Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02

published on 21/05/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 209/02 Verkündet am:
21. Mai 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
VVG § 12 Abs. 1, AHB § 3 II Nr. 1
Das ernsthafte Geltendmachen eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer,
das den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auslöst
und zugleich dessen Verjährung (vom Schluß des betreffenden Jahres an) in Lauf
setzt, kann auch einer Streitverkündungsfrist (§ 73 ZPO) zu entnehmen sein.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 209/02 - OLG München
LG Augsburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterinnen
Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 2003

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer seit 1990 bestehenden Privathaftpflichtversicherung geltend, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (vgl. VerBAV 1986, 216 ff.; im folgenden: AHB) zugrunde liegen.
Dem Kläger wird vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 30. zum 31. März 1991 bei der Vorbereitung und Durchführung eines sogenannten Jaudus (=Judas) - Feuers mitgewirkt. Bei diesem Osterbrauch wurden Strohballen abgebrannt, die durch senkrecht in den Boden eingelas-

sene und miteinander verbundene Baumstämme zusammengehalten wurden. Einige Zeit nach Entzünden des Feuers stürzten zwei der vier Baumstämme nicht, wie vorgesehen, nach innen, sondern nach außen um; dabei wurde eine Person getötet; andere erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Einer der Geschädigten nahm einen der Organisatoren der Veranstaltung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Nach mündlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht reichte der Beklagte jenes Verfahrens einen Schriftsatz ein, in dem er dem späteren Kläger des hier zu entscheidenden Verfahrens den Streit verkündete. Darin heißt es:
"Der Streitverkündete hat beim Errichten des Jaudusdammes und beim Abbrennen mitgeholfen und seinerseits Verursachungsbeiträge geleistet. Er war gegebenenfalls auch mitverantwortlich für den Schaden des Klägers. Der Beklagte beabsichtigt deshalb für den Fall des Unterliegens in diesem Rechtsstreit den Streitverkündeten seinerseits auf Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch zu nehmen." Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger des vorliegenden Verfahrens am 18. Mai 1995 zugestellt. Am Tage zuvor hatte das Oberlandesgericht die Klage des Geschädigten dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Dort wurde die Sache terminslos vertagt. Mit Schreiben vom 5. August 1999 teilte der Haftpflichtversicherer des Beklagten des Vorprozesses dem späteren Kläger des hier geführten Deckungsprozesses mit, sie habe an den Geschädigten Leistungen in Höhe von 909.726,40 DM erbracht; der Kläger sei zu 20% mitverantwortlich; er werde deshalb aufgefordert, 181.945,28 DM bis

zum 31. August 1999 zu zahlen. Dieses Schreiben leitete der Kläger an die Beklagte als seinen Haftpflichtversicherer weiter. Diese lehnte ein Eintreten mit der Begründung ab, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien bereits 1995 entstanden und daher gemäß § 12 Abs. 1 VVG verjährt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Deckungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Von der Haftpflichtversicherung ist gemäß § 1 Nr. 1 AHB auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gedeckt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 - II ZR 96/55 - VersR 1956, 364 unter 5). Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung , die am Schluß des Jahres beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - IV ZR 1134/68 - VersR 1971, 333 unter III). Hierzu genügt jede Erklärung , durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966,

229 f.; Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117, 1118 unter II 1).
Das Berufungsgericht ist der Meinung, ein solches Geltendmachen ergebe sich deutlich aus der dem Kläger zugestellten Streitverkündungsschrift. Eine Streitverkündung stelle entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (RGZ 143, 377, 380) nicht etwa künftige Ansprüche nur in Aussicht, sondern sei aus sich heraus geeignet, den Haftpflichtanspruch zu erheben (offengelassen im Urteil des BGH vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 4) und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Daher sei der Deckungsanspruch bei Klageerhebung im Jahre 2001 verjährt gewesen.
2. Dem ist zuzustimmen.

