Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2006 - IX ZR 185/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG (künftig: Schuldnerin), die in ständiger Geschäftsverbindung mit der Beklagten, einer Schwestergesellschaft, stand. Nachdem die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten einen erheblichen Umfang angenommen hatten, schloss die Schuldnerin mit der Beklagten am 15. Juni 2000 einen Abtretungsvertrag "zur Sicherung der Ansprüche , die der Beklagten gegen die Sicherungsgeberin aus Ansprüchen gemäß Anlage 1 (Forderungsaufstellung) zustehen". Nach Nr. 1 dieses Vertrages trat die Schuldnerin (Sicherungsgeberin) an die Beklagte (Sicherungsnehmerin) sämtliche Forderungen aus (Waren-)Lieferungen, Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsverträgen gegen sämtliche Drittschuldner ab. In Nr. 1 Abs. 5 war vorgesehen, dass die Forderungsaufstellung jährlich aktualisiert wird. Der Schuldnerin sollte es gemäß Nr. 5 widerruflich gestattet sein, die Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen.
- 2
- Das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehende Verrechnungskonto wies zugunsten der Beklagten am 10. Februar 2003 einen Saldo auf, nach Vorbringen des Klägers in Höhe von 304.585,03 €. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Beklagte Ausgleich binnen drei Tagen.
- 3
- In der Zeit vom 10. Februar bis 21. Februar 2003 leistete die Schuldnerin an die Beklagte Zahlungen in Höhe von 198.366,38 €. Auf Eigenantrag vom 21. Februar 2003 wurde am 30. April 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung der im Zeitraum vom 10. Februar bis 21. Februar 2003 an die Beklagte bezahlten Beträge.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht meint, der Abtretungsvertrag vom 15. Juli 2000 sei wirksam und habe der Sicherung der Ansprüche gemäß Anlage 1 und aller künftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin gedient. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greife die Anfechtung nach § 130 InsO nicht durch, weil die Beklagte als Absonderungsberechtigte nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin gewesen sei. Außerdem fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, weil nur Ansprüche erfüllt worden seien, die im Konkurs als Absonderungsrecht hätten durchgesetzt werden können.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 8
- Der Senat geht zugunsten der Beklagten davon aus, dass der Abtretungsvertrag vom 15. Juli 2000 rechtswirksam war, die vorgenommenen Abtretungen auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin absichern sollten und es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuld- nerin um die Weiterleitung der Erlöse aus eingezogenen Forderungen handelte, die an die Beklagte abgetreten waren.
- 9
- Gleichwohl greift die Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO durch:
- 10
- 1. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte stellen Rechtshandlungen dar, die der Beklagten Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin gewährten. Diese Zahlungen erfolgten in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schließlich war zur Zeit der Handlungen die Schuldnerin zahlungsunfähig, was der Gläubigerin bekannt war. Das Landgericht hat dies festgestellt und die Beklagte hat dies in der Berufungsbegründung bestätigt; es ist unstreitig.
- 11
- a) Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 130 InsO.
- 12
- aa) Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger im Sinne des § 130 InsO (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 130 Rn. 10; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 4).
- 13
- Inhaber von Absonderungsrechten sind aufgrund der Neuregelung in § 52 InsO wegen ihrer gesamten persönlichen Forderung, nicht nur wegen ihres Ausfalls, Insolvenzgläubiger (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO § 130 Rn. 44). Deshalb betreffen Rechtshandlungen , die nicht der Befriedigung des Absonderungsrechts dienen, sondern die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen erfüllen, deren Berech- tigte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubiger (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 130 Rn. 28; Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1740 f; OLG Frankfurt am Main MDR 1968, 675).
- 14
- Der absonderungsberechtigte Gläubiger als Inhaber seines Sicherungsrechtes ist dagegen insoweit nicht Insolvenzgläubiger (Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1741; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 130 Rn. 28; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 130 Rn. 5).
- 15
- bb) Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung der Schuldnerin auf die persönliche Schuld, nicht auf ein Absonderungsrecht geleistet, weil das an der eingezogenen Forderung bestehende Absonderungsrecht erloschen und ein Ersatzabsonderungsrecht oder sonstiges Absonderungsrecht an dem Erlös nicht entstanden war.
- 16
- Die Sicherungszession an die Beklagte war gegenüber den Drittschuldnern nicht offen gelegt worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 hat die Beklagte die Schuldnerin lediglich aufgefordert, den Saldo von 304.585,03 € zugunsten der Beklagten auszugleichen. Die Offenlegung der Sicherungsabtretung wurde lediglich vorbehalten (Anlage 3). Gemäß Nr. 5 des Sicherungsvertrages war die Schuldnerin deshalb weiterhin berechtigt, die an die Beklagte abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Schuldnerin war nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages weder verpflichtet, die vereinnahmten Beträge an die Schuldnerin abzuführen, noch musste sie sie treuhänderisch für die Beklagte verwahren (vgl. hierzu auch unten unter b) cc)). Durch die wirtschaftliche Krise hatte die Schuldnerin die Einziehungsbefugnis nicht verloren (BGHZ 144, 192, 198; MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rn. 181). Erforderlich hierfür wäre vielmehr gewesen, dass die Beklagte als Sicherungszessionarin von ihrem Recht zum Widerruf der Einziehungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte (BGHZ 144, 192, 199 f).
