Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser war selbständig tätig und betrieb einen Handel mit Türen und Fenstern einschließlich Service und Montage.
- 2
- Im Jahre 1994 schloss der Schuldner mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über Rentenleistungen. Dabei handelte es sich um eine Lebensversicherung über eine lebenslang zu zahlende Rente in Höhe von monatlich 91,30 €, zahlbar ab dem 1. Oktober 2025, oder die Zahlung einer Kapitalabfindung von 14.325 € zum 1. Oktober 2025. Zusätzlich wurde für den Fall der Berufsunfähigkeit die Zahlung einer Rente in Höhe von monatlich 912,11 € bis zum 1. Oktober 2020, fällig vierteljährig im Voraus, und Beitragsbefreiung bis 1. Oktober 2020 vereinbart. Der Beitrag bis 1. Oktober 2025 sollte monatlich 102,27 € betragen.
- 3
- In der Folgezeit wurde der Schuldner berufsunfähig. Die Beklagte leistet seitdem Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in der vereinbarten Höhe.
- 4
- die Auf Forderung des Klägers im Insolvenzeröffnungsverfahren, den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung und die laufenden Renten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an ihn zu leisten, zahlte die Beklagte lediglich den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 4.811,27 € an ihn aus.
- 5
- Mit Schreiben vom 21. September 2006 informierte der Kläger die Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und forderte erfolglos die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente an die Insolvenzmasse.
- 6
- Mit der Klage macht er die Rentenleistungen vom Januar 2007 bis März 2008 in Höhe von monatlich 912,11 € sowie außergerichtliche Kosten geltend. Er hält die Rente für pfändbar und deshalb für massezugehörig.
- 7
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren bezüglich der Rentenzahlungen für die Zeit vom April 2007 bis März 2008 weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
I.
- 9
- Berufungsgericht Das (dessen Urteil veröffentlicht ist in ZInsO 2009, 2339) hat für den Zeitraum von Januar bis März 2007 das Senatsurteil vom 15. November 2007 (IX ZB 34/06, ZIP 2008, 338) zugrunde gelegt, wonach gemäß § 850 ZPO private Versorgungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen genießen.
- 10
- Für den in der Revision noch streitigen Zeitraum von April 2007 bis März 2008 ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die Vorschrift des § 851c ZPO entsprechend anwendbar.
- 11
- Berufungsgericht Das hat gemeint, die Voraussetzungen des § 851c ZPO seien nicht gegeben. Ob sich Bedenken schon aus § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergäben, weil statt der monatlichen Altersrente die Zahlung einer Kapitalleistung wahlweise vereinbart war, hat es dahingestellt sein lassen.
- 12
- Jedenfalls lägen schon die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor, weil die Vorschrift für beide der dort genannten Alternativen eine lebenslange Leistung in regelmäßigen Zeitabständen voraussetze, also sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres, als auch bei der Alternative des Leistungsbeginns bei Eintritt der Berufsunfähigkeit. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut wie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Für die Berufsunfähigkeitsrente sei aber eine lebenslange Leistung nicht vorgesehen gewesen.
II.
- 13
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
- 14
- Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören jedoch gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Für die Beurteilung der Pfändbarkeit ist auch § 851c ZPO entsprechend anzuwenden, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO.
- 15
- § 851c ZPO ist durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) eingeführt worden. Die Vorschrift ist gemäß Art. 4 des Gesetzes am Tag nach der am 30. März 2007 erfolgten Verkündung und damit am 31. März 2007 in Kraft getreten.
- 16
- Aus ihr ergibt sich jedoch nicht die Unpfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente des Schuldners für die Zeit ab April 2007.
- 17
- 1. Der von § 851c Abs. 1 ZPO angeordnete Pfändungsschutz setzt voraus , dass die in Nr. 1 bis 4 angeordneten Voraussetzungen kumulativ eingehalten sind. Die Vordergerichte sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass schon die Voraussetzung nach Nr. 1 nicht gegeben ist.
