Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2005 - III ZR 59/05

published on 27/10/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2005 - III ZR 59/05
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Previous court decisions
Landgericht Mainz, 4 O 300/03, 11/05/2004
Oberlandesgericht Koblenz, 2 U 736/04, 17/02/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 59/05
Verkündet am:
27. Oktober 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 307 Bm; HeimG § 5 Abs. 8

a) Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 5 Abs. 8
HeimG hält eine Klausel in einem Heimvertrag, nach der für den Fall einer
Abwesenheit von bis zu drei Tagen keine Erstattung ersparter Aufwendungen
vorzunehmen ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
grundsätzlich stand (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 148, 233).

b) In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und
Sozialhilfeempfängern muss eine Regelung über die Erstattung ersparter
Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit jedoch den
in diesen Bereichen getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 59/05 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzu ngsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 UKlaG) eingetragen. Der Beklagte betreibt ein Seniorenzentrum mit Altenwohnheim-, Altenheim- und Altenpflegeheimplätzen. Mit den Bewohnern schließt er vorformulierte Heimverträge ab. Die Parteien haben im Verbandsprozess über die Wirksamkeit verschiedener Vertragsbestimmungen gestritten. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Klausel in § 10 (Vorübergehende Abwesenheit des Bewohners) Nr. 1 des Vertrags. Sie lautet: "Bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen erstattet das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes, ..."
2
Der Kläger hält diese Klausel unter Bezugnahme auf da s Senatsurteil BGHZ 148, 233 insoweit für unwirksam, als bei einer Abwesenheit bis zu drei Tagen das volle Entgelt weiter zu zahlen ist. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Unterlassung der Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel in Heimverträgen mit Verbrauchern gerichtet ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision des Klägers, deren Zulassung das Berufungsger icht wirksam auf die in Rede stehende Klausel beschränkt hat, ist unbegründet.
4
1. Zur Beurteilung steht ein von dem Beklagten für die Bewohner seines Seniorenzentrums verwendeter Heimvertrag, der in § 4 die Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie eine Einstufung nach unterschiedlichen Betreuungsbedürfnissen aufgrund Begutachtung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorsieht. Da nicht zweifelhaft ist, dass es sich bei dem vom Beklagten betriebenen Seniorenzentrum um ein Heim im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) handelt , ist die Frage, ob die beanstandete Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be- nachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), vor allem an der Vorschrift des § 5 HeimG zu messen.
5
2. Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 233) zu einer vergleichbaren Klausel - dort in einem Heimvertrag einer Einrichtung der Behindertenhilfe - entschieden, die Pflicht zur Weiterzahlung des vollen Betreuungsentgelts bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bis zu drei Tagen halte in ihrer undifferenzierten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG nicht stand. Dabei hat der Senat die Klausel maßgeblich an den Bestimmungen des § 552 Satz 2 BGB a.F. (vgl. jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) und des § 615 Satz 2 BGB gemessen, die vorsehen, dass sich der Vermieter und der Dienstverpflichtete den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen müssen, wenn der Mieter aus einem in seiner Person liegenden Grund die Mietsache nicht nutzt oder der Dienstberechtigte die ihm angebotenen Leistungen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt (Senatsurteil aaO S. 235 f). In der Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat der Senat eine unangemessene Benachteiligung solcher Heimbewohner gesehen, die als Selbstzahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen (aaO S. 238). Dem Umstand, dass nach dem im damaligen Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen mehr als 99 v.H. der Bewohner der seinerzeit in Rede stehenden Einrichtung Sozialhilfeempfänger waren und dass der Landesrahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG (vgl. jetzt § 79 SGB XII) eine ähnliche Regelung vorsah, hat der Senat keine Bedeutung beigemessen, weil er die Interessenlage der Selbstzahler und der Sozialhilfeträger unterschiedlich gewichtet hat (aaO S. 240 f).
6
3. Der Senat tritt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung bei, dass diese Überlegungen nach der Novellierung des Heimgesetzes durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änd erung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 nicht mehr unverändert gelten können.
7