- 17
- Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die Forderung erlosch diese mit Wirkung auch gegenüber der Beklagten (§ 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Zugleich erlosch auch das daran bestehende Absonderungsrecht (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; MünchKommInsO /Kirchhof, § 129 Rn. 142, S. 475 oben). Den Verlust ihrer Sicherheit hätte die Beklagte vermeiden können, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die Forderung selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart hätte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. März 1999 - IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 623; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Beides ist indessen nicht geschehen.
- 18
- cc) Ein Ersatzabsonderungsrecht an den eingezogenen Forderungsbeträgen ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Schuldnerin die Einziehung berechtigt vorgenommen hat. Der für das Absonderungsrecht analog anwendbare § 48 InsO greift nur bei unberechtigter Einziehung ein (BGHZ 144, 192, 198; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03 z.V.b.; HK-InsO/Eickmann, aaO § 48 Rn. 16 f; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 167 ff, 171).
- 19
- b) Das Berufungsgericht hat unzutreffend angenommen, dass es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle.
- 20
- Eine aa) Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 mit zahlreichen Nachweisen; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 36).
- 21
- Sie scheidet dagegen aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe nicht den Erlös überschreitet, den der Absonderungsberechtigte bei einer Verwertung der mit dem Absonderungsrecht belasteten Sache oder Forderung hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 58). Gleiches gilt, wenn das Absonderungsrecht von vorneherein an einem Geldbetrag oder einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpfändete Geldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten Forderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ohne jeden wirtschaftlichen Wert (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Absonderungsrecht an den eingezogenen Forderungen war erloschen, ein neues (Ersatz-)Absonderungsrecht (oder Aussonderungsrecht ) an dem eingezogenen Geld nicht entstanden. Durch die Zahlung an die Beklagte wurde kein Absonderungsrecht abgelöst, sondern allein deren offene Forderungen getilgt.
- 22
- bb) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet , die Abtretungserklärung vom 15. Juni 2000 habe auch die Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Banken auf Gutschrift und Auszahlung von Zahlungseingängen erfasst. Sofern eine solche Abtretung wirksam und insolvenzfest vorgelegen hätte, könnte es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, weil die Beklagte dann nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten hätte (BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777, 3778).
- 23
- die Da Beklagte unstreitig die herausverlangten Zahlungen von der Schuldnerin ohne Gegenleistung erhalten hat, traf die Beklagte die sekundäre Darlegungslast dafür, dass sie die entsprechenden Forderungen der Schuldnerin gegen die Banken zuvor erworben hatte (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, NJW 1992, 624, 626; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; v. 11. Mai 2000, aaO).
- 24
- einem An solchen Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt es. Nach Nr. 1 des Abtretungsvertrages sollten die Forderungen aus (Waren-)Lieferungen , Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsverträgen abgetreten sein. Der Wortlaut spricht dagegen, dass damit die genannten Forderungen gegen Banken erfasst wurden. Die Beklagte hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt , dass Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Kunden abgetreten worden sind. Hierzu gehören die Banken im Hinblick auf die Kontoführung nicht.
- 25
- In der Anlage 2 zum Abtretungsvertrag, der Forderungsaufstellung der Schuldnerin, sind zwar in insgesamt vier Positionen auch drei Banken aufgeführt. Es ist aber in keiner Weise dargetan, dass es sich hierbei um Forderungen handelt, die der nunmehr behaupteten Abtretung unterfielen.
- 26
- cc) Hinsichtlich der eingezogenen Beträge war auch kein Treuhandverhältnis mit der Folge eines Aussonderungsrechtes vereinbart, was die Einrichtung eines Kontos der Schuldnerin erfordert hätte, das ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466).
- 27
- Dies hätte ersichtlich in Widerspruch gestanden zu dem Zweck von Nr. 5 des Abtretungsvertrages, der eine Einziehung durch die Schuldnerin im normalen Geschäftsbetrieb vorsah. Soweit sich die Revisionserwiderung auf eine in der Literatur angenommene Verpflichtung zur Separation der eingezogenen Beträge beruft (MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rn. 181), übersieht sie, dass dort die Einziehung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter behandelt wird. Die dortigen Überlegungen sind auf die Einziehung durch den Schuldner vor Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht übertragbar.
- 28
- 2. Eine Anfechtung nach § 130 InsO ist auch nicht durch § 142 InsO ausgeschlossen.
- 29
- Die Revisionserwiderung macht geltend, hinsichtlich eines Betrages von 89.000 € liege ein Bargeschäft vor, weil die Beklagte am 23. Januar 2003 55.000 € und am 31. Januar 2003 34.000 € der Schuldnerin überlassen habe. Die Voraussetzungen eines Bargeschäftes, für die der Anfechtungsgegner die Darlegungslast trägt (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2184), sind damit nicht dargetan, insbesondere nicht die erforderliche Parteivereinbarung hinsichtlich Leistung und Gegenleistung (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO § 142 Rn. 4, 10). Eine solche Vereinbarung hätte jedenfalls durch die Aufforderung der Beklagten vom 10. Februar 2003, den Saldo binnen drei Tagen auszugleichen, ihr Ende gefunden. Die Beklagte war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit, Verfügungen der Schuldnerin zu Lasten des Kontokorrentkontos zuzulassen (BGHZ 150, 122, 130 f).
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 11.03.2004 - 7 HK.O 182/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.09.2004 - 1 U 313/04 -
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Annotations
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
- 1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; - 2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; - 3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; - 4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; - 5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.
(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.