- 18
- a) Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift liegt es nahe, dass das Tatbestandsmerkmal "lebenslang" sich sowohl auf die Alternative des Leistungsbeginns "nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres" wie auch auf die Alternative des Leistungsbeginns "nur bei Beginn der Berufungsunfähigkeit" bezieht. Aus der Gesetzesgeschichte ergibt sich dies sogar eindeutig.
- 19
- Gesetzentwurf Der der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/886) hatte in Art. 1 Nr. 2 für § 851c Abs. 1 ZPO folgende Regelung vorgesehen: "§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten (1) Renten, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn 1. die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufungsunfähigkeit gewährt wird, 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, 3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigtem ausgeschlossen ist und 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde."
- 20
- Zur Begründung wurde auf S. 8 unter anderem ausgeführt: "... Das Vorsorgekapital kann dann nicht missbräuchlich anderen Zwecken zugeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalles, also nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, und ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Zwar gibt es zur Zeit keine Versicherungsprodukte , die die Zahlung einer lebenslangen Rente bei Eintritt der Berufungsunfähigkeit vorsehen. Gleichwohl ist es das Ziel des Gesetzes, den Pfändungsschutz für Altersvorsorgevermögen nicht auf bestimmte, bestehende Versicherungsprodukte zu beschränken, sondern ihn für neue Formen der Altersvorsorge offen zu halten. ..."
- 21
- Aus dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut und der Begründung ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzesentwurf auch für Leistungen wegen Berufsunfähigkeit eine lebenslange Zahlung voraussetzte.
- 22
- Der Bundesrat hat sich zu der Bestimmung insoweit nicht geäußert (BTDrucks. 16/886 S. 16).
- 23
- Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ist der Wortlaut der Vorschrift gegenüber dem Gesetzentwurf jedoch geändert worden (vgl. BT-Drucks. 16/3844 S. 4).
- 24
- Zur Begründung hat der Rechtsausschuss auf Seite 12 ausgeführt:
- 25
- "Der bisher dem § 851c ZPO zugrunde gelegte Begriff "Rente" erwies sich als zu eng, weil er die Auslegung zugelassen hat, dass nur Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen erfasst sein könnten. Es wird deshalb die neutralere Formulierung "Ansprüche auf Leistungen" gewählt."
- 26
- Die Frage, worauf sich das Tatbestandsmerkmal "lebenslang" bezieht, wird hier nicht erörtert. Insoweit sollte gegenüber dem Entwurf ersichtlich nichts geändert werden. In diesem war aber völlig eindeutig, dass sich der Begriff "lebenslange Rente" auf beide folgende Alternativen - Altersrente und Berufsunfähigkeitsrente - bezog.
- 27
- b) Eine derartige lebenslange Leistung liegt im Streitfall nicht vor. Allerdings kann eine zeitlich beschränkte Berufsunfähigkeitsrente - anders als das Berufungsgericht meint - den Pfändungsschutz des § 851c ZPO genießen, sofern sie Bestandteil einer lebenslangen Rente ist. Kein Pfändungsschutz kommt in Betracht, wenn nach Ende der Berufsunfähigkeitsrente keine Altersrente einsetzt.
- 28
- aa) Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht nicht die Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 16/886 S. 8), dass zur Zeit keine Versicherungsprodukte auf dem Markt seien, die die Zahlung einer lebenslangen Rente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vorsehen. Diese Aussage kann sich auch lediglich auf isolierte Berufsunfähigkeitsversicherungen beziehen.
- 29
- § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass im Falle des Leistungsbeginns bei Eintritt der Berufsunfähigkeit lebenslang eine Berufsunfähigkeitsrente bezahlt werden muss, um den Pfändungsschutz zu begründen. Gefordert wird vielmehr, dass aufgrund eines Vertrages (irgend-)eine Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang erbracht werden muss. Lediglich hinsichtlich des Beginns dieser lebenslangen regelmäßigen Leistung werden zwei Alternativen ermöglicht.
- 30
- Gewährt ein Vertrag eine lebenslange Leistung in regelmäßigen Abständen , die ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlt wird, sind die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass ab einem späteren Zeitpunkt, der nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres liegen darf, die Leistung als Altersversorgung bezahlt wird, also ab diesem Zeitpunkt unabhängig von den Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit. Ist also lediglich der Leistungsbeginn - unter der Voraussetzung der Berufsunfähigkeit - vorgezogen , greift die Pfändungsschutz-Voraussetzung des § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein (Wimmer ZInsO 2007, 281, 282; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO 2. Aufl. § 851c Rn. 18; Hasse, VersR 2007, 870, 884; ebenso wohl auch Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. § 851c ZPO Rn. 3).
