Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2011 - III ZR 174/10

published on 03/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2011 - III ZR 174/10
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Previous court decisions
Landgericht Braunschweig, 5 O 648/09, 05/08/2009
Oberlandesgericht Braunschweig, 3 U 86/09, 30/06/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 174/10
Verkündet am:
3. März 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nds. SOG § 80 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 14 (Ca, Cd)
Zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich
von Schäden, die aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme
verursacht worden sind.
BGH, Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 174/10 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger begehrt vom beklagten Land den Ausgleich von Schäden, die anlässlich eines Polizeieinsatzes an einem ihm zuvor entwendeten Pkw entstanden sind.
2
Kläger Der ist selbständiger Autohändler. In der Nacht vom 18. zum 19. Oktober 2006 wurden bei einem Einbruch in seine Geschäftsräume ein Autoschlüssel und der dazu gehörige Pkw VW Touran entwendet. Das Fahrzeug wurde in die Niederlande verbracht und dort mit niederländischen Kennzeichen versehen. Im November 2006 reisten der Täter und ein weiterer Mittäter mit dem Fahrzeug in die Bundesrepublik ein und begingen mehrere Einbruchdieb- stähle. Am 8. November 2006 wurden sie bei einem Einbruchdiebstahl auf dem Gelände eines Autohauses entdeckt. Die Polizei nahm mit mehreren Streifenwagen unter der Inanspruchnahme von Sonderrechten die Verfolgung auf und versuchte, die flüchtenden Täter durch Errichtung einer Straßensperre zum Anhalten zu bewegen. Nachdem dies zweimal misslungen war, brachten die Polizeibeamten das von den Tätern benutzte Fahrzeug durch kontrolliertes Rammen zum Anhalten. Erst anschließend wurde festgestellt, dass es sich bei dem Fluchtfahrzeug um das gestohlene Fahrzeug des Klägers handelte.
3
An dem Fahrzeug entstand durch die Aktion der Polizeibeamten - unter Einschluss aufgewendeter Gutachterkosten von 976,94 € - ein Schaden von 12.741,64 €. Aus dem sichergestellten Vermögen der Täter erhielt der Kläger 6.650 €. Der weitergehende Schaden von 6.091,64 €, der bei den Tätern nicht einbringlich ist, ist Gegenstand der Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die Täter gerichteten Schadensersatzansprüche erhobenen Klage. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist nicht begründet.

I.


5
Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 9), weil der Kläger von der Polizei, die präventiv tätig geworden sei, um eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden, nicht gezielt als Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen worden sei. Die Regelung beziehe sich nicht auf Schäden, die einem Unbeteiligten als unbeabsichtigte Nebenfolge des polizeilichen Handelns entstanden seien.
6
Ein Entschädigungsanspruch nach den daneben anwendbaren Grundsätzen zum enteignenden Eingriff stehe dem Kläger gleichfalls nicht zu. Denn ihm sei trotz der beträchtlichen Substanzverletzung am Fahrzeug kein Sonderopfer auferlegt worden, das die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite. Hierbei könne nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger durch den substanzverletzenden Eingriff die Sachherrschaft über das Fahrzeug, das seinem Zugriff gänzlich entzogen gewesen sei, erst wiedererlangt habe. Eine solche - im vergleichbaren Fall der Vorteilsausgleichung anerkannte - normative Beurteilung des Schadens sei auch hier angebracht.

II.


