Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - IV ZR 104/14

published on 05/11/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - IV ZR 104/14
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Previous court decisions
Landgericht Frankfurt am Main, 25 O 334/11, 28/03/2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 19 U 96/13, 26/02/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR104/14 Verkündet am:
5. November 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt - vorbehaltlich einer
abweichenden Bestimmung durch den Erblasser - auch ein in den Nachlass fallender
Pflichtteilsanspruch.
BGH, Urteil vom 5. November 2014 - IV ZR 104/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 5. November 2014

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Karsten Michael K. (im Folgenden: Erblasser) von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 8. August 2008 verstorbenen Mutter des Erblassers und der Beklagten. Diese hatte den Erblasser mit Testament vom 25. Dezember 2003 enterbt. Die Beklagten sind ihre Erben.
2
Der Erblasser errichtete am 15. Februar 2010 ein handschriftliches Testament, in welchem er unter anderem die Klägerin zu 1/4 als Erbin einsetzte. Ferner ordnete er Testamentsvollstreckung an und ernannte die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. Der Erblasser, der bereits seit mehreren Jahren psychisch labil war, schied am 2. März 2010 durch Suizid aus dem Leben. Der Klägerin wurde am 10. August 2010 ein Testa- mentsvollstreckerzeugnis ohne gegenständliche Beschränkungen erteilt. Sie macht gegen die Beklagten den Pflichtteilsanspruch des Erblassers nach seiner Mutter geltend. Diese berufen sich darauf, die Klägerin sei als Testamentsvollstreckerin hierzu nicht befugt. Ferner habe der Erblasser noch zu Lebzeiten auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet.
3
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil bezüglich des Auskunftsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch unterliege als Geldsummenanspruch der Verwaltung des Testamentsvollstreckers i.S. von § 2205 BGB. Er sei gemäß § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Auch der Sinn und Zweck des Pflichtteilsanspruchs sowie weiterer gesetzlicher Normen spreche nicht dafür, dass er nur von dem Pflichtteilsberechtigten selbst geltend gemacht werden könne. Aus den erstinstanzlich festgestellten Tatsachen ergebe sich auch kein Verzicht des Erblassers auf sein Pflichtteilsrecht. Bereits aus den Angaben des Beklagten zu 2 folge, dass sich der Erblasser allenfalls im Sinne eines "Stillhalteabkommens" geäußert, jedoch auf den Pflichtteils- anspruch nicht verzichtet habe. Da die Beklagten mithin einen Verzicht nicht bewiesen hätten, komme es auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der gegenbeweislich benannten Zeugen nicht mehr an. Im Übrigen enthielten die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen begründeten.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der dem Erblasser zustehende Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seiner Mutter der Verwaltung der Klägerin als Testamentsvollstreckerin unterliegt.
8
a) Gemäß § 2212 BGB kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2205 Satz 1 BGB den Nachlass zu verwalten. Hierunter fällt der gesamte Nachlass des Erblassers (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2205 Rn. 6). Gemäß § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker die in den §§ 2203 bis 2206 BGB bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Eine derartige Beschränkung der Verwaltungsbefugnis der Klägerin hat der Erblasser in seinem Testament vom 15. Februar 2010, in dem ohne weitere Einschränkung Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, nicht vorgenommen. Der Pflichtteilsanspruch wird in dem Testament nicht erwähnt.