- 31
- Es muss sich insgesamt um lebenslange Leistungen wegen eines altersoder (vorausgehenden) gesundheitsbedingten Ausscheidens aus dem Berufsleben handeln (vgl. Hk-ZPO/Kemper, 3. Aufl. § 851c Rn. 5). Auch in dieser Konstellation wird der gesetzgeberische Zweck erfüllt, der sichergestellt sehen will, dass das Vorsorgekapital nicht zu anderen Zwecken als der Altersvorsorge genutzt und nur in einer Höhe vor dem Gläubigerzugriff geschützt wird, die notwendig ist, um dem Versicherungsnehmer den für die Existenzsicherung im Alter notwendigen Bedarf zu sichern. Das damit geschützte Vorsorgekapital kann auch dann nicht missbräuchlich anderen Zwecken zugeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Leistungen erst mit dem Beginn der Altersversorgung, also nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit , und ausschließlich als lebenslange Leistung erbracht werden (vgl. BTDrucks. 16/886 S. 7 f).
- 32
- Der Schutzzweck bezieht sich auf eine - bei Berufsunfähigkeit lediglich im Bezugsbeginn vorgezogene - Altersrente. Es muss sich dementsprechend um eine - zumindest im Wesentlichen - gleich bleibende und sich nur an verändernde Umstände vertragsgemäß anzupassende Leistung handeln. Wird aufgrund eines Vertrages lebenslang eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung bezahlt, wenn auch zunächst als Berufsunfähigkeitsrente und erst unmittelbar anschließend als Altersrente, bestehen keine Bedenken, die Leistungen insgesamt mit § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu erfassen, auch hinsichtlich der Leistungen wegen der Berufsunfähigkeit.
- 33
- bb) Um eine derartig fortlaufende einheitliche lebenslange Leistung handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die zunächst zu gewährende Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 912,11 € steht mit der anschließend zu gewährenden Altersrente von 91,30 € nicht in dem erforderlichen Zusammenhang. Beide bilden keine einheitliche, lediglich aus gesundheitlichen Gründen vorgezogene Alterssicherung. Vielmehr wurden mit der Berufsunfähigkeitsrente offensichtlich andere Absicherungszwecke verfolgt als mit der späteren Altersrente. Das ergibt sich zum einen aus der extrem unterschiedlichen Höhe der Leis- tungen. Diese sollten auch nicht lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen erbracht werden. Denn die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit sollten bis 1. Oktober 2020 erbracht werden, die Leistungen für die Alterssicherung aber erst ab 1. Oktober 2025. Zwischenzeitlich sollten fünf Jahre von der Beklagten keine Leistungen erbracht werden. Die Schuldnerin sollte im Gegenteil in diesen fünf Jahren wieder verpflichtet sein, Beiträge von monatlich 102,27 € zu erbringen , während für die Zeit der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit Beitragsfreiheit vereinbart war.
- 34
- 2. Im Übrigen liegen, was die Vordergerichte offen gelassen haben, auch nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor. Danach darf die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen für den Todesfall, nicht vereinbart worden sein. Es darf dem Versicherungsnehmer insbesondere kein Kapitalwahlrecht eingeräumt worden sein (BT-Drucks. 16/886 S. 10).
- 35
- Ein solches Kapitalwahlrecht ist hier hinsichtlich der Altersrente vereinbart worden. Zweifelsfrei waren deshalb hinsichtlich der Altersrente die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Zu Recht hat die Beklagte den Rückzahlungswert an den Kläger ausbezahlt.
