Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2012 - IX ZR 191/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.270,06 € abzüglich vier vom Hundert Feststellungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Steuerberater N. (fortan: Schuldner) schloss mit der A. Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (fortan: Versicherer) eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Ansprüchen sowohl für den Todesfall als auch für den Erlebensfall ab. Am 27. März 2000 trat der Schuldner "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aufgrund des Versicherungsvertrages für den Todesfall gegen die obengenannten Versicherungsgesellschaft zustehen, einschließlich der Ansprüche aus einer Unfallzusatzversicherung , einer Risikozusatzversicherung, einer Rentenversicherung einschließlich eines etwaigen Kapitalwahlrechts in der Höhe des der Pfändung unterworfenen Teils und etwaigen Anpassungsversicherungen" an die Bank (fortan: Bank) ab. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen den späteren Schuldner aus zwei Kreditverträgen über insgesamt 170.000 DM. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass der spätere Schuldner den Versicherungsvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bank kündigen dürfe. Diese Beschränkung des Kündigungsrechts sollte dem Versicherer angezeigt werden, was auch geschehen ist.
- 2
- Am 9. November 2004 pfändete das Finanzamt des klagenden Landes gemäß §§ 309 ff AO wegen Steuerschulden in Höhe von zuletzt 46.270,06 € alle Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließlich Gestaltungsrechte) des späteren Schuldners gegen den Versicherer aus den dort bestehenden Lebensversicherungen , insbesondere die Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme oder bei Vertragsauflösung des auf die Versicherung entfallenden Betrages der Prämienreserve und das Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung. Weiter ordnete das Finanzamt die Einziehung dieser Ansprü- che an. Diese Pfändungsverfügung wurde dem Versicherer am 10. November 2004 zugestellt.
- 3
- Am 30. November 2004 betrug der Rückkaufswert der Lebensversicherung 72.950,15 €, auf den Steuern in Höhe von 5.345,67 € zu entrichten waren.
- 4
- Auf Antrag des Klägers vom 27. Juli 2005 wurde am 24. April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zog den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit Zustimmung der Bank zur Masse. Der Kläger verlangt hieraus vom Beklagten für Steuerschulden nebst Zinsen und Säumniszuschlägen abgesonderte Befriedigung, hilfsweise Schadensersatz. Dem ist der Beklagte unter Hinweis auf die zuvor erfolgte Sicherungsabtretung an die Bank entgegengetreten.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage auf Auszahlung des Rückkaufswerts in Höhe der geltend gemachten Steuerforderung von noch 46.270,06 € (abzüglich vier vom Hundert Feststellungskosten) abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Über die Revision des Klägers ist, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f).
- 7
- Die Revision des Klägers ist begründet und führt im Wesentlichen zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Pfändung des Klägers sei ins Leere gegangen, weil die zuvor erfolgte Abtretung der Lebensversicherungsansprüche durch den Schuldner den Rückkaufswert umfasst habe. Wenn eine ausdrückliche vertragliche Regelung fehle, sei im Wege der Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks zu ermitteln , ob die Abtretung den Rückkaufswert erfasst habe. Die Auslegung der Sicherungsabtretung ergebe, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert ebenfalls abgetreten sei. Die Vereinbarung, der Versicherungsnehmer dürfe den Lebensversicherungsvertrag nur mit Zustimmung der Bank kündigen, stehe der weiten Auslegung nicht entgegen. Die Kündigungsbeschränkung sei im Interesse der Bank vereinbart, die gerade im Fall der vorzeitigen Aufhebung des Versicherungsvertrages zumindest den Rückkaufswert als Sicherheit habe bewahren wollen. Für diese Auslegung seien mögliche steuerliche Folgen ohne Bedeutung. Dass sich die Vertragsparteien von steuerlichen Überlegungen hätten leiten lassen, sei im Vertragstext nicht zum Ausdruck gekommen.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die ältere Sicherungsabtretung stand dem Recht des Klägers auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) nicht entgegen. Denn durch den Abtretungsvertrag vom 27. März 2000 ist der Bank der Anspruch des Versicherungsnehmers und späteren Schuldners auf Zahlung des Rückkaufswerts nicht abgetreten worden. Dies ergibt sich aus einer interessengerechten Auslegung des Vertragsformulars.
- 10
- 1. Bei der Sicherungsabtretung, auf die das angefochtene Urteil Bezug nimmt, handelt es sich um ein von der Bank verwendetes Formular für die - so die Überschrift - "Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen für den Todesfall". Die dort enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Bank bundesweit verwendet hat. Deswegen kann der Senat die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11). Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB, § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO; vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, BGHZ 188, 351 Rn. 10).
