Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - III ZR 171/15

published on 21/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2016 - III ZR 171/15
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Previous court decisions
Landgericht Magdeburg, 10 O 2127/13, 10/12/2014
Oberlandesgericht Naumburg, 5 U 10/15, 29/04/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 171/15
Verkündet am:
21. Januar 2016
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:210116UIIIZR171.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt den beklagten Notar aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die I. mbH und die I. KG planten, einen größeren Altbaukomplex in M. zu sanieren und die sanierten Wohnungen als Eigentumswohnungen zu verkaufen. In diesem Zusammenhang entwickelte der Beklagte den Entwurf eines notariellen Angebots zum Abschluss eines Wohnungskaufvertrags. Darin bietet der Käufer den vorgenannten Gesellschaften an, mit ihm einen in dem Entwurf wiedergegebenen Kaufvertrag abzuschließen. Weiter heißt es in dem Angebotsentwurf: "An dieses Angebot hält sich Käufer bis zum … gebunden. Auch danach soll das Angebot weiter gelten, bis es von dem Käufer gegenüber dem - Notar S. [= Beklagter] nachstehend Vollzugsnotar genannt, widerrufen wird. Der Widerruf muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Der Vollzugsnotar ist vom Verkäufer zur Entgegennahme des Widerrufs bevollmächtigt worden. Der Kaufvertrag kommt bereits dadurch zustande, dass der Verkäufer vor dem Vollzugsnotar eine Annahmeerklärung beurkunden lässt. Der Zugang der Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn diese "demnächst" dem Käufer zugeht."
3
Am 29. Mai 2006 beurkundete der Notar T. in M. das Angebot des Klägers zum Abschluss eines Wohnungskaufvertrags entsprechend dem vorgenannten Entwurf. In die Leerstelle wurde eingetragen, dass der Käufer an das Angebot bis zum 4. Juli 2006 gebunden ist. Der Kaufpreis betrug 81.279 €. Am 10. August 2006 beurkundete der Beklagte die Annahme des Angebots durch die Verkäufer. Der Kaufvertrag wurde durchgeführt. Der Kläger wurde Eigentümer der Wohnung.
4
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 29. Januar 2014 in einem Rechtsstreit gegen die Rechtsnachfolgerin der I. mbH gab der Kläger folgende Erklärung ab: "Wenn im August 2006 der Notar gesagt hätte, die Erklärung sei noch nicht hinreichend, um Eigentümer zu werden, ich müsse die Erklärung nochmals abgeben, so hätte ich dies wahrscheinlich gemacht, wenn sich an den Argumenten, die für den Kauf sprachen, nichts geändert hätte. In meinen persönlichen Verhältnissen gab es jedenfalls keine Änderung."
5
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 68.274,36 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung der Eigentumswohnung sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ausgleich des Weiteren mit dem Erwerb und der Finanzierung der Wohnung zusammenhängenden Vermögensschadens. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte hätte ihn vor Beurkundung der Annahmeerklärung darauf hinweisen müssen, dass das Kaufangebot bereits erloschen sei und die Annahme der Verkäufer ein neues Angebot darstelle, das er, der Kläger, seinerseits hätte annehmen müssen, damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande komme. Er behauptet , bei einem entsprechenden Hinweis hätte er von dem Kauf Abstand genommen.
6
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Haftung des Notars scheitere bereits daran, dass er nicht schuldhaft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO gehandelt habe. Aufgrund der vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 29. Januar 2014 in dem Rechtsstreit gegen den Verkäufer abgegebenen Erklärung sei überdies davon auszugehen, dass ihm kein kausaler Schaden entstanden sei.
7
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


8
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht zu. Zur Begründung werde zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargelegten zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend gelte Folgendes :
10
Der Beklagte habe nicht gegen seine aus § 4, § 17 Abs. 2 BeurkG, § 14 Abs. 2 BNotO folgenden Belehrungspflichten verstoßen, indem er die Annahme des Antrags des Klägers beurkundet sowie den Vertrag vollzogen und den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass dessen Kaufvertragsangebot unwirksam gewesen sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Angebot des Käufers unbefristet fortbestehe und vom Verkäufer jederzeit angenommen werden könne, auch dann mit § 308 Nr. 1 AGB unvereinbar seien, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich sei. Dies sei für den Beklagten jedoch im Zeitpunkt der Beurkundung nach dem seinerzeitigen Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht erkennbar gewesen.

II.


