Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2005 - LwZR 8/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 12. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Mitglied der LPG (T) "F. " G. . Die Generalversammlung dieser LPG beschloß am 14. Mai 1990 deren Auflösung und die Bildung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin unter Einbringung des LPGVermögens. Die Beklagte wurde am 23. Mai 1990 in das LPG-Register und am 29. November 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Am 4. Dezember 1993 trafen die Parteien eine Darleh ensvereinbarung, mit der "die gekündigten Genossenschaftsanteile (Restsumme 2.400 DM) ab 1993 ... in ein Darlehen umgewandelt" wurden. Rechte und Pflichten als Mitglied der Beklagten sollten damit erlöschen, das Darlehen in Raten bis 1997 zurückgezahlt werden.
Die Beklagte zahlte aufgrund der Vereinbarung an den Kläger 1998 700 DM und 1999 400 DM. Der Kläger verlangt mit der Klage die Restsumme des Darlehens in Höhe von 664,68 €, die Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung der geleisteten 1.100 DM (= 562,42 €).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Umwandlung der LPG (T) "F. " G. in die Beklagte für unwirksam mit der Folge, daß der Kläger keine Geschäftsanteile an der Beklagten und somit auch keine Zahlungsansprüche bei einem Ausscheiden aus der Genossenschaft gehabt habe. Daher sei die mit Vertrag vom 4. Dezember 1993 beabsichtigte Schuldumschaffung in ein Ver-einbarungsdarlehen wirkungslos geblieben. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe daher an sich nicht, und die von der Beklagten erbrachten Leistungen entbehrten des Rechtsgrundes. Auf die Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarung könne sich die Beklagte jedoch nach § 242 BGB im Hinblick auf die hier vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalls nicht berufen. Der damit als wirksam zu behandelnde Vertrag sei nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage sodann dahin anzupassen, daß anstelle des Auseinandersetzungsguthabens an der Beklagten der Anspruch des Klägers auf eine Beteiligung am Liquidationserlös der LPG zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht werde. Diesen Anspruch habe er - wie in der mündlichen Verhandlung angeboten - an die Beklagte abzutreten.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung ni cht stand.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beruf ungsgerichts. Es hat selbst in einem Verfahren mit einem anderen Kläger festgestellt, daß die Beklagte nicht im Wege formwechselnder Umwandlung aus der LPG (T) "F. " G. hervorgegangen ist. Es fehlt dazu an einer identitätswahrenden Umwandlung; beschlossen wurde eine Auflösung der LPG mit Vermögensübergang auf die Beklagte (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 20. Dezember 2000, LW 1064/00; rechtskräftig geworden durch Senatsbeschl. v. 9. November 2001, LwZR 5/01). Jene Entscheidung ist zwar für das vorliegende Verfahren nicht bindend, sie ist aber in der Sache richtig (vgl. Senat, BGHZ 132, 353; 138, 372, 375) und wird auch von beiden Parteien der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt.
Rechtsfehlerfrei, und von den Parteien nicht in Frage gestellt, ist ferner die Auslegung des Vertrages vom 4. Dezember 1993 dahin, daß es sich dabei um ein Vereinbarungsdarlehen gehandelt hat, mit dem der zugrunde gelegte Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens (§ 74 GenG) in einen Darlehensrückzahlungsanspruch umgewandelt werden sollte (§ 607 Abs. 2 BGB a.F.). Da der zugrunde gelegte Anspruch indes nicht bestand und auch nicht später zur Entstehung gelangt ist, blieb die Darlehensvereinbarung - wovon das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - wirkungslos.
Das führt zu der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. D er Klageanspruch entbehrt der Grundlage, der mit der Widerklage verfolgte Anspruch ist aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht insow eit, als es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht die Grundsätze, die die Rechtsprechung zu der Frage entwickelt hat, wann es gegen Treu und Glauben verstoßen kann, sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrages infolge Nichteinhaltung der Form zu berufen. Es sind hierzu insbesondere zwei Fallgruppen anerkannt worden: Die Fälle der Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils, und zwar jeweils mit der Maßgabe, daß hier eine Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages ein schlechterdings untragbares Ergebnis zur Folge hätte (Senat, BGHZ 48, 396, 398 f.; 85, 315, 318 f., jew. m.w.Nachw.). Auf diese Grundsätze kann im vorliegenden Fall die Anwendung des § 242 BGB indes nicht gestützt werden.
a) Das Berufungsgericht übersieht schon, daß es gar nicht um eine Frage der treuwidrigen Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages geht. Der Darlehensvertrag ist nicht deswegen unwirksam, weil er einer Form mangelte, sondern er geht als Vereinbarungsdarlehen mangels Forderung ins Leere. Über diesen Mangel vermögen die Grundsätze über die treuwidrige Berufung auf die Nichteinhaltung der Form nicht hinwegzuhelfen. Das Berufungsgericht gelangt daher zu seiner Lösung auch nur mit Hilfe einer zweiten Anwendung des § 242 BGB, nämlich mit Hilfe der Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage , die das Unterschieben einer Forderung (Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös) ermöglichen soll, die dann wiederum in ein Vereinbarungsdarlehen umgewandelt sein soll. Die Grundsätze vom Fehlen der Geschäftsgrundlage setzen aber erst einmal einen Vertrag voraus, sie schaffen ihn nicht. Sie überwinden daher nicht den Umstand, daß das Vereinbarungsdarlehen mangels umzuschaffender Forderung nicht zur Entstehung gelangt war. Zudem erlauben diese Grundsätze nicht das Unterschieben einer (dann in ein Darlehen umzuwandelnden) Forderung, die dem Kläger nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die LPG zusteht. Aus einer Forderung gegen die LPG auf anteilmäßige Beteiligung am Liquidationserlös kann kein Darlehen gegenüber der Beklagten vereinbart werden. Erforderlich wäre dazu eine Schuldübernahme seitens der Beklagten. Anhaltspunkte dafür fehlen. Daß der Kläger verpflichtet sein soll, den Erlösanspruch an die Beklagte abzutreten, hilft über diesen Mangel nicht hinweg. Dies schafft keine Forderung gegen die Beklagte, die Grundlage einer Darlehensumschaffung sein könnte.