a) Der Tatrichter hat dem Streitverkündungsschriftsatz rechtsfehlerfrei und überzeugend entnommen, daß der damalige Beklagte und Streitverkünder für den Fall seines Unterliegens in dem vom Geschädigten gegen ihn geführten Rechtsstreit seinerseits den Kläger des vorliegenden Verfahrens und Streitverkündeten auf Ausgleich in Anspruch nehmen werde. Bei dieser Wertung als Geltendmachen des materiellrechtlichen Anspruchs ist nicht unberücksichtigt geblieben, daß die Angabe des Grundes der Streitverkündung nach § 73 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Streitverkündung als Prozeßhandlung ist. Daß die gleichzeitige Erhebung des materiellen Anspruchs noch vom Unterliegen gegenüber dem Geschädigten abhängig war, bedeutet nicht, daß sich der Streitverkünder etwa noch nicht zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Fall einer gerichtlichen Feststellung seiner

Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten entschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1966, VersR 1967, 56 unter II 2 a). Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch ist auch hinreichend individualisiert. Zu seiner Begründung verweist der Schriftsatz auf die Mitwirkung des Streitverkündeten beim Errichten des Jaudusdammes sowie beim Abbrennen und stützt darauf "gegebenenfalls" dessen Mitverantwortung. In der Verwendung des Wortes "gegebenenfalls" hat der Tatrichter mit Recht keine Einschränkung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Anspruchserhebung gegen den Kläger gesehen, sondern lediglich den Vorbehalt , daß die bestrittene Verantwortlichkeit des Streitverkünders gegenüber dem Geschädigten überhaupt gerichtlich festgestellt werde. Darüber hinaus bedurfte es einer Bezifferung der geltend gemachten Ausgleichsforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 1 ). Schließlich konnte der Tatrichter auch die förmliche Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes an den Kläger als weiteren Hinweis auf die Ernsthaftigkeit der Geltendmachung werten.

b) Die Revision macht geltend, der dem Kläger zugestellte Schriftsatz könne deshalb nicht im Sinne einer Anspruchserhebung gewertet werden, weil er eine Streitverkündung enthalte. Der Gesetzgeber unterscheide die Streitverkündung in § 153 Abs. 4 VVG von der gerichtlichen Geltendmachung, wenngleich beide Tatbestände dort dieselbe Rechtsfolge auslösen, nämlich eine unverzügliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Haftpflichtversicherer. Die Streitverkündung sei als weiterer Tatbestand erst nachträglich in den § 153 VVG eingefügt worden (durch Art. III Nr. 6 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes

über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939, RGBl. I 2223, 2226); dies sei nach der Amtlichen Begründung geschehen, damit die Haftpflichtversicherung frühzeitig Kenntnis von einem Verfahren erhalte, in dem der Sachverhalt oft schon weitgehend geklärt werde; die bis dahin bereits bestehende Verpflichtung des Versicherungsnehmers, den Versicherungsfall binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, in dem ein Dritter seinen Anspruch gegen ihn geltend mache, werde den Bedürfnissen der Haftpflichtversicherung nicht gerecht (DJ 1939, 1771, 1773). Wenn in der Streitverkündung mithin nach Auffassung des Gesetzgebers gerade keine Geltendmachung des Anspruchs liege, könne dies auch nicht für den Beginn der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG gelten.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat über die innerhalb einer Woche zu erfüllende Anzeigepflicht beim Geltendmachen von Haftpflichtansprüchen gegenüber dem Versicherungsnehmer (§ 153 Abs. 2 VVG) hinaus eine unverzügliche Anzeigepflicht in den Sonderfällen des gerichtlichen Geltendmachens, des Antrags auf Prozeßkostenhilfe sowie der Streitverkündung wegen eines Haftpflichtanspruchs angeordnet (§ 153 Abs. 4 Satz 1 VVG). Wird in dieser Weise zwischen dem Geltendmachen von Haftpflichtansprüchen im allgemeinen und Sonderfällen wie der gerichtlichen Geltendmachung unterschieden, bedurfte es neben der gerichtlichen Geltendmachung einer besonderen Erwähnung der Streitverkündung, durch die der Anspruch, den der Streitverkünder gegen den Streitverkündeten zu haben glaubt, nicht gerichtlich geltend gemacht wird (so zu § 12 Abs. 3 VVG RG bei Gruchot, Bd. 56 (1912) S. 378, 379; OLG Köln VersR 1971, 613; Römer, Versicherungsvertragsgesetz 2. Aufl. § 12 Rdn. 73). Infolgedessen steht die be-

