Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2017 - IX ZR 319/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:091117UIXZR319.16.0
published on 09/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2017 - IX ZR 319/16
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 23 O 82/14, 06/11/2014
Kammergericht, 14 U 167/14, 29/11/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 319/16
Verkündet am:
9. November 2017
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich
ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der LkwMaut
im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (Ergänzung von BGH,
ZInsO 2013, 2271).
BGH, Urteil vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2017:091117UIXZR319.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. November 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Auf Antrag des Finanzamtes vom 18. Juni 2012 eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin betrieb ein Transportunternehmen. Die Beklagte (nachfolgend auch: Betreiberin) ist im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Seiten des Klägers beigetreten ist, die private Betreiberin des Systems zur Erhebung von streckenbezogenen gesetzlichen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Lkw-Maut).
2
Die Schuldnerin nahm zur Abrechnung der Mautgebühren an dem von der Beklagten angebotenen Guthabenabrechnungsverfahren teil. Wählt der Mautschuldner dieses Verfahren, muss er auf einem Konto bei der Beklagten ein Guthaben unterhalten, von dem laufend die aufgrund mautpflichtiger Fahrten angefallenen Beträge durch die Beklagte abgebucht und an das Bundesamt für Güterverkehr ausgekehrt werden. In diesem Verfahren leistete die Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum 19. März 2012 bis 28. August 2012 durch Drittzahlungen ihrer Geschäftsführer Beträge in Höhe von insgesamt 10.560 €, deren Rückgewähr der Kläger von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung begehrt.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsmittel des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.560 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte meint, nicht sie, sondern die Bundesrepublik Deutschland, an die sie die Beträge ausgekehrt habe, sei passivlegitimiert. Sie habe nur als unselbständige Zahlstelle der Streithelferin gehandelt.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO lägen vor. Die Beklagte als Empfängerin der aus dem Schuldnervermögen weggegebenen Beträge sei auch die richtige Anfech- tungsgegnerin. Aufgrund ihrer Stellung als Betreiberin des Mautsystems für die Streithelferin sei sie unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271) als Insolvenzgläubigerin anzusehen. In dem von den Beteiligten vereinbarten und praktizierten Mauterhebungsverfahren habe sie nicht nur die Aufgabe einer bloßen Zahlstelle der Streithelferin. Entscheidend sei, dass sie gemäß dem hier anzuwendenden § 4 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz, künftig: BFStrMG) vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) als Betreiberin gegenüber der Streithelferin zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet sei.
6
Nach den wesentlichen Bestimmungen des Betreibervertrages seien die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen von der Beklagten als Treuhänderin für die Streithelferin empfangene Mauteinnahmen. Diese habe die Beklagte bei Entrichtung vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung auf einem Treuhandforderungskonto zu buchen. Abhängig von der Form des Geldeingangs seien die Zahlungen sodann innerhalb bestimmter Fristen einem Treuhandgeldkonto gutzuschreiben. Einen Tag nach der Wertstellung auf diesem Konto habe die Beklagte die Beträge an die Streithelferin auf ein bestimmtes Konto auszukehren. Diese Gutschrift in Höhe der eingegangenen Vorschusszahlungen erfolge unabhängig von dem Umfang der tatsächlich entstehenden Straßenbenutzung. Der Anspruch der Streithelferin sei unbedingt. Etwaige Störungen im Rechtsverhältnis zwischen Mautschuldner und Betreiber berührten den Abführungsanspruch der Streithelferin nicht. Bei diesem Pflichtengefüge müsse im Blick auf das in Rede stehende Guthabenabrechnungsverfahren von einer bindenden Anspruchsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Streithelferin ausgegan- gen werden. Der Mautschuldner könne sich nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG gegenüber einer Mautforderung der Streithelferin auf Schuldbefreiung berufen. In dieses Bild einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten passe es, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der Beauftragung der Beklagten im Bundesanzeiger (BAnz Nr. 249, S. 24744 vom 31. Dezember 2004) aufdie Vorgängerregelung des § 4 Abs. 6 BFStrMG, § 4 Abs. 5 ABMG, hingewiesen werde. An der Vereinbarung einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber der Streithelferin ändere es nichts, dass die Beklagte für einzelne andere Sachverhalte - etwa das kreditorische Verfahren oder zeitbezogene Abschnitte - zusätzlich das Risiko bzw. die Haftung übernommen habe.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Klageforderung findet ihre Grundlage in § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO. In den angefochtenen Zahlungen liegt infolge des Vermögensabflusses die von § 129 Abs. 1 InsO geforderte objektive Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8).
8
1. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, eine inkongruente Deckung gewähren. Für § 131 Abs. 1 InsO gilt dieser Grundsatz, wie schon unmittelbar dem Wortlaut der Bestimmung entnommen werden kann, gleichermaßen. Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen , die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/11, ZInsO 2011, 421 Rn. 17). Im Streitfall wurden die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte durch ihren Geschäftsführer erbracht. Mithin liegt das Erfordernis der Inkongruenz vor.
9
2. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch aus Deckungsanfechtung passivlegitimiert.
10
a) Die Anfechtungstatbestände setzen jeweils voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat. In den Fällen der §§ 130, 131 InsO muss es sich um eine dem Insolvenzgläubiger gewährte Sicherung oder Befriedigung handeln (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 154 a.E.). Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 130, 131 InsO (BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZInsO 2006, 544 Rn. 12).
11
b) Die Schuldnerin hat mit ihrer Vorauszahlung an die Beklagte nicht (nur) den Mautanspruch der Streithelferin, sondern jedenfalls auch den Entgeltanspruch der Beklagten aus dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 14; BVerwGE 137, 325 Rn. 6, 12). Bei der Nutzung des Erhebungssystems der Streithelferin stehen zwei Rechtsverhältnisse neben-einander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen Mautschuldner und Streithelferin einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgestaltet wird (BVerwGE 137, 325 Rn. 12). Eine Leistung auf den zwischen der Beklagten und der Streithelferin abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag , der unabhängig von der Erhebung der Mautzahlungen durch die Beklagte eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland enthält, ist durch die Zahlung der Schuldnerin nicht erfolgt. Aufgrund der Trennung zwischen dem privatrechtlich ausgestalten Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Mautschuldnern und der öffentlich -rechtlichen Zahlungsverpflichtung der Beklagten als Betreiberin gegenüber der Streithelferin kommt eine bloße Zahlstellenfunktion der Beklagten für die Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht. Vielmehr kann die Beklagte Zahlung aus dem zwischen ihr und der Schuldnerin begründeten Rechtsverhältnis beanspruchen. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob und inwieweit die Beklagte die eingenommenen Zahlungen an die Streithelferin abzuführen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4). Aufgrund der gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der Mautschuldner das Erhebungssystem der Beklagten nutzt (BVerwGE 137, 325 Rn. 6). Eine Insolvenzgläubigerstellung der Streithelferin hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche der Beklagten aus den mit den Benutzern abgeschlossenen Verträgen ist ausgeschlossen. Auf die Frage, in welcher Form die Straßenbenutzer das geschuldete Entgelt an die Beklagte entrichten, kommt es deshalb im Ergebnis nicht tragend an.
12
3. Zudem war die Beklagte Gläubigerin eines von der Schuldnerin befriedigten Entgeltanspruchs, weil die Schuldnerin durch die an die Beklagte bewirkte Zahlung von der Mautpflicht befreit wurde (ebenso BVerwGE 137, 325 Rn.

