Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 126/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 durch den Richter Grupp als Vorsitzenden, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 18. Dezember 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
- 2
- Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war mit 75,1 vom Hundert und der frühere Beklagte zu 1 mit 24,9 vom Hundert am Stammkapital der Schuldnerin beteiligt, die sich mit der Organisation und Vermittlung von Schülerabiturbällen befasste. Beide Gesellschafter verkauften ihre Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag vom 3. Mai 2011 für insgesamt 400.000 €, wovon 360.000 € sofort gezahlt werden sollten, an R. . Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde der frühere Beklagte zu 1 von seinem Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen und S. zum neuen Geschäftsführer bestellt.
- 3
- Noch am 3. Mai 2011 wies R. den Geschäftsführer S. an, vom Geschäftskonto der Schuldnerin 360.000 € auf das Anderkonto des beurkundenden Notars zu überweisen. Dieser leitete nach Eingang der Zahlung entsprechend den Beteiligungsverhältnissen am 6. Mai 2011 270.000 € an den Beklagten und 90.000 € an den früheren Beklagten zu 1 weiter. Eine von R. dem Geschäftsführer S. zum Zwecke der Deckung der Überweisung ausgehändigte "Money Pay Order" der W. Bank über 996.810 US-Dollar erwies sich als wertlos.
- 4
- Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 270.000 € in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage - ein gegen den früheren Beklagten zu 1 auf Zahlung von 90.000 € ergangenes Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden - stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 7
- Zutreffend sei das Erstgericht von einem Zahlungsanspruch des Klägers nach § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 1 InsO ausgegangen. Der Beklagte sei richtiger Anfechtungsgegner. Im Ergebnis habe der Beklagte 270.000 € über den zwischengeschalteten Notar als teilweise Tilgung des Kaufpreises erhalten. Welche Leistungsvorgänge im bereicherungsrechtlichen Sinne dem Zahlungsvorgang zugrunde lägen, sei für den Anfechtungsanspruch nach § 134 InsO nicht erheblich. Jedenfalls ermögliche die Tilgung der fremden Schuld eines Dritten in der Insolvenz des Leistungsmittlers im Grundsatz eine Anfechtung gegen den Leistungsempfänger.
- 8
- Der Beklagte selbst habe den Umstand einer Überweisung vom Konto der Schuldnerin bei Erhalt der Folgeüberweisung des zwischengeschalteten Notars nicht erkannt. Eine Kenntnis des Notars könne ihm möglicherweise nur entsprechend § 166 BGB zugerechnet werden. Rechtlich entscheidend falle indessen ins Gewicht, dass dem Zahlungsempfänger bei der Anfechtung im Drei-Personen-Verhältnis das Insolvenzrisiko des Leistungsmittlers zugemutet werden könne.
- 9
- Die Leistung sei unentgeltlich erfolgt. Im hier gegebenen Drei-PersonenVerhältnis komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen habe. Die Gegenleistung liege in aller Regel darin, dass der Zuwendungsempfänger eine werthaltige Forderung verliere. Hingegen sei die Tilgung einer fremden Schuld unentgeltlich, wenn die Forderung des Zahlungsempfängers wertlos sei. Eine Werthaltigkeit der Kaufpreisforderung des Beklagten gegen R. könne nicht festgestellt werden. Ein Vermögensstatus des R. oder Feststellungen zu einer ausdrücklichen Zahlungsunfähigkeit lägen zwar nicht vor. Die angeführten Indizien für die faktische Unmöglichkeit des Beklagten, den Kaufpreis von R. zu erlangen, seien aber überzeugend und auch im zweiten Rechtszug nicht widerlegt. Auch wegen der einschlägigen Vorstrafen verhalte es sich so, dass R. den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln habe zahlen wollen. Er habe vielmehr eine Money Order der W. Bank eingesetzt, die von keiner Bank eingelöst worden sei und einem Fälschungsverdacht unterliege. Überdies habe R. in dem anschließenden Strafprozess angegeben, von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin abhängig zu sein.
- 10
- Die Unentgeltlichkeit sei nicht dadurch beseitigt worden, dass R. mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag geschlossen habe. Dem schriftlichen Darlehensvertrag könne ein Vertrag zugunsten des Beklagten und des früheren Beklagten zu 1 nicht entnommen werden.
II.
