Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2007 - III ZR 20/07

published on 19/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2007 - III ZR 20/07
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Previous court decisions
Landgericht Zweibrücken, 1 O 47/05, 20/02/2006
Landgericht Zweibrücken, 8 U 29/06, 19/12/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 20/07
Verkündet am:
19. Juli 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RhPf POG §§ 5, 6; THW-HelfRG vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) § 1
Abs. 2 Nr. 3; BGB § 683
Wird das Technische Hilfswerk auf Anforderung der zuständigen (rheinlandpfälzischen
) Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr eingesetzt, so sind die
dadurch entstehenden Kosten in den Erstattungsanspruch der Ordnungsbehörde
gegen den Gefahrenverursacher einzustellen. Ein Direktanspruch des
THW gegen den Verursacher aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht
nicht.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die klagende Bundesrepublik Deutschland ist Trägerin des Technischen Hilfswerks, einer nicht rechtsfähigen Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 ist der Straßen- und Tiefbau. Die Beklagte zu 2, ein Unternehmen der Teerindustrie, stellt Bitumen-Emulsionen für den Straßenbau her, unter anderem Estol-Haftkleber, der zur Herstellung und Sanierung von Straßendecken benutzt wird. Der Haftkleber wird in Servicetanks (in mehrere 1.000 l fassenden Lkw-Tankanhängern) ausgeliefert.
2
Im April 2003 führte die Beklagte zu 1 eine Deckensanierung der Kreisstraße 39 im Gebiet der Gemeinde E. durch. Den hierfür benötigten Estol-Haftkleber bestellte sie bei der Beklagten zu 2. Er wurde in einem Tankwagen der Beklagten zu 2 vereinbarungsgemäß am 24. April 2003 auf der Baustelle angeliefert. Am 3. Mai 2003 wurde festgestellt, dass ca. 1.500 Liter des Haftklebers ausgelaufen waren. Der Kleber gelangte über die Fahrbahn in einen Einlaufschacht der Straßenentwässerung sowie über die Entwässerungsleitung in den L bach, wo es zu einem Fischsterben kam.
3
Nach Meldung dieses Vorfalls bei der Polizei ordnete die Kreisverwaltung Südwestpfalz die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an. Daran beteiligte sich auf Anforderung auch das Technische Hilfswerk mit mehreren Ortsverbänden.
4
Die Kreisverwaltung Südwestpfalz stellte beiden Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten der Sanierung, darunter jedoch nicht diejenigen des Technischen Hilfswerks, mit Leistungsbescheiden in Rechnung. Die Widersprüche und die verwaltungsgerichtlichen Klagen der Beklagten blieben erfolglos.
5
Die Klägerin hatte die durch den Einsatz des Technischen Hilfswerks verursachten Aufwendungen gegenüber der Kreisverwaltung Südwestpfalz geltend gemacht. Diese war jedoch der Auffassung, dass die Klägerin sich unmittelbar an die Beklagten halten müsse. Dementsprechend nimmt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz in Höhe von 46.625,91 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe



6
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) nicht zu.
7
1. Bei der hier in Rede stehenden Sanierung des verunreinigten Baches war das Technische Hilfswerk auf Anforderung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde tätig geworden. Die Sanierung selbst stellte eine von der Kreisverwaltung getroffene ordnungsbehördliche Maßnahme dar. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für die dortigen Aufwendungsersatzansprüche der Kreisverwaltung § 94 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in Verbindung mit § 108 Abs. 1 LWG und § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) herangezogen. Auch in der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchgesetzt werden können (Senatsurteil BGHZ 126, 279, 281 m.w.N.). Die Beklagte zu 1 war als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Tankfahrzeug als diejenige Anlage , von der die Gefahr ausgegangen war (§ 5 Abs. 1 POG), die Beklagte zu 2 als Eigentümerin (§ 5 Abs. 2 POG) in Anspruch genommen worden.
8
2. Diese öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz des Technischen Hilfswerks schließen allerdings - wie der Revision zuzugeben ist - die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 156, 394, 397 f m.zahlr.w.N., auch zu den gegen diese Betrachtungsweise im Schrifttum erhobenen Bedenken).
9
3. Bei solchen Fallgestaltungen ist der Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB jedoch dann ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr bestehen (Senatsurteil BGHZ 156, 394, 398 ff). Auch im allgemeinen bürgerlichen Recht sind Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 = NJW-RR 2004, 81, 83). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass hier in § 6 Abs. 2 POG eine derartige Sonderregelung getroffen worden ist.
