Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2009 - IV ZR 160/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Klägerin Die begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Regresswege nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
- 2
- Der Zeuge P. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) hielt bei der Klägerin eine Kfz-Vollversicherung (Vollkasko) für einen geleasten Pkw, der bei einem von der Beklagten als Fahrerin verursachten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Im Unfallzeitpunkt stand der Pkw im Eigentum des Leasingunternehmens. Leasingnehmerin und als Halterin eingetragen war eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Versicherungsnehmer war. Diese GmbH hatte den Pkw dem Versicherungsnehmer zur geschäftlichen und privaten Nutzung überlassen. Auf Grund des Versicherungsvertrags zahlte die Klägerin nach rechtskräftiger Verurteilung an den Versicherungsnehmer einen Betrag von 15.906,90 € und nimmt die Beklagte nun in derselben Höhe in Regress.
- 3
- Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Leasingunternehmen hätten deswegen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zugestanden, die nach geleisteter Zahlung auf sie, die Klägerin , gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangen seien.
- 4
- Die Beklagte meint, ein Anspruchsübergang sei nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen, weil sie als Familienangehörige des Versicherungsnehmers , ihres Lebensgefährten, angesehen oder zumindest wie eine solche behandelt werden müsse. Sie beruft sich darauf, dass sie und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führen und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind haben, das sie gemeinsam aufziehen. Im Einzelnen behauptet die Beklagte, sie lebe mit dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus. Der Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten, ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen werde. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam finanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Einkünften abbezahlt. Sie und der Versicherungsnehmer hätten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und Vorsorgevollmachten erteilt. Der Versiche- rungsnehmer habe sie im Rahmen seiner privaten Altersvorsorge als alleinige Bezugsberechtigte eingesetzt.
- 5
- Landgericht Das hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, und ob dem Leasingunternehmen oder dem Versicherungsnehmer Ansprüche gegen die Beklagte zustanden (VersR 2007, 1405). Die Klägerin könne die Beklagte schon deswegen nicht in Regress nehmen, weil diese als Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig vorlägen, zumindest in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. wie eine Familienangehörige des Versicherungsnehmers zu behandeln sei. Da auch eine häusliche Gemeinschaft bestanden und die Beklagte den Verkehrsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe, sei der Übergang eventuell bestehender Ansprüche ausgeschlossen.
- 8
- II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht vollständig stand. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. einen Ausschluss des Forderungsübergangs begründen können. Vom Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer durfte das Berufungsgericht indes nicht ohne Beweisaufnahme ausgehen.
- 9
- 1. § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar; sie stehen insoweit "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift gleich.
- 10
- a)Eineinheitlicher Inhalt des Begriffs "Familienangehöriger" lässt sich aus der Gesetzessprache nicht herleiten. Er ist deshalb für jede Regelung mit Blick auf deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln (BGHZ 121, 116, 119; 102, 257, 259, jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer - oder der Versicherte - auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen wird (Senatsurteile vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07 - VersR 2008, 634 Tz. 9; vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 - VersR 1994, 85 unter II 1, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus soll im Interesse des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGHZ 102, 257, 259). Der Begriff des Familienangehörigen i.S. des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist daher nicht auf Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte im Rechtssinn beschränkt. Er kann auch Personen umfassen, die ohne familienrechtliche Verbin- dung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich , mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. erfordern (BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 2 a).
- 11
- b) Die Frage, ob § 67 Abs. 2 VVG a.F. auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfassen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
- 12
- In aa) dem vorgenannten Urteil hat der Bundesgerichtshof dies noch ausdrücklich offen gelassen (aaO unter II 2 a aa). Mit Urteil vom 1. Dezember 1987 hat er eine Erstreckung des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB X auf die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich abgelehnt, da eine solche Ausdehnung dieser Vorschrift in der praktischen Rechtsanwendung zu Unsicherheiten führen würde, die wegen des nicht nur in der Privatversicherung, sondern auch in der Sozialversicherung besonders großen Bedürfnisses nach Berechenbarkeit und leicht feststellbaren, typisierenden und pauschalierenden Tatbeständen nicht hinnehmbar erschienen. Zwar möchten Sachgründe ausreichen, eine analoge Anwendung des Familienprivilegs auf die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau etwa wegen herausgehobener Ähnlichkeit mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen. Dabei wäre aber eine Eingrenzung auf solche Lebensgemeinschaften geboten, die bereits eine gewisse Verfestigung gefunden hätten, die sich insbesondere in dem Grad der Verknüpfung der Lebenssphären beider Partner und ihrer Anlage auf Dauer ausdrücke. Selbst wenn sich hierfür sachangemessene Maßstäbe finden ließen, müssten diese derart der je- weiligen individuellen, konkreten Lebensgestaltung verbunden sein, dass die hier notwendige typisierende und pauschalierende Ausgrenzung nicht möglich wäre. Abgesehen davon, dass die Betroffenen hierdurch zu Offenbarungen gezwungen würden, die ihren Eigenbereich - wenn nicht sogar ihre Intimsphäre - berühren würden, wäre der Beweiswert ihrer Bekundungen angesichts der Konfliktsituation, in der sie sich befänden, in besonderem Maße fragwürdig (BGHZ 102, 257, 263 f.).
