Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2007 - III ZR 128/06

published on 08/03/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2007 - III ZR 128/06
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Previous court decisions
Landgericht Köln, 25 O 633/03, 06/04/2005
Oberlandesgericht Köln, 3 U 79/05, 02/05/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 128/06
Verkündet am:
8. März 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1 Be (F: 1. Januar 2002); TKV § 15 Abs. 1; TKG § 45h Abs. 1
(F: 24. Februar 2007)
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein mit dem
Inkasso von Forderungen beauftragtes Unternehmen das Risiko der Einbringlichkeit
der Forderung dem Gläubiger zuweist, ist auch dann nicht unwirksam,
wenn es sich um einen Telekommunikationsnetzbetreiber handelt, der anderen
Unternehmen Rufnummern zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber
Dritten (hier: 0137-Nummern) zur Verfügung stellt und sich verpflichtet,
Anrufe zu den betreffenden Angeboten durchzuschalten sowie die für deren
Inanspruchnahme angefallenen Vergütungen unter Einschaltung anderer Telekommunikationsunternehmen
einzuziehen.
BGH, Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 128/06 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung einer Anbietervergütung für den Betrieb mehrerer mit der Ziffernfolge 0137 beginnenden Telefonnummern. Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit. Dieses ist aufgrund einer Zusammenschaltungsvereinbarung mit dem Netz der D. T. AG und von dort mit dem Netz der E. GmbH & Co. KG verbunden. Die Streithelferin vertreibt Telekommunikationsdienste für Endkunden im E. -Netz.
2
Die Beklagte verfügt über ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilte 0137-Rufnummern, die sie Dritten zur Nutzung gegen Entgelt überlässt. Weiter schaltet sie in ihrem Netz ankommende Anrufe zu den Angeboten ihrer Kunden durch.
3
Die Klägerin schloss unter dem 10. April 2003 mit der Beklagten einen "Dienstleistungsvertrag" über die Nutzung mehrerer solcher Rufnummern. In dem Vertragstext wurde die Geltung der Allgemeinen und der Besonderen Geschäftsbedingungen sowie der Preisliste der Beklagten vereinbart. Nach letzterer sollte die Klägerin eine Anbietervergütung von 0,64 € pro Anruf zu den von ihr betriebenen Rufnummern erhalten. Bei mehr als 100.000 Verbindungen pro Monat sollte die Vergütung je Anruf 0,66 € betragen.
4
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten in § 9 unter anderem folgende Bestimmung: (2) Vergütungen, die der Kunde für die inhaltliche Erbringung und technische Bereitstellung eines Mehrwertdienstes erhält (Anbietervergütung ), werden dem Anrufer (Nutzer) gemeinsam mit den Verbindungs- und Abrechnungsentgelten von dem jeweiligen Netzbetreiber (im eigenen Namen) in Rechnung gestellt. Beide Parteien sind sich einig, dass I. [= Beklagte] hierbei nicht das Inkassorisiko trägt. Soweit I. die Anbietervergütung von den Teilnehmernetzbetreibern für den Kunden wirksam und endgültig erhält, wird diese an den Kunden gemäß den Bestimmungen der Besonderen Geschäftsbedingungen weitergereicht. …
5
