Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2008 - IX ZR 172/06

published on 17/01/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2008 - IX ZR 172/06
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Previous court decisions
Landgericht München I, 3 O 23903/03, 18/01/2005
Oberlandesgericht München, 15 U 2099/05, 09/08/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 172/06 Verkündet am:
17. Januar 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der Mandant aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters
aus Erlösanteilen, die er ansonsten an Dritte hätte auszahlen müssen, zu Unrecht
Umsatzsteuer entrichtet, ist ihm insoweit nur dann ein Schaden entstanden,
wenn er darlegt und beweist, dass der Dritte ihn deswegen auf Schadensersatz in
Anspruch nimmt.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 133.400 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird hinsichtlich der Anlagezinsen zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin vertreibt Senderechte an Rundfunk- und Fernsehanstalten. Die Beklagte war für die Klägerin als Steuerberaterin tätig. Das zuständige Finanzamt vertrat jedenfalls seit 1985 die Auffassung, die Entgelte für die Ein- räumung von Senderechten an eine im Bereich der Europäischen Union ansässige öffentlichrechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt seien bei der Klägerin nach § 3a Abs. 1, 3 UStG umsatzsteuerpflichtig, und erließ entsprechende Bescheide für die Jahre 1980 bis 1989. Die Beklagte legte dagegen für die Klägerin Einspruch ein und beantragte - mit Erfolg - die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Auf Grund einer neuerlichen Betriebsprüfung im Jahr 1998 erließ das Finanzamt gemäß seiner bisherigen Auffassung Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 in Höhe von (umgerechnet) 460.652,59 €. Hiergegen legte die Beklagte keinen Einspruch ein. Die Klärung der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Klägerin erfolgte letztlich im Jahr 2003, und zwar im Grundsatz zugunsten der Klägerin. Das Finanzamt gab den Einsprüchen der Klägerin für die Jahre 1980 bis 1989 statt. Für die Jahre 1990 bis 1995 verblieb es bei den Steuerbescheiden, weil diese bestandskräftig geworden waren.
2
Klägerin Die nimmt die Beklagte wegen der Umsatzsteuerlast von 460.652,59 € nebst Anlage- und Verzugszinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie macht geltend, die Beklagte sei auch beauftragt gewesen, für die Folgejahre ab 1990 Einspruch einzulegen. Das Landgericht hat der Klage - bis auf die Anlagezinsen - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung im Übrigen - die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen der Höhe nach reduziert. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat es die Beklagte zur Erstattung entgangener Anlagezinsen verurteilt. Die weitergehende Anschlussberufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision wiederholt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag aus der Vorinstanz. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in der ursprünglichen Höhe - 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - seit Rechtshängigkeit.

Entscheidungsgründe:


A.


3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe ihre Pflichten als Steuerberaterin schuldhaft verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, auch bezüglich der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 die Einlegung eines Einspruchs zu prüfen und mit der Klägerin zu erörtern, um deren Rechtsposition bis zur endgültigen Klärung der steuerrechtlichen Streitfrage offen zu halten. Der Klägerin könne kein Mitverschulden angelastet werden. Sie habe sich auf die Beklagte verlassen dürfen. Die Klägerin sei auch nicht zur Vorteilsausgleichung verpflichtet. Dabei könne unterstellt werden, dass sich aufgrund der gegen die Klägerin festgesetzten Umsatzsteuer deren Verbindlichkeiten gegenüber den Inhabern der Urheberrechte minderten. Zwischen diesem Vorteil und dem schädigenden Verhalten der Beklagten bestehe kein innerer Zusammenhang. Außer dem an das Finanzamt gezahlten Steuerbetrag habe die Klägerin einen Vermögensschaden auch dadurch erlitten, dass ihr Anlagezinsen entgangen seien. Auf der anderen Seite könnten der Klägerin ab 1. Oktober 2003 Verzugszinsen nur in Höhe von 4 % zuerkannt werden, weil § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Anwendung finde. Die Neuregelung gelte erst für ab 1. Mai 2000 fällige Forderungen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei jedoch bereits am 6. Juli 1998 fällig gewesen. Die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zuzulassen. Bezüglich der Vorteilsausgleichung stünden zu klärende Rechtsfragen an, ebenso zur abstrakten Berechnung entgangener Zinseszinsen.

B.


4
Das Rechtsmittel der Beklagten hat teilweise, die Anschlussrevision der Klägerin keinen Erfolg.
5
I. Die Revision der Beklagten:
6
Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit diese zur Zahlung von mehr als 133.400 € auf die Hauptforderung zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Anlagezinsen wendet. Im Übrigen ist sie unzulässig.
7
1. Unzulässig ist die Revision, soweit mit ihr die Annahme des Berufungsgerichts angegriffen wird, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt und die Klägerin treffe kein Mitverschulden. Insoweit ist die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
8
Zwar spricht der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts für eine unbeschränkte Zulassung der Revision. Es ist jedoch anerkannt, dass für die Prüfung des Umfangs einer Revisionszulassung auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen sind. Hat das Berufungsgericht dort lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt, ohne erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen, ergibt sich daraus noch keine Beschränkung (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Anders verhält es sich indessen dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren, selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGHZ 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BGHReport 2005, 393; v. 3. März 2005 aaO; v. 8. März 2006 - IV ZR 263/04, NJWRR 2006, 877; v. 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182, 183; v. 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144). So ist es hier.
9
Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht die Revision auf die Höhe der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung und den Zinsanspruch hat beschränken wollen. Es hat die Zulassung "zur Fortbildung des Rechts (§ 543 I Nr. 2 ZPO)" für erforderlich gehalten und die Punkte, in denen das Recht fortzubilden sei, im Einzelnen aufgeführt. Insofern ist der zugelassene Teil auch eindeutig von dem Rest abgrenzbar. Die vom Berufungsgericht versagte "Vorteilsausgleichung" betrifft 71,21 % der von der Klägerin vereinnahmten und versteuerten Entgelte. Zum Grund des Klageanspruchs hat das Berufungsgericht keinen zulassungsrelevanten Punkt genannt.
10
Soweit 2. die Beklagte zur Zahlung von mehr als 133.400 € auf die Hauptforderung zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist, führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung.
11
a) Die Revision macht geltend, der Klägerin könne allenfalls ein Schaden in Höhe von 28,79 % des für die Jahre 1990 bis 1995 festgesetzten Umsatzsteuerbetrages (28,79 % von 460.652,59 € = 133.400 €) entstanden sein. Das Berufungsgericht habe unterstellt, dass in den Verträgen der Klägerin mit den Inhabern der Urheberrechte (fortan: Drittberechtigte) vorgesehen sei, diese an den von der Klägerin für die Vermarktung der Senderechte vereinnahmten Nettoerlösen zu beteiligen. Deshalb mindere sich die Leistungspflicht der Klägerin infolge der Festsetzung von Umsatzsteuer. 71,21 % des Betrages von 460.652,59 € hätte die Klägerin, wenn sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt hätte zahlen müssen und gezahlt hätte, an die Drittberechtigten entrichten müssen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gehe es hier nicht um Vorteilsausgleichung; vielmehr sei der Klägerin von vornherein kein den Betrag von 133.400 € übersteigender Schaden entstanden.
12
b) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalts ist der Revision Recht zu geben.
13
aa) Grundsätzlich besteht ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand, der ohne dieses Ereignis bestünde. Ob und in welchem Umfang ein Schaden eingetreten ist, ist also durch einen rechnerischen Vergleich zu ermitteln, dessen Ergebnis allerdings einer normativen Wertung zu unterziehen ist.
14
Wäre das schädigende Ereignis ausgeblieben, hätte die Beklagte also Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995 eingelegt und dadurch deren Bestandskraft verhindert, hätte die Klägerin den Umsatzsteuerbetrag von 460.652,59 € nicht an das Finanzamt abführen müssen. Dann wäre sie aber - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - verpflichtet gewesen , 71,21 % dieses Betrages an die Drittberechtigten weiterzuleiten. Dass sie sich dieser Verpflichtung erfolgreich hätte entziehen können, ist nicht festgestellt und nicht einmal behauptet worden. Es wären also nur 28,79 % von 460.652,59 € (= 133.400 €) im Vermögen der Klägerin verblieben. Demgegenüber stellt sich die Lage für die Klägerin auf der Grundlage des schädigenden Ereignisses so dar, dass sie den Umsatzsteuerbetrag von 460.652,59 € an das Finanzamt bezahlt und an die Drittberechtigten nichts entrichtet hat. Die Differenz zwischen diesen beiden Vermögenslagen beträgt 133.400 €.
15