- 13
- Dagegen hat der Bundesgerichtshof die analoge Anwendung anderer Vorschriften auf Partner einer eheähnlichen (Lebens-)Gemeinschaft bejaht, so für das Eintrittsrecht nach § 569a BGB a.F. (BGHZ 121, 116, 121 ff.), die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO a.F. (BGHZ 111, 1, 3 ff.) und das Recht des Inhabers eines dinglichen Wohnrechts zur Aufnahme seiner Familie nach § 1093 Abs. 2 BGB (BGHZ 84, 36, 38 ff.). Die Anwendung der Miteigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften hat er indes verneint (BGHZ 170, 187 Tz. 11 ff.).
- 14
- In bb) der Zeit nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1987 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften Stellung genommen (BVerfGE 112, 50; 106, 166; 87, 234; 82, 6) und dabei bestätigt, dass insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG einer Einbeziehung der Partner in den Schutzbereich von Vorschriften, die den Schutz der "Familie" bezwecken , nicht entgegenstehe (BVerfGE 82, 6, 15). Vielmehr könne wegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren sogar geboten sein (BVerfGE 112, 50, 67 ff.; 106, 166, 176 ff.). Eine begriffliche Konkretisierung erhielt die "eheähnliche Gemeinschaft" dabei als eine Lebensge- meinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch Bindungen auszeichnet , die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen , also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Dies lasse sich anhand von Indizien feststellen, wie etwa die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (BVerfGE 87, 234, 264 f.). Dieses Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft hat sich durchgesetzt (vgl. etwa BGHZ 121, 116, 124; BVerwGE 98, 195; BSGE 72, 125, 127), in neuerer Zeit allerdings unter der Bezeichnung "nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft" (BGHZ 176, 262 Tz. 25; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - NJW 2008, 443 Tz. 14).
- 15
- cc) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde eine Erweiterung des Schutzes des § 67 Abs. 2 VVG a.F. auf nichteheliche Lebensgemeinschaften bislang überwiegend abgelehnt (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 1381 ff.; OLG Hamm RuS 1999, 470, 471 und VersR 1993, 1513; OLG Frankfurt MDR 1998, 1163, 1164 und VersR 1997, 561 f.; OLG Köln VersR 1991, 1237; OLG München NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Schleswig VersR 1979, 669). In einigen Entscheidungen aus jüngerer Zeit ist der Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften - zumindest solche mit Kindern - erweitert worden (OLG Brandenburg VersR 2002, 839, 840 f.; mit entsprechender Tendenz auch OLG Rostock NJW-RR 2008, 694, 695 zu § 116 Abs. 6 SGB X; zuvor bereits LG Potsdam VersR 1997, 93 f.; LG Saarbrücken VersR 1995, 158 f.; AG München FamRZ 1982, 65). Der österreichische OGH hat nichteheliche Lebensgemeinschaften - bestehend aus zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft bilden - dagegen schon vor längerer Zeit in den Schutzbereich der inhaltsgleichen österreichischen Vorschrift miteinbezogen (VersR 1989, 830, 831).
- 16
- dd) Auch das Schrifttum spricht sich inzwischen überwiegend für eine solche Einbeziehung aus (Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 67 Rdn. 37; Staudinger/Löhning [2007] Anh zu §§ 1297 ff. Rdn. 255; Staudinger /Strätz [2000] Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 226; MünchKomm-BGB/ Wacke 4. Aufl. Nach § 1302 Rdn. 25; Dahm, NZV 2008, 280 f. [Anmerkung zum Berufungsurteil]; Jahnke, NZV 2008, 57 ff. und MDR 2005, 668, 669; Lang, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 5 unter D 2; Schirmer, DAR 2007, 2, 4 ff. sowie bereits DAR 1988, 289, 292 ff. und ZVersWiss 1988, 139, 168 ff.; Knappmann, VRR 2007, 4 f.; Moritz, JA 2002, 829, 831; Röthel, NZV 2001, 329, 331 f.; Groß, DAR 1999, 337, 339 f.; Kohte, NZV 1991, 89, 92 ff.; Knoche, StAZ 1989, 40, 41 f. und MDR 1988, 743 ff; Striewe, NJW 1988, 1093 f. zu § 116 Abs. 6 SGB X: Bieresborn in von Wulfen, SGB X 5. Aufl. § 116 Rdn. 35; Schmalz in SchroederPrintzen , SGB X 3. Aufl. § 116 Rdn. 35; a.A.: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 51; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. VVG § 67 Rdn. 52; Plagemann, EWiR 1988, 503 f.; Bosch, VersR 1989, 1327 f. und FamRZ 1988, 394 ff.; Weber, DAR 1985, 1, 4 ff.; Gotthart, FamRZ 1980, 17 ff.; zu § 116 Abs. 6 SGB X: Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 24. Aufl. 30. Kapitel Rdn. 78; Pickel, SGB X [April 1995] § 116 SGB X Rdn. 71). Eine Einbeziehung empfohlen haben auch der 57. Deutsche Juristentag (Beschlüsse abgedruckt in NJW 1988, 2998 unter III 15b, zu § 116 Abs. 6 SGB X) und der 45. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2007 (Empfehlung Nr. 1 des Arbeitskreises I).