- 11
- Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 12
- 1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen haben als Rechtshandlungen der Schuldnerin infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO ) bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 13; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 11). Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Zahlungen zunächst an den Notar als uneigennützigen Treuhänder flossen, der die Mittel auftragsgemäß an den Beklagten als Leistungsempfänger ausgekehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 11; vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16, WM 2018, 343 Rn. 8).
- 13
- 2. Jedoch fehlt es an einer Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) der Schuldnerin an den Beklagten, weil dieser die Zahlung nicht der Schuldnerin, sondern seinem Vertragspartner R. zuordnete.
- 14
- a) Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Anfechtung gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Diese Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne (BGH, aaO). Diese Rechtsprechung gilt zwar vornehmlich in Fällen der Deckungsanfechtung (BGH, aaO; Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 18). Eine mittelbare Zuwendung kommt freilich ebenso im Anwendungsbereich des § 134 InsO in Betracht (BGH, Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409; RGZ 167, 199, 202 f; OLG Celle, KTS 1963, 50, 52; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 6. Aufl., § 134 Rn. 6; FK-InsO/Dauernheim, 9. Aufl., § 134 Rn. 24). Darum hat im Falle der Einschaltung eines uneigennützigen Treuhänders die Schenkungsanfechtung grundsätzlich nicht diesem gegenüber, sondern gegenüber dem Empfän- ger der Leistung stattzufinden. Bei einer mittelbaren unentgeltlichen Zuwendung muss der Empfänger jedoch erkennen, von wem die Leistung herrührt. Darum muss er wissen, dass es sich um eine freigiebige Leistung des Schuldners handelt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 21). Dies beurteilt sich nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 14; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, 2012, § 4 Rn. 14; Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 466; vgl. Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rn. 24; Uhlenbruck/Ede/ Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 61).
- 15
- b) Aus der Warte des Beklagten war bei objektiver Bewertung in der erhaltenen Zahlung über 270.000 € eine Leistung seines Vertragspartners R. , aber nicht der Schuldnerin zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rn. 12; vom 19. Januar 2012, aaO).
- 16
- Ausweislich des Vertrages über die Veräußerung des Geschäftsanteils war R. als Erwerber verpflichtet, den Kaufpreis an den Notar zu entrichten, der die empfangenen Mittel an den Beklagten auszukehren hatte. Da ein Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin nicht bestand, konnte der Beklagte, zumal keine Anhaltspunkte für ein uneigennütziges Dazwischentreten eines Dritten bestanden, bei objektiver Betrachtung allein davon ausgehen, dass der Notar eine von R. erhaltene Zahlung an ihn weitergeleitet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 23; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 18; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, DB 2018, 1203 Rn. 12). Nach dem Verständnis des Beklagten war der Notar als Leistungsmittler seines Vertragspartners R. und nicht der Schuldnerin tätig geworden. Danach war aus der Warte des Beklagten eine an ihn bewirkte mittelbare Zuwendung des R. und nicht der Schuldnerin erfolgt. Es bestanden für den Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin ihm eine unentgeltliche Leistung zuwenden wollte (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - IX ZR 207/13, WM 2015, 1531 Rn. 2).
- 17
- c) Eine etwaige Kenntnis des beurkundenden Notars, wonach die Zahlung nicht durch R. , sondern durch die Schuldnerin erfolgt war, ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Denn der Notar war - was der Senat selbst feststellen kann - nicht bevollmächtigter Vertreter (§ 167 Abs. 1, § 166 Abs. 1 BGB) des Beklagten.
- 18
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Zahlungen auf ein Notaranderkonto in der Regel - wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben - keine Erfüllungswirkung (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163; vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403, 1404; vom 20. November 1997 - IX ZR 152/96, NJW 1998, 746, 747; vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845 Rn. 12). Ein Notar, der als Treuhänder Geld zur Aufbewahrung oder Ablieferung übernimmt , wird nicht als Vertreter einer Partei, sondern als unparteiischer Betreuer für sämtliche Beteiligten tätig (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO; BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403, 1404).
- 19
- bb) Ausweislich des notariellen Vertrages hatte der Beklagte den beurkundenden Notar nicht bevollmächtigt, für ihn den Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Eine sonstige Vollmachterteilung an den Notar durchden Beklagten wird von dem Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann die Klage infolge Entscheidungsreife abgewiesen werden.
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2015 - 8 O 425/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2017 - 14 U 43/15 -
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Annotations
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.
(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.
(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.