Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2009 - III ZR 48/08

published on 07/05/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2009 - III ZR 48/08
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Previous court decisions
Landgericht Hannover, 16 O 454/04, 06/07/2007
Oberlandesgericht Celle, 4 U 129/07, 13/02/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 48/08
Verkündet am:
7. Mai 2009
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Art. 89 Abs. 1; BGB § 134; NdsWasserG § 2b Nr. 3 (= § 2a Nr. 3 i.d.F. vom
25. März 1998), § 4; WHG § 3; WaStrVermG § 1 Abs. 1 Satz 4; Staatsvertrag
betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich
vom 29. Juli 1921 § 3
Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: Niedersachsen) enthaltene Regelung
, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung
von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus
oberirdischen Gewässern, berechtigt (§ 2b Nr. 3 NWG), ist auch für den Bund
als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (hier: der Fulda) verbindlich.
Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrtsdirektion
) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene
Vereinbarung, wonach für die Nutzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der
Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach
§ 134 BGB nichtig.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 48/08 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2008 aufgehoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 25.564,60 € nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.225,84 € ab 20. Januar 2005 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 15.338,76 € seit 15. November 2006 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die beklagte Bundesrepublik ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße Fulda. Mit Nutzungsvertrag vom 1./8. September 1998 überließ sie den Klägern rückwirkend zum 1. Juni 1998 für die Dauer von 30 Jahren ihr gehörende Land- und Wasserflächen (insbesondere) zur Errichtung, Unterhaltung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage nebst Steueranlage für die Gewinnung elektrischer Energie. Der Kläger zu 1 hatte mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 22. Dezember 1997 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus der Fulda für den Betrieb der Wasserkraftanlage "M. Mühle" erhalten. Von dem vereinbarten Nutzungsentgelt entfielen ab dem 1. Januar 2000 10.000 DM jährlich sowie ab dem 1. Januar 2005 im Jahr 10 % des Bruttoverkaufserlöses, mindestens 15.000 DM auf die Nutzung der Wasserkraft (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrags).
2
Die Kläger entrichteten in den Jahren 2000 bis 2004 ein WasserkraftNutzungsentgelt von insgesamt 25.564,60 €. Diesen Betrag verlangen sie nebst Zinsen mit ihrer Klage nunmehr zurück, weil der Vertrag vom 1. September 1998 gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und, soweit es um das Recht der Nutzung der Wasserkraft gehe, nichtig sei. Denn nach § 2a Nr. 3 NWG a. F. (§ 2b Nr. 3 NWG n. F.) berechtige das Grundeigentum die Beklagte nicht, Entgelte für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, zu erheben. Dagegen begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage den Ausgleich rückständigen Nutzungsentgelts in Höhe von 7.669,38 € zuzüglich Zinsen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kläger entsprechend dem Widerklageantrag verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Urteile und zur Verurteilung der Beklagten nach dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Zahlungsantrag, dessen Höhe nicht im Streit ist, sowie zur Abweisung der Widerklage.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Nutzungsentgelte zu, weil die vertragliche Vereinbarung der Entgeltzahlung für die Nutzung der Wasserkraft aus der Fulda wirksam sei, insbesondere kein Widerspruch zu Vorschriften des niedersächsischen Wassergesetzes bestehe. Die Gewinnung elektrischer Energie durch die Nutzung der Wasserkraft habe mit dem Wasserhaushaltsrecht nichts zu tun und falle deshalb nicht unter den in § 4 NWG und der gleich lautenden Vorschrift des § 3 WHG abschließend definierten und für das in § 2b Nr. 3 NWG enthaltene Entgeltverbot maßgeblichen Begriff der Benutzung von Gewässern. Das Entgeltverbot betreffe deshalb ersichtlich nur eine wasserwirtschaftliche Benutzung, nicht aber allgemein jegliche "Nutzung" von Gewässern. Da Wasserkraftnutzung schon seit langer Zeit bekannt sei und Anwendung gefunden habe, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese nahe liegende Nutzungsart bewusst nicht einbezogen habe. Das Verbot der Entgeltnahme für die Benutzung des Wassers könne verfassungskonform nur als Schranke des Grundeigentums angesehen und Bestand haben. Zu den wasserwirtschaftlichen Zielen des niedersächsischen Wassergesetzes zähle aber nicht, die Energieversorgung kostengünstig zu sichern und den Betreibern von Energie- erzeugungsanlagen die Nutzung der Wasserkraft entgeltfrei zur Verfügung zu stellen. Letztlich könne insbesondere im Hinblick darauf, dass Inhaltsbeschränkungen des Grundeigentums einer Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit bedürften, sowie nach den Grundgedanken des Staatsvertrags betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich aus dem Jahre 1921 dem Grundeigentümer nicht zugemutet werden, für andere als wasserwirtschaftliche Zwecke auf ein Entgelt verzichten zu müssen. Dieser Beurteilung stehe § 54 des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) vom 7. April 1913 (GS S. 53) nicht entgegen, weil ungeachtet des im Rahmen des "Verleihungsregimes" gültigen Entgeltverbots privatrechtliche Vereinbarungen über die Zahlung eines Nutzungsentgeltes zulässig gewesen seien.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Wasserkraft der Fulda zur Gewinnung elektrischer Energie gegen § 2a Nr. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. S. 347; jetzt: § 2b Nr. 3 NWG in der Fassung vom 25. Juli 2007, GVBl. S. 345). Nach dieser Vorschrift berechtigt das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.