- 36
- Das Kapitalwahlrecht hinsichtlich der Altersrente lässt aber den Pfändungsschutz des § 851c ZPO auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente entfallen. Denn es darf insgesamt wegen aller dem Pfändungsschutz des § 851c Abs. 1 ZPO unterstellten Ansprüche keine Zahlung einer Kapitalleistung vereinbart werden. Zum einen schließt dies die von § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorausgesetzte lebenslange Leistung in regelmäßigen Zeitabständen aus. Zum anderen ist damit nicht mehr sichergestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vor- sorgekapital insgesamt nicht zu anderen Zwecken als dem der Altersvorsorge nutzen kann (zu diesem Zweck vgl. BT-Drucks. 16/886 S. 7).
- 37
- Die einheitliche Betrachtung der lebenslang zu erbringenden Leistung kann zwar einerseits zur Einbeziehung auch einer vorangehenden Berufsunfähigkeitsrente in den einheitlichen Pfändungsschutz führen; sie lässt aber andererseits den Pfändungsschutz insgesamt entfallen, wenn die lebenslange Leistung , die als Existenzsicherung im Alter dienen soll, nicht mehr gewährleistet ist.
III.
- 38
- Das Berufungsurteil kann gleichwohl keinen Bestand haben. Es fehlt die erforderliche Prüfung des Umfangs einer möglichen Pfändbarkeit nach § 850b Abs. 2 ZPO, die zur Massezugehörigkeit führen würde. Das hat der Senat auch ohne Revisionsrüge zu berücksichtigen, § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
- 39
- 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitnehmereinkommen gemäß § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO genießen (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZIP 2008, 338, 339, Rn. 17 f).
- 40
- 2. Es hat jedoch nicht geprüft, ob eine eingeschränkte Pfändbarkeit nach § 850b ZPO in Betracht kommt. Das Landgericht hatte die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint, weil diese in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht für entsprechend anwendbar erklärt ist und § 850b ZPO nicht für Einkünfte Selbständiger gelte. Diese Bedenken des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht womöglich stillschweigend zu eigen machen wollte, greifen jedoch nicht durch.
- 41
- a) Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, fällt eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar erklärt wird. Die Billigkeitsprüfung nach § 850b Abs. 2 ZPO, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, obliegt zwar dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen. Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung aber vom Prozessgericht getroffen werden (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293 ff, Rn. 10, 13 ff). Nichts anderes gilt dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Insolvenzverwalter und der Drittschuldner, der die Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen hat, über die Massezugehörigkeit streiten.
- 42
- b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Revisionserwiderung ist § 850 b ZPO nicht lediglich auf Renten, Einkünfte oder Bezüge von Arbeitnehmern oder Beamten anwendbar. Zwar bestimmt § 850 Abs. 1 ZPO, Arbeitseinkommen könnten nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850i ZPO gepfändet werden. Aus § 850b ZPO selbst folgt jedoch, dass sich jedenfalls diese Pfändungsregel nicht auf Arbeitseinkommen bezieht. Die Norm knüpft nicht an den in § 850 Abs. 2 und 3 ZPO definierten Begriff des Arbeitseinkommens an, sondern erweitert den Pfändungsschutz für andersartige Einkünfte ("Unpfänd- bar sind ferner…"). Von einer Beschränkung auf Ansprüche von Arbeitnehmern oder Beamten ist im gesamten Wortlaut des § 850b ZPO nicht die Rede. In § 850b Abs. 2 ZPO heißt es vielmehr, die vorgenannten Bezüge könnten nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden. Sie sind mithin selbst gerade keine Arbeitseinkommen (so auch BGH, Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 15/05, WM 2005, 1185, 1186; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO, § 850b Rn. 1; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Rn. 1005; Stein/Jonas/ Brehm, ZPO, 22. Aufl. § 850b Rn. 5; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht , 10. Aufl. § 56 III). Wenn sie aber nicht als Arbeitseinkommen anzusehen sind, gibt es keinen Grund, den Pfändungsschutz nur Arbeitnehmern und Beamten zukommen zu lassen. Teilweise würde eine solche Beschränkung geradezu zur Unanwendbarkeit der Norm führen: So stehen die in § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Ansprüche aufgrund eines Altenteils typischerweise Landwirten zu, die ihren Hof an einen Nachfolger übergeben haben. Solche Landwirte sind keine Arbeitnehmer.
