Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - LwZR 5/01
published on 09/11/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - LwZR 5/01
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
LwZR 5/01
vom
9. November 2001
in dem Rechtsstreit
durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Kreye
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2000 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Auslegung des Generalversammlungsbeschlusses vom 14. Mai 1990 durch das Berufungsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar (s. nur Wenzel, AgrarR 1998, 137, 141, den die Revision zu Unrecht für ihre Auffassung in Anspruch nimmt). Rechtsfehler läßt die Auslegung nicht erkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000,00 DM Krüger Klein Gaier
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 29/04/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 8/04 Verkündet am: 29. April 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für La
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)