wäre Dies dann zu beurteilen, wenn zwischen der Klägerin und den Drittberechtigten vereinbart wäre, dass die an die Drittberechtigten zu zahlenden Anteile - gleichgültig ob die Klägerin Umsatzsteuer entrichtet - stets auf die Bruttoeinnahmen zu beziehen sind. Entsprechendes hätte zu gelten, wenn vereinbart wäre, dass die Bruttoeinnahmen jedenfalls dann den Maßstab abgeben, wenn die Umsatzsteuer aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen anfällt. Ob etwas Derartiges vereinbart ist, hat der Tatrichter nicht festgestellt und ist von der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Sie hat die Verträge mit den Drittberechtigten weder vorgelegt noch zu ihrem Inhalt vorgetragen. Dies wäre jedoch ihre Obliegenheit gewesen, weil den Anspruchsteller für die Voraussetzungen des Schadens - auch dessen Höhe - die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGHZ 129, 386, 400). Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, sie habe wegen der ungeklärten umsatzsteuerlichen Situation bei der Berechnung und Abführung der den Drittberechtigten zustehenden Anteile die Umsatzsteuer abgezogen und entsprechende Rückstellungen gemacht. Sie hat jedoch nicht vorgetragen , sie habe, nachdem die umsatzsteuerliche Situation im Jahre 2003 geklärt worden sei, die Rückstellungen für die Jahre 1980 bis 1989 aufgelöst und die betreffenden Beträge an die Drittberechtigten ausgeschüttet.
16
Dem Bestehen der vorstehend beschriebenen Vereinbarungen stünde gleich, wenn zwar Ausschüttungen auf der Basis der Nettoeinkünfte vereinbart wären, die Drittberechtigten aber die Klägerin in Höhe des Minderbetrags auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnten und die Klägerin diesen Schadensersatz auch tatsächlich leisten müsste. Die Voraussetzungen eines derartigen Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Da nunmehr feststeht, dass keine Umsatzsteuer angefallen wäre, wenn die Klägerin - die sich insofern das Verschulden ihrer Steuerberaterin, der Beklagten, zurechnen lassen muss (§ 278 BGB) - die gebotene Sorgfalt angewandt hätte, können sich die Drittberechtigten, welche die Vermarktung ihrer Urheberrechte der Klägerin überlassen haben, möglicherweise darauf berufen, diese müsse ihnen wegen positiver Vertragsverletzung für die Folgen der Versäumung des Einspruchs gerade stehen. Es genügt, dass sie die Ansprüche der Drittberechtigten befriedigen muss, diese also tatsächlich geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92, WM 1993, 703, 705). Solange der Inhalt der Verträge mit den Drittberechtigten nicht bekannt ist, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre Vertragspflichten verletzt hat.
17
bb) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Unterbleiben der - ohne das schädigende Ereignis unumgänglichen - Ausschüttung des den Drittberechtigten zustehenden Anteils kein Vorteil ist, der unter den Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung mit dem Schaden zu saldieren wäre. Eine Vorteilsausgleichung kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass - und in welcher Höhe - ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143). Hier steht dies noch nicht fest.
18
cc) Entgegen der Revisionserwiderung liegt ein Fall der Drittschadensliquidation nicht vor. Abgesehen von dem Fall ihrer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien kommt eine solche nur in Betracht, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden ihn und nicht den Gläubiger trifft (BGHZ 133, 36, 41 m.w.N.; BAG NJW 2007, 1302, 1303). Als Fallgruppen für die besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger des Interesses sind anerkannt die mittelbare Stellvertretung, die Obhutspflicht für fremde Sachen und die Gefahrentlastung, wie sie etwa beim Versendungskauf stattfindet (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rn. 115 ff). Hier ist keiner dieser Fälle gegeben.
19
3. Vergebens rügt die Revision die Zuerkennung von Anlagezinsen für den Zeitraum von 1998 bis 2003. Es geht weder um die Verzinsung der Ersatzsumme nach § 849 BGB noch um einen Verzögerungsschaden gemäß §§ 284 ff BGB. Vielmehr kann die Klägerin die Zinsen unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) verlangen. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, dass die Klägerin den Betrag, den sie an das Finanzamt hat abführen müssen, andernfalls verzinslich angelegt hätte. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Dann kann die Klägerin wegen der entgangenen Möglichkeit der Kapitalnutzung Schadensersatz verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; v. 30. November 1979 - V ZR 23/78, WM 1980, 85; v. 4. Dezember 1991 - II ZR 141/90, ZIP 1992, 324, 325). Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch besteht nicht. Entgangene Anlagezinsen aus der Hauptsumme sind als Schadensposition im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu berücksichtigen und können deshalb als entgangener Gewinn auch dann verlangt werden, wenn die Verzugsvoraussetzungen nicht vorliegen.