7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
8
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG ein Schaden "infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 8" entstanden sein muss. § 8 Nds. SOG, der mit "Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen" überschrieben ist, sieht vor, dass die Verwaltungsbehörden und die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegen andere Personen als die nach §§ 6 oder 7 Verantwortlichen richten kön- nen. Bei diesen handelt es sich um Verhaltens- und Zustandsstörer, die im Hinblick auf ihre Verantwortlichkeit ihre polizeiliche Inanspruchnahme ohne eine Entschädigung hinnehmen müssen (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1966 - III ZR 109/64, BGHZ 45, 23, 25).
9
Die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 Nds. SOG gehen davon aus, dass wegen einer Gefahr Maßnahmen gegen eine (verantwortliche oder nichtverantwortliche ) Person zu richten sind. Das waren in der vorliegenden Situation die Täter, die nach § 6 Nds. SOG als Verhaltensstörer von der Polizei in Anspruch genommen wurden. Dass die Polizei, worauf die Revision entscheidend abstellen will, durch kontrolliertes Rammen, also gezielt, auf das Fahrzeug des Klägers eingewirkt hat, bedeutet nicht, dass sie den Kläger nach § 7 Nds. SOG als Zustandsstörer oder nach § 8 Abs. 1 Nds. SOG als nichtverantwortliche Person in Anspruch genommen hätte. Von dem Zustand des Fahrzeugs ging keine Gefahr aus, sondern nur von seiner konkreten Verwendung als Fluchtmittel durch die Täter, deren Inanspruchnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG möglich war. Im Übrigen ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG eine Inanspruchnahme des Eigentümers einer Sache als Zustandsstörer ausgeschlossen, wenn - wie hier - die tatsächliche Gewalt ohne seinen Willen durch eine andere Person ausgeübt wird.
10
2. Allerdings hat der Senat zu § 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NRW, der ähnlich wie § 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG formuliert ist, entschieden, es liege auch dann eine Inanspruchnahme nach § 19 OBG NRW - also wie bei § 8 Nds. SOG die einer nicht verantwortlichen Person - vor, wenn sich bei der Inanspruchnahme des Eigentümers einer Sache als Zustandsstörer oder einer Person als Handlungsstörer nachträglich herausstelle, dass die zu beseitigende Gefahr in Wirklichkeit nicht bestanden habe (vgl. Urteile vom 12. März 1992 - III ZR 128/91, BGHZ 117, 303, 307 f; vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93, BGHZ 126, 279, 283 f; zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG Bln vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152). Dabei hat er es im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs für erforderlich angesehen, wenn ein Einschreiten der Ordnungsbehörde bereits aufgrund eines durch Tatsachen begründeten Verdachts oder Anscheins einer Gefahr hingenommen werden müsse, die Entschädigungsvorschrift des § 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NRW entsprechend weit zu verstehen und den wegen der Anscheinsgefahr in Anspruch genommenen Betroffenen wie einen Nichtstörer zu entschädigen, wenn sich entgegen der Annahme beim Eingriff nachträglich herausstelle, dass die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestanden habe.
11
3. Von der vorerwähnten Konstellation, in der der Geschädigte als Störer in Anspruch genommen wurde, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall dadurch, dass der Kläger - abgesehen davon, dass er durch das Verhalten der Polizei an seinem Fahrzeug einen Schaden erlitten hat - im Sinne des Polizeirechts unbeteiligter Dritter gewesen ist. Denn er ist weder Verhaltens- noch Zustandsstörer noch hat ihn die Polizei als Nichtverantwortlichen unter den besonderen , engeren Eingriffsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nds. SOG in Anspruch genommen.
12
Einige Polizeigesetze der Länder sehen ausdrücklich einen Entschädigungs - oder Ausgleichsanspruch vor, wenn ein unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei einen Schaden erleidet (vgl. Art. 70 Abs. 2 BayPAG, § 59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG Bln, § 73 SOG M-V, § 222 LVwG SH; vgl. auch § 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG). Dabei sind diese Ansprüche im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet.
13
