Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - IV ZR 353/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2017
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.427,11 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen.
- 2
- Sie beantragte am 21. Juli 2009 bei dem Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung. Der Beklagte nahm den Antrag an und über- sandte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2009 den Versicherungsschein mit weiteren Informationen zur Versicherung. Im Policenbegleitschreiben befand sich eine fettgedruckte Widerrufsbelehrung. Die Klägerin zahlte fortan die Versicherungsbeiträge.
- 3
- Mit Schreiben vom 19. März 2013 erklärte sie den "Widerspruch/ Rücktritt/Widerruf", hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Beklagte zahlte daraufhin 7.552,12 € aus.
- 4
- Mit der Klage verlangt die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der erhaltenen Zahlung, insgesamt 2.427,11 €.
- 5
- In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der von der Klägerin erklärte Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich und drucktechnisch nicht zu beanstanden. Es sei ausreichend, wenn sie zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt werde, da zu diesem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen werde. In diesem Moment müsse dem Versicherungsnehmer klar sein, dass er sich durch Widerruf nunmehr noch innerhalb der Widerrufsfrist vom Vertrag lösen könne.
- 8
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass der Widerruf der Klägerin verfristet war.
- 10
- a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen , wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (aaO Rn. 30 ff.).
- 11
- b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit dem Versicherungsschein eine inhaltlich und drucktechnisch ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten. Die Revision stellt auch nicht in Frage, dass neben der Widerrufsbelehrung die weiteren in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG genannten Unterlagen mit dem Versicherungsschein zugegangen sind.
- 12
- 2. Jedoch hat sich das Berufungsgericht bislang nicht damit befasst , ob der Klägerin aufgrund der verspäteten Mitteilung der in § 7 Abs. 1, 2 VVG genannten Vertragsbestimmungen und Informationen gegebenenfalls ein auf Vertragsaufhebung gerichteter Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehen könnte. Die Klägerin hat jedenfalls die erst nach Abgabe ihrer Vertragserklärung erfolgte Mitteilung der AllgemeinenVersicherungsbedingungen auch als schadensersatzbegründende Pflichtverletzunggeltend gemacht.
- 13
- a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV ZR 440/14, VersR 2017, 997) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann eine Verletzung der Rechtspflicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufhebung auslösen, ohne dass die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG eine Sperrwirkung dagegen entfalten (vgl. aaO Rn. 35 f.). Diese Pflicht hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv verletzt, da er der Klägerin die Vertragsbedingungen und weiteren Informationen erst mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden des Versicherers hätte der Beklagte zu widerlegen. Da das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer verspäteten Information nicht in Erwägung gezogen hat, hatte er bisher keinen Anlass, dazu vorzutragen.
- 14
- b) Der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Informationspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch setzt außerdem einen Vermögensschaden voraus; hierfür genügt jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem aufgrund der Pflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist (aaO Rn. 37 m.w.N.).
- 15
- c) Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, muss ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen sein. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er den Vertrag bei rechtzeitiger Information nicht geschlossen hätte (aaO Rn. 38 m.w.N.). Ob er sich dabei auf die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens berufen kann, hängt vom Inhalt der verspätet mitgeteilten Vertragsbedingung oder Information ab, auf die der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch stützen will (aaO).
- 16
- III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen haben; hierzu wird es den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG Oberndorf am Neckar, Entscheidung vom 23.12.2014- 2 C 253/13 -
LG Rottweil, Entscheidung vom 01.07.2015- 1 S 10/15 -
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.