a) Hatte der Gesetzgeber des Ersten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) noch bewusst auf eine umfassende und abschließende Regelung des Heimvertrags verzichtet (vgl. BT-Drucks. 11/5120 S. 11) und sich insoweit auf Regelungen über den Abschluss und verschiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten beschränkt, die für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung später ergänzt und modifiziert worden sind, sind an deren Stelle die §§ 5 bis 9 HeimG getreten, die - insbesondere , was die Regelung in § 5 über den Heimvertrag angeht - eine wesentlich höhere Regelungsdichte als das bisherige Recht aufweisen. Für die Frage der Angemessenheit der hier beanstandeten Klausel ist daher entscheidend auf § 5 Abs. 8 HeimG abzustellen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird dem Heimträger zur Pflicht gemacht, im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit der Bewohner eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird zu dieser Vorschrift ausgeführt, dem Träger werde ein breiter vertraglicher Gestaltungsspielraum eröffnet. Er könne für Abwesenheitszeiten der Bewohner unter Berücksichtigung der anfallenden Vorhaltekosten einen angemessenen Erstattungsbetrag für ersparte Aufwendungen vorsehen. Der Träger könne aber auch von der Festlegung von Erstattungsbeträgen absehen. In diesem Fall müsse der Heimvertrag eine ausdrückliche Regelung darüber enthalten , dass eine Erstattung ersparter Aufwendungen nicht erfolge. Dem Bewerber werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, hiervon schon vor Vertragsabschluss Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung für ein bestimmtes Heim zu berücksichtigen. Die Bestimmung solle dazu dienen zu verhindern, dass die Erwartungshaltungen der Bewohner enttäuscht werden und hieraus Konflikte - gegebenenfalls sogar gerichtliche Auseinandersetzungen - entstehen (BTDrucks. 14/5399 S. 22).
8
b) Der Revision kann darin beigetreten werden, dass die in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen vor allem der Verbesserung der Transparenz dienen sollen. Hierfür sprechen insbesondere der hervorgehobene Gesichtspunkt, ein Bewohner solle schon vor Vertragsschluss über die Behandlung dieses Problems informiert werden, wie auch die allgemeine Zielrichtung der Novellierung, die Transparenz von Heimverträgen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 15, 16; Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 778). Hierin erschöpft sich die Regelung indes nicht. Wenn der Gesetzgeber den Heimträgern allgemein die Pflicht auferlegt, in den Heimverträgen bestimmte Sachfragen zu regeln, geht er nicht von der Vorstellung aus, die künftigen Vertragspartner würden den Inhalt ihres Vertragsverhältnisses individuell aushandeln. Vielmehr legt er seinen Überlegungen zugrunde, dass der Heimträger für die Vertragsgestaltung vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB verwendet. Das wird auch durch § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 HeimG belegt, der dem Betreiber eines Heims im Zusammenhang mit der Anzeige der vorgesehenen Inbetriebnahme aufgibt, der zuständigen Behörde ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge vorzulegen. Ist dem Gesetzgeber jedoch bewusst , dass er in § 5 Abs. 8 HeimG eine Bestimmung trifft, die sich auf die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezieht, dann kann bei der Frage, ob die hier verwendete Vertragsbedingung eine unangemessene Klau- sel im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, nicht außer Betracht bleiben , dass der Gesetzgeber es für grundsätzlich zulässig (und demnach für nicht unangemessen) hält, von einer Anrechnung ersparter Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit ganz abzusehen, wenn dies in den vorformulierten Vertragsbedingungen des Heimträgers so geregelt ist.
9
c) Die Revision führt demgegenüber an, es sei nicht festst ellbar, dass der Gesetzgeber dem Heimträger gegenüber der früheren Rechtslage einen weitergehenden Gestaltungsspielraum habe eröffnen wollen; der Gesetzgeber habe auf jegliche Aussage verzichtet, wieweit der Gestaltungsspielraum reichen solle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Heimträger von der Erstattung ersparter Aufwendungen bei Abwesenheit völlig habe freistellen wollen. Vielmehr habe er diese Frage offensichtlich weiterhin der Rechtsprechung überlassen wollen. Die verwendete Klausel sei daher weiterhin an den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des § 537 Abs. 1 Satz 2 und des § 615 Satz 2 BGB zu messen.
10
