Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2003 - IX ZR 113/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Rechtsanwalts-GmbH verpflichtete sich im August 1998 gegenüber dem Beklagten, ihn rechtlich zu beraten und in schwebenden sowie noch anstehenden Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. Über das Honorar für diese Tätigkeiten einigten sich die Parteien in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung , die der Beklagte zwei Tage nach der Mandatserteilung unterzeichnete. Die Klägerin sollte danach einen Stundensatz von 350 DM zuzüglich Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe, mindestens aber 5 v.H. des Nettohonorars , außerdem die Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer, erhalten. Die Klägerin vertrat den Beklagten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen in mehreren Zivilprozessen, einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.Die monatlich abgerechneten Leistungen der Klägerin wurden bis zum März 1999 von dem Beklagten bezahlt. Auf die Rechnung vom 7. April 1999 blieb er einen Teilbetrag von 1.888,10 DM schuldig. Die Rechnungen der Klägerin für die Monate Mai bis Oktober 1999 über insgesamt 37.514,40 DM beglich der Beklagte nicht.
Am 19./22. Oktober 1999 kamen die Parteien in einer als "Stundungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung folgenden Inhaltes überein:
Aus laufender Rechtsberatung (der Klägerin für den Beklagten) sind folgende Rechnungen derzeit unbeglichen: (...) Summe 39.402,50 DM. Dies vorausgeschickt, schließen (die Parteien) folgende Stundungsvereinbarung : 1. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) aus derzeit fälligen Rechnungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 39.402,50 DM zu schulden. 2. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) einen Kostenvorschuß für noch zu erbringende Rechtsanwaltsleistungen in Höhe von 30.000 DM brutto zu schulden. 3. Der Kostenvorschuß verringert sich jeweils anteilig um die zukünftig noch zu legenden Rechnungen. Die zukünftigen Rechnungen der (Klägerin) gelten als von (dem Beklagten) anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Rechnungslegung schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht. 4. (Der Beklagte) verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art - bekannt oder unbekannt - hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld. 5. Die (Klägerin) stundet (dem Beklagten) den damit offenen Gesamtbetrag in Höhe von DM 69.402,50 zinslos bis zum 15.10.2000. 6. (Salvatorische Klausel).
Die von der Klägerin unterzeichnete Übereinkunft war dem Beklagten mit einem Anschreiben vom 19. Oktober 1999 (Anlage B 1) übersandt worden. In diesem Schreiben der Klägerin hieß es:
"wie zwischen uns am 12.10.1999 vereinbart, übersenden wir Ihnen anbei die Stundungsvereinbarung nebst Schuldanerkenntnis mit der Bitte, diese bis spätestens 29.10.1999 unterschrieben an uns zurückzusenden .... Wie zwischen uns abgestimmt, werden wir am 22.10.1999 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dresden einlegen und werden die Berufung unmittelbar nach Rücksendung der Stundungsvereinbarung begründen." In der Zeit von November 1999 bis März 2000 rechnete die Klägerin weitere 31.546,20 DM an Honoraren ab. Nach dem Ende der Stundung blieben Zahlungen des Beklagten weiterhin aus. Die Klägerin legte infolgedessen das Mandat nieder und nahm den Beklagten, unter anderem gestützt auf die Übereinkunft vom 19./22. Oktober 1999, im Wege des Urkundenprozesses in Anspruch. Hierbei ließ sie sich rückerstattete Gerichtskosten von 311,37 DM auf den Restbetrag der Rechnung vom 7. April 1999 anrechnen.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 69.091,13 DM; die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren wurde ihm vorbehalten.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nach mündlicher Verhandlung durch nachgelassenen Schriftsatz für den Kostenvorschuß von 30.000 DM vom Urkundenprozeß Abstand genommen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Trennung des Verfahrens beschlossen, wegen des abgetrennten Teils die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und wegen des im Urkundenprozeß weiterverfolgten Teils von 39.091,13 DM nebst Zinsen die Berufung zurückge-
wiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die teilweise Abstandnahme der Klägerin vom Urkundenprozeß in zweiter Instanz für zulässig und sachdienlich erachtet, diesen Teil des Rechtsstreits nach § 145 ZPO abgetrennt und im ordentlichen Verfahren anderweitig verhandelt. Die Prozeßtrennung unterliegt im Rechtsmittelverfahren einer Nachprüfung darauf, ob die Trennungsvoraussetzungen bestanden und ob die Anordnung auf fehlerhafter Ermessensausübung beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120). Sie ist jedoch im Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Trennung ist hier durch das Berufungsgericht unter Beachtung von § 145 Abs. 1 ZPO zwischen mehreren in einer Klage erhobenen Ansprüchen erfolgt. Denn die Stundenhonorare der Klägerin sind für gegenstandsbezogen und zeitlich getrennte Leistungen berechnet worden.
2. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei Anordnung der Prozeßtrennung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Verfahrenstrennung war von seinem - jedenfalls gut vertretbaren - Rechtsstandpunkt aus folgerichtig. Sie wäre entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, wenn gegen die Zulässigkeit einer teilweisen Abstandnahme vom Urkundenprozeß Bedenken bestanden haben sollten. Diese
Bedenken konnten gerade durch die Trennung überwunden werden (vgl. Zöller /Greger, ZPO 23. Aufl. § 596 Rn. 2). Auch die Frage, ob die teilweise Abstandnahme bereits mit Zustellung des nachgelassenen Schriftsatzes oder erst durch Erklärung in der insoweit wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wirksam werden konnte, stellt sich im Hinblick auf das hier angegriffene Berufungsurteil nicht. Denn insoweit hat die Klägerin an der gewählten Verfahrensart festgehalten.
3. Zutreffend, aber im Ergebnis ohne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß es zwischen dem abgetrennten Verfahrensteil bei einem Übergang in das ordentliche Verfahren und dem Nachverfahren des Urkundenprozesses im Falle gemeinsamer Vorfragen zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen kann. Diese Widerspruchsgefahr berührt die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung nicht. Denn sie bestünde auch dann, wenn die Klägerin - ohne Trennung - mit einem Teil ihrer Ansprüche durch Prozeßurteil gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abgewiesen worden wäre und insoweit neu geklagt hätte. Die Zulässigkeit der Prozeßtrennung bei Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) nach § 145 Abs. 1 ZPO begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen die Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenommen werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155; v. 28. November 2002 - VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303 f, jeweils m.w.N.).
II.
Auch in der Sache hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage im Urkundenprozeß ausgeführt: Die Honorarvereinbarung vom August 1998 und der Anerkenntnisvertrag vom 19./22. Oktober 1999 genügten der gesetzlichen Form. Keine der Vereinbarungen sei nach § 138 BGB nichtig. Der Anerkenntnisvertrag sei auch nicht wirksam angefochten worden. Der Einwendungsverzicht als Leistungsinhalt sei mit dem AGB-Gesetz vereinbar.
2. Demgegenüber rügt die Revision: Die Klägerin habe sich ein sittenwidrig überhöhtes Honorar versprechen lassen; denn es betrage nach dem Vorbringen des Beklagten mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren. Die vereinbarte und verlangte Erstattung der Mindestauslagen in Höhe von 5 % des Nettohonorars (ohne Umsatzsteuererstattung) enthalte abweichend von § 26 BRAGO keine Obergrenze; damit sei sie ein verdeckter Teil des Honorars. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung werde durch das Anerkenntnis nicht überwunden, sondern das Anerkenntnis werde von der Nichtigkeit der Honorarvereinbarung ergriffen. Die Bestimmungen der Nummer 3 und 4 des Schuldanerkenntnisses verstießen gegen § 9 AGBG und Klauselverbote. Das Schuldanerkenntnis könne wegen der Aufnahme anderweitiger Abreden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO den Honoraranspruch auch nicht selbständig begründen.
3. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Der anerkannte Vergütungsanspruch der Klägerin ist im Urkundenprozeß rechtlich nur darauf zu prüfen, ob die abschriftlich vorgelegten Urkunden (§ 593 Abs. 2 ZPO) zum Be-
weis sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen geeignet sind (§ 592 ZPO) und Einwendungen des Beklagten aus den Urkunden selbst hervorgehen oder unstreitig sind. Für andere als die in § 592 ZPO erwähnten und hier entscheidungserheblichen Tatsachen hat der Beklagte jedenfalls keinen nach § 595 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis angetreten.
a) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur über die unter Nummer 1 der Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 anerkannten Beträge aus den Rechnungen vom April 1999 (Rest von 1.888,10 DM) und von Mai bis Oktober 1999 (insgesamt 37.514,40 DM) befunden. Rügen, welche die Revision im Zusammenhang mit dem Vorschußanspruch gemäß Nummer 3 der genannten Vereinbarung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und aus dem AGBGesetz herleitet, sind deshalb für dieses Revisionsverfahren von vornherein ohne Belang.
b) Die Anerkenntnis- und Stundungsvereinbarung der Parteien vom 19./22. Oktober 1999 ist nach der Entscheidungsgrundlage des Urkundenprozesses wirksam.
aa) Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 in seinem hier maßgebenden Teil - insoweit unangegriffen - als Schuldbestätigung (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) verstanden. Aus der Urkunde selbst ergibt sich allerdings nicht, daß die Parteien schon im Oktober 1999 ernsthaft darüber gestritten haben oder eine erkannte rechtliche Unsicherheit darüber ausräumen wollten, ob die Honorarvereinbarung vom August 1998 infolge eines überhöhten Vergütungssatzes gegen die guten Sitten ver-
stieß. Der Beklagte kann sich daher ungeachtet des Anerkenntnisses auf eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung berufen.
Das Berufungsgericht hat aber zu Recht verneint, daß der Beklagte die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung vom August 1998 und des hierauf bezogenen Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober 1999 mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln dargetan hat.
Der Beklagte hat den gesetzlichen Gebührenanspruch der Klägerin für die im Rahmen des Dauermandates vom August 1998 geführten Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren erstinstanzlich unwidersprochen mit 50.345,15 DM beziffert (Schriftsatz vom 14. Juni 2001 S. 6 bis 8, GA 23 bis 25; Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juni 2001 S. 5, GA 38), während insgesamt 237.366,54 DM nach der Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt worden sind. Damit hätte das berechnete Stundensatzhonorar weniger als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren betragen. Zumindest innerhalb dieser Spannbreite kann bei Sachen mit kleineren und mittleren Streitwerten aus dem Quotienten von berechnetem Honorar und gesetzlichen Gebühren allein ein sittenwidriges Mißverhältnis von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht entnommen werden (vgl. BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775). Das gilt namentlich dann, wenn - wie hier - eine arbeitszeitabhängige Vergütung vereinbart wurde, der vereinbarte Stundensatz nicht außergewöhnlich hoch ist und die Gesamtvergütung durch die Anzahl der rechnungsmäßig anfallenden Stunden - anders als die gesetzlichen Wertgebühren - aufwandsabhängig wuchs. Denn eine aufwandsangemessene anwaltliche Honorarvereinbarung kann das Sittengesetz nicht verletzen.
Keinen Erfolg hat auch der Angriff der Revision gegen die Auslagenvereinbarung ; denn sie ist nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil die Erstattung abweichend von § 26 BRAGO betragsmäßig nicht begrenzt war. Welche Auslagen der Klägerin tatsächlich während der Laufzeit des Mandates entstanden sind, hat der Beklagte nicht mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln unter Beweis gestellt.
bb) Der Beklagte konnte das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 auch nicht nach § 123 BGB anfechten oder wegen Verschuldens beim Vertragsschluß Befreiung von der anderweitig nicht bestehenden Schuld verlangen , weil die Klägerin für den Fall der Nichtannahme zu erkennen gegeben hatte, daß sie ein Mandat ohne Rücksicht auf die demnächst laufende Berufungsbegründungsfrist niederlegen werde. Denn diese Drohung war nicht ohne weiteres rechtswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, aaO).
