Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - BLw 10/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller , der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 250.978,53 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) "E. T." S. (nachfolgend: LPG S.), in die er einen Inventarbeitrag einbrachte. Am 21. Februar 1990 beschloß die Vollversammlung der LPG S., die Produktion durch Zusammenschluß in einer einheitlichen LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion fortzuführen. Hierzu kam es aber nicht, da sich zunächst keine Genossenschaft mit Pflanzenpro-duktion fand, die zu einem Zusammenschluû bereit war. Daher beschloû die Vollversammlung der LPG S. am 18. Juli 1990 die Auflösung der Genossenschaft.
Am 20. September 1990 kamen die Landeinbringer der LPG S. in einer Versammlung zu dem Ergebnis, die Auflösung der LPG zu stoppen und die Pläne des Zusammenschlusses weiterzuverfolgen. Dazu fanden sich schlieûlich zwei weitere Genossenschaften bereit, deren Vollversammlungen einem Zusammenschluû zustimmten. Ein entsprechender Vollversammlungsbeschluû der LPG S. fehlt indes. Am 1. Januar 1991 wurde die LPG Sch. als aus einem Zusammenschluû der drei beteiligten Genossenschaften hervorgegangene LPG in das LPG-Register eingetragen.
Am 21. Mai 1991 beschloû die LPG Sch. eine formwechselnde Umwandlung in die Antragsgegnerin, die am 6. Februar 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Antragsteller erhielt einen Kommanditanteil im Wert von 2.027 DM. Die Antragsgegnerin zahlte in den folgenden Jahren insgesamt 17.082,48 DM als Pflichtinventar nebst Zinsen an den Antragsteller.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 234.336,41 DM nebst Zinsen zu. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Antrag in Höhe von 233.896,05 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag sowie den in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag, daû die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluû der LPG S. mit den beiden anderen Genossenschaften entstandenen LPG Sch. ist, abgewiesen. Es hat ferner - auf Antrag der Antragsgegnerin - dem Antragsteller die
Rückzahlung der erhaltenen 17.082,48 DM (Pflichtinventar), ohne die beantragten Zinsen, aufgegeben und - ohne einen dahingehenden Antrag - festgestellt , daû die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluû u.a. der LPG S. entstandenen LPG ist.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsantrag, soweit ihm das Landwirtschaftsgericht stattgegeben hat, und seinen Feststellungsantrag weiter und begehrt die Abweisung des Gegenantrags der Antragsgegnerin auf Rückzahlung des Pflichtinventarbetrages. Die Antragsgegnerin hat Anschluûrechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie Zinsen auf die Pflichtinventarleistung beansprucht, eine Vervollständigung des negativen Feststellungsanspruchs und eine Abänderung der Kostenentscheidung begehrt.
II.
1. Zur Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
a) Der Antragsteller verkennt nicht, daû der Zusammenschluû der LPG S. mit den beiden anderen Genossenschaften zur LPG Sch. unwirksam ist, weil es an einem Vollversammlungsbeschluû der LPG S. fehlt. Er sieht auch, daû die Antragsgegnerin infolgedessen nicht Rechtsnachfolgerin der LPG S. und der beiden anderen Genossenschaften geworden ist. Damit fehlt es jedoch - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - an der Passivlegitimati-
on der Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Umstand, daû sich - worauf der Antragsteller hinweist - die Antragsgegnerin immer wie eine Rechtsnachfolgerin verhalten hat, vermag daran nichts zu ändern. Das begründet keine Beteiligung des Antragstellers an der Antragsgegnerin, die für den Anspruch auf Ausgleich eines möglicherweise zu niedrig bemessenen Anteils Voraussetzung ist.
Auch die Befürchtung des Antragstellers, die Antragsgegnerin könnte der LPG S. die wesentlichen Vermögenswerte entzogen und damit Ansprüche der Mitglieder gegen die in Liquidation fortbestehende LPG wertlos gemacht haben, führt zu keinem direkten Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin. Denkbar wäre dies nur unter den - hier nicht ersichtlichen - Voraussetzungen des § 826 BGB.
b) Folge des unwirksamen Zusammenschlusses und - darauf beruhend - der miûglückten Umwandlung in die Antragsgegnerin ist, daû der Antragsteller die erhaltene Zahlung von 17.082,48 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuzahlen hat. Denn ihm standen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Die Zahlung erfolgte daher an ihn ohne Rechtsgrund. Ob die Leistung aus dem Vermögen der LPG S. vorgenommen wurde, ist für die Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unerheblich. Das löst lediglich Rückforderungsansprüche der LPG S. gegen die Antragsgegnerin aus, verhilft dem Antragsteller aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - nicht zu einem Gegenrecht, das ihn zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts legitimierte. Anders wäre es nur, wenn die LPG S. die Antragsgegnerin angewiesen hätte, Zahlungen aus ihrem Vermögen an den Antragsteller zu erbringen. Dann fehlte es an einem Bereicherungsverhält-
nis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkt, gingen doch alle davon aus, daû die LPG S. in der LPG Sch. aufgegangen und in die Antragsgegnerin umgewandelt worden war.
2. Zur Anschluûrechtsbeschwerde
Die Anschluûrechtsbeschwerde ist unbegründet.
a) Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, daû das Beschwerdegericht den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ohne Zinsen zugesprochen hat, trifft es zwar zu, daû das Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1 BGB nur den Zinsanteil des Rückzahlungsanspruchs betrifft. Das hat das Beschwerdegericht aber auch nicht verkannt. Die Antragsgegnerin hatte indes - wie das Beschwerdegericht festgestellt hat - den Zinsanteil nicht ausgewiesen , so daû eine teilweise Verzinsung wegen fehlender Bestimmbarkeit des verzinsbaren Betrages nicht ausgesprochen werden konnte. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann dieser fehlende Tatsachenvortrag nicht nachgeholt werden.
b) Soweit die Antragsgegnerin rügt, daû der Tenor hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Rechtsnachfolge unvollständig sei, bleibt das Rechtsmittel ebenfalls ohne Erfolg. Zum einen ist die Antragsgegnerin durch diesen Feststellungsausspruch nicht beschwert; denn das Beschwerdegericht hat insoweit nicht einen Antrag der Antragsgegnerin unvollständig oder einschränkend beschieden, sondern verfahrensordnungswidrig von sich aus die Feststellung getroffen. Veranlaût war lediglich die Abweisung des Antrags des Antragstellers , der die Rechtsnachfolge festgestellt wissen wollte, nicht die nega-
tive Rechtsfolge, daû keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Zum anderen ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang, was gemeint ist.
c) Schlieûlich ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG muû die Erstattung auûergerichtlicher Kosten nur dann angeordnet werden, wenn ein Beteiligter diese Kosten bei einem anderen Beteiligten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaût hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es stand daher im freien Ermessen des Beschwerdegerichts, eine Erstattungspflicht entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit , daû jeder Beteiligte die eigenen auûergerichtlichen Kosten trägt, nicht anzuordnen (vgl. nur Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 4, 17 m.w.N.). Ein Ermessensfehler liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin, die sich zunächst selbst jahrelang als Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluû gebildeten LPG Sch. begriffen hat, hat zu dem Verfahren in erheblichem Maûe beigetragen. Die Anträge des Antragstellers waren weder offensichtlich unbegründet noch gar mutwillig. Angesichts dessen entspricht die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts der Rechtslage.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG.
Krüger Klein Gaier
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(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.