- 11
- 2. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer über die Einzelansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich verfügen kann. Das gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag. Auch dann, wenn aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherung abgetreten werden , gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert abgetreten ist, keine generelle Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall. Entscheidend ist vielmehr der durch Auslegung zu ermittelnde Handlungswille des Versicherungsnehmers. Auch bei der Sicherungsabtretung unterliegt es im Rahmen des rechtlich Möglichen der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Ob sie den Anspruch aus dem Rückkaufswert einschließt, hat der Tatrichter deshalb durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 21 f).
- 12
- 3. In dem verwendeten Formular wurden der Bank zur Sicherung sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer und späteren Schuldner aufgrund des Versicherungsvertrages für den Todesfall gegen den Versicherer zustehen, abgetreten, allerdings auch die Ansprüche aus der Rentenversicherung einschließlich eines etwaigen Kapitalwahlrechts , typische Erlebensfallansprüche. Eine ausdrückliche Regelung darüber , ob der Anspruch auf den Rückkaufswert abgetreten worden ist, enthält das Vertragsformular nicht. Insbesondere umfasst die Abtretung des Beitragskontos oder Beitragsdepots (Nr. 1 Abs. 2 des Formulars) - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht diesen Anspruch; auf Konto und Depot werden vielmehr künftige Versicherungsprämien vorausgezahlt (vgl. für das Beitragsdepot MünchKomm-VVG/Mönnich, § 168 Rn. 6).
- 13
- 4. Ausdrücklich haben die Vertragsparteien jedoch vereinbart, dass jedenfalls das Kündigungsrecht nach dem insoweit eindeutigen Vertragswortlaut beim Versicherungsnehmer und Sicherungsgeber verblieb (Nr. 5 der Vertragsbedingungen ), während die Verwaltungsrechte im Übrigen auf die Bank und Sicherungsnehmerin übergingen. Das bedeutet zwar noch nicht zwingend, dass auch der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer verbleiben sollte. Das Recht auf den Rückkaufswert und das Kündigungsrecht müssen nicht zwangsläufig in einer Hand sein. Es ist anerkannt, dass bei einer Lebensversicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall der Anspruch auf den Rückkaufswert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezugsberechtigten bis zum Eintritt des Erlebensfalls zusteht und dennoch das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages nur der Versicherungsnehmer geltend machen kann. Doch kann das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers , das zwar grundsätzlich abgetreten werden kann, weil es kein höchstpersönliches Recht ist, nur zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen werden. Denn es hat für sich alleine keinen Vermögenswert, sondern erhält seine wirtschaftliche Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem Recht auf den Rückkaufswert. Ebenso kann das Kündigungsrecht nur gemeinsam mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert gepfändet werden (MünchKomm -VVG/Mönnich, § 168 Rn. 15, 23). Das spricht eher dafür, das Abtretungsformular in dem Sinne auszulegen, dass nicht nur das Kündigungsrecht, sondern auch der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer verbleiben sollte (so auch Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2008, § 166 Rn. 18; MünchKomm-VVG/Mönnich, § 168 Rn. 16; Janca, ZInsO 2009, 161).
- 14
- Weiter haben die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner den Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Bank kündigen kann. Durch diese Regelung hat sich die Bank vor dem Risiko der vorzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer und Sicherungsgeber, dem späteren Schuldner, mithin davor geschützt, dass der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner die ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag - jedenfalls den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall - durch die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages vernichtet. Dieser Zustimmungsvorbehalt wirkt ähnlich einem Verfügungshindernis entsprechend §§ 876, 877, 1071, 1276 BGB; § 137 Satz 1 BGB steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Schuldnerschutz für den Versicherer besteht nach § 407 BGB, weswegen die Bank und der spätere Schuldner auch vereinbart haben, dass diese Beschränkung des Kündigungsrechts dem Versicherer gegenüber anzuzeigen ist. Deswegen hätte der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner den Versicherungsvertrag ohne Mitwirkung der Bank nicht kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 26).
- 15
- Durch diesen Zustimmungsvorbehalt waren die Sicherungsinteressen der kreditgewährenden Bank ausreichend gewahrt, soweit nicht § 851 Abs. 2 ZPO zum Tragen kommt. Sie benötigte den Anspruch auf den Rückkaufswert nicht, um ihre sonstigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Schuldner zu schützen. Sie konnte deswegen etwaigen Interessen des Versicherungsnehmers und späteren Schuldners, den Anspruch auf den Rückkaufswert zu behalten, um gegebenenfalls die Steuervorteile der Lebensversicherung zu nutzen, entgegenkommen. Denn in den Genuss von Steuervorteilen für eine Lebensversicherung konnte ein Versicherungsnehmer in den Jahren 1992 bis 2004 nur gelangen, wenn er jedenfalls nicht den Anspruch auf den Rückkaufs- wert bei einer Lebensversicherung zur Sicherung von Darlehen, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, abtrat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 29 ff).