cc) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, bei dem Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 sei die Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für anwaltliche Honorarvereinbarungen nicht eingehalten worden. Das Anerkenntnis bedurfte mit seinem schuldbestätigenden Inhalt entgegen dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts dieser gesetzlichen Form jedenfalls deshalb nicht, weil die bestätigte Honorarabrede vom August 1998, auf welche in der Mandatsvereinbarung verwiesen wurde, die Form wahrte. Ob ein ursprünglicher Formmangel anwaltlicher Honorarvereinbarungen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO im Rahmen einer Schuldbestätigung verzichtsfähig ist, braucht deshalb nicht geprüft zu werden.
Aus dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. September 1971 (BGHZ 57, 53, 57 f), auf welches sich die Parteien bezo- gen haben, kann für den vorliegenden Fall keine weitergehende Formanforderung entnommen werden. Dort ist der Rechtssatz aufgestellt worden, daß ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Form des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht genüge. Der damalige Bestimmtheitsmangel des Schuldanerkenntnisses kommt hier nicht in Betracht. Denn das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 hat die unter Nummer 1 anerkannten Honorarrechnungen der Beklagten im Vorspruch nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Betrag bezeichnet.
dd) Der Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober 1999, soweit hier von Interesse, stehen auch die Vorschriften des AGBGesetzes nicht entgegen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht offengelassen, ob das AGB-Gesetz hier nach § 24a Nr. 2 in dem dort bezeichneten Umfang Anwendung findet. Denn das AGB-Gesetz verbietet deklaratorische Schuldanerkenntnisse mit Vergleichscharakter auch dann nicht allgemein, wenn sie gegenüber einem Verbraucher vorformuliert werden. Der hier ausbedungene Einwendungsverzicht des Beklagten gegen die anerkannten vorliegenden Rechnungen der Klägerin ist zwar keine bloße Leistungsbeschreibung (vgl. dazu BGHZ 100, 157, 173), widerspricht mit seinem Inhalt aber nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und benachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Denn es steht in einem Austauschverhältnis zu der annähernd einjährigen zinslosen Leistungsstundung von seiten der Klägerin.
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis läßt sich mit der Erteilung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, welches trotz seiner Beweislastwirkung im Rahmen von § 812 Abs. 2 BGB mit § 11 Nr. 15 AGBG vereinbar ist (vgl. BGHZ 99, 274, 284 f; 114, 9, 12), auch vor dem Hintergrund des AGBGesetzes nur bedingt vergleichen. Die Anerkenntniswirkung liegt beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis allein in der Feststellung des Ausgangsschuldverhältnisses. Damit hat sich keine Beweislast der Parteien verlagert, sondern es sind mögliche Beweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden. Im Interesse einer einvernehmlichen Streiterledigung oder Streitvermeidung hat das Gesetz solche Möglichkeiten trotz Klauselverwendung nicht allgemein beschränkt.
c) Infolge des Schuldanerkenntnisses des Beklagten ist ein Bestreiten der in Rechnung gestellten honorarpflichtigen Stunden, gleich ob sie nicht erbracht oder nicht erforderlich gewesen sein sollen, materiell-rechtlich ausgeschlossen. Eines Urkundenbeweises durch die Klägerin bedarf es demgegenüber nicht mehr. Das gilt auch für die Frage, ob der Beklagte die Klägerin urkundlich damit beauftragt hat, den Arbeitsgerichtsprozeß, an dem er persönlich nicht beteiligt war, für die Arbeitnehmerin auf seine Rechnung und zu den für ihn selbst geltenden Bedingungen zu führen.
4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin keinen höheren Zinsfuß zugesprochen als beantragt. Es hat in diesem Punkt nur das landgerichtliche Urteil unrichtig wiedergegeben. Dieses offenkundige Schreibversehen kann durch das Berufungsgericht selbst nach § 319 ZPO im Bedarfsfall berichtigt werden.
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel
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Annotations
(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.
(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.