Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - IV ZR 155/14

published on 14/10/2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - IV ZR 155/14
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Previous court decisions
Landgericht Rottweil, 3 O 453/12, 30/08/2013
Oberlandesgericht Stuttgart, 7 U 199/13, 10/04/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR155/14 Verkündet am:
14. Oktober 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen
Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 16. September 2015 eingereicht
werden konnten,

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 45.099,90 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Leibrentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, der eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
3
D. VN zahlte von April 2000 bis Januar 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 60.332,22 €.
4
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 erklärte d. VN "den Widerspruch gemäß § 5a VVG … , hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 erklärte d. VN nochmals den Widerspruch.
5
Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 45.099,90 €.
6
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Wegen Mängeln der Widerspruchsbelehrung und Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sei die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsfrist sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in Gang gesetzt worden. D. VN sei sowohl in formaler als auch inhaltlicher Hinsicht ausreichend über das Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Widerspruchsbelehrung in einem eigenständigen, durch Fettdruck und Einrückung hervorgehobenen Absatz am Ende des dreiseitigen Versicherungsscheins sei drucktechnisch deutlich gestaltet. Die Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie benenne die Unterlagen, deren Überlassung die Widerspruchsfrist anlaufen lasse, genau. Dass im Versicherungsschein zusätzliche Unterlagen aufgelistet seien, die für die Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nicht notwendig seien, sei unerheblich. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. mache das Anlaufen der Widerspruchsfrist allein davon abhängig, dass d. VN die erforderlichen Unterlagen - Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation - tatsächlich ausgehändigt worden seien. Dies sei hier unstreitig der Fall gewesen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
10
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
11
D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.
12
1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen , eine Verbraucherinformation und eine drucktechnisch deutlich gestaltete Widerspruchsbelehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die Belehrung sei inhaltlich nicht ordnungsgemäß, weil sie die Widerspruchsfrist mit dem Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen , der Tarifbeschreibung, der Verbraucherinformation und des Merkblattes zur Datenverarbeitung habe beginnen lassen. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist nur die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation voraus. Indem die streitgegenständliche Belehrung weitere Unterlagen - die Tarifbeschreibung und das Merkblatt zur Datenverarbeitung - nennt, fordert sie mehr als das Gesetz. Dies hat das Berufungsgericht zu Recht für unschädlich gehalten. Der Einwand der Revision, d. VN werde aufgrund der unrichtigen Belehrung auch überprüfen, ob er die überflüssigerweise weiter genannten Unterlagen erhalten habe, und möglicherweise einen Widerspruch hinausschieben, weil er eine für den Fristbeginn unerhebliche Unterlage nicht erhalten habe oder nicht auffinden könne, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die zusätzlichen Unterlagen so klar bezeichnet sind, dass d. VN den Fristbeginn ermitteln kann, stellt § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. auf die subjektive Kenntnis d. VN vom Erhalt aller erforderlichen Unterlagen nicht ab, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen ist die Abweichung vom Gesetzeswortlaut für d. VN vorteilhaft, weil die Widerspruchsfrist erst beginnt, wenn er - wie hier - auch die in der Widerspruchsbelehrung genannten weiteren Unterlagen erhalten hat.
13
Die Widerspruchsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb unvollständig, weil sie den Adressaten des Widerspruchs nicht benennt. Abgesehen davon, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. dies nicht verlangt, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Versicherungsschein in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Widerspruchsbelehrung die vollständige Anschrift des Versicherers angegeben , so dass d. VN über alle für einen Widerspruch nötigen Informationen verfügte.
14
Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.
15
2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den ge- nannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit , den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte neun Jahre und zehn Monate die Versicherungsprämien und erklärte dann den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Juni 2000 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.
16
Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 30.08.2013- 3 O 453/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.04.2014- 7 U 199/13 -
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published on 16/07/2014 00:00

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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published on 23/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 122/14 Verkündet am: 23. März 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR122.14.0 Der IV. Zi
published on 14/03/2016 00:00

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