§ 3 der Besonderen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von 0137Nummern beinhaltet folgende Regelungen: (3.) I. erhält von dem Teilnehmernetzbetreiber des Nutzers (Anrufers) die Mehrwertdienstevergütung (Anbietervergütung ) ausgeschüttet. Dies erfolgt aufgrund der Bestimmungen des geltenden Zusammenschaltungsvertrages zwischen I. und dem Teilnehmernetzbetreiber. Der Kunde erkennt diesen Abrechnungsmodus aufgrund dieser Besonderen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. I. behält von der Auszahlung des Teilnehmernetzbetreibers das in § 1 dieser Anlage bestimmte Verbindungsentgelt gegenüber dem Kunden ein. (4.) I. kehrt die dem Kunden für die Erbringung seines Dienstes gegenüber dem Nutzer (Anrufer) zustehende und vom Teilnehmernetzbetreiber an I. gezahlte Anbietervergütung an diesen aus. … (6.) Das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverhältnis zwischen den Parteien wird nicht von I. getragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichteinbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde Zahlungsbereitschaft , mangelndes Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen , wie insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht. I. ist folglich nicht zur Auszahlung der Anbietervergütung an den Kunden verpflichtet, soweit diese Auszahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Entgeltes bei I. gedeckt ist. (7.) Soweit der Kunde aus diesen Gründen von I. zeitweilig oder endgültig keine Anbietervergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung der Verbindungsentgelte verpflichtet. Diese stehen I. für die Zuführung des Verkehrs zum Kunden unabhängig von der Erbringung der inhaltlichen Dienstleistung (Mehrwertdienstleistung) zu. I. ist berechtigt, dem Kunden gegenüber Einwendungen seitens des Teilnehmernetzbetreibers oder des Nutzers (Anrufers) entgegenzuhalten.
6
Die Klägerin nutzte die ihr zugeteilten Nummern, um Guthabenkarten - und nach ihren Angaben im Verhandlungstermin vom 21. März 2006 vor dem Berufungsgericht außerdem auch sogenannte Cash-Codes - durch ein eigens zu diesem Zweck von ihr beauftragtes Drittunternehmen abtelefonieren zu lassen. Die Karten hatte sie zu einem Preis weit unter dem jeweiligen Nominalwert erworben. Für jeden Anruf wurde ihr eine höhere Anbietervergütung gutgeschrieben als sie dieser bei Abbuchung von der Guthabenkarte tatsächlich kostete. Sie verlangt von der Beklagten die für diese Telefonate in den Monaten September und Oktober 2003 angefallene Anbietervergütung.
7
Die D. T. AG, die aufgrund entsprechender Verträge auch die im E. -Netz angefallene Anbietervergütung an die Beklagte weiterleitet, widersprach der Auskehr an die Klägerin unter Berufung auf einen Manipulationsverdacht. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Auszahlung der entsprechenden Beträge.
8
Die Beklagte und die Streithelferin werfen der Klägerin unter anderem vor, durch technische Ausnutzung geringfügiger Zeitverzögerungen bei der Erfassung der Daten der jeweiligen Anrufe bewirkt zu haben, dass in den meisten Fällen zwar der Anfall der Anbietervergütung zu ihren Gunsten registriert wurde, jedoch die Abbuchung auf der jeweiligen Guthabenkarte unterblieb.
9
Die auf Auszahlung der von der Beklagten verweigerten Summe von 284.500,95 € gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe


10
Die Revision ist unbegründet.

I.


11
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei bereits der Höhe nach unschlüssig. Darüber hinaus könne die Klägerin die von ihr verlangte Anbietervergütung nicht beanspruchen, weil sie die ihr zugeteilten 0137-Rufnummern vertragswidrig verwendet habe. Zweck dieser Nummern sei die Erbringung von Mehrwertdienstleistungen beziehungsweise die Abwicklung von Telefonmassenverkehr zu besonderen Zeiten, nicht jedoch das Abtelefonieren von Guthabenkarten. Ferner sei der Auskehranspruch nicht begründet, weil die Deutsche Telekom AG der Auszahlung der Anbietervergütung für die Monate Juli bis Oktober 2003 widersprochen habe. Die Beklagte sei aufgrund der Vertragsbestimmungen lediglich als Inkassostelle tätig und nicht verpflichtet, mit der Zahlung der vom Anrufer geschuldeten Anbietervergütung in Vorlage zu treten.

II.


12
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt stand.
13
spricht Es schon viel dafür, dass die zweckwidrige Verwendung der 0137-Nummern das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Klägerin hindert.
Letztlich kann dies ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Klage der Höhe nach schlüssig ist. Die Beklagte verweigert jedenfalls mit Recht die Auszahlung der strittigen Beträge, weil diese "angehalten" wurden.
14
1. Zur Entrichtung einer eigenen Anbietervergütung hat sich die Beklagte in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung aus den zutreffenden und von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen Gründen des Berufungsurteils nicht verpflichtet.
15
2. Auch Auskehr der von der D. T. AG "angehaltenen" Summe kann die Klägerin nicht beanspruchen. Die Beklagte ist zur Zahlung der strittigen Anbietervergütung nicht verpflichtet, weil sie diese von dem Teilnehmernetzbetreiber noch nicht "endgültig" erhalten hat, wie es § 9 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Weiterleitung an deren Kunden voraussetzt. Der rechtzeitige, im Einvernehmen mit dem Betreiber des E. -Netzes unter Berufung auf Umstände, die in der Sphäre der Klägerin liegen, erklärte Widerspruch der D. T. AG gegen die Auszahlung des Entgelts hat bewirkt, dass die Beklagte nicht mehr frei und damit nicht "endgültig" im Sinne ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Beträge verfügen konnte. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Summe bereits bei der Beklagten eingegangen oder noch bei der D. T. AG verblieben war. Ebenso ist unbeachtlich , ob deren Einwendungen und die des Betreibers des E. -Netzes begründet sind. Hierüber hat sich die Klägerin gegebenenfalls mit diesen beiden Unternehmen auseinander zu setzen.
16
Die Beklagte ist im Verhältnis zur Klägerin nicht verpflichtet, die Anbietervergütung unabhängig davon, ob sie sie selbst von den anderen beteiligten Netzbetreibern auflagen-, einrede- und einwendungsfrei erhält, zu zahlen. Sie hat, wie das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet festgestellt hat, nach ihren Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen lediglich die rechtliche Position einer Inkassostelle , die das Forderungsausfall- und Einwendungsrisiko nicht trägt. Dies ergibt sich nicht nur aus der eingangs zitierten Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Vielmehr stellt § 3 Abs. 3 und 4 der Besonderen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von 0137-Nummern der Beklagten darüber hinaus klar, dass diese lediglich zur Auskehr der vom Dritten tatsächlich erhaltenen Vergütungen verpflichtet ist. § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Besonderen Geschäftsbedingungen und § 9 Abs.2 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weisen überdies das "Inkasso- und Forderungsausfallrisiko" im Innenverhältnis der Parteien ausdrücklich den Kunden der Beklagten, hier also der Klägerin, zu. Die Beklagte ist weiter nach § 3 Abs. 7 Satz 3 der Besonderen Geschäftsbedingungen berechtigt, dem Kunden die Einwendungen des Teilnehmernetzbetreibers und des Nutzers entgegenzuhalten.
17
3. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Bestimmungen nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Sie benachteiligen die Kunden der Beklagten nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Insbesondere sind sie weder mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch schränken sie wesentliche Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Vertrag über die entgeltliche Überlassung einer 0137-Nummer zur Nutzung durch einen Dritten und zur Durchschaltung von Anrufen beinhaltet nicht notwendig, dass derjenige , der die Rufnummer zur Verfügung stellt, sich auch zu Inkassoleistungen wegen der für die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes durch die Anrufer angefallenen Anbietervergütung verpflichtet, geschweige denn, dass er hierfür das Forderungsausfall- und Einwendungsrisiko übernimmt.
18
a) Ein Anspruch hierauf ergibt sich nicht aus dem Gesetz. So sieht § 21 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) nur vor, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen aufgrund einer - hier nicht vorgetragenen - Einzelfallentscheidung der Regulierungsbehörde (nunmehr Bundesnetzagentur) zu Leistungen im Zusammenhang mit der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen verpflichtet werden kann.
19
b) Auch aus der Natur des Überlassungsvertrags lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Ob und welche Verpflichtungen zur Leistung oder zum Einzug von Vergütungen für den Diensteanbieter in einem solchen Vertrag begründet werden, hängt vielmehr von den Vereinbarungen der Parteien ab. Es ist ihnen deshalb unbenommen, ein reines Inkassoverhältnis zu begründen, bei dem derjenige, der die Nummer zur Verfügung stellt, nicht das Risiko der Einbringