Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2005 - IV ZR 83/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kla usel in LuftfahrtKasko -Versicherungsverträgen.Der Beklagte, ein eingetragener Segelflugverein, u nterhielt bei der Klägerin vier Luftfahrt-Kasko-Versicherungsverträge für Segelflugzeuge. Drei Verträge hat der Beklagte durch ordentliche Kündigung zum 1. Mai 2002 und einen weiteren zum 1. Mai 2004 beendet. Die Versicherungsscheine enthalten unter der Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" jeweils die folgende Klausel:
"Auf den Jahresbeitrag ohne Versicherungssteuer wird zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres ein Schadenfrei-
heitsrabatt von 15% gewährt. Der sich ergebende Gesamtbetrag der Police ist in voller Höhe zu entrichten, wenn der Versicherer während des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt hat, oder der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei einem vom deutschen Luftpool rückversicherten Unternehmen verlängert wird." Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Nachzahl ung der Rabattbeträge für drei Verträge nach Kündigung durch den Beklagten. Mit der hilfsweise erhobenen Widerklage begehrt dieser die Feststellung, daß die Klägerin auch für einen weiteren Vertrag nicht berechtigt ist, den Rabatt nachzuerheben.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt dieser weiterhin Klageabweisung und die Verurteilung der Klägerin entsprechend seiner Widerklage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgef ührt: Die Regelung , wonach der Nettorabatt von 15% für das jeweilige Versicherungs-
jahr nachzuentrichten sei, wenn der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei einem vom Deutschen Luftpool rückversicherten Unternehmen verlängert wird, sei nicht als Entgelt für Aufwendungen zu verstehen, die der Klägerin durch die Kündigung des Vertrages entstehen. Es werde vielmehr der für die vertragliche Hauptleistungspflicht zu zahlende Preis unmittelbar geregelt. Ein Verstoß gegen §§ 309 Nr. 6, 308 Nr. 7 BGB liege nicht vor; der Versicherungsnehmer werde durch die Rabattregelung auch nicht unangemessen benachteiligt.
II. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung s tand.
1. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass mit ihr ein Beitragsrabatt und kein Kündigungsentgelt vereinbart worden ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senat sind Al lgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 89 und ständig
).
b) Der verständige Versicherungsnehmer geht vom Wo rtlaut der Klausel aus. Hier wird er schon durch die Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" darauf hingewiesen, dass es sich im folgenden um die Gewährung eines Preisnachlasses und nicht um ein Entgelt, eine Ersatzleistung
an den Versicherer handeln soll. Die nähere Betrachtung der Regelung bestätigt das: Mit ihr wird ein zu Beginn des Versicherungsjahres zu gewährender prozentualer "Rabatt" auf den Jahresbeitrag vereinbart, der allerdings wieder entfallen soll, wenn der Versicherer während des Versicherungsjahres einen Schaden bezahlt hat oder wenn der Vertrag nicht um ein weiteres Jahr bei bestimmten Unternehmen verlängert wird. Dass nur für den erstgenannten Fall ein unmittelbarer Bezug zum Begriff "Schadenfreiheitsrabatt" besteht, verstellt dem Versicherungsnehmer nicht den Blick darauf, dass es auch im zweiten Teil der Sache nach um einen Beitragsnachlass geht. Die Art der Berechnung des zu entrichtenden Jahresbeitrags, bei der der anfallende Gesamtbeitrag durch den mit der Klausel beschriebenen Rabatt von 15% und einen weiteren Nachlass bestimmt wird, macht das zusätzlich deutlich. Aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers führt die Regelung mithin zu einer Verminderung seiner Beitragslast, die ihm aber nicht erst gewährt wird, wenn die näher bestimmten Voraussetzungen des Beitragsnachlasses vorliegen - also als Beitragsrückerstattung -, die vielmehr bereits zu Beginn des Jahres durch Entrichtung eines verminderten Jahresbeitrages unter der Bedingung erfolgt, dass die Voraussetzungen der Rabattgewährung am Ende des Versicherungsjahres erfüllt sind. Statt Vorauszahlung des vollen Jahresbeitrages mit der Möglichkeit der Beitragsrückerstattung bestimmt die Klausel also einen Vorwegabzug des Rabatts mit der Möglichkeit der Beitragsnachforderung durch den Versicherer. Am Charakter der Regelung als Beitragsnachlass und nicht als zusätzliches Kündigungsentgelt ändert das nichts. Auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Klausel bestätigt dieses Ergebnis. Der Beitragsrabatt knüpft an die Fortführung des Vertrages bei bestimmten vom deutschen Luftpool rückversicherten Unternehmen an. Der verminderten Beitragshöhe
steht mithin die längere Laufzeit des Vertrages bei solchen Unternehmen gegenüber, die damit abgegolten oder "belohnt" werden soll.
2. Als Rabattklausel regelt die Bestimmung unmitte lbar die Prämienhöhe und ist deshalb nach §§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, 8 AGBG einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 Abs. 1, 2, 308, 309 BGB, 9 bis 11 AGBG entzogen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht shofs bleiben bloße Leistungsbeschreibungen ebenso wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt nach §§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, 8 AGBG kontrollfrei (BGHZ 147, 354, 360). Dies soll in erster Linie bewirken, dass Abreden der Parteien über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen, insbesondere über die Höhe des von einer Seite zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden; ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien , denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß §§ 306 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 2 AGBG an deren Stelle treten könnte (BGHZ 146, 331, 338). Kontrollfähig sind allerdings vorformulierte Vereinbarungen, die mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben (BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 268/04 - ZIP 2005, 492 unter II 2 a aa (1)). Solche Nebenabreden regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (BGHZ aaO).
b) Der Jahresbeitrag wird hier im Versicherungssch ein näher festgelegt. Er errechnet sich zunächst aus zwei Beitragsposten für das zu versichernde Risiko, aus denen sich zugleich der unverminderte Jahresbeitrag ergibt. Letzterer wird vermindert durch zwei abzuziehende Nachlassposten , darunter der nach der streitbefangenen Klausel zu gewährende Rabatt von 15%. Welcher Beitrag für das Versicherungsjahr zu entrichten ist, hängt damit zwar davon ab, ob die Voraussetzungen für den Rabatt am Ende des Jahres gegeben sind oder nicht, gleichwohl ist die Prämie für den einen wie für den anderen Fall bereits festgelegt. Die Rabattregelung stellt damit der Sache nach einen Teil der Bemessung des Versicherungsbeitrags dar (vgl. zur Beitragsrückerstattung in der Krankenversicherung BGHZ 119, 55, 58). Sie legt die Höhe des vom Versicherungsnehmer für den versprochenen Versicherungsschutz zu entrichtenden "Preises" unmittelbar fest und ist damit der Inhaltskontrolle - soweit nicht das Transparenzgebot betroffen ist, § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB - entzogen (vgl. OLG Koblenz DB 1988, 1692; Wolf in Wolf/Horn/ Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 8 Rdn. 15; Brandner in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG 9. Aufl. § 8 Rdn. 19; Roloff in Erman, BGB 11. Aufl. § 307 Rdn. 46).
c) Die Entscheidung BGHZ 124, 351, 364 ff. steht d iesem Ergebnis nicht entgegen. Dort handelte es sich bei den in Frage stehenden Zulassungsboni um freiwillige, zum Hauptleistungsversprechen hinzutretende finanzielle Leistungen des AGB-Verwenders, denen keine Pflicht seines Vertragspartners gegenüberstand. Hier hingegen ist der Rabatt als echter Anspruch ausgestaltet, dem als Teil der Prämie die Deckungszusage des Versicherers entspricht.
3. Die streitbefangene Rabattklausel hält schließl ich auch einer Prüfung am Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB, § 9 AGBG) stand. Dem Versicherungsnehmer werden die Voraussetzungen des Beitragsnachlasses hinreichend klar und durchschaubar dargestellt. Daß die Klausel mit der Überschrift "Schadenfreiheitsrabatt" versehen ist und nur im erstgenannten Fall auf einen schadensfreien Verlauf des Vertrages abstellt, macht sie nicht schon deshalb intransparent oder etwa zu einer überraschenden Klausel im Sinne der §§ 305c BGB, 3 AGBG.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.