Fehlt es - wie hier in § 80 Nds. SOG - an einer ausdrücklichen Regelung, folgt hieraus nicht, dass ein unbeteiligter Geschädigter die nachteiligen Auswirkungen einer rechtmäßigen Maßnahme entschädigungslos hinnehmen müsste. Die Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder gehen auf den aus § 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten entwickelten und von § 70 Preuß. PVG aufgenommenen Aufopferungsgedanken zurück, dass bei rechtmäßigen beeinträchtigenden Eingriffen der Staatsgewalt, die für den Betroffenen mit einem Sonderopfer verbunden sind, ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat gegeben ist (vgl. eingehend hierzu Drews/Wacke/ Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 649 ff; Rachor in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, L 32, 40; Schenke, Polizei - und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2005, Rn. 691; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 15 Rn. 4 ff; 27; Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht , 7. Aufl. 2009, Rn. 468). Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass ein solcher Anspruch aus enteignendem Eingriff - anders als es der Senat für das Verhältnis eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff zum Ersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens einer Ordnungsbehörde (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 276 f; vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/76, NJW 1979, 34, 36) oder zum Staatshaftungsanspruch aus § 1 StHG-DDR (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205) entschieden hat - nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil Entschädigungsansprüche wegen rechtmäßiger polizeilicher Maßnahmen in § 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG abschließend geregelt wären (so aber Waechter, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 831 zu § 80 Abs. 1 Satz 1 NGefAG; OLG Hamm, NJW 1988, 1096 zu § 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NRW; OLG Koblenz, NZV 1997, 180 zu § 68 POG RP). Dagegen spricht schon § 80 Abs. 3 Nds. SOG. Umstritten ist lediglich, ob ein solcher Entschädigungsanspruch eines unbeteiligten Dritten seine Grundlage in einer erweiternden An- wendung der für Nichtstörer geltenden Vorschriften, hier des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG, findet (so Drews/Wacke/Vogel/Martens, aaO S. 666 f zu § 45 des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes; im Ergebnis wohl auch Schenke aaO Rn. 691; ohne Präferenz Götz aaO Rn. 27) oder auf die Anwendung der allgemeinen Aufopferungsgrundsätze zu stützen ist (so Rachor aaO Rn. L 40). Der Senat hält das letztere für vorzugswürdig. Zwar wird die "Sonderopfersituation" eines Nichtstörers und eines unbeteiligten Dritten vielfach vergleichbar sein. Es besteht jedoch ein grundlegender Unterschied in der Vorgehensweise der Polizei, ob sie im Sinn des § 8 Nds. SOG eine nicht verantwortliche Person zur Beseitigung einer Gefahr heranzieht oder ob jemand betroffen wird, der außerhalb dieser durch die Polizei wahrnehmbaren Zusammenhänge steht.
14
4. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch das gezielte Rammen seines Fahrzeugs kein unzumutbares Sonderopfer erlitten, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
15
Bereits durch den Diebstahl war ohne Zutun der Polizei eine Situation entstanden, in der das Eigentumsrecht des Klägers erheblich beeinträchtigt war. Es war in Frage gestellt, ob der Kläger jemals wieder in den Besitz des Fahrzeugs gelangen würde. Darüber hinaus bestand auch die gesteigerte Gefahr , dass der Dieb oder ein sonstiger unberechtigter Fahrer das Fahrzeug ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange des Eigentümers gebrauchen würde (vgl. insoweit auch OLG Hamm aaO). Diese Gefahr hatte sich bereits vor dem Rammen des Fahrzeugs verwirklicht, da der Täter ein rücksichtsloses, nicht nur Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch das Eigentum des Klägers gefährdendes Fahrverhalten an den Tag gelegt und so das Rammen (als ultima ratio) herausgefordert hatte.

16
gezielte Das Rammen hatte zwar eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs zur Folge. Zugleich aber wurde hierdurch erreicht, dass der Kläger sein Eigentum - wenn auch im Wert gemindert - zurückerlangte und seine gegen den Dieb bestehenden deliktischen Ansprüche geltend machen und teilweise auch realisieren konnte.
17
Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Verneinung eines Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 05.08.2009 - 5 O 648/09 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 30.06.2010 - 3 U 86/09 -
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Erleidet jemand1.infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder2.durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand1.inf
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Erleidet jemand1.infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder2.durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand1.inf
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Erleidet jemand

1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
2.
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
2.
als unbeteiligter Dritter
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,

1.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
2.
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.