11
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Zwar mag der Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Hinweis- und Belehrungspflicht (§ 17 Abs. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) fahrlässig verletzt haben (vgl. hierzu in zwei Parallelsachen Senat, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und III ZR 160/15).
Jedoch ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls nicht kausal für einen Schaden des Klägers geworden ist:
12
1. Nach den im Berufungsurteil teilweise wiedergegebenen und im Übrigen in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vom 29. Januar 2014 in einem von ihm vor dem Landgericht M. geführten Rechtsstreit gegen die Rechtsnachfolgerin der I. mbH in Bezug auf den vorliegend betroffenen Wohnungskauf dahingehend geäußert, er hätte die Erklärung wahrscheinlich nochmals abgegeben, wenn im August 2006 der Notar gesagt hätte, die Erklärung sei noch nicht hinreichend, um Eigentümer zu werden, er müsse die Erklärung nochmals abgeben, und wenn sich an den Argumenten für den Kauf nichts geändert hätte; in seinen persönlichen Verhältnissen habe es keine Änderung gegeben.
13
Das Landgericht ist auf der Grundlage dieser Angaben des Klägers davon ausgegangen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger nach Ablauf der Annahmefrist und zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung durch den Verkäufer nicht immer noch an der Durchführung des Vertrags interessiert gewesen wäre, so dass aus diesem Grund dem Kläger kein kausaler Schaden entstanden sei (S. 7 f des Urteils des Landgerichts).
14
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 19 BNotO zu, nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch auf die vorgenannten, aus seiner Sicht zutreffenden Erwägungen des Urteils des Landgerichts, die es in den Gründen des Berufungsurteils ausdrücklich wiedergegeben hat, Bezug genommen (S. 3, 5 des Berufungsurteils). Es hat die Klageabweisung mithin nicht nur auf einen fehlenden schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegenden notariellen Belehrungspflichten gestützt, sondern - selbständig tragend - auch auf die fehlende Kausalität einer etwaigen Amtspflichtverletzung des Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden.
15
Die Revision greift weder die Feststellungen noch die Rechtsausführungen der Vorinstanzen zur fehlenden Kausalität an. Sie beschränkt sich auf die Rüge, Land- und Oberlandesgericht hätten zu Unrecht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch den Beklagten verneint.
16
2. a) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (Senat, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 292/07, WM 2008, 1753 Rn. 14 mwN; Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 2185). Die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, so dass dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (BGH aaO mwN; Wöstmann aaO).
17
b) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat.
Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze- und Erfahrungssätze verstößt (z.B. Senat, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 81/11, WM 2011, 2353 Rn. 16 mwN; BGH, Urteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910 Rn. 18 und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945; MüKoZPO/Krüger, 4. Aufl., § 559 Rn. 8 f). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung , die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist (BGH, Urteile vom 24. Juni 2008 aaO und vom 19. April 2005 aaO; MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl., § 287 Rn. 35; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 287 Rn. 8).
18
c) Nach diesem Maßstab erweist sich die Wertung der Vorinstanzen als fehlerfrei. Aus ihren - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen ergibt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum angesichts der Unwirksamkeit seines ursprünglichen Angebots vom 29. Mai 2006 nach Ablauf der bis zum 4. Juli 2006 währenden Annahmefrist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 13 ff) ein erneutes Angebot zum Abschluss des Wohnungskaufvertrags abgegeben hätte mit der Folge, dass zwischen ihm und den Verkäufern ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht M. am 29. Januar 2014 sinngemäß bekundet, in seinen persönlichen Verhältnissen habe es im August 2006 seit der Beurkundung seines Kaufangebots am 29. Mai 2006 keine Änderung gegeben; er hätte "die Erklärung", d.h. sein notarielles Angebot vom 29. Mai 2006, wahrscheinlich erneut abgegeben, wenn ihm im August 2006 der Notar gesagt hätte, er müsse dies tun, um Eigentümer zu werden, und wenn sich an den Argumenten, die für den Kauf gesprochen hätten, nichts geändert hätte. Für eine solche Änderung der aus Sicht des Klägers für einen Kauf spre- chenden Argumente im Zeitraum vom 29. Mai 2006 bis August 2006 ist nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung der Vorinstanzen, es sei kein kausaler Schaden entstanden, weil das Interesse des Klägers an dem Erwerb der Eigentumswohnung auch nach dem Ablauf der Annahmefrist fortbestanden habe, rechtlich möglich. Sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Anhaltspunkte, dass sich das Landgericht und das Oberlandesgericht mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen nicht umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt haben, bringt die Revision nicht vor und sind auch sonst auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts und Parteivortrags nicht ersichtlich.
Herrmann Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 10 O 2127/13 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.04.2015 - 5 U 10/15 -
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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published on 19/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 175/04 Verkündet am: 19. April 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 81/11 Verkündet am: 10. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675
published on 24/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 234/07 Verkündet am: 24. Juni 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 21/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 159/15 Verkündet am: 21. Januar 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO §
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published on 23/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 28/19 Verkündet am: 23. Januar 2020 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Notarhaftung, un
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 52/15 Verkündet am: 8. September 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 S
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(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.