10
a) Die Beklagten sind - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - als die nach § 5 POG Verantwortlichen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die unmittelbare Ausführung der getroffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen entstanden sind. Dementsprechend hat die Kreisverwaltung Südwestpfalz den Beklagten in den die Erstattung dieser Kosten betreffenden Leistungsbescheiden mit Recht auch die Kosten eingeschalteter privater Unternehmer in Rechnung gestellt. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Grund, die dem Technischen Hilfswerk erwachsenen Kosten anders zu behandeln.
11
b) Zwar dürfte es zutreffen, dass die Leistungen des Technischen Hilfswerks nicht aufgrund eines von der Kreisverwaltung erteilten (privatrechtlichen) Auftrags (bzw. Dienst- oder Werkvertrages), sondern aufgrund einer als hoheitlich einzustufenden "Anforderung" erbracht worden sind. Dies steht jedoch einer Einbeziehung in den von der Kreisverwaltung geltend zu machenden Erstattungsanspruch nicht entgegen. Die umfassende Zuständigkeit der Kreisverwaltung für die hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordert vielmehr auch bei der Regelung der dadurch verursachten Kosten eine Bündelung sämtlicher Erstattungsansprüche in der Hand dieser Behörde. Dies entspricht zugleich auch dem wohlverstandenen Interesse der in Anspruch genommenen Personen, im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sämtliche Einwände gegen Grund und Höhe der Ersatzpflicht gegen die anordnende Behörde als sachnächsten Gegner geltend machen zu können. Daher ist es geboten, den Begriff des "Beauftragten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 POG nicht auf (private) selbständige Unternehmer zu beschränken (so aber De Clerck/Schmidt, POG [Stand: Juni 2000], § 6 Anm. II 3), sondern auch auf andere Stellen und Behörden zu erstrecken, die von der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr herangezogen werden (in diesem Sinne Roos, POG, 3. Aufl., § 6 Rn. 1; ebenso Gusy, Polizeirecht, 6. Aufl., Rn. 459). Nur diese Sichtweise entspricht auch den allgemeinen amtshilferechtlichen Bestimmungen (§§ 4 bis 8 VwVfG ), wonach der ersuchten Behörde entstehende Auslagen von der ersuchenden Behörde zu erstatten sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Kosten dem Bürger in Rechnung gestellt werden können, allein nach Maßgabe der jeweiligen Kostengesetze zu beantworten ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 8, Rn. 1 und 12; siehe auch zu § 19 Abs. 2 BPolG VG Münster, Urteil vom 12. Juli 2006 - 1 K 1341/03 - juris, Rn. 35).
12
c) Werden von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde Ortsverbände des Technischen Hilfswerks herangezogen, so ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob - wozu Feststellungen fehlen - es sich bei dem vorliegenden Schadensereignis um einen Unglücksfall größeren Ausmaßes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THWHelferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) handelte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung keine echte Aufgabennorm, sondern eine gesetzliche Beschreibung der vom Technischen Hilfswerk zu leistenden Amtshilfe darstellt, für die die §§ 4 bis 8 VwVfG ergänzend heranzuziehen sind (Roewer, THW-Gesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 19, 27 und 32 sowie, hinsichtlich der Kostenfrage, Rn. 37).
13
Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks - Abrechnungsrichtlinie - nach dem Stand vom 1. Januar 2002. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sind Kosten für technische Hilfe grundsätzlich der zuständigen Stelle in Rechnung zu stellen. Bei technischer Hilfe auf Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Begünstigte kostenpflichtig (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Zwar spricht diese letztere Regelung dafür, dass die Kosten des Einsatzes vom Technischen Hilfswerk unter Umgehung der anordnenden Gefahrenabwehrbehörde dem Verursacher unmittelbar in Rechnung gestellt werden können. Jedoch vermag eine bloße Verwaltungsvorschrift die Richtigkeit des anhand der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gewonnenen Auslegungsergebnisses nicht in Frage zu stellen.
14
4. Da nach alledem eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin ausscheidet, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.
Schlick Wurm Herrmann
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.02.2006 - 1 O 47/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.12.2006 - 8 U 29/06 -
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese
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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtigten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.