sondere Erwähnung der Streitverkündung neben der gerichtlichen Geltendmachung in § 153 Abs. 4 Satz 1 VVG der Annahme nicht entgegen, mit dem allgemeinen Tatbestand des Geltendmachens eines Haftpflichtanspruchs in § 153 Abs. 2 VVG könne auch eine Streitverkündung gemeint sein. Im übrigen können die Formulierungen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der in § 153 VVG geregelten Anzeigepflicht die Frage nicht präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begründenden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltendmachen zu verstehen ist.

c) Das Reichsgericht hat seine Ansicht, eine Streitverkündung sei nicht ohne weiteres mit der Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gleichzusetzen , mit der Erwägung begründet, die Streitverkündung unterrichte den Versicherungsnehmer über einen anhängigen Rechtsstreit zu dem Zweck, ihm die Beteiligung an jenem Prozeß zu ermöglichen; darin liege "bestenfalls" die Ankündigung künftiger Geltendmachung eines Rückgriffsanspruchs , von dem im Rahmen der Streitverkündung jedoch zunächst nur die Rede sei, um der prozessualen Pflicht zur Angabe des Grundes der Streitverkündung zu genügen (§ 73 Satz 1 ZPO); eine über die Streitverkündung hinausgehende selbständige Erklärung des Inhalts, ein Anspruch werde, wenn auch nur bedingt, jetzt schon gegen den Streitverkündeten geltend gemacht, habe der Tatrichter in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall der Streitverkündung rechtsfehlerfrei nicht entnehmen können (RGZ 143, 377, 379 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - NJW 1992, 436, 437 unter 2 b bb).
Indessen schließt der Umstand, daß die Streitverkündung prozeßrechtlichen Anforderungen genügen soll, eine davon unabhängige, zu-

sätzliche Wertung nicht aus, daß jedenfalls mit der Erklärung über den Drittanspruch dieser Anspruch dem Streitverkündeten gegenüber für den Fall einer Verurteilung des Streitverkünders auch geltend gemacht werde. Einer zulässigen Streitverkündung kommen ohnehin über die Aufforderung zur Unterstützung des Streitverkünders im Prozeß deutlich hinausgehende Wirkungen zu: Nach § 74 Abs. 3 ZPO hat eine Streitverkündung , auch wenn der Streitverkündete nicht beitritt, die Nebeninterventionswirkung gemäß § 68 ZPO, so daß der Streitverkündete im Verhältnis zum Streitverkünder - hier also im Hinblick auf dessen Regreß - nicht mehr mit der Behauptung gehört wird, der Rechtsstreit, in dem der Streit verkündet worden ist - hier die Schadensersatzklage des Geschädigten -, sei unrichtig entschieden worden. Ferner wird durch eine Streitverkündung die Verjährung des Regressanspruchs unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) bzw. gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F.). Danach bestehen keine Bedenken, vorbehaltlich einer tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall den Vortrag in einer Streitverkündung zum Anspruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündeten als ernsthaftes Geltendmachen dieses Anspruchs zu werten (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm VersR 1978, 809, 810; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 928; Späte, Haftpflichtversicherung, § 3 Rdn. 23;

Prölss/Martin/Voit, Versicherungsvertragsgesetz 26. Aufl. § 149 Rdn. 5; Bruck/Möller/Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. Bd. IV Anm. F 38).

Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu
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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu
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published on 13/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 304/13 Verkündet am: 13. April 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 108 Abs. 2
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Annotations

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.