6).


13
a) Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 9 ff) bereits festgestellt, dass die Maut eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr ist (vgl. BT-Drucks. 14/7013 S. 10; BVerwGE 137, 325 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09, Rn. 8), deren Schuldner gemäß dem für den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG unter anderem der Eigentümer oder Halter des gemäß § 1 BFStrMG mautpflichtigen Fahrzeuges ist. Der Mautschuldner ist entsprechend den Feststellungen in dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (aaO Rn. 11 ff) von der Verpflichtung zur Zahlung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG4 Abs. 5 ABMG aF) befreit, wenn er nachweist, dass mit der zur Mitwirkung an der Erhebung der Maut als Betreiberin von der Streithelferin beauftragten Beklagten ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und wenn der Mautschuldner sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden. Weitere Voraussetzung der Befreiung ist es, dass sich die Betreiberin gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet hat.
14
aa) Von dem Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten war das sogenannte Guthabenabrechnungsverfahren vereinbart, aufgrund dessen der Benutzer rechtzeitig im Voraus ein Guthaben auf sein von der Beklagten angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen hatte, welches zum Ausgleich der künftigen Forderungen der Beklagten erforderlich war (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 20 ff). Die Schuldnerin hatte entsprechende Vorschüsse an die Beklagte geleistet. Damit bestand zwischen der Beklagten und der Schuldnerin eine vertragliche Vereinbarung, welche die Schuldnerin verpflichtete, für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn der Beklagten ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut zu zahlen. Die Beklagte konnte mit jeder mautpflichtigen Einbuchung des Nutzers in das von ihr betriebene System auf das vorhandene Guthaben zugreifen, um ihren privatrechtlichen Anspruch zu erfüllen. Mit der Abführung der bezahlten Maut an die Streithelferin, die sie als eigene unbedingte Zahlungspflicht traf, erfüllte sie zugleich ihre Abführungspflicht gegenüber dem Mautschuldner aus Nr. 4.1 Satz 3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22). Die erste Voraussetzung des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG4 Abs. 5 ABMG aF) war damit erfüllt. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein Rechtsverhältnis, in dem sichergestellt war, dass die Schuldnerin als Mautschuldnerin für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlte. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
15
bb) Die Revision meint jedoch, anders als in dem im Jahr 2013 entschiedenen Fall, in welchem das Berufungsgericht die unbedingte Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Bundesamt von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen festgestellt habe, weshalb diese Feststellung bindend geworden sei (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 18), könne von einer bindenden Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG nicht ausgegangen werden. Die Schuldnerin sei durch die Vorauszahlungen auf das Treuhandforderungskonto bei der Beklagten und deren Umbuchung auf das Treuhandgeldkonto und anschließende Weiterleitung an die Streithelferin von ihrer Pflicht zur Mautzahlung nicht frei geworden. Die Beklagte - jedenfalls in dem hier praktizierten Guthabenabrechnungsverfahren - sei nur als Zahlstelle der Streithelferin aufgetreten, die von § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG vorausgesetzte unbedingte Zahlungspflicht gegenüber der Streithelferin habe sie zu keinem Zeitpunkt übernommen. Die Anfechtung des Klägers müsse sich deshalb gegen die Streithelferin als Gläubigerin der Mautforderung richten. Die gegenteilige Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin durch das Berufungsgericht sei verfehlt. Die Annahme einer unbedingten Zahlungspflicht sei weder dem Wortlaut noch der Systematik des Betreibervertrages zu entnehmen. Sie entspreche nicht den Maßgaben einer interessengerechten Vertragsauslegung und verstoße zudem hinsichtlich der Behandlung von Treuhandverhältnissen gegen insolvenzrechtliche Grundsätze.
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cc) Anhaltspunkte für eine bloße Funktion der Beklagten als Zahlungsmittler können den Bestimmungen des Abschnitts "D. Aufgabenübertragung; Mauterhebung; Treuhandverhältnis; Abführung" des Betreibervertrages, der die Grundlage der Beziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin bildet , nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt eine Gesamtschau der detaillierten Vertragsbestimmungen, welche die öffentlich-rechtliche Abführungspflicht der Beklagten gegenüber der Streithelferin regeln, dass diese Pflicht von der privatrechtlich geregelten Zahlungspflicht der Straßennutzer gegenüber der Beklagten abgelöst ist. Die Beklagte trifft eine Verpflichtung zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der durch die Straßenbenutzung entstandenen Maut, die nicht an die Erfüllung der Zahlungspflichten der einzelnen Mautschuldner geknüpft ist. Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, aus den Vereinbarungen der Beklagten und der Streithelferin über die Erhebung und Abführung der Maut sei zu entnehmen, dass bei dem im Streitfall maßgeblichen Guthabenabrechnungsverfahren eine unbedingte Zahlungspflicht der Beklagten bestehe - dies gilt für andere Abrechnungsverfahren gleichermaßen -, bestehen nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen und der Bezugnahme auf die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG4 Abs. 5 ABMG) in der Bekanntmachung der Beauftragung und der Beleihung der Beklagten im Rahmen der Erhebung von Lkw-Maut ist zu entnehmen, dass die Beklagte eine unbedingte Zahlungspflicht in Höhe der durch die Straßenbenutzung entstandenen Maut gegenüber der Streithelferin übernommen hat.
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Auf die tatsächliche Entrichtung des privatrechtlichen Entgelts durch den einzelnen Mautschuldner an die Beklagte kommt es in diesem Verhältnis nicht an: Die Verpflichtungen der Beklagten gehen weit über die Aufgaben eines bloßen Zahlungsmittlers oder Sicherungsgebers hinaus. Die Beklagte übernimmt eine Zahlungsgarantie, die es ihr verbietet, der Streithelferin entgegenzuhalten , ihr Verhältnis zum Mautschuldner sei gestört, oder sie habe vom Mautschuldner das der Maut entsprechende Entgelt nicht erhalten. Es ist allein ihre Sache als Betreiberin, sich durch die Vereinnahmung des Entgelts von den Mautschuldnern zu refinanzieren. Sie trägt das volle Ausfallrisiko. Dies schließt es aus, die Beklagte als bloße Zahlstelle der Streithelferin anzusehen.
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(1) Der Mautschuldner ist gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines Betrages ("Entgelt") in der Höhe verpflichtet, die deren Erhebungssystem auf der Grundlage der für die Erhebung maßgeblichen Tatsachen ermittelt hat; zugleich beauftragt der Mautschuldner die Beklagte, diesen Betrag an das Bundesamt für Güterverkehr abzuführen. Komplementär dazu ist die Beklagte aufgrund des mit dem Bundesamt für Güterverkehr geschlossenen Betreibervertrages diesem gegenüber verpflichtet, die eingezogene Maut abzuführen. In Konsequenz dieser privatrechtlichen Ausgestaltung des Mauteinzugs ist schließlich bestimmt, dass der Mautschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr insoweit befreit ist, als er nachweist, dass für die mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen im oben genannten Sinne besteht (BVerwGE 137, 325 Rn. 6). Da jede Benutzung einen Zahlungsanspruch der Beklagten begründet, ist diese ungeachtet des Einzugs verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die Streithelferin zu leisten (BVerwG, aaO).
19
(2) Die Beklagte hat im Fall der Entrichtung der Maut vor der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes den Zahlungseingang gemäß D.3.3 Abs. 1 des Betreibervertrages taggenau auf dem Treuhandforderungskonto zu buchen. D.3.4 Abs. 1 Satz 1 des Betreibervertrages sieht vor, dass Geldeingänge in Euro , um die es hier geht, spätestens am fünften Werktag, der auf den Tag der Vorauszahlung der Maut folgt, mit entsprechender Wertstellung dem Treuhandgeldkonto gutgeschrieben werden. Hinsichtlich der Abführung der Maut an die Streithelferin bestimmt D.4.1 des Betreibervertrages, dass die auf dem Treuhandgeldkonto gebuchten Mauteinnahmen an dem Werktag, der auf den Tag der Wertstellung auf dem Treuhandgeldkonto folgt, gemäß D.3.4, D.3.6 und D.3.7 einem bestimmten Konto der Bundeskasse gutzuschreiben sind. Die Frage , ob der Mautschuldner die im Voraus gezahlten Beträge zwischenzeitlich verbraucht und das Straßennetz in einem entsprechen Umfang in Anspruch genommen hat, ist unerheblich. Die Abführung erfolgt ungeachtet der tatsächlichen Nutzung. Die Abrechnung der verbrauchten Maut erfolgt nur zwischen der Beklagten und den Straßenbenutzern. Für die Zahlungspflichten der Beklagten gegenüber der Streithelferin ist sie nicht maßgebend.
20
Eine Abrechnung der Mauteinnahmen gegenüber der Streithelferin anhand der Benutzung durch die einzelnen Mautschuldner gibt es nicht. Die Be- treiberin hat gemäß D.4.2 lediglich einen Bericht über die im vergangenen Kalendermonat erzielten Mauteinnahmen vorzulegen, eine detaillierte Rechnungslegungspflicht , wie sie bei einer bloßen Zahlstellenfunktion geboten wäre, besteht nicht. Die Verrechnung von Mauteinnahmen oder Bearbeitungsgebühren mit der Vergütung der Beklagten ist gemäß D.4.4 des Betreibervertrages ausgeschlossen. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht ihr nach der vorgenannten Regelung im Vertrag nicht zu. Das Risiko des Verlusts von Mauteinnahmen oder Bearbeitungsgebühren trägt gemäß D.4.5 die Betreiberin.
21
Nach dem Gesamtbild dieser Vereinbarungen ist eine bloße Zahlstellenfunktion der Beklagten ausgeschlossen. Dieser steht schon die Pflicht zur Ablieferung der im Voraus vereinnahmten Beträge entgegen. Wäre die Beklagte nur als Zahlstelle für die von dem Mautpflichtigen zu entrichtenden Beträge anzusehen , käme eine Ablieferung nur nach tatsächlicher Benutzung und Verbrauch der verauslagten Beträge in Betracht. Die Mauteinnahmen müssten nach Entgelt und gefahrener Strecke abgerechnet und weitergeleitet werden. Eine Ablieferungspflicht ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung wäre ausgeschlossen. Hieran ändert auch die Sicherstellung der Weitergabe der Zahlungen durch die Buchung auf offenen Treuhandkonten nichts. Letztere dient der Sicherstellung der Erfüllung der Abführungspflicht der Beklagten gegenüber der Streithelferin und damit der Erfüllung der eigenständigen Pflichten der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Sie kann demgegenüber nicht dahin verstanden werden, dass allein die Weitergabe der durch die tatsächliche Nutzung entstandenen Benutzungsgebühren sichergestellt werden sollte. Die Vorauszahlungen sind auch dann auszukehren, wenn noch keine Nutzung stattgefunden hat und damit ein privatrechtliches Entgelt von den Mautpflichtigen noch nicht zu zahlen ist. Auch dies belegt, dass eine bloße Weiterleitung der von den Mautpflichtigen für die Nutzung zu zahlenden Entgelte nicht Inhalt des Betreibervertrages ist.
22
(3) Das Ergebnis einer unbedingten Zahlungsverpflichtung der Beklagten bestätigt ein Blick auf die weiteren, hier nicht unmittelbar einschlägigen Arten der Mautentrichtung in D.3.4. In all diesen Fällen der Mautentrichtung durch Kredit- oder EC-Karte oder Tankkarte sind unabhängig von einem tatsächlichen Geldeingang die Beträge spätestens 30 Werktage nach Buchung der Forderung dem Forderungsgeldkonto gutzuschreiben und damit am nächsten Werktag auf das Konto der Bundeskasse zu überweisen. Die Beklagte trägt mithin das alleinige Risiko des Geldeingangs in den genannten Fällen. Auf fehlende Deckung der Kartenzahlungen oder sonstigen Zahlungsmittel kann sie sich gegenüber der Streithelferin nicht berufen.
23
Diese Konstruktion schließt es aus, entsprechend der Auffassung der Revision unter Mauteinnahmen im Sinne von D.3.1 nur die tatsächlichen Zahlungen der Mautschuldner an die Beklagte zu verstehen, welche die Beklagte lediglich an die Streithelferin weiterzugeben hat. Mauteinnahmen sind vielmehr die durch die tatsächliche Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes angefallenen Beträge, für deren Bezahlung die Beklagte einzustehen hat, ohne sich auf Zahlungsausfälle aus den von ihr mit den Mautschuldnern abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 14) berufen zu können. Ginge es tatsächlich nur um die Weiterleitung der von den Mautschuldnern erhobenen Beträge und meinte D.3.1 nur diese, käme eine Verpflichtung der Beklagten unabhängig vom Geldeingang nicht in Betracht. Diese könnte stets nur eine Zahlungspflicht nach Eingang der Beträge treffen.
24
dd) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze einer systematischen Auslegung verletzt, ist nach den vorangehenden Ausführungen , aus denen eine unbedingte Abführungspflicht folgt, haltlos. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich weder unter diesem Gesichtspunkt noch unter dem Aspekt des Verstoßes gegen eine interessengerechte Auslegung als angreifbar. Die Beklagte übersieht, dass sie es nach § 2 der Beitrittsvereinbarung übernommen hat, an einem Mauterhebungsverfahren mitzuwirken, welches es den Mautschuldnern ermöglicht, für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG) eine Zahlung in Höhe der zu entrichtenden Maut schuldbefreiend an sie zu entrichten. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt voraus, dass die Beklagte eine unbedingte Zahlungspflicht gegenüber der Streithelferin übernommen hat. Ohne die Übernahme einer solchen Pflicht wäre es den Mautschuldnern nicht möglich, sich durch Zahlung der Maut an die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an die Streithelferin zu befreien. Die Beklagte würde die Zahlungen der Mautschuldner vereinnahmen, ohne diesen die Möglichkeit zu verschaffen, sich gegenüber der Streithelferin auf die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22).
25
ee) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe aus der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Beauftragung im Bundesanzeiger eine vertragliche Verpflichtung abgeleitet, was rechtlich nicht möglich sei, trifft diese Beanstandung nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es passe in das Bild einer vereinbarten unbedingten Zahlungspflicht, dass in der Bekanntmachung im Zusammenhang mit dem Abschluss von privatrechtlichen Verträgen zwischen Mautschuldnern und der Beklagten auf § 4 Abs. 5 ABMG hingewiesen werde. Von der Ableitung einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten aus der Veröffentlichung geht die Entscheidung damit nicht aus.
26