- 17
- c) Mit dem Berufungsgericht und dem überwiegenden Teil des neueren Schrifttums hält der Senat eine Erstreckung des Schutzbereichs des § 67 Abs. 2 VVG auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, wie sie durch die genannte Rechtsprechung (insbesondere BVerfGE 87, 234, 264 f.) konkretisiert wurden, in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a.F. für sowohl zulässig als auch geboten. Die Vorschrift ist insofern inhaltsgleich mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. BGHZ 102, 257, 259; BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 1). Der für die Entscheidung BGHZ 102, 257 tragenden Auffassung , nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Familienprivileg wegen Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten versagen zu müssen, schließt sich der Senat nicht an. Der für die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X primär zuständige VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daran ebenfalls nicht mehr festhalten zu wollen.
- 18
- aa) Offenbleiben kann, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schon im Wortsinne als Familienangehörige begriffen werden können (ebenso BGHZ 84, 36, 38; dies verneinend BGHZ 121, 116, 119; 111, 1, 4 f.; 102, 257, 261). Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert zumindest eine analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft , für die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten. Eine - im Wege der Analogie auszufüllende - Gesetzeslücke ist hier anzunehmen, weil der historische Gesetz- geber des VVG im Jahr 1908 nicht vorhersehen konnte, in welchem Ausmaß nichteheliche Lebensgemeinschaften in späteren Zeiten praktiziert und weithin respektiert werden würden (vgl. BGHZ aaO). Die tatsächliche und rechtliche Entwicklung hat die ursprünglich vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen (vgl. BVerfGE 82, 6, 12). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 116 Abs. 6 SGB X im Jahr 1983 die Frage der Einbeziehung eheähnlicher Gemeinschaften sehenden Auges nicht aufgegriffen hat, obwohl die diesbezügliche soziale und juristische Problematik zu diesem Zeitpunkt bereits in der Diskussion war (vgl. BGHZ 102, 257, 261 f.). Verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse, die für oder gegen eine Einbeziehung sprächen, lassen sich diesem Schweigen nicht entnehmen, weshalb jedenfalls die Möglichkeit einer analogen Anwendung offen blieb (ebenso BGHZ aaO S. 262). Der Gesetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten war; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen (BT-Drucks. 16/3945 S. 82).
- 19
- bb) Höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, steht einer Einbeziehung nicht entgegen. Der Institutionsschutz von Ehe und Familie verpflichtet nicht dazu, nichtehelichen Lebensgemeinschaften jedwede rechtliche Anerkennung zu versagen und sie - etwa durch Entziehung ihrer materiellen Grundlagen - zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 82, 6, 15; 9, 20, 34 f.).
- 20
- Die Abgrenzungsschwierigkeiten, die für die Entscheidung BGHZ 102, 259 noch ausschlaggebend waren, können mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die weite Akzeptanz des darin herausgearbeiteten Begriffs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als ausgeräumt betrachtet werden. Zumindest Gemeinschaften dieser Art verdienen auch den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F.. Beweiserhebungen , die die Privatsphäre der Beteiligten wesentlich stärker berühren könnten als etwa bei der Prüfung des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft, sind nicht erforderlich. Wie auch in anderen Fallgestaltungen , in denen Zeugen ein eigenes Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreits haben können, ist hinzunehmen, dass der Beweiswert etwa der Angaben des Partners wegen einer möglichen Konfliktsituation zweifelhaft sein kann. Dem ist im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO entsprechend Rechnung zu tragen.
- 21
- 2.Die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durfte das Berufungsgericht nach dem Streitstand allerdings nicht als gegeben erachten.
