Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - III ZR 550/13

published on 24/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - III ZR 550/13
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Landgericht Hechingen, 1 O 71/13, 26/07/2013
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 188/13, 18/12/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 550/13
Verkündet am:
24. Juli 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 (Ca, Fe); StrG BW § 9 Abs. 1, § 59
Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung einer Parkbucht.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - III ZR 550/13 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend. Er ist Eigentümer eines Fahrzeugs Typ Audi A 5 Sportback. Das Fahrzeug ist 4,63 m lang und tiefergelegt. Es hat eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm.
2
Am 28. September 2012 fuhr der Kläger in eine Parktasche des öffentlichen Parkplatzes "Am S. " in S. . Es war am Abend und dunkel. Die Parkbucht war 5 m lang und 3,5 m breit. Er kam mit dem vorderen Karosserieteil seines Fahrzeuges über den stirnseitig angebrachten, min- destens 20 cm hohen Randstein des Parkplatzes hinaus und beschädigte dabei die Verkleidung des vorderen Stoßfängers.
3
Es gab keine Hinweise auf die Höhe des Bordsteins. Diese war so gewählt , da geplant war, den Bereich hinter dem Bordstein zu bepflanzen. Die vorgesehene Beleuchtungsanlage war noch nicht fertig installiert, so dass der Parkplatz zum Unfallzeitpunkt unbeleuchtet war.
4
Die Reparaturkosten betrugen 835,06 €.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 602,04 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.
6
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolgreich gewesen. Sie hat zur vollständigen Klageabweisung geführt.
7
Der Kläger möchte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erreichen.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


9
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen, da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus dem streitgegenständlichen Vorfall zustehe. Die Beklagte habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Der Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht werde von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Grundsätzlich müsse der Straßenbenutzer sich allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbiete. Im vorliegenden Fall sei von einer für den durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer und auch für den Kläger erkennbaren und auch vermeidbaren Gefahr auszugehen. Die Begrenzung habe beim Heranfahren aus einiger Entfernung ohne weiteres wahrgenommen werden können. Der auf dem Parkplatz und in eine Parkbucht fahrende Kraftfahrer könne zwar aus seinem Fahrzeug die genaue Höhe der Randsteine nicht zuverlässig schätzen; bei gehöriger Aufmerksamkeit müsse ihm aber gewahr werden, dass die Parkplatzbegrenzung jedenfalls eine Höhe aufweisen könne, die für sein Fahrzeug gefährlich werden könne, wenn er sie überfahre. Erst recht müsse dies für den Führer eines Fahrzeugs gelten, das - wie der Pkw des Klägers - nicht die serienmäßige Bodenfreiheit aufweise, sondern tiefergelegt sei und eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm aufweise.
10
Auch eine fehlende Beleuchtung des Bordsteins und des Parkplatzes führe nicht zu einer Haftung der Beklagten. Für Kraftfahrer sei auch bei Dunkelheit die Abgrenzung im Lichtkegel der Scheinwerfer der jeweils einparkenden Fahrzeuge sichtbar gewesen.
11
Ein objektiv verkehrswidriger Zustand lasse sich auch nicht daraus herleiten , dass die Parkbucht (lediglich) eine Länge von 5 m aufgewiesen habe; es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass markierte Parkflächen auch für "raumfordernde" Fahrzeuge ausreichend dimensioniert seien. Im Übrigen habe die Länge der Parkbucht den Vorgaben der von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (Arbeitsgruppe Straßenentwurf) herausgegebenen Empfehlung für Anlagen des ruhenden Verkehrs (Ausgabe 2005) entsprochen. Die gewählte Bordsteinhöhe von 20 cm widerspreche auch nicht den anerkannten Regeln zur Unfallverhütung und den anerkannten Regeln zur Erstellung von Parkflächen.
12
Ein objektiv verkehrswidriger Zustand könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es nach der Behauptung des Klägers schon vor dem Unfallereignis zu vergleichbaren Vorfällen gekommen sei.

II.