8
Entgegen dieser Bestimmung getroffene Entgeltvereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig, so dass das Rückzahlungsverlangen der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB begründet ist.
9
1. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 2a Nr. 3 NWG a.F. (§ 2b Nr. 3 NWG n.F.) oder anderer wasserrechtlicher Normen stützen die These des Berufungsgerichts, entgeltfrei sei lediglich die "Benutzung“ im "wasserwirtschaftlichen Sinne", nicht aber eine darüber hinausgehende "Nutzung“ zu privaten "Sonderzwecken", etwa wie hier zu Zwecken der Stromerzeugung (a). Auch mit Blick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG ist eine einschränkende Interpretation des § 2a Nr. 3 NWG a.F. nicht geboten (b). Ebenso wenig lässt sich hierfür die frühere Rechtslage (§ 54 PrWG) ins Feld führen (c).
10
a) aa) In § 2a Nr. 3 a.F. bzw. § 2b Nr. 3 n.F. NWG ist ausdrücklich bestimmt , dass das Entgeltverbot nicht für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern gilt; für jedwede darüber hinaus gehende Differenzierung bezüglich einzelner Gewässernutzungsarten ist kein Raum. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der eine Begrenzung schaffen wollte, "die eine Gattung von Rechten und deren Träger unterschiedslos trifft" (so die Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Wassergesetzes vom 16. Juli 1959, LT-Drucks. zu Nr. 51/1959, S. 364 zu § 5 des Entwurfs).
11
Demgegenüber ist es ohne Belang, dass in den Vorgängerbestimmungen zu § 2a Nr. 3 a.F. und § 2b Nr. 3 NWG n.F., dem § 5 (in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1960, GVBl. S. 105 und in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970, GVBl. S. 457) und später dem § 6 NWG (in der Fassung der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1982, GVBl. S. 425 und vom 20. August 1990, GVBl. S. 371), die Wendung enthalten war, der Gewässerei- gentümer habe nur "die Benutzung als solche" unentgeltlich zu dulden. Anders, als das Berufungsgericht gemeint hat, zeigt diese Formulierung keineswegs, dass mit Benutzung im Sinne dieser Bestimmung(en) nicht jedwede Benutzung des Wassers gemeint sein kann. Vielmehr sollte hiermit nur klargestellt werden, dass ein über die bloße Wassernutzung hinausgehender Gebrauch, wie etwa die Einbeziehung des Uferstreifens oder die Errichtung baulicher Anlagen am oder im Gewässer zur Fortleitung von Wasser, vom Entgeltverbot nicht umfasst wird (LT-Drucks. zu Nr. 51/1959, aaO; siehe auch Rehder, Niedersächsisches Wassergesetz, 4. Aufl.1971, § 5 Anm. 2; Haupt/ Reffken/Rhode, Niedersächsisches Wassergesetz, April 2005, § 2b Rn. 4).
