Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - IX ZR 115/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2019 durch den Richter Grupp als Vorsitzenden, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Röhl
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin wirft den beklagten Steuerberaterinnen vor, sie nicht darüber beraten zu haben, dass für den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer H. K. vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2016 Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen. Sie hat zuletzt beantragt , die Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung ihrer, der Klägerin, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zur Zahlung von 39.866,96 € nebst Zinsen und Kosten zu verurteilen, den Annahmeverzug der Beklagten betreffend die Abtretung festzustellen sowie festzustel- len, dass die Beklagten wegen der Falschberatung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers H. K. für die Beitragszeiten vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2016 als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist wegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen worden, soweit sie sich gegen die Aberkennung von Schadensersatzansprüchen wegen Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Anwaltskosten gerichtet hat. Im Übrigen ist sie als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, soweit die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden ist.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 3
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin folge dem Grunde nach aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB. Der Steuerberatervertrag zwischen den Parteien sei mindestens insoweit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, als die Beratung über die Sozialversicherungspflicht Vertragsgegenstand gewesen sei. Die Beklagten hätten eine Beratung ablehnen und die Klägerin an einen Rechtsanwalt oder an die Einzugsstelle nach § 28h SGB IV verweisen müssen. Eine sachkundige Person hätte die Klägerin zutreffend dahingehend beraten, dass ihr Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliege. Dann hätte die Klägerin ihren Geschäftsführer pflichtversichert.
- 4
- Die Klägerin habe den ihr entstandenen Schaden jedoch nicht in einer der Differenzhypothese genügenden Form dargelegt. Die nachzuzahlenden Arbeitgeberbeiträge seien von vornherein nicht erstattungsfähig, weil sie auch bei beratungsgerechtem Verhalten der Klägerin angefallen wären. Die Klägerin habe zwar behauptet, sie hätte dann, wenn sie auf ihre Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hingewiesen worden wäre, ein um etwa 20 vom Hundert niedrigeres Gehalt gezahlt. Aber auch bezogen auf diesen geringeren Betrag hätte sie Arbeitgeberbeiträge abführen müssen. Wie hoch das Gehalt gewesen wäre, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Die Arbeitnehmerbeiträge , welche im Ergebnis vom Geschäftsführer zu tragen gewesen wären und die nicht mehr eingefordert werden könnten, seien grundsätzlich erstattungsfähig. Die Klägerin habe jedoch nicht ausreichend dazu vorgetragen, welches Gehalt sie bei richtiger Beratung vereinbart hätte, in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge angefallen wären, wie sich dies auf ihren Gewinn ausgewirkt hätte und zu welchen steuerlichen Konsequenzen dies geführt hätte.
II.
- 5
- Hinsichtlich der Anspruchshöhe halten diese Ausführungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 6
- 1. Soweit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag abgewiesen worden ist, muss das angefochtene Urteil nach § 547 Nr. 6, § 562 ZPO aufgehoben werden, weil es insoweit nicht mit Gründen versehen ist. Das angefochtene Urteil gibt die Feststellungsanträge im Tatbestand wieder, behandelt sie in den Gründen aber nicht. Die Abweisung des auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Antrags bedurfte nach der Abweisung des Zahlungsantrags keiner weiteren Begründung. Für den zweiten Feststellungsantrag gilt dies jedoch nicht. Die nach Ansicht des Berufungsgerichts unzulängliche Darlegung des Schadens trägt die Abweisung des Feststellungsantrags nicht. Die Klägerin hat nur den in der nachträglichen Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge liegenden Schaden beziffert. Den zweiten Feststellungsantrag hat sie mit zu viel gezahlten Steuern und mit zu erwartenden zusätzlichen Beraterkosten wegen der steuerlichen Folgen der nachträglichen Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge und etwaiger Schadensersatzzahlungen der Beklagten begründet; sie hat zudem vorgetragen, dass die Nachzahlungen wegen fehlender Rückstellungen ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen, weshalb sie auch künftig Säumniszuschläge wegen Zahlungsverzuges und, falls die Nachzahlungen mit einem Kredit finanziert werden müssten , zusätzliche Kreditkosten befürchten müsse. Künftige Schäden und Schäden , deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen war, konnte die Klägerin nicht beziffern. Prüfungsgegenstand wäre gegebenenfalls nicht die ausreichende Darlegung des Schadens gewesen, sondern das in § 256 Abs. 1 ZPO für eine Feststellungsklage verlangte rechtliche Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, WM 2014,
2272).
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- 2. Auch der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz kann mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht insgesamt verneint werden.
- 8
- a) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Dieser erfordert eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 255/13, WM 2018, 139 Rn. 11 mwN). Die Differenzbetrachtung darf nicht auf einzelne Rechnungspositionen beschränkt werden.
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- b) Die Geltendmachung eines Teilschadens wird durch diesen Grundsatz aber nicht ausgeschlossen. Der geschädigte Mandant ist nicht gehalten, den gesamten ihm entstandenen Schaden einzuklagen. Er kann die Klage - etwa aus Kostengründen - auf einen Teilbetrag beschränken. Ebenso ist es ihm nicht aus Rechtsgründen verwehrt, einen bereits bezifferbaren Schaden im Wege der Leistungsklage geltend zu machen und im Übrigen eine Feststellungsklage zu erheben, um so dem Eintritt der Verjährung vorzubeugen. Er ist lediglich gehalten , im Rahmen der Teilklage die negativen wie die positiven Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen.
- 10
- c) Die Klägerin hat den Zahlungsantrag ausschließlich mit der Nachfestsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für ihren Geschäftsführer im Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2016 begründet. Den ihr entstandenen Steuerschaden hat sie bisher nicht beziffert. Sie hat ihn nur zur Begründung des Feststellungsantrags herangezogen. Mit dem Grundsatz der Gesamtvermögensbetrachtung wäre dieses Vorgehen dann nicht vereinbar, wenn ein Steuerschaden nicht bestünde, die Klägerin vielmehr steuerliche Vorteile erlangt hätte, die den durch die Nachfestsetzung der Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden minderten. Die Klägerin hat dazu unter Beweisantritt vorgetragen, keinen Vorteil erlangt zu haben, weil die nunmehr nachträglich abzuführenden Beiträge zwar ihren Gewinn minderten, die verlangten Schadensersatzzahlungen jedoch als Gewinn zu versteuern seien. Der steuerliche Nachteil, der durch den höheren Gewinn in den Jahren, in denen keine Arbeitgeberanteile abgeführt worden seien, und die damit verbundene höhere Steuerlast entstanden sei, werde durch etwaige steuerliche Vorteile in den Jahren, in denen die Nachzahlungen geleistet werden müssten, nicht ausgeglichen, zumal die Schadensersatzleistungen der Beklagten ebenfalls zu versteuern seien.
III.
- 11
- Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es angegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 12
- Der Senat weist auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: Die Klägerin hat ihren Zahlungsantrag hilfsweise auch auf andere Schadenspositionen gestützt. Ob, wie die Beklagten meinen, das höhere Gehalt des Geschäftsführers im Wege der konsolidierten Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - IX ZR 191/13, WM 2016, 2089) schadensmindernd zu berücksichtigen ist, richtet sich nach dem Auftrag, welchen die Klägerin den Beklagten erteilt hat. Wenn der Mandant im Rahmen einer Beratung die Berück- sichtigung der Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht hat, ist die Schadensberechnung unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen. Grundsätzlich ist Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs das Vermögen des Geschädigten, nicht dasjenige Dritter.
Möhring Röhl
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 26.09.2017 - 3 O 933/17 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.05.2018 - 13 U 1538/17 -
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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.