Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2003 - IV ZR 122/02

published on 29/10/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2003 - IV ZR 122/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 122/02 Verkündet am:
29. Oktober 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2003

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden, soweit er darin auch die persönliche Haftung für den jeweiligen Grundschuldbetrag übernommen hat.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, wurde 1979 durch eine Vertriebsfirma veranlaßt, im Rahmen eines Bauherrenmodells Anteile an einer Wohnanlage (Praxisräume) und einem Ladenzentrum zu Gesamtkosten von 625.480 DM bzw. 606.060 DM zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs schloß er am 21. Dezember 1979 mit einer Treuhandund Beratungsgesellschaft mbH (TUB) zwei mit "Treuhandvertrag und

Vollmacht" überschriebene Verträge. In diesen - gleichlautenden - Verträgen heißt es unter anderem: "1. Der Treugeber erteilt zur Erreichung des in A. genannten Zwecks dem Treuhänder den Auftrag, seine Rechte und Interessen beim Erwerb des in A. bezeichneten Miteigentums und bei der Errichtung, Vermietung, Verwaltung und Finanzierung des Bauvorhabens wahrzunehmen. Außerdem hat der Treuhänder die Interessen des Treugebers in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht zu wahren; insbesondere auch Optionen im Sinne der §§ 19 IV.9, 4 Ziff. 12 UStG abzugeben. Er ist befugt, hierzu Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater einzuschalten und hierfür Gebühren in der in den Musterverträgen genannten Höhe zu vereinbaren. Der Treuhänder ist verpflichtet und befugt, zur Durchführung dieses Zwecks Verträge abzuschließen sowie in Vertretung des Treugebers Rechtshandlungen für den Treugeber wahrzunehmen, sowie Pflichten und Kosten für den Treugeber zu begründen. 2. Der Treuhänder hat den Treugeber beim Abschluß des Kaufvertrages über den in A. bezeichneten Miteigentumsanteil , im Baugenehmigungsverfahren, beim Abschluß eines Betreuungsvertrages, wobei der Betreuer bevollmächtigt sein soll, in Vertretung des Treugebers Werkverträge abzuschließen, beim Abschluß von Finanzierungsvermittlungsverträgen sowie beim Abschluß von Garantieverträgen unter Wahrnehmung der Interessen des Treugebers zu vertreten. 3. Ferner ist der Treugeber beauftragt, zum Abschluß der Zwischen- und Endfinanzierung mit der Eröffnung und Führung der notwendigen Bankkonten und Verfügungen darüber ; sowie in Zusammenhang damit zur Abtretung von entstehenden Mehrwertsteuerguthaben an Bankinstitute, zur Belastung des Grundstücks bzw. des Wohnungs- und Teileigentums mit Grundpfandrechten; zum Abschluß von Darlehensverträgen einschließlich der Unterwerfung des

Treugebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung, den Treugeber gegenüber dem Darlehensgeber zu verpflichten, bankübliche Sicherheiten zu stellen ...; Bewilligungen und Eintragungsanträge im Grundbuch zu erklären und zu stellen ; die vorgesehenen Vertragsmuster in Wahrnehmung der Interessen des Treugebers zu ändern und von diesen Verträgen zurückzutreten, insbesondere vom Kaufvertrag zurückzutreten , Zahlungen vorzunehmen und abzurufen, welche zum Erwerb des Bauplatzes und zur Durchführung des Bauvorhabens notwendig sind; Anträge und Erklärungen, die zur Durchführung der Absicht des Treugebers nützlich erscheinen, von Behörden, dem Grundbuchamt und Privatpersonen entgegenzunehmen und abzugeben; eine Bauherrengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen oder ihr beizutreten und den Treugeber in ihr zu vertreten, zur Abgabe der auf Begründung von Sondereigentum gemäß §§ 3, 8 des Wohnungseigentumsgesetzes gerichteten Erklärung, einschließlich ihrer Ergänzung und Berichtigung für den Fall, daß der vorläufige Aufteilungsplan im Zuge der Durchführung des gesamten Bauvorhabens geändert wird, ferner beim Beschluß der Gemeinschaftsordnung, Hausordnung und Abschluß des Verwalter-Garantie- und Verwaltervertrages sowie beim Abschluß eines Vermietungsgarantie- und Mietvertrages den Treugeber zu vertreten. 4. Die vorbezeichneten Verträge sind dem Treugeber als Muster inhaltlich bekannt und werden von ihm gebilligt. Der Treugeber ist damit einverstanden, daß der Treuhänder berechtigt ist, Abweichungen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. ..." In denselben Vertragsformularen erteilte der Kläger dem Treuhänder jeweils Vollmacht "zur Vornahme aller Handlungen sowie zur Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche zur Ausführung des erteilten Auftrags und zur Erreichung des vom Treugeber verfolgten Zwecks erforderlich und geeignet sind". Mit notarieller Urkunde vom