12
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich für die vom ihm vorgenommene Unterscheidung auch nicht anführen, zu den in § 4 NWG legal definierten Benutzungsarten zähle nicht die Ausnutzung der Wasserkraft zur Gewinnung elektrischer Energie. Mit dieser Argumentation wird verkannt , dass die in § 4 NWG (und - wortgleich - in § 3 WHG) näher umschriebenen Benutzungstatbestände nur (abstrakt) bestimmte Verhaltensweisen erfassen , die nach ihrer Eignung auf ein Gewässer gerichtet sind (etwa: Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern; Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer). Zur Frage, welche Zwecke mit diesen Verhaltensweisen verfolgt werden, verhält sich der Wortlaut dieser Vorschriften überhaupt nicht. Gleichwohl sind diese Verhaltensweisen nicht Selbstzweck; vielmehr werden mit ihnen jeweils bestimmte weiter gehende Ziele (Bewässerung von Feldern; Entsorgung von betrieblichen oder privaten Abwässern etc.) verfolgt (vgl. § 10 Abs. 1 NWG und § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG, wonach die Erlaubnis die Befugnis gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu benutzen). Daher kann aus dem Schweigen des Gesetzes zu den in Betracht kommenden Benutzungszwecken nur geschlossen werden, dass es für die Beurteilung, ob eine Benutzung im Sinne der § 4 NWG und § 3 WHG vorliegt, gleichgültig ist, welches Unternehmen zweckbestimmt verwirklicht werden soll, ob es im Interesse des Gemeinwohls liegt oder nicht oder ob es von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einem Privaten ins Werk gesetzt wird (vgl. Knopp, in: Sieder /Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 3 WHG Rn. 3a [Stand: Juli 2006]; ähnlich: BVerwG, NVwZ-RR 2007, 750, 751, Tz. 11 a.E.).
13
Ausgehend hiervon versteht es sich von selbst, dass unter den Benutzungstatbestand des § 4 NWG und des § 3 WHG auch die Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer für den Betrieb eines Wasserkraftwerks fällt (vgl. BVerwG ZfW 1987, 86; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 209; Kotulla, WHG, 2003, § 3 Rn. 8). Der Betrieb einer Wasserkraftanlage erfordert schon deshalb stets eine "Benutzung" des Gewässers im Sinne dieser Vorschriften, weil allein das Leiten von Wasser durch eine Turbine zum Tatbestand des "Ableitens" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 NWG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu rechnen ist (vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 3 Rn. 15; Knopp, aaO, § 3 WHG Rn. 11b [Stand: Juli 2006]). Hinzu kommt typischerweise ein Ableiten des Wassers in einen Seitenkanal sowie dessen Aufstauen und Wiedereinleiten. Bei derartigen Gewässerbenutzungen werden deshalb stets die natürlichen Eigenschaften des Wassers (z.B. Gefälle, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen u.ä.) als Mittel benutzt , um außerhalb des Gewässers liegende Zwecke (z.B. Energiegewinnung, Wassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Gewinnung von Kies als Baumaterial o.ä.) zu verfolgen und zu fördern.
14
cc) Auch aus dem Umstand, dass im Niedersächsischen Wassergesetz und im Wasserhaushaltsgesetz zwischen dem in § 4 NWG bzw. in § 3 WHG definierten Begriff der "Benutzung" und dem in § 55 Abs. 1 Satz 2 NWG und in § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG sowie in § 183 Abs. 1 Satz 1 NWG und § 36a Abs. 1 Satz 1 WHG verwendeten Begriff der "Nutzung" unterschieden wird (vgl. hierzu auch Czychowski/Reinhardt aaO § 3 Rn. 5), lässt sich nichts für die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung herleiten. In § 55 Abs. 1 NWG und in § 20 Abs. 1 WHG geht es um die Bemessung von Nutzungsentschädigungen , in § 183 Abs. 1 NWG und in § 36a Abs. 1 WHG um die Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wasserkraftnutzung. Diese speziellen Vorschriften erfassen jeweils besondere Fallkonstellationen, die im vorliegenden Zusammenhang ersichtlich ohne Bedeutung sind.