- 16
- Danach erscheint eine Vertragsgestaltung, wonach der Sicherungsnehmer zwar den Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen erhält, nicht aber das zu seiner Verwirklichung notwendige Kündigungsrecht, nicht verständlich. Dann hätte die Beschränkung des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers nur den Sinn, dem Kreditinstitut die Chance zu sichern, die höhere Versicherungsleistung im Todesfall zu erhalten. Dies ist jedoch einfacher dadurch zu erreichen, dass es sich das Kündigungsrecht ebenfalls abtreten lässt. Für den Versicherungsnehmer hingegen hat das Gestaltungsrecht ohne die Folgeansprüche keinen wirtschaftlichen Wert; es würde ihn nur davor schützen, dass das Kreditinstitut vorzeitig auf den Rückkaufswert zurückgreift. Davor wäre er jedoch schon aus der Sicherungsabrede geschützt.
- 17
- Interessengerecht erscheint die Kündigungsregelung in Nummer 5 der Vertragsbedingungen deswegen nur, wenn Anspruch und Gestaltungsrecht beim Versicherungsnehmer in einer Hand zurückbleiben sollen. Denn damit wird einerseits erreicht, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen die Prämienzahlung steuerlich absetzen kann, solange nicht die weiteren Vertragsbedingungen steuerschädlich sind. Andererseits wird durch die Vereinbarung des Zustimmungsvorbehalts das Interesse des Sicherungsnehmers zumindest teilweise geschützt, solange nur die Kündigungsbeschränkung dem Versicherer gegenüber offenbart ist.
- 18
- 5. Da die Banken und Sparkassen ihre Sicherungspraxis ab 1992 gerade im Hinblick auf die Änderungen der Steuergesetze in Bezug auf die Lebensversicherungen umgestellt haben und sich vielfach nicht mehr sämtliche Ansprüche aus der Lebensversicherung, sondern nur noch die Todesfallansprüche haben abtreten lassen, um ihren Kunden die Steuervorteile der Lebensversicherung zu erhalten (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 31), werden die beteiligten Verkehrskreise - Banken, Bankkunden, Versicherer, Finanzämter - einen Vertrag, durch den ausweislich der Überschrift des Vertragsformulars lediglich die Todesfallansprüche zur Sicherheit abgetreten werden, nach dem Ziel einer Erhaltung der Steuervorteile verstehen.
- 19
- Die Bank als Verwenderin hätte durch die Ausgestaltung des Formulars auch für eine eindeutige Regelung Sorge tragen und ausdrücklich bestimmen können, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung des Versicherungsvertrages übertragen wird. Das ist jedoch unterblieben. Schafft die Bank keine klare Regelung, geht das zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB).
III.
- 20
- Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach letzterem zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat eine ersetzende Sachentscheidung treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung des Klägers war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Denn sie ist im Wesentlichen begründet, nur wegen des Zinsanspruchs war sie teilweise abzuweisen.
- 21
- 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 46.270,06 € abzüglich vier vom Hundert Feststellungskosten aus § 48 InsO in analoger Anwendung (vgl. HK-InsO/Lohmann, 6. Aufl., § 48 Rn. 17 ff; MünchKomm -InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 170 Rn. 18), weil der Versicherer den Rückkaufswert an die Masse gezahlt hat, sofern diese Leistung in der Masse noch unterscheidbar vorhanden ist (vgl. HK-InsO/Lohmann, aaO Rn. 11). Wenn dies nicht mehr der Fall ist, ergibt sich der Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2, § 185 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Entreicherung wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht.
- 22
- a) Der Kläger hatte an dem Anspruch auf den Rückkaufswert ein Pfändungspfandrecht und war deswegen nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung berechtigt , § 50 Abs. 1 InsO. Durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. November 2004 hat das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde (§ 249 AO) für den Kläger als Vollstreckungsgläubiger (§ 252 AO) umfassend sämtliche Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte) des Schuldners aus dem Lebensversicherungsvertrag gegen den Versicherer gepfändet, soweit diese Rechte nicht an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren (vgl. oben unter II.). Die Pfändung war wirksam und insolvenzfest.