Allerdings folgt aus der Veröffentlichung ein starkes Indiz dafür, dass in den nach dem Willen der Vertragsparteien ursprünglich geheim gehaltenen Verträgen zwischen der Beklagten und der Streithelferin eine unbedingte Zahlungspflicht der Beklagten vereinbart worden ist. Wäre dies anders, hätten die Mautschuldner im Hinblick auf die fehlende Publizität des Betreibervertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung annehmen müssen, durch Entrichtung der Maut an die Beklagte von ihrer Zahlungsverpflichtung auch gegenüber der Streithelferin frei zu werden , was bei Vereinbarung einer bloßen Zahlstellenfunktion der Beklagten in dem Betreibervertrag jedoch nicht der Fall gewesen wäre. Die Mautschuldner hätten privatrechtliche Verträge mit der Beklagten geschlossen, ohne feststellen zu können, dass diese ihre Verpflichtung aus diesen Verträgen, sie von dem Anspruch der Streithelferin freizustellen, nicht erfüllen wollte und konnte. Insoweit hat die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, und aus der sich im Übrigen auch Hinweise auf die alleinige Zuständigkeit der Beklagten für das Auftreten von Störungen im Abrechnungssystem ergeben, durchaus eine indizielle Bedeutung dafür, dass der Betreibervertrag auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG) angelegt war.
27
ff) Von einem Fehlverständnis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 auf Seiten des Berufungsgerichts kann - anders als die Revision meint - nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die Beteiligung eines Privaten an der Erhebung der Maut gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFStrMG4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABMG) auf un- terschiedlichen Wegen erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 13). Es ist vielmehr aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin, soweit diese von den Beteiligten vorgelegt worden sind, zu einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG gelangt. Von einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlauts durch das Berufungsgericht kann nicht die Rede sein. Der Ausschluss anderer Vertragskonstruktionen ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
28
b) Die Rüge der Revision, die Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen insolvenzrechtliche Grundsätze, ist unberechtigt. Die Grundsätze, nach denen die Anfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler ausgeschlossen ist, wenn dieser - wie etwa ein Inkassounternehmen als Forderungszessionar, dem die Forderung des Gläubigers zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, ZInsO 2014, 1004 Rn. 14 mwN) - nur als Zahlstelle fungiert, sind im Streitfall nicht anzuwenden. Dies hat der Bundesgerichtshof schon in dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (aaO Rn. 26 ff), mit dem sich die Revision insoweit nicht auseinandersetzt , entschieden. Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht.
29
c) Damit war die Schuldnerin von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG befreit. Mit der Abbuchung der geschuldeten Beträge in Höhe der Maut vom Guthabenkonto der Schuldnerin bei der Beklagten erfüllte sie den Entgeltanspruch der Beklagten. Nachdem die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin ergeben hat, dass sich die Beklagte selbst gegenüber der Streithelferin zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet hat, können die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG bejaht werden.
30
Die Beklagte ist schon aufgrund der Trennung zwischen privatrechtlichem Nutzervertrag und öffentlich-rechtlichem Betreibervertrag nicht nur als Zahlstelle tätig geworden. Hätte die Schuldnerin die Beklagte lediglich als Zwischenperson eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 11; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 27 ff mwN). Von einer derartigen schlichten Weiterreichung der Zahlungen der Mautschuldner ist aber nicht auszugehen. Anfechtungsgegner ist die Beklagte. Nur durch die Bezahlung des Entgelts an diese konnte die Schuldnerin gleichzeitig ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten und zur Zahlung der Maut erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 29).
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2014 - 23 O 82/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2016 - 14 U 167/14 -
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat
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published on 25/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 235/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1
published on 11/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 87/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 129 InsO Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerechtfertigte Steuererstatt
published on 06/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 185/04 Verkündet am: 6. April 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 130 Abs.
published on 10/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 319/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 12/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 16/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Baumarkt InsO § 131
published on 05/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 126/17 Verkündet am: 5. Juli 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1, § 1
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Annotations