15
b) Die die Reichweite des Entgeltverbots deutlich einschränkende Deutung des Benutzungsbegriffs durch das Berufungsgericht ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Das in verschiedenen Landeswassergesetzen enthaltene Entgeltverbot findet seine Grundlage in der starken Sozialbindung des Gewässereigentums (vgl. Czychowski/Reinhardt aaO; Rehder, aaO, § 5 Anm. 1; für § 96 LWG SH: Kollmann, Wassergesetz des Landes SchleswigHolstein , Stand 11.94, § 96 Anm. 1). Danach schließt das Eigentum am Gewässer grundsätzlich nicht die Berechtigung ein, es im Sinne des § 4 NWG (§ 3 WHG) zu nutzen (siehe § 2a Nr. 1 NWG a.F. und § 2b Nr. 1 NWG n.F. sowie § 1a Abs. 4 Nr. 1 WHG), weil die Gewässer durch das Wasserrecht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich -rechtlichen wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterworfen und der Allgemeinheit zugeordnet werden (ausdrücklich für das Grundwasser: BVerfGE 58, 300, 328 f, 338 ff; für das Oberflächenwasser gilt Entsprechendes; vgl. Czychowski /Reinhardt aaO, § 1a Rn. 28 m.w.N). Dem Gewässereigentümer wird daher bei der Gewässerbenutzung durch einen anderen nichts genommen, es liegt keine erhebliche Einschränkung seiner Eigentümerrechte vor; umgekehrt beruht die Rechtsposition des Wassernutzungsberechtigten nicht auf der Über- tragung eines in der Verfügungsbefugnis des Wassereigentümers befindlichen vermögenswerten Guts, so dass es auch an einer Leistung des Wassereigentümers fehlt (vgl. Rehder aaO § 5 Anm. 1; Hundertmark, Die Rechtsstellung der Sondernutzungsberechtigten im Wasserrecht, 1967, S. 64). Ausgehend von diesem Ansatz ist es, was die Beeinträchtigung des Gewässereigentums angeht , ohne Belang, welcher konkrete Zweck mit der Benutzung des Wassers verfolgt wird. Auf die in § 2 Abs. 2 NWG aufgeführten und in erster Linie für die Bewirtschaftungsentscheidung maßgeblichen Ziele (siehe auch § 1a Abs. 1 WHG) kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gründe des Allgemeinwohls.
16
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer "Inhaltsbeschränkung des Grundeigentums" spricht, übersieht es, dass das Entgeltverbot sich ausschließlich auf die Nutzung des Gewässers als solche bezieht (siehe oben unter a, aa), also nur das Gewässer- und nicht (auch) das Grundeigentum betroffen ist.
17
c) Zwar galt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das Entgeltverbot des § 54 PrWG nur dann, wenn das Nutzungsrecht des Unternehmers auf einer "Verleihung" nach §§ 46 ff PrWG beruhte; räumte hingegen der Gewässereigentümer außerhalb eines solchen Verfahrens einem anderen durch privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der ihm zustehenden Eigentümerbefugnisse ein Nutzungsrecht ein, so konnte er eine Vergütung verlangen (vgl. RG, Zeitschrift für Agrar- und Wasserrecht [ZAgr] 15, 63, 67; Holtz/Kreutz/ Schlegelberger, PrWG, 3./4. Aufl. Nachdruck 1955, § 54 Anm. 2; siehe auch BGHZ 28, 34, 45). Eine derartige Wahlmöglichkeit, dem Unternehmer das Wassernutzungsrecht entweder auf öffentlich-rechtlicher oder auf privatrechtlicher Grundlage einzuräumen, die es zu Zeiten der Geltung des preußischen Wassergesetzes in größerem Umfang gegeben hat (vgl. §§ 40 ff PrWG), besteht nach geltender Rechtslage (fast) nicht mehr. Außerhalb der - hier eindeutig überschrittenen - engen Grenzen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs (§ 76 NWG, § 24 WHG) bedarf jede Gewässernutzung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 10 und 13 NWG, §§ 7 und 8 WHG). So gründet denn auch die hier in Rede stehende Gewässernutzung auf einer dem Kläger zu 1 mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 erteilten Bewilligung.
18
2. Die Rechtslage ist vorliegend auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil Gegenstand des Wassernutzungsrechts eine Bundeswasserstraße ist.
19
Das a) Gewässereigentum der beklagten Bundesrepublik gründet auf Art. 89 Abs. 1 GG. Danach ist der Bund der Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen. Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen ist dabei nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 110, 148, 149; 67, 152, 154 sowie BGHZ 28, 34, 37; siehe auch Friesecke, BWaStrG, 5. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 21 m.w.N.). Daher unterliegt die Bundesrepublik bei der Wahrnehmung ihrer an den Bundeswasserstraßen bestehenden Eigentumsbefugnisse grundsätzlich denselben Beschränkungen, die jeden Eigentümer eines Gewässers treffen (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 22c). Diese ergeben sich insbesondere aus der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung , zu der auch die Regelungen der Landeswassergesetze zählen (vgl. Friesecke, aaO, Einleitung Rn. 28; Ibler, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 89 Rn. 20; Abt, DÖV 1960, 819, 820; a. A. Salzwedel , ZfW 1962, 73, 83 mit der widersprüchlichen Begründung, obwohl Art. 14 GG nur im Verhältnis zum privaten Gewässereigentümer und nicht zur öffentli- chen Hand gelte, könne der Landesgesetzgeber die Privatnützigkeit des Bundeseigentums an Bundeswasserstraßen nicht beseitigen).