- 43
- Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich keine Hinweise auf eine Beschränkung auf Ansprüche von Arbeitnehmern oder Beamten. Soweit ersichtlich , ist zu keiner der Vorgängervorschriften des § 850b ZPO (insbesondere weder zu § 850g ZPO in der Fassung vom 24. Oktober 1934, RGBl I 1070, 1072, noch zu § 4 der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940, RGBl I, 1451) jemals vertreten worden, sie sei nur auf Forderungen von Arbeitnehmern oder Beamten anzuwenden. Das Landgericht hat zur Begründung Bezug genommen auf eine Äußerung von Hasse (VersR 2007, 870, 883). Diese trägt die Auffassung des Landgerichts jedoch nicht. Sie befasst sich lediglich mit Altersvorsorgeverträgen, nicht mit Berufsunfähigkeitsrenten. Altersvorsorgeverträge werden von § 850b ZPO aber ohnehin nicht erfasst. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei Einführung der Neuregelung des § 851c ZPO aus- drücklich klargestellt, dass der Pfändungsschutz des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch § 851c ZPO nicht berührt werde (BT-Drucks. 16/886, S. 8, li.Sp.). Das lässt nur den Rückschluss zu, dass er die Regelung des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO als auch auf Selbstständige anwendbar ansah, denn diese Personengruppe stand im Mittelpunkt seines Gesetzgebungsvorhabens (Wollmann ZInsO 2009, 2319, 2323).
- 44
- Der Regelungszweck des § 850b ZPO steht einer Beschränkung des Pfändungsschutzes auf Ansprüche von Arbeitnehmern oder Beamten entgegen. Der Pfändungsschutz von Geldrenten, die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, dient der Sicherung der Existenz des Schuldners. Es soll verhindert werden, dass er seine Existenzgrundlage verliert (BGHZ 70, 206, 211; vgl. auch Beckmann/Matusche-Beckmann/Rixecker, Versicherungsrechts -Handbuch, 2. Aufl. § 46 Rn. 214). Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum dieser Schutz nur Arbeitnehmern zugute kommen soll, nicht aber Selbstständigen. Die von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Haftpflichtund Berufsunfähigkeitsrenten treten ganz oder zum Teil an die Stelle des bisherigen Einkommens des Schuldners. Die Situation der Berufsunfähigkeit unterscheidet sich für einen zuvor Selbstständigen nicht wesentlich von der eines Arbeitnehmers. Beide sind auf die Rente angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbstständige sind in dieser Hinsicht - anders als bezüglich der allgemeinen Altersvorsorge (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 15. November 2007 aaO) - auch nicht deshalb in geringerem Maße schutzbedürftig, weil mit ihrer bisherigen Tätigkeit regelmäßig höhere Erwerbschancen verknüpft waren. Die genannten Renten stehen dem Schuldner in einer Notsituation zu, die in der Regel unabhängig von seiner bisherigen Erwerbstätigkeit eintritt. Im Gegensatz zur Altersvorsorge ist die Vorsorge für eine solche Notlage auch nicht langfristig planbar, weil sie schon in jüngerem Alter eintreten kann, bevor etwaige erhöhte Erwerbschancen eine ausreichende Absicherung erlaubt haben.
IV.
- 45
- Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund des von den Parteien zu ergänzenden Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben , in welchem Umfang die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO der Billigkeit entspricht.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.07.2008 - 23 O 259/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.05.2009 - I-20 U 135/08 -
moreResultsText
Annotations
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, - 2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, - 3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und - 4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
- 1.
jährlich nicht mehr betragen als - a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und - b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; - b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, - 2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, - 3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und - 4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
- 1.
jährlich nicht mehr betragen als - a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und - b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, - 2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, - 3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und - 4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
- 1.
jährlich nicht mehr betragen als - a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und - b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, - 2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, - 3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und - 4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
- 1.
jährlich nicht mehr betragen als - a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und - b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; - b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; - b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, - 2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, - 3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und - 4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
- 1.
jährlich nicht mehr betragen als - a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und - b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, - 2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, - 3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und - 4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
- 1.
jährlich nicht mehr betragen als - a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und - b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Unpfändbar sind ferner
- 1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - 2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; - 3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; - 4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.