- 22
- a) Das Berufungsurteil enthält im unstreitigen Teil des Tatbestands die Feststellungen, dass der Versicherungsnehmer der Lebensgefährte der Beklagten sei, mit dieser seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führe und ein im Jahr 1999 geborenes gemeinsames Kind aufziehe. Dabei handelt es sich lediglich um einzelne - wenn auch bedeutsame - Indizien für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Umstände genügen jedoch für sich allein nicht, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der genannten Definition annehmen zu können. Insbesondere fehlt jegliche Feststellung zur gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung, die aber gerade für den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausschlaggebend ist. Zwar hat die Beklagte diesbezüglich Tatsachen behauptet, die die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen könnten, und hierfür Beweis angeboten. So hat sie insbesondere ausgeführt, bereits seit dem Jahr 1989 einen gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer zu führen, der von Beginn an gemeinschaftlich aus den Einkommen beider Lebensgefährten finanziert werde, die wirtschaftlich nicht getrennt würden. Zudem hätten sie bereits im Jahr 1997 ein gemeinsames Darlehen zur Finanzierung eines gemeinsamen Eigenheims aufgenommen, das gemeinsam zurückgezahlt werde. Hätte sich das Berufungsgericht auf diese Indizien stützen dürfen, so hätte es im Rahmen einer Gesamtwürdigung fehlerfrei zur Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen können. Indes hat die Klägerin bereits in erster Instanz bestritten, dass die Beklagte und der Versicherungsnehmer seit 1989 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten und der Lebensunterhalt gemeinsam bestritten werde. In der Berufungserwiderung hat sich die Klägerin auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag bezogen.
- 23
- b) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne Beweiserhebung vom Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgehen. Das Bestreiten in der ersten Instanz bezog sich auf die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt, insbesondere auf die behauptete Dauer und das gemeinschaftliche Wirtschaften. Damit hat die Klägerin wesensbildende Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und diese selbst bestritten. Ein substantiierteres Bestreiten war nach dem Kenntnisstand der Klägerin und dem Vortrag der Beklagten nicht geboten. In der Berufungsinstanz durfte die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweisen. Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf sich darauf beschränken, das angegriffene Urteil zu verteidigen, auf neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel zu antworten und seinen übrigen erstinstanzlichen Vortrag allgemein in Bezug zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1996 - V ZR 159/95 - abrufbar bei juris Tz. 9; vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 - NJW 1982, 581 unter I 2; BVerfG NJW 2000, 131). Etwas anderes gilt nicht etwa deswegen, weil die Klägerin diesbezügliche Feststellungen im landgerichtlichen Urteil nicht angegriffen sowie den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten hat. Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu lediglich in den Entscheidungsgründen die Aussage, dass ein Regress nicht wegen § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen sei, "obwohl die Beklagte mit dem Versicherungsnehmer seit siebzehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebe und ein gemeinsames Kind mit diesem habe". Dies allein musste die Klägerin nicht zum Anlass für ein weitergehendes Bestreiten nehmen, zumal es auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht ankam.
- 24
- c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht bei der notwendigen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung - wie nach dem Streitstand geboten - als streitig behandelt und den angebotenen Beweis erhoben hätte. Die gebotenen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Die erst in der zweiten Instanz vorgetragenen - und von der Klägerin nicht gesondert bestrittenen - weiteren Umstände sind für die Annahme einer bereits zum Unfallzeitpunkt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich für die vorgelegte Betreuungsverfügung und die von der Mutter des Versicherungsnehmers erteilte Kontovollmacht, die beide erst lange Zeit nach dem Unfall unterzeichnet wurden.
- 25
- 3. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa deshalb im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO), weil im Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an den Versicherungsnehmer kein übergangsfähiger Anspruch - etwa wegen vorheriger Erfüllung durch die Zahlung des Versicherungsnehmers - mehr vorhanden gewesen wäre. Der Vortrag der Beklagten zur Auflösung des Leasingvertrags und zur Zahlung an das Leasingunternehmen ist streitig geblieben. Daher hatte er zu Gunsten der Revision der Klägerin unbeachtet zu bleiben, weshalb für den Übergang zumindest ein Schadensersatzanspruch des Leasingunternehmens gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Eigentums am Pkw anzunehmen ist, dessen Höhe ebenfalls nicht bestritten wurde.
- 26
- III. Sollte die Beklagte bei der erforderlichen neuen Verhandlung die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nachweisen können, so wird das Berufungsgericht - neben dem Grad der Fahrlässigkeit - insbesondere die Frage zu klären haben, welche Ansprüche in welcher Höhe im Zeitpunkt der Leistung der Klägerin für einen Forderungsübergang (noch) zur Verfügung standen. Hierbei wird der behaupteten vorherigen Befriedigung des Leasingunternehmens erhebliche Bedeutung zukommen, da diese zu einer Erfüllung von Ersatzansprüchen oder zu einem sonstigen Erlöschen dieser Ansprüche wegen des Wegfalls des zu ersetzenden Schadens ge führt haben kann. Ein vor Leistung des Versicherers erloschener Anspruch kann nicht Gegenstand eines Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sein.
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 28.12.2006 - 3 O 137/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 9 U 17/07 -
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Annotations
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.