20
b) Entsprechend diesen Grundsätzen sind für den Bund auch die in den Landeswassergesetzen geregelten Entgeltverbote verbindlich (so auch Friesecke , aaO, Einleitung Rn. 22c; Rehder, aaO, § 5 Anm. 1; Hundertmark, aaO, S. 66).
21
aa) Die durch Art. 89 Abs. 1 GG vorgenommene Eigentumszuweisung soll den Bund in die Lage versetzen, die ihm nach Art. 89 Abs. 2 GG obliegenden Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Wasserwege- und Wasserverkehrsrechts sachgerecht zu erfüllen (BVerfGE 15, 1, 9; Senatsurteil BGHZ 108, 110, 116 sowie BGHZ 49, 68, 73). Die Erfüllung dieser Aufgabe wird nicht tangiert , wenn es dem Bund nur eingeschränkt möglich ist, Bundeswasserstraßen zum Zwecke der Gewinnerzielung durch private Dritte zu anderen als verkehrlichen Zwecken (wie hier der Stromerzeugung) nutzen zu lassen.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich das Recht, die Wasserkräfte an Bundeswasserstraßen gegen Entgelt zu überlassen, insbesondere auch nicht auf § 3 des Staatsvertrags betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (StV 1921 - Gesetz vom 29. Juli 1921, RGBl. 1921 S. 961) stützen, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (WaStrVermG) vom 21. Mai 1951 (BGBl. 1951 I S. 352) nebst seinen Nachträgen vom 18. Februar 1922 (RGBl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (RGBl. 1929 II S. 1) sinngemäß weiter gilt.
23
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StV 1921 fallen dem Reich die Wasserkräfte zu, die aus den an das Reich übergehenden Wasserstraßen zu gewinnen sind. Jedoch verbleiben nach Satz 2 die von den Ländern erbauten oder im Bau begriffenen Kraftwerke im Eigentum der Länder. Nach Satz 3 verzichtet das Reich auf eine Vergütung für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 StV 1921 ist bestimmt, dass erworbene Rechte Dritter an Wasserkräften unberührt bleiben und die Wasserzinse und sonstigen Abgaben dem Reiche zufließen; sofern ein Kraftwerk nach Ablauf der behördlichen Erlaubnis an das Land fallen soll, hat es hierbei sein Bewenden.
24
Diese Bestimmungen verfolgten den Zweck, die aus Anlass des Eigentumswechsels an den Wasserstraßen notwendig gewordene vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ländern und dem Reich betreffend der Nutzung der Wasserkräfte auszugestalten. So besteht der eigentliche Regelungsgehalt des § 3 Abs. 2 Satz 1 StV 1921 darin, dass die bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs dem jeweiligen Land (aktuell) zustehenden und bisher zugeflossenen (laufenden) Wasserzinse oder sonstigen Abgaben nunmehr auf das Reich übergehen (so ausdrücklich Verhandlungen des Reichstags, I. Wahlperiode 1920, Band 367, Nr. 2235, S. 23). Von daher liegt die Annahme nahe, dass dann, wenn - aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auch immer - derartige Wasserzinse oder sonstige Abgaben, bezogen auf den Stichtag 1. April 1921, nicht anfallen, die Vorschrift sozusagen ins Leere greift, weil es in diesem Falle zwischen Land und Reich nichts aufzuteilen gibt. Demgegenüber wäre die Annahme fern liegend, mit dieser Vorschrift hätte nach dem Verständnis der Vertragsparteien in den Ländern, in denen dem Land selbst aufgrund seiner eigenen wasserrechtlichen Normen (wie in Preußen) die Erhebung derartiger Wasserzinse oder Abgaben untersagt war, nunmehr für das Reich eine derartige Einnahmequelle neu geschaffen werden sollen. Ein derartiges Normverständnis hätte insbesondere den Interessen der Länder diametral entgegengestanden, die zugunsten ihrer heimischen "Wasserkraftwirtschaft" bereit gewesen waren, eigene fiskalische Belange hintanzustellen; es kann daher ohne eindeutige Anhaltspunkte -für die nichts ersichtlich ist - nicht davon ausgegangen werden, dass diese Länder ohne Weiteres damit einverstanden gewesen wären, die Interessen der in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen dem fiskalischen Interesse des Reiches unterzuordnen.