- 24
- (1) Unerheblich ist, dass in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. November 2004 die Nummer des Versicherungsvertrages nicht genannt ist; dies hindert die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Diese setzt allerdings voraus , dass die Forderung in der Pfändungsverfügung (§ 309 Abs. 1 AO) hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Das ist dann der Fall, wenn sie identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar nicht nur seitens des Vollstreckungsgläubigers, des Vollstreckungsschuldners sowie des Drittschuldners, sondern auch durch weitere Gläubiger. Dies erfordert regelmäßig die Angabe des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung, wobei das zugrundeliegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben ist; übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur oberflächlich kennen wird. Welche Anforderungen jeweils zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich. Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind (BFHE 188, 137, 139 f; Beermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, 2010, § 309 Rn. 103).
- 25
- Diesen Anforderungen genügte die Pfändungsverfügung vom 9. November 2004. Denn das zuständige Finanzamt hat als Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO) sämtliche Ansprüche und Rechte aus allen Lebensversicherungen , die der Schuldner bei dem Versicherer hatte, gepfändet und die Einziehung angeordnet (§ 314 AO). Damit war sowohl für den Schuldner, als auch für den Versicherer und für jeden Dritten klar, welche Forderungen des Schuldners gegen den Versicherer durch das Finanzamt gepfändet waren. Die Angabe der Vertragsnummer war zur Identifizierung der gepfändeten Rechte entbehrlich.
- 26
- (2) Für die Wirksamkeit der Pfändung spielt es auch keine Rolle, dass die Bedingungen für die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht eingetreten waren, weder die auflösende Bedingung für die Todesfallansprüche noch die aufschiebende für die Erlebensfallansprüche (jeweils Erreichen des vertraglich vereinbarten Alters ohne vorherige Kündigung des Versicherungsvertrages) noch die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufswerts (Erklärung der Kündigung vor Eintritt des Versicherungsfalls). Auch bedingte, betagte und künftige Forderungen können wirksam gepfändet werden. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer Lebensversicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten oder die Versicherung gekündigt ist.
- 27
- (3) Der Beklagte hat bestritten, dass der Pfändung des klagenden Landes Steuerforderungen in der noch geltend gemachten Höhe zugrunde lagen. Das ändert an dem Ergebnis nichts. Die Wirksamkeit der Pfändung und das Entstehen des Pfändungspfandrechts hängt nicht davon ab, ob der vollstreckbare Verwaltungsakt zu Recht besteht und die Geldleistung geschuldet wird (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 2007, § 281 Rn. 16; § 282 Rn. 6). Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, § 256 AO. Erst wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben worden oder der Anspruch auf Leistung erloschen ist, sind die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken und bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 AO. Dass dem so war, hat der Beklagte nicht behauptet.
- 28
- bb) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 24. April 2006 führte nicht dazu, dass der Rückkaufswert nach § 91 InsO in die Masse fiel.
- 29
- (1) Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 8/07, NZI 2010, 682 Rn. 9 mwN).
- 30
- Entsprechendes gilt bei der Pfändung einer künftigen Forderung. Das Pfandrecht entsteht erst mit der Begründung der voraus gepfändeten Forderung. Entsteht die im Voraus gepfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Pfandgläubiger daran gemäß § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich zu Lasten der Masse kein Pfandrecht erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09, NZI 2010, 220 Rn. 18, 31; BFHE 209, 34, 37). Diese Grundsätze finden auch bei der Abtretung oder Pfändung einer aufschiebend bedingten Forderung Anwendung (vgl. jetzt auch BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, ZIP 2011, 2364 Rn. 9, zVb in BGHZ).
- 31
- (2) § 91 Abs. 1 InsO schont jedoch solche Erwerbsanwärter, die an dem Erwerbsgegenstand bereits eine gesicherte Rechtsstellung erworben haben. Wenn der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen oder gepfändeten Forderung erlangt hat, ist die Abtretung oder Verpfändung insolvenzfest (BGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZInsO 2009, 383 Rn. 28; vom 10. November 2011, aaO Rn. 9). Gesichert ist eine Rechtsposition dann, wenn der Zedent und der Pfändungsschuldner sie ohne Zustimmung des Zessionars oder des Pfändungspfandgläubigers nicht mehr zerstören können (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 91 Rn. 22). So liegt der Fall hier.