9
b) Nicht von der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers umfasst werden höchstpersönliche Rechte, die mangels Vererblichkeit bereits nicht in den Nachlass fallen (vgl. Staudinger/Reimann, (2012) § 2205 BGB Rn. 17). Hierzu gehört der Pflichtteilsanspruch nicht. Dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Der Pflichtteilsanspruch stellt auch keinen sonstigen Vermögensbestandteil dar, der zwar in den Nachlass f ällt, infolge seiner Rechtsnatur aber nur von dem Erben und nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann. Derartige nicht unter die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fallende Rechtspositionen stellen etwa der Anteil der Miterben am Nachlass als solchem (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 234/82, NJW 1984, 2464 unter 2), die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (vgl. Staudinger/ Reimann, (2012) § 2205 BGB Rn. 18) oder die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gemäß §§ 2078 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1962 - V ZR 157/61, NJW 1962, 1058, 1059; MünchKomm-BGB/Zimmermann , 6. Aufl. § 2205 Rn. 7) dar.
10
Um eine vergleichbare Fallgestaltung geht es bei dem Pflichtteilsanspruch nicht. Er entspringt zwar einer engen familiären Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Erblasser (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186). Es unterliegt daher grundsätzlich der freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht (BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80, NJW 1982, 2771 unter 2 b). Dies ändert aber nichts daran, dass der Pflichtteilsanspruch eine bloße Geldforderung im Sinne eines Geldsummenanspruchs ist (Senatsurteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134, 138). Für diesen Anspruch gelten die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Gründe dafür, warum nach dem Tod des Erblassers der Testamentsvollstrecker nicht befugt sein sollte, einen in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sind nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass das Pflichtteilsrecht gemäß § 2303 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG nur einem begrenzten Personenkreis zusteht, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass ein einmal entstandener Pflichtteilsanspruch nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. Es handelt sich nicht um ein derart mit der Person des Pflichtteilsberechtigten verbundenes persönliches Recht, welches nach dessen Tod lediglich von seinen Erben und nicht vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. So hat der Senat bereits entschieden, der Testamentsvollstrecker könne nur über die Miterbenanteile an dem Nachlass, der seiner Verwaltung unterliegt, nicht verfügen. Für den Erbteil an einem anderen Nachlass, der bereits dem Erblasser zugestanden hatte und der deshalb als Nachlassgegenstand zu dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass gehört, gilt dies dagegen nicht (Urteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 234/82, NJW 1984, 2464 unter 2). Wenn schon der Erbteil an einem anderen Nachlass in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fällt, gilt dies erst recht für einen lediglich auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteilsanspruch.
11
Hierdurch wird auch nicht die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigt, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht. Hierüber kann er zu Lebzeiten frei entscheiden. Er kann den Pflichtteilsanspruch geltend machen, vor dem Tod des Erblassers mit diesem einen Verzicht vereinbaren (§ 2346 Abs. 2 BGB) oder nach dem Tod des Erblassers mit den Erben einen Erlassvertrag schließen (§ 397 BGB). Ferner hat er die Möglichkeit, für den Fall seines To- des die Testamentsvollstreckung zu beschränken und hiervon Pflichtteilsansprüche auszunehmen (§ 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB). Macht er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, so fällt der Pflichtteilsanspruch in die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Dieser hat den Anspruch sodann infolge seiner Stellung als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, nicht dagegen als Vertreter des Erblassers oder der Erben (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1957 - IV ZR 217/57, BGHZ 25, 275, 279), geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
12
c) Nichts anderes ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes.
13
aa) Ohne Erfolg leitet die Revision aus § 852 Abs. 1 ZPO her, der Pflichtteilsanspruch falle nicht unter die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Hiernach ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Das Anliegen der Norm geht dahin, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186). § 852 Abs. 1 ZPO steht einer Pfändung jedoch nicht von vornherein entgegen. Vielmehr kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH aaO; ferner Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZEV 2011, 87 Rn. 8; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, ZEV 2009, 469 Rn. 8; vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08, ZEV 2009, 247 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Lange, 6. Aufl. § 2317 Rn. 25 f.). Einer aufschiebenden Bedingung unterliegt mithin allein die zwangsweise Verwertbarkeit des Anspruchs. Durch eine derartige Pfändung wird in die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten nicht eingegriffen. Er kann nach wie vor allein entscheiden, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 187).