25
Dieser Normzweck des Staatsvertrags und die dahinter stehende Interessenlage der Länder hatten bereits im März 1924 das preußische Landeswasseramt zu der Entscheidung bewogen, dass § 54 PrWG mangels einer eindeutigen abändernden Regelung durch den Staatsvertrag und das fragliche Gesetz auch für die Reichswasserstraßen nicht geändert worden ist (vgl. ZAgr 4, 30, 41 ff). Die dortige Fallgestaltung war mit dem vorliegenden Streitfall unmittelbar vergleichbar. Sie betraf nämlich einen Entgeltanspruch des Reiches wegen der Benutzung einer Reichswasserstraße zum Betrieb eines Wasserkraftwerks. Danach ist davon auszugehen, dass das sich zum damaligen Zeitpunkt aus § 54 PrWG ergebende und auf das Verleihungsverfahren nach den §§ 46 ff PrWG bezogene Verbot der Entgelterhebung auch in Bezug auf die Nutzung von Wasserkräften der Reichswasserstraßen durch den Staatsvertrag nicht berührt wurde (so auch Holtz/Kreutz/Schlegelberger, aaO, Vorbem. zu § 54 a.E.; Preuß, in: Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechts, zu § 54 PrWG, S. 439, 440).
26
cc) Da § 3 StV 1921 die vorliegende Fallkonstellation nicht erfasst, kann dahinstehen, ob und inwieweit die Bestimmungen dieses Staatsvertrags, mit dem der Verfassungsauftrag der Art. 97, 171 WRV erfüllt wurde, das Eigentum und die Verwaltung der dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen dem Reich anheim zu geben, für die Auslegung des an Art. 97 Abs. 1 WRV anknüpfenden Art. 89 Abs. 1 GG heranzuziehen sind.
27
dd) Angesichts der angeführten Stellungnahmen in der Fachliteratur, in der an keiner Stelle auf eine abweichende Staatspraxis hingewiesen wird, und des Umstands, dass schon sehr bald nach Inkrafttreten des Staatsvertrags die "Grundsatzentscheidung" des preußischen Landeswasseramts ergangen war, ist für den Senat nicht erkennbar, dass sich durch jahrzehntelange Übung unter den beteiligten Verkehrskreisen die Überzeugung gebildet haben könnte, auch in den Ländern, in denen es entsprechende Entgeltverbotsnormen gibt, sei die Überlassung der - eine Erlaubnis oder eine Bewilligung voraussetzenden - Nutzung der Wasserkräfte von Bundeswasserstraßen gegen Vergütung rechtens. Der Sachvortrag der Beklagten ist, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, in diesem Punkt ohne Substanz. Auch der - vom Berufungsgericht hervorgehobene - Umstand, dass es in der rechtspolitischen Diskussion Überlegungen gibt, eine entgeltfreie Nutzung von Bundeswasserstraßen für die Errichtung und den Betrieb von Wasserkraftanlagen gesetzlich festzuschreiben , ist für die Beurteilung der derzeitigen - nach Auffassung des erkennenden Senats eindeutigen - Rechtslage nicht entscheidend und vermag den vom Senat vermissten konkreten Sachvortrag nicht zu ersetzen.
28
Der Senat braucht daher nicht näher auf die Frage einzugehen, welche Folgerungen sich aus einer jahrzehntelangen, unangefochtenen Staatspraxis für die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen der vorliegenden Art oder für die Durchsetzbarkeit von Bereicherungsansprüchen in solchen Fällen ergeben könnten.
29
4. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat hierüber abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Schilling

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 06.07.2007 - 16 O 454/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 129/07 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 28/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 4 3 4 / 1 4 Verkündet am: 28. Juli 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu

1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und
4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.

(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(1) Die bisherigen Reichswasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich gehörten und Zwecken der Verwaltung der Reichswasserstraßen und des Leuchtfeuerwesens sowie anderen navigatorischen Aufgaben dienten oder die ausschließlich für diese Zwecke begründet oder bestimmt worden sind. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind. Die in dem Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 961) und den Nachträgen hierzu vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) getroffene Regelung gilt sinngemäß weiter.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.