Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2003 - IV ZR 121/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten halten Mit- und Sondereigentum an einem im Grundbuch von P. eingetragenen Grundstück. Ihr Anteil ist zugunsten des Klägers mit einer in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld über 450.000 DM nebst 8% dinglicher Zinsen belastet. Durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 1996 wurden die Beklagten verurteilt, aus dieser Grundschuld die Zwangsvoll-streckung in ihren Mit- und Sondereigentumsanteil zu dulden. Auf Antrag des Klägers wurde im Jahre 1996 die Zwangsverwaltung angeordnet. Seiner Aufforderung vom 13. Dezember 2000, den Anspruch auf die nach Rechtskraft des Urteils für das Jahr 1996 angefallenen Grundschuldzinsen anzuerkennen, kamen die Beklagten nicht nach. Der Kläger hat daraufhin Ende des Jahres 2000 zur Unterbrechung der Verjährung Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, die Zwangsvollstreckung wegen der dinglichen Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung von Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung zu dulden ; hilfsweise hat er die Verurteilung der Beklagten ohne Leistung Zug um Zug begehrt. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen sie das Ziel einer Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Zwar sei über den festzustellenden Anspruch bereits rechtskräftig entschieden. Dennoch dürfe der Kläger eine weitere Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben, weil er nur so der gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zum Ablauf des Jahres 2000 drohenden Verjährung der Grundschuldzinsen begegnen könne. Die Anordnung der Zwangsverwaltung sei erfolgt, bevor die Verjährungsfrist des
§ 197 BGB a.F. zu laufen begonnen habe. Sie habe daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt. Weitere verfahrensfördernde Maßnahmen mit Unterbrechungswirkung seien dem Kläger innerhalb des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht möglich; ein Übergang in das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zumutbar. Denn dadurch werde ihm sein gemäß § 866 Abs. 1, 2 ZPO bestehendes Wahlrecht entzogen, in welcher Form er die Zwangsvollstreckung betreiben wolle. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage komme es allein darauf an, ob sie innerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart der einzig verbleibende Weg sei, die Verjährung zu unterbrechen. Das sei im Falle des Klägers anzunehmen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, daß sich die Verjährung der titulierten Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. richtet. Für sie bewendet es bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. (BGHZ 142, 332, 335). Die Verjährung des vom Kläger für die Zeit nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Anerkenntnisurteils vom 8. März 1996 bis zum 31. Dezember 1996 geltend gemachten dinglichen Zinsanspruches begann daher mit dem Schluß des betreffenden Kalenderjahres (§ 201 BGB a.F.); sie endete mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Die von ihm veranlaßte Zwangsverwaltung hatte auf die Verjährung keinen Einfluß. Sie konnte keine Unterbrechungswirkung entfalten, weil sie noch vor Beginn des Laufes der Verjährungsfrist angeordnet worden ist. In welchem Umfang sie fortgeführt worden ist, ist unerheblich. Die Unterbrechungstatbestände nach § 209 Abs. 2 Nr. 5
BGB a.F. beschränken sich auf den Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen eingetreten sind; eine dauernde Wirkung kommt ihnen nicht zu (BGHZ 137, 193, 198; BGHZ 122, 287, 293; BGHZ 93, 287, 295; RGZ 128, 76, 80). Daher ist die Verjährung - unbeschadet bestehender Zwangsverwaltung - auch im folgenden nicht unterbrochen worden (vgl. BGHZ 52, 47, 48f.).
2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger die vorliegend erhobene Feststellungsklage nicht für eine Verjährungsunterbrechung zur Verfügung.
a) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil ihr Streitgegenstand mit dem eines vorangegangenen Rechtsstreits identisch ist. Die Beklagten sind durch Anerkenntnisurteil vom 8. März 1996 unter anderem verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dinglichen Zinsen zu dulden. Diese Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung schließt als Leistungsurteil die nunmehr begehrte Feststellung rechtskräftig ein (§ 322 Abs. 1 ZPO). Das verbietet eine nochmalige Verhandlung und gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem; BGHZ 93, 287, 288 m.w.N.).
b) Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Gemäß § 258 ZPO kann bei wiederkehrenden Leistungen, wie den Zinsen aus einer Grundschuld, eine Leistungsklage auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Ansprüche erhoben werden, ohne daß daran die regelmäßigen verjährungsrechtlichen Folgen des § 218 Abs. 1 BGB a.F. geknüpft wä-
ren. Das kann es rechtfertigen, der nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. gegebenen besonderen Rechtslage durch eine Einschränkung der Rechtskraftwirkung Rechnung zu tragen. Der Gläubiger ist von der (Sperr-)Wirkung der Rechtskraft so weit freizustellen, wie dies notwendig ist, um ihm angesichts der drohenden Verjährung die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Das setzt indes voraus, daß die Feststellungsklage unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu hindern (BGHZ 93, 287, 291, 294; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. [2001] § 218 Rdn. 13; RGRKJohannsen , BGB 12. Aufl. § 218 BGB Rdn. 7; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 218 Rdn. 10; Erman/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 218 Rdn. 7; a.A. MünchKomm/Grothe, BGB 4. Aufl. § 218 Rdn. 12).
c) Davon ist hier nicht auszugehen. Das Gesetz stellt in § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. Unterbrechungstatbestände zur Verfügung, mit denen der Gläubiger, der bereits einen Titel erwirkt hat, einer gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. drohenden Verjährung wirksam begegnen kann. Solange ihm die Möglichkeit eröffnet ist, durch vollstreckungsrechtliche Maßnahmen die Verjährung zu unterbrechen, bedarf es keiner Ausnahme vom Wiederholungsverbot und keiner erneuten Inanspruchnahme des Prozeßgerichts. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung sein nach § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehendes Wahlrecht - abschließend - ausgeübt zu haben. Wie er richtig erkennt, handelt es sich bei der Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung einerseits und im Wege der Zwangsverwaltung andererseits um nach dem Gesetz gleichrangige Maßregeln, die allein, gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden können (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 866 Rdn. 4; Wieczorek/Storz, ZPO 2. Aufl. § 866 Rdn. 12; MünchKomm-ZPO/
Eickmann, 2. Aufl. § 866 Rdn. 6/7). Gerade weil der Gläubiger ein freies Wahlrecht hat, kann er jederzeit von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung übergehen und durch einen entsprechenden Antrag (§§ 869 ZPO, 15 ZVG) rechtzeitig die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch zu machen. Er hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, innerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart verbleiben zu können. Eine damit verbundene faktische Beschränkung des gemäß § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehenden Wahlrechts muß er im Interesse des vorrangigen Rechtskraftprinzips hinnehmen. Allein wenn feststehen sollte, daß er seine titulierte Forderung nur über die gewählte Vollstreckungsart - hier die Zwangsverwaltung - , nicht aber auf andere Weise beizutreiben vermag, kann ein Verweis auf die Unterbrechungstatbestände des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ausscheiden.
d) Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, ein Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung sei ihm wirtschaftlich nicht zumutbar. Nach eigenem Vorbringen hat er aus der Zwangsverwaltung bislang nichts erhalten. Die zu verteilenden Überschüsse sind an die dinglich vorrangig gesicherten Gläubiger geflossen. Er selbst hält es für zweifelhaft, ob er seine Zinsansprüche im Zwangsverwaltungsverfahren wird durchsetzen können. Demgegenüber wird von ihm lediglich pauschal behauptet, im Falle einer Zwangsversteigerung werde er mit seiner Zinsforderung völlig ausfallen. Das ist schon deshalb fraglich, weil den vorrangigen Grundschuldgläubigern , soweit sie mit ihren Forderungen aufgrund der Zwangsverwaltung befriedigt worden sind, aus dem Erlös der Zwangsversteigerung entsprechend weniger zuzuteilen ist, so daß die Aussich-
ten des Klägers steigen, mit seinem dinglichen Zinsanspruch zum Zuge zu kommen. Der Kläger hat weder zum Verkehrswert der belasteten Immobilie vorgetragen noch dazu, inwieweit die Grundschulden in Abteilung III Nr. 1 und 2 zurückgeführt sind. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, daß die Feststellungsklage für den Kläger der einzig verbleibende Weg gewesen wäre, um der Verjährung des Anspruchs zu entgehen. Es fehlt damit an dem erforderlichen unabweisbaren Bedürfnis für eine nochmalige gerichtliche Entscheidung.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.