28. März 1980 bestätigte der Kläger den am 21. Dezember 1979 ge- schlossenen Treuhandvertrag mit Vollmachten und erteilte dem Treuhänder eine weitere Vollmacht, in der die meisten Befugnisse, darunter zur Belastung des Grundbesitzes mit Grundpfandrechten, zum Abschluß von Finanzierungsverträgen und zur Unterwerfung des Treugebers gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen des Schuldbetrages, nochmals aufgezählt waren. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte dem Kläger zwei Darlehen in Höhe seiner Gesamtkosten. Zur Sicherung dieser Darlehen bestellte die Treuhandgesellschaft in Vertretung des Klägers durch notarielle Urkunden vom 23. Januar 1981 der Bank je eine Buchgrundschuld in Höhe des jeweiligen Darlehens, übernahm für ihn zugleich die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages und unterwarf ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Im Januar 1999 stellte der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen ein, worauf die Beklagte die Darlehen kündigte, die gesamte Restforderung von 933.361,13 DM (per 30. September 1999) zur Rückzahlung fällig stellte und wegen eines Teilbetrages von 300.000 DM die dingliche und persönliche Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden betrieb.
Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, mit der er im ersten Rechtszug beantragt hat, die Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen für unzulässig zu erklären, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag vorrangig darauf gestützt, daß die vom Treugeber für ihn erklärte Unterwerfung

unter die Zwangsvollstreckung nichtig sei, weil der Treuhandvertrag ge- gen das Rechtsberatungsgesetz verstoße und infolgedessen seine dem Treuhänder erteilte Vollmacht unwirksam sei. Daraufhin hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels für unzulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Treuhänder namens und mit Vollmacht des Klägers erklärte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung sei unwirksam, weil sowohl die Treuhandverträge als auch die dem Treuhänder erteilten Vollmachten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksam seien. Die Treuhandverträge hätten in der Hauptsache rechtsbesorgende Tätigkeiten zum Gegenstand gehabt. Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes sei nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern sei auch die zur Ausführung dieses Vertrages erteilte umfassende Vollmacht nichtig. Denn mit dem bezweckten Schutz der Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten sei es unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater durch eine wirksame

Ausführungsvollmacht gleichwohl in den Stand zu versetzen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit durch Abschluß von Rechtsgeschäften zu Lasten des Rechtsuchenden zu Ende zu führen und diesen allein auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen. Da demnach der Treuhänder die Unterwerfungserklärung als vollmachtloser Vertreter abgegeben und der Kläger sie auch nicht genehmigt habe, sei der Vollstreckungstitel unwirksam. Eine Rechtsscheinhaftung des Klägers wegen der von ihm erteilten Vollmacht nach §§ 170 bis 173 BGB scheide aus, weil es sich bei der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO um eine rein prozessuale Willenserklärung handele, auf welche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anwendbar seien.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Treuhandverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam sind.

a) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in diesem Erlaubnisvorbehalt enthaltene Einschränkung des Grundrechts der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) durch den Zweck der Vorschrift, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und

unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten, gerechtfertigt. Jedoch hat die Anwendung und Auslegung des Erlaubnisvorbehalts im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit zu erfolgen. Insbesondere müssen bei der Entscheidung , ob es sich bei einer spezialisierten Tätigkeit um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, die Tragweite des Grundrechts hinreichend berücksichtigt, die typischen Merkmale der Berufstätigkeit hinreichend gewürdigt und die grundrechtlichen Belange mit entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. Mit Rechtsberatung ist grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint. Soweit eine Berufstätigkeit nicht schon vom Ansatz her als umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird, bedarf es der sorgfältigen Prüfung, ob sie als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als - nicht erlaubnispflichtige - kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist. Maßgeblich ist dabei, ob die tatsächlich wahrgenommene Aufgabe eine substantielle Rechtsberatung erfordert (BVerfGE 97, 12, 27 ff.).
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, wonach Rechtsangelegenheiten besorgt, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es

ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfG NJW 2002, 3531, 3532; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98 - NJW 2002, 2877 unter II 3 a). Handelt es sich schwerpunktmäßig um Rechtsberatung, so ist wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weiter zu prüfen, ob die Tätigkeit im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders strengen Maßstabs verboten werden muß (BVerfGE 97, 12, 32 f.). Wann es sich um Rechtsberatung handelt, die der Auftraggeber außer von Rechtsanwälten nur durch eigene Angestellte (Art. 1 § 6 RBerG) erhalten darf, oder wann spezialisierte Selbständige den Handlungsbedarf erfüllen können, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden, kann nur Ergebnis einer Abwägung sein, die einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (BVerfGE 97, 12, 27 f.).

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht diese Prüfungsgrundsätze mit seiner Entscheidung, die auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhandverträgen bei Bauträger- und Bauherrenmodellen entspricht (BGHZ 145, 265, 269 ff.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM 2001, 2113 unter II 2 a; vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - ZIP 2002, 1191 unter II 1; vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - NJW 2003, 2091

unter II 2 a; vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - NJW 2003, 1594 unter II 1 für BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - WM 2003, 1710 unter II 3 a), nicht verletzt.
aa) Die vom Treuhänder vorzunehmenden Tätigkeiten waren jedenfalls in ihrem Schwerpunkt rechtsbesorgender Art. Rechtsbesorgung im Sinne der Gestaltung konkreter fremder Rechtsverhältnisse geschieht insbesondere dadurch, daß ein Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten Verträge abschließt. Der Treuhänder sollte den Treugeber hier unter anderem beim Abschluß des Kaufvertrages, im Baugenehmigungsverfahren , beim Abschluß eines Betreuungsvertrages, von Werkverträgen , von Finanzierungsvermittlungsverträgen, von Garantieverträgen sowie bei der Gründung der Bauherrengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten, das Grundstück bzw. das Wohnungs - und Teileigentum mit Grundpfandrechten belasten und Darlehensverträge einschließlich der Unterwerfung des Treugebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung abschließen. Ihm bliebe es vorbehalten, die vorgesehenen Verträge bei Bedarf zu ändern oder sogar davon zurücktreten. Das verdeutlicht eine umfassende Übertragung von rechtlichen Aufgaben von erheblichem Gewicht; diese Aufgaben geben den Treuhandverträgen das Gepräge.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision war diese Rechtsbesorgung keine - erlaubnisfreie - bloße Hilfeleistung eines kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Unternehmers, der für seine Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft seines Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG). Der Treuhänder war keine Hilfsperson des Baubetreuers, sondern eine