14
Eine mit dieser Regelung vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. § 852 Abs. 1 ZPO will lediglich die Vollstreckung von Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten in seinen Pflichtteilsanspruch infolge seiner familiären Verbundenheit mit dem Erblasser verhindern. Um einen derartigen Zugriff außenstehender Dritter auf das Vermögen des Pflichtteilsberechtigten in Gestalt der Verwertung des Pflichtteilsanspruchs gegen seinen Willen geht es nach dem Tod des Erblassers nicht mehr. Maßgebend ist vielmehr, ob der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigten vom Testamentsvollstrecker oder nur von den Erben verlangt werden kann. Eine besondere familiäre Verbundenheit, die es ausschlösse, dass der Testamentsvollstrecker einen derartigen Anspruch geltend machen könnte, bestehtin einer solchen Fallkonstellation jedenfalls nicht mehr.
15
bb) Aus einem Vergleich mit insolvenzrechtlichen Regelungen ergibt sich - anders als die Revision meint - ebenfalls nicht, dass der Pflichtteilsanspruch nicht von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. Ist der Pflichtteilsanspruch vor Eröffnung oder während des Insolvenzverfahrens entstanden, so gehört er zur Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZEV 2011, 87 Rn. 8). Aufschiebend bedingt ist lediglich die zwangsweise Verwertbarkeit. Diese Wirkung tritt erst mit der vertraglichen Anerkennung des Anspruchs oder mit Rechtshängigkeit ein (§ 852 Abs. 1 ZPO). Die beschränkte Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs soll vermeiden, dass der Anspruch gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht wird. Die Entscheidung darüber, ob der Anspruch gegenüber den Erben durchgesetzt wird, soll mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem überlassen bleiben (BGH aaO Rn. 9 f.).
16
Auch bei diesen insolvenzrechtlichen Regelungen geht es allein darum, die Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten, ob er den Anspruch geltend macht oder nicht, gegenüber außenstehenden Gläubigern zu sichern. Eine derartige Fallkonstellation besteht hier nach dem Tod des pflichtteilsberechtigten Erblassers nicht mehr.
17
cc) Aus weiteren gesetzlichen Regelungen lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Pflichtteilsanspruch in einer solchen Weise höchstpersönlich ausgestaltet wäre, dass er vom Testamentsvollstrecker nicht geltend gemacht werden könnte. Im Gegenteil bestimmt § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII hinsichtlich der Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger, der Übergang werde nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden könne. Dieser Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, mithin von diesem ohne weiteres geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme (Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03, ZEV 2005, 117 unter II 2 d; vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 235/03, ZEV 2006, 76 Rn. 15, 18).
18
Schließlich kann es einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten familienrechtlich zuzumuten sein, einen Pflichtteilsanspruch als fälligen Zahlungsanspruch vorab zur Sicherung seines Unterhalts einzusetzen (BGH, Urteile vom 21. April 1993 - XII ZR 248/91, NJW 1993, 1920 unter II 1; vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80, NJW 1982, 2771 unter 2 b).
19
2. Ohne Verletzung von § 286 ZPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht einen Verzicht des Erblassers zu Lebzeiten auf sein Pflichtteilsrecht für nicht bewiesen erachtet.
20
a) Soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der Anhörung des Beklagten zu 2 vor dem Landgericht davon ausgegangen ist, der Erblasser habe sich diesem gegenüber lediglich im Sinne eines "Stillhalteabkommens" geäußert, jedoch auf seinen Pflichtteilsanspruch nicht verzichtet, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme obliegt dem Tatrichter. Entsprechendes gilt für die Anhörung einer Partei gemäß § 141 ZPO. Sie ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist sowie nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze verstößt (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 207/12, ZEV 2013, 330 Rn. 8). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Die von der Revision erhobenen Einwände hat der Senat geprüft , jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
21
b) Dies gilt in gleicher Weise, soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, auch im Übrigen enthielten die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch die hiergegen gerichteten Angriffe hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.03.2013- 2-25 O 334/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2014- 19 U 96/13 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
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Annotations

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.

(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

1.
die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2.
der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.

(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und über den Erbverzicht gelten entsprechend.

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.