- 32
- Der Schuldner konnte nach Sicherungsabtretung und Forderungspfändung in Gänze nicht mehr über den Lebensversicherungsvertrag verfügen. Sämtliche nur erdenklichen Rechte lagen entweder bei der Bank oder dem Kläger. Weder der Schuldner noch der Beklagte konnten den Lebensversicherungsvertrag kündigen, weil sowohl das Kündigungsrecht als auch der Anspruch auf den Rückkaufswert vor Insolvenzeröffnung und vor der in § 88 InsO genannten Frist gepfändet worden waren. Selbst die Einstellung der Prämienzahlungen hätte nicht dazu geführt, dass die Ansprüche von Kläger und Bank entfielen. Die Nichtleistung der Prämien konnte allenfalls dazu führen, dass der Versicherer den Vertrag kündigte und die Lebensversicherung sich so in eine prämienfreie Versicherung umwandelte (§§ 166, 165 VVG nF; §§ 175, 39, 174 VVG aF). Allerdings hätte der Versicherer sich gemäß § 14 VVG aF für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen können, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Doch auch in einem solchen Fall hät- te die Kündigung analog § 175 VVG aF nur zu einer Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie geführt.
- 33
- Auch durch die Insolvenzeröffnung und durch die Wahl der Nichterfüllung nach § 103 InsO hat der Kläger weder sein Kündigungsrecht noch seinen Anspruch auf den Rückkaufswert verloren. Der Insolvenzverwalter hat nämlich in Bezug auf eine Lebensversicherung nach Insolvenzeröffnung - selbst wenn die Ansprüche nicht abgetreten oder gepfändet wären - nur dann einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts, wenn er den Versicherungsvertrag kündigt (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NZI 2005, 384; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34 Rn. 22 f). Ein Recht zur Kündigung stand dem Beklagten jedoch infolge der Pfändung durch den Kläger nicht zu.
- 34
- b) Der Kläger hat sein Absonderungsrecht verloren, weil der Beklagte die Forderung eingezogen hat, ohne dazu gemäß § 166 Abs. 2 InsO berechtigt gewesen zu sein. Nach dieser Vorschrift darf der Insolvenzverwalter im Absonderungsfall nur Forderungen einziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Verpfändete Forderungen fallen nach der Gesetzesbegründung nicht unter das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (BTDrucks. 12/2443, S. 178 f; 12/7302, S. 176; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, NJW 2002, 3475 f). Nichts anderes gilt für gepfändete Forderungen (HmbKomm-InsO/Büchler, 3. Aufl., § 166 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO, § 50 Rn. 83; Flöther, aaO, § 166 Rn. 21).
- 35
- Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, den Anspruch auf den Rückkaufswert gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, weil dieser nicht befreiend an den Insolvenzverwalter als Nichtberechtigten leisten durfte. Denn der Kläger hat die Leistung gemäß § 185 BGB genehmigt.
- 36
- c) Das von dem Kläger erworbene Pfandrecht unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung. § 140 Abs. 1 InsO stellt für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung auf den Eintritt der rechtlichen Wirkungen ab. So ist gemäß § 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO die Pfändung einer bestehenden Forderung in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss oder die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt werden, mithin am 10. November 2004 (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO, § 140 Rn. 3). Dass der Kläger eine aufschiebend bedingte Forderung gepfändet hat, ist nach § 140 Abs. 3 InsO unerheblich. Am 10. November 2004 bestand bereits ein Rückkaufswert, der die Klageforderung bei weitem überstieg. Für eine Anfechtbarkeit der durch die Pfändung erlangten Sicherung bezogen auf diesen Zeitpunkt ist nichts ersichtlich.
- 37
- 2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der beantragten Höhe erst ab Zustellung der Klageschrift am 28. August 2009 berechtigt. Er beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Spätestens mit Zustellung der Klageschrift befand sich der Beklagte in Verzug. Soweit der Kläger zur Verzugsbegründung auf das Schreiben vom 24. Juli 2006 (K 5) Bezug nimmt, enthält dieses Schreiben weder eine Zahlungsaufforderung noch bestand zu diesem Zeitpunkt ein Zahlungsanspruch. Vielmehr hat der Kläger lediglich auf sein Recht zur abgesonderten Befriedigung verwiesen; der Beklagte hatte den Anspruch auf den Rückkaufswert noch nicht zur Masse gezogen. Auch in dem Schreiben vom 27. November 2007 (K 6) lag eine den Verzug begründende Mahnung nicht. Mit diesem Schreiben hat der Kläger erstmals nach Einziehung der Forderung durch den Beklagten den Anspruch geltend gemacht und neu berechnet.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 03.05.2010 - 20 O 220/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.10.2010 - 4 U 105/10 -
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Annotations
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
- 1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind, - 2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, - 3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, - 4.
die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.
(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.
(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.
(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.
(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
(2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.
(3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
- 1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, - 2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und - 3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.