20
II. Die Anschlussrevision der Klägerin:
21
Die Anschlussrevision meint, der Klägerin stehe ab 28. Januar 2004 ein Anspruch auf Prozesszinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - mithin seit 28. Januar 2004 - zu. Rechtshängigkeitszinsen aus der Hauptsumme hat die Klägerin aber in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern Verzugszinsen ab 1. Oktober 2003. Nur auf die mit der Anschlussberufung geltend gemachten weiteren Anlagezinsen hat die Klägerin Prozesszinsen begehrt; insoweit hat das Berufungsgericht aber die Anschlussberufung zurückgewiesen, und hiergegen wendet sich die Anschlussrevision nicht. In der Revisionsinstanz kann die Klägerin die zuvor auf die Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage nicht mehr umstellen.
22
Aus einer Forderung, die - wie hier - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) fällig geworden ist, können die erhöhten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. nicht verlangt werden (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Daran ändert nichts, wenn der Verzug erst danach eingetreten ist.

C.


23
In dem oben B II 2 erörterten Umfang ist das Berufungsurteil somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit geprüft wird, ob der Klägerin hin- sichtlich des 133.400 € übersteigenden Betrages der Hauptsumme ein Schaden entstanden ist.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.01.2005 - 3 O 23903/03 -
OLG München, Entscheidung vom 09.08.2006 - 15 U 2099/05 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Annotations

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

1.
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
a)
sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
b)
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
c)
sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
2.
Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
a)
von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
b)
von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.
Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet.
3.
Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
a)
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
b)
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c)
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5.
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(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2.
die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3.
die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4.
die Datenverarbeitung;
5.
die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.
a)
Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,
b)
die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7.
die Gestellung von Personal;
8.
der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9.
der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10.
die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen

1.
kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
2.
keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
3.
keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist,
wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
2.
die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
3.
die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

(6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,

1.
eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,
2.
eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder
3.
eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung,
ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.

(7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.

(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.