13
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
14
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu.
15
1. Die Beklagte ist verkehrssicherungspflichtig für die Parkbucht, in der das Unfallereignis stattgefunden hat. Die Beklagte ist gemäß § 44 StrG BW Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StrG BW gehören zur öffentlichen Straße beziehungsweise zum Straßenkörper auch Parkplätze. Die mit der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden nach § 59 StrG BW als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Beklagte hat gemäß § 9 Abs. 1, § 44 StrG BW die Aufgabe, die Verkehrssicherheit der Gemeindestraßen zu gewährleisten. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht , die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 21. November 2013 - III ZR 113/13, NVwZ-RR 2014, 252 Rn. 13 mwN). Ein Verkehrssicherungspflichtiger hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11, NVwZ-RR 2012, 831 Rn. 11 mwN).
16
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich (auch) bei Parkplätzen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfasst den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, die Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benut- zung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag (Senat, Urteil vom 14. Februar 1966 - III ZR 126/64, VersR 1966, 562, sowie Beschluss vom 27. April 1989 - III ZR 193/88, BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 23). Dabei kann der Verkehrssicherungspflichtige auch gehalten sein, ein nahe liegendes Fehlverhalten von Benutzern zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01, NJW 2002, 1265 f; Senatsurteil vom 12. November 1982 - III ZR 159/81, VersR 1982, 854 zur Verkehrssicherungspflicht bei Treppen).
17
2. Ausgehend von diesem Maßstab hat das Berufungsgericht zutreffend eine Haftung der Beklagten verneint.
18
Der Parkplatz ist entsprechend den technischen Regelungen eingerichtet und hergestellt worden. Randsteine dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Sie sind - was jeder Verkehrsteilnehmer weiß oder wissen muss - schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum "Darüber-Fahren" oder auch nur zum "Überhangparken" mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkante geeignet beziehungsweise konzipiert. Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft , für ein gefahrloses "Überhangparken" Sorge zu tragen oder vor Gefahren beim freigabewidrigen Überhangparken zu warnen (a. A. wohl OLG Hamm, NZV 2008, 405: Bordsteine von 18-23 cm Höhe stellen eine "abhilfebedürftige Gefahrenquelle" dar).
19
Vorliegend ist die stirnseitige Begrenzung der Parkbuchten durch das Anbringen der 20 cm hohen Randsteine und die Bepflanzung soausgestaltet, dass ein "Überhangparken" ersichtlich nicht stattfinden kann beziehungsweise nicht stattfinden soll. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren und Risiken für einen durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer ungeachtet der zum Unfallzeitpunkt noch fehlenden Bepflanzung ohne weiteres erkennbar und beherrschbar. Dies war nach der Würdigung des Berufungsgerichts trotz der ebenfalls noch nicht funktionsfähigen Beleuchtungseinrichtungen auch bei Dunkelheit der Fall, wenn ein Fahrer sein Fahrverhalten - wie geboten - den herrschenden Lichtverhältnissen anpasste.
20
Ob trotz dieser - revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - Bewertung der Gefahrenlage durch das Berufungsgericht (jedenfalls) bis zur Fertigstellung des Pflanzstreifens vorliegend besondere Warnpflichten bestanden, weil es - was das Berufungsgericht als unstreitigen Sachvortrag des Klägers gewertet hat - vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis bereits zu vergleichbaren Unfällen mit vergleichbaren Schädigungen gekommen ist, kann offenbleiben. Ein Schadensersatzanspruch stünde dem Kläger gleichwohl nicht zu, denn ihn träfe ein so überwiegendes Mitverschulden, dass daneben der Haftungsanteil der Beklagten zu vernachlässigen wäre: Der Kläger wusste, dass er ein tiefergelegtes Fahrzeug mit einer Bodenfreiheit von nur ca. 10 cm hatte. Bei dieser Sachlage musste er (wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Erkennbarkeit der Gefahrenquelle zutreffend ausgeführt hat) der Höhe der vorhandenen Randsteine sein ganz besonderes Augenmerk widmen. Sein Fahrzeug konnte auch ohne ein Überhangparken in der fünf Meter langen Parkbucht abgestellt werden. Die erforderliche Abwägung (§ 254 BGB) kann der Senat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen.
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 26.07.2013 - 1 O 71/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2013 - 4 U 188/13 -
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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Annotations

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.