Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2007 - IV ZR 30/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt bei dem Beklagten Rückgriff nach einem von diesem verursachten Verkehrsunfallschaden.
- 2
- Am 17. Mai 1998 kam der Beklagte während einer unter Alkoholeinfluss durchgeführten Fahrt (Blutalkoholkonzentration: 0,99 Promille) mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW von der Fahrbahn ab und stieß gegen zwei Linden. Dadurch entstand an den Bäumen ein Sachschaden, den die für die Straßenbaulast zuständige Behörde mit 8.242,82 DM bezifferte und der Klägerin unter dem 5. August 1998 in Rechnung stellte, die diesen Betrag bezahlte. Unter Hinweis auf § 2 b Abs. 1 Satz 1 e der dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Halterin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung 1997 (im Folgenden: AKB 97) nahm die Klägerin den Beklagten als Fahrer des PKW in Regress. Sie forderte den Ausgleich des von ihr für den Schaden an den Bäumen gezahlten Betrages und die Erstattung von Auslagen in Höhe von 181,49 DM, insgesamt 4.307,29 €.
- 3
- Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. April 2001 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin sinngemäß, dass er dem Grunde nach regresspflichtig sei, die Höhe der Forderung jedoch noch geprüft werden müsse. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2001 erkannte er die Forderung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages an und bat um Ratenzahlung. Obwohl er diese Erklärung mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Juni 2001 wegen Irrtums angefochten hatte, zahlte er in der Folgezeit 511,30 € in zehn Raten zu je 51,13 €, letztmalig am 14. März 2002.
- 4
- Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Teilbeträge zur Zahlung von 3.795,99 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe von 92,79 € für die Erstattung von Auslagen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat als Anspruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachte Regressforderung den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB und einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB herangezogen, jeweils in Verbindung mit § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes im Interesse des Beklagten eine Regulierung vorgenommen, ohne im Verhältnis zum Beklagten hierfür die Aufwendungen tragen zu müssen, und diesen zugleich ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit. Gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e, Abs. 2 Satz 1 AKB 97 sei die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen eines die Klageforderung übersteigenden Betrages von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil dieser den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht habe. Der Regressanspruch sei unter beiden in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht verjährt. Sowohl als bereicherungsrechtlicher wie auch als auftragsrechtlicher Anspruch verjähre er aufgrund der Überleitungsvorschriften bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 in drei Jahren, so dass der Ablauf der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides am 26. Juni 2003 rechtzeitig gehemmt worden sei. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 VVG finde nur auf versicherungsvertragliche Ansprüche Anwendung; um solche gehe es hier jedoch nicht.
- 7
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 8
- 1. Das Berufungsgericht ist, im Ansatz zunächst zutreffend, davon ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Zahlung an den Straßenbaulastträger zur Regulierung des vom Beklagten an den Straßenbäumen verursachten Unfallschadens ein Rückgriffsanspruch zusteht. Denn sie war wegen der Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97 leistungsfrei geworden, wobei die Leistungsfreiheit allerdings auf den Betrag von 10.000 DM beschränkt war (§ 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB 97).
- 9
- 2. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht dieser Rückgriffsanspruch aber nicht auf den Vorschriften des Auftragsoder Bereicherungsrechts, sondern ergibt sich aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG stellt eine abschließende Regelung für den Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - IV ZR 35/73 - VersR 1974, 125, 126). Danach kann der Versicherer nicht nur beim Versicherungsnehmer als Halter des PKW Rückgriff nehmen, sondern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB 97 in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer, sofern dieser die Obliegenheit - hier durch Führen des PKW in alkoholisiertem Zustand - verletzt hat (vgl. BGHZ 55, 281, 287; Senatsurteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04 - VersR 2005, 1720 unter II 1).
- 10
- Die b) Annahme des Berufungsgerichts, der der Klägerin gegen den Beklagten zustehende Regressanspruch sei nicht verjährt, wird jedoch von den bisher dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen.
- 11
- aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass auf den Regressanspruch des Haftpflichtversicherers aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG die Bestimmung des § 3 Nr. 11 PflVG Anwendung findet, die Verjährungsfrist also wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VVG zwei Jahre beträgt, wobei allerdings gemäß § 3 Nr. 11 Satz 2 PflVG die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Mit dieser Vorschrift ist die Verjährung des Regressanspruchs des Haftpflichtversicherers abweichend von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen geregelt, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer den originären Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder den Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 426 Abs. 2 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 aaO unter I; Stiefel/Hofmann , Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 PflVG Rdn. 11; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 3 Nr. 10, 11 PflVG Rdn. 4).
- 12
- bb) Der Regressanspruch wäre daher nur unter der - von der Revision angenommenen - Voraussetzung verjährt, dass die Klägerin den vom Straßenbaulastträger geltend gemachten Betrag noch im Jahre 1998 an diesen überwiesen hat. Denn dann lief die Verjährungsfrist bereits mit dem 31. Dezember 2000 ab, ohne dass es auf die erst im Jahre 2001 abgegebenen Erklärungen des Beklagten ankommt. Das vom Beklagten erklärte Anerkenntnis dem Grunde nach am 9. April 2001 und dessen Teilanerkenntnis hinsichtlich der Höhe mit Anwaltsschriftsatz vom 4. Mai 2001 hätten dann ebenso wenig den Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt wie seine Ratenzahlungen bis einschließlich 14. März 2002.
- 13
- cc) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil das Berufungsgericht den Zeitpunkt der unstreitig erfolgten Zahlung durch die Klägerin nicht festgestellt hat. Für den Fall, dass die neue Verhandlung ergeben sollte, dass die Klägerin die Zahlung an den Träger der Straßenbaulast erst im Jahre 1999 geleistet hat, weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses hin (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 208/82 - VersR 1984, 441 insbes. unter 2 c), das auch in der Zahlung einer Rate gesehen wer- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 10/71 - VersR 1972, 398 unter I 2; vgl. aber auch OLG Oldenburg NJW-RR 1998,
1283).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, Entscheidung vom 04.08.2005 - 56 C 1897/03 -
LG Bremen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 6 S 285/05 -
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.