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.

(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,

1.
der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
2.
der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.
Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu beantragen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten verarbeiten:

1.
Höhe der entrichteten Maut,
2.
Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
3.
Ort und Zeit der Mautentrichtung,
4.
bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,
5.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
6.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
7.
Identifikationsnummer
a)
des Betreibers oder
b)
des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980),
8.
Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts,
9.
Vertragsnummer des Nutzers und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle,
10.
Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität, muss ein Anbieter dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Nach Abschluss des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität den Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Vorliegen eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Kabotageregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Absatz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes verarbeiten.

(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.

(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.

(6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Logistik und Mobilität befreit, als der Mautschuldner

1.
nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und
2.
sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.

(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,

1.
der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
2.
der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.
Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu beantragen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten verarbeiten:

1.
Höhe der entrichteten Maut,
2.
Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
3.
Ort und Zeit der Mautentrichtung,
4.
bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,
5.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
6.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
7.
Identifikationsnummer
a)
des Betreibers oder
b)
des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980),
8.
Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts,
9.
Vertragsnummer des Nutzers und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle,
10.
Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität, muss ein Anbieter dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Nach Abschluss des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität den Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Vorliegen eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Kabotageregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Absatz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes verarbeiten.

(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.

(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.

(6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Logistik und Mobilität befreit, als der Mautschuldner

1.
nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und
2.
sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Mautschuldner ist die Person,

1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist,
4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Mautgläubiger ist der Bund.

(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:

1.
Kraftomnibusse,
2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
7.
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.

(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:

1.
der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
2.
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
3.
den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.

(5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.

(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet.

(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.

(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,

1.
der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
2.
der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.
Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu beantragen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten verarbeiten:

1.
Höhe der entrichteten Maut,
2.
Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
3.
Ort und Zeit der Mautentrichtung,
4.
bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,
5.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
6.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
7.
Identifikationsnummer
a)
des Betreibers oder
b)
des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980),
8.
Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts,
9.
Vertragsnummer des Nutzers und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle,
10.
Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität, muss ein Anbieter dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Nach Abschluss des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität den Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Vorliegen eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Kabotageregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Absatz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes verarbeiten.

(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.

(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.

(6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Logistik und Mobilität befreit, als der Mautschuldner

1.
nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und
2.
sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.