selbständige juristische Person, die nach dem Inhalt des Treuhandvertrages allein dem Treugeber verpflichtet war. Auch eine analoge Heranziehung der Erlaubnisfreiheit für Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen, die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehende Rechtsangelegenheiten erledigen, ist nicht gerechtfertigt (Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG). Denn nach dem Vertragsinhalt oblag dem Treuhänder nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Die Rechtsbesorgung bildete vielmehr den Kern und den Schwerpunkt der von ihm übernommenen Dienstleistungen.
cc) Eine Abwägung des verfassungsrechtlich zu billigenden Zwecks des Verbots unerlaubter Rechtsberatung gegen die Berufsfreiheit des Treuhänders gebietet es, die hier ausgeübte Tätigkeit dem Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen. Der dem Treuhänder erteilte Auftrag hatte - wie dargelegt - eine umfassende rechtsbesorgende Tätigkeit zum Gegenstand. Der von der Revision betonte Umstand, daß nach den Treuhandverträgen die Muster der vom Treuhänder abzuschließenden Verträge dem Treugeber inhaltlich bekannt waren und von ihm gebilligt wurden, genügt nicht, um die Tätigkeit des Treuhänders als bloßes Inkraftsetzen vom Treugeber selbst geprüfter Vertragsinhalte zu bewerten. Es ist grundsätzlich unerheblich , ob der Geschäftsbesorger beim Abschluß von Verträgen einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 aaO unter II 2 a; BGHZ 145, 265, 269). Hier hatte der Treuhänder sogar einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, weil der Treugeber ihm das Recht eingeräumt hatte, die vorgesehenen Vertragsmuster zu ändern und von bereits geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Damit setzten die vom

Treuhänder geschuldeten Dienstleistungen, wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten, besondere Rechtskenntnisse voraus. Sie konnten insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts erheblichen rechtlichen Beratungsbedarf bedingen.
2. Die somit nach § 134 BGB gegebene Unwirksamkeit des Treuhandvertrages erfaßt auch die vom Kläger der Treuhänderin erteilte Vollmacht (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2). Denn der Zweck des Verbotes unerlaubter Rechtsberatung, die Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37, 258, 262), würde verfehlt, wenn der Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche Befugnis behalten würde, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzuschließen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 2 und vom 11. Oktober 2001 aaO unter II 2 b bb). Dies gilt nicht nur für materiell-rechtliche Handlungen, sondern ebenso für prozessuale Verpflichtungserklärungen wie die Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, aus der die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte der Treuhänder den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu seinen Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel

schaffen. Deshalb erfaßt die Unwirksamkeit nach § 134 BGB auch die prozessuale Vollmacht, die in der Befugnis des Treuhänders liegt, den Treugeber der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
3. Hingegen hat die in den §§ 171 ff. BGB vorgesehene Rechtsscheinhaftung des Ausstellers einer Vollmachtsurkunde für die dem Treuhänder erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146, 308, 312 f.). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - NZM 2003; 229 unter II 3). Dieses sieht eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vor.
4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungsmacht bestimmt sich daher allein nach § 89 II ZPO, wonach die Partei die Prozeßführung eines vollmachtlosen Prozeßvertreters nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie diese genehmigt. Eine Genehmigung seitens des Klägers liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Entgegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu ist nichts vorgetragen.

Nach alledem hat der Kläger sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung unterworfen.
5. Die Revision wendet ein, die erst ab dem Jahre 2000 entwikkelte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes auf Treuhandverträge der vorliegenden Art, insbesondere zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages, der dem Treuhänder erteilten Vollmachten einschließlich der Prozeßvollmacht, dürfe jedenfalls keine Anwendung auf bereits 1979 geschlossene Treuhandverträge finden. Dem ist nicht zu folgen.
Allerdings greift die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) eingeleitete Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Treuhandverträgen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG tief in weithin bereits abgewickelte Verträge ein. Eine solche Rückwirkung ist aber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortsetzung einer bisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebieten (BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier allein zu treffende Feststellung, daß die rechtsgeschäftlichen und auf die Vollstreckungsunterwerfung gerichteten Erklärungen des Klägers nicht

wirksam abgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001, aaO unter II 2 b aa). Ob anderes mit Blick auf die vom Treuhänder für den Kläger eingegangenen materiellen Verpflichtungen gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Fr. RiBGH Ambrosius ist durch Krankheit gehindert zu unterschreiben. Terno
Wendt Felsch
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 155/01 Verkündet am: 14. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2005 wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24.02.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Berufungen der Klägerinnen vom 16.03.2005
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Annotations

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.