b) Selbst wenn man aber dem Berufungsgericht im Ansatz folgen wollte, ist die Begründung nicht tragfähig, da die Voraussetzungen für eine treuwidrige Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages (des Vereinbarungsdarlehens) nicht
vorliegen. Die hier dem Kläger durch die fehlgeschlagene LPG-Umwandlung entstandenen Nachteile gehen nicht über das hinaus, was LPG-Mitglieder stets in solchen Fällen an Nachteilen zu besorgen haben. Sie sind wegen ihrer Ansprüche auf die in Liquidation fortbestehende LPG verwiesen und müssen etwa bereits von der vermeintlichen Rechtsnachfolgerin empfangene Leistungen zurückgewähren (Senat, Beschl. v. 9. November 2001, BLw 10/01, Umdruck S. 5). Dies beruht im konkreten Fall nicht auf einer schwerwiegenden Treupflichtverletzung der Beklagten. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner gegenteiligen Auffassung, daß die Beklagte bei der gescheiterten Umwandlung der LPG keine Pflichten verletzt hat. Das Scheitern der Umwandlung beruht auf einem fehlerhaften Beschluß der Vollversammlung der LPG. Daß hierauf Organe der - damals noch gar nicht existenten - Beklagten in unlauterer Weise Einfluß genommen hätten, ist weder festgestellt noch ersichtlich.
Soweit das Berufungsgericht an ein Verhalten der Vorst andsmitglieder der LPG anknüpfen will, fehlt es zum einen an einem Zurechnungsgrund zu Lasten der Beklagten. Daß die Vorstandsmitglieder der LPG teilweise identisch sind mit denen der Beklagten, läßt ihr Handeln nicht zugleich als Handeln für die Beklagte erscheinen. Die LPG und die Beklagte sind gerade nicht identisch. Zudem ist die Annahme, die handelnden LPG-Mitglieder treffe der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung, nicht haltbar. Daß bei der Umwandlung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in der Zeit des Umbruchs Fehler begangen wurden, war nicht die Ausnahme, sondern entsprach nahezu der Regel (vgl. Wenzel, Agrarrecht 1998, 139 m.w.Nachw.). Grund dafür waren in erster Linie Rechtsunsicherheit und Rechtsunkenntnis. Erst seit 1994 bildeten sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Grundlagen für die Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften heraus,
die für die Handelnden eine Leitlinie schufen, an der sie sich orientieren konnten. Angesichts dessen ist es fernliegend - sofern nicht besondere Umstände gegeben sind -, in einer fehlerhaften Umwandlung einer LPG im Jahre 1990 eine schwere Treuepflichtverletzung zu erblicken.
c) Soweit das Berufungsgericht einen Treueverstoß darin sieht, daß sich die Beklagte die Vorteile aus der fehlgeschlagenen Umwandlung zu eigen gemacht und bislang nur in geringem Umfang Zahlungen an die Liquidationsgesellschaft geleistet habe, übersieht es, daß insoweit zwar Forderungen der in Liquidation befindlichen LPG weitgehend unerfüllt geblieben sind, daß darin aber nicht zugleich ein Pflichtverstoß gegenüber dem Kläger liegt. Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, daß die Beklagte das Vermögen der LPG nur faktisch zur Verfügung hat und es rechtsgrundlos nutzt. Daraus ergeben sich entsprechende Ansprüche der Liquidationsgesellschaft, die bei der Liquidation zu verwerten sind. Daß diese Forderungen nicht werthaltig sind, ist weder festgestellt noch ersichtlich.
III.
Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der gegebe nen Begründung keinen Bestand haben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 Abs. 3 ZPO).Eine allenfalls in Betracht zu ziehende Bestätigung des nichtigen Vereinbarungsdarlehens nach § 141 BGB kann nicht angenommen werden. Zwar sind an sich Erfüllungshandlungen - die Beklagte hat zwei Raten auf das vermeintliche Darlehen gezahlt - geeignet, einen Bestätigungswillen zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1982, VII ZR 63/82, WM 1983, 231, 232). Eine Bestätigung nach § 141 BGB setzt jedoch voraus, daß die
Eine Bestätigung nach § 141 BGB setzt jedoch voraus, daß die Gründe für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts im Zeitpunkt der Bestätigung nicht mehr fortwirken (BGHZ 60, 102, 106 ff, 108). Daran fehlt es. Der Unwirksamkeitsgrund, der darin besteht, daß keine Forderung existiert, die in ein Darlehen umgewandelt werden könnte, war im Zeitpunkt der Zahlungen der Beklagten nicht entfallen. Er besteht bis heute fort.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Lemke
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.