Hieran ist richtig, dass der Gesetzgeber den Gestaltungsspi elraum nicht abschließend festgelegt hat und dass es selbstverständlich weiterhin Aufgabe der Rechtsprechung ist, die Unangemessenheit von Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu prüfen. Es dürfte auch auf der Hand liegen, dass eine Klausel, die eine Nichtanrechnung ersparter Aufwendungen in Fällen lange dauernder Abwesenheit vorsehen würde, keinen Bestand haben könnte, sei es nach dem Grundgedanken der genannten allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen , sei es wegen offenbarer Überschreitung des vom Gesetzgeber einem Heimträger zugebilligten Gestaltungsspielraums in § 5 Abs. 8 HeimG. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung ist entscheidend darauf abzustellen, dass Klauseln, die wie die hier streitige eine Weiterzahlung des vollen Entgelts bei einer vorübergehenden Abwesenheit bis zu drei Tagen vorsehen, bis zum Senatsurteil BGHZ 148, 233 weit verbreitet waren und in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend für unbedenklich gehalten wurden (vgl. die Nachweise aaO S. 237 f). Das ergibt sich aus verschiedenen Musterverträgen und inhaltsgleichen oder ähnlichen Rahmenverträgen nach § 93d Abs. 2 BSHG sowie Pflegesatzvereinbarungen, die der Senat in der angeführten Entscheidung (aaO S. 236 f) ausgewertet hat. Auch der Senat hat der Klausel nicht schlechthin jede Berechtigung abgesprochen, sondern sie nur wegen ihrer undifferenzierten Ausgestaltung beanstandet. Angesichts des damaligen Befundes spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber Regelungen dieser Art und die hierzu veröffentlichten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur vor Augen hatte - die Begründung des Regierungsentwurfs datiert wenige Monate vor dem Senatsurteil BGHZ 148, 233 -, als er in § 5 Abs. 8 des Gesetzentwurfs die Möglichkeit vorsah , in Fällen der Abwesenheit von einer Festlegung von Erstattungsbeträgen abzusehen. Diese Wertung hat der Senat, nachdem die Vorschriften über den Heimvertrag novelliert sind, hinzunehmen. Er kann daher in einer zeitlich so eng gefassten Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Heimbewohners mehr sehen (anders im Ergebnis Richter/Schuldzinsky, in: LPKHeimG , 2004, § 5 Rn. 23). Dass der Senat den Heimträger in den Fällen, in denen der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennehmen kann, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, für verpflichtet hält, ersparte Verpflegungsaufwendungen zu erstatten (vgl. Urteile BGHZ 157, 309; vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 - NJW 2005, 824), widerspricht dem hier gefundenen Ergebnis nicht. Denn Fälle der letztgenannten Art haben wegen ihrer dauernden Wirkung ein anderes Gewicht und betreffen einen anderen Sachbereich , für den die Bestimmung des § 5 Abs. 8 HeimG keinen rechtlichen Rah- men bietet (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 309, 315; vom 4. November 2004 aaO S. 826).
11
d) Ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber dem Heimt räger für eine Regelung einen breiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, sind für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung und für Sozialhilfeempfänger nach § 5 Abs. 8 Satz 2 HeimG, der die Absätze 5 und 6 des § 5 für anwendbar erklärt , Besonderheiten zu beachten. Das bedeutet, dass Regelungen über die Erstattung ersparter Aufwendungen den im Bereich der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe maßgebenden normativen Bestimmungen in Rahmenverträgen oder Vereinbarungen (§ 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI; §§ 75, 79 SGB XII) entsprechen und in den Heimvertrag aufgenommen werden müssen (vgl. BTDrucks. 14/5399 S. 22; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 38; Richter/Schuldzinsky aaO Rn. 23; Richter, Das neue Heimrecht, 2002, Rn. 118). Das Vorbringen der Parteien gibt jedoch keinen Anhalt dafür, dass die beanstandete Klausel unter diesem Aspekt unwirksam sein könnte.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 11.05.2004 - 4 O 300/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 U 736/04 -
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/15 Verkündet am: 18. Februar 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:

1.
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
2.
die Namen und die Anschriften des Trägers und des Heims,
3.
die Nutzungsart des Heims und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
4.
die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,
5.
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung sowie die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte,
6.
die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption des Heims,
7.
einen Versorgungsvertrag nach § 72 sowie eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Leistungs- und Qualitätsvereinbarung angestrebt werden,
8.
die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
9.
die Einzelvereinbarungen aufgrund § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
10.
die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten,
11.
ein Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge,
12.
die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers sowie
13.
die Heimordnung, soweit eine solche vorhanden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Heimbetriebs, nachzuholen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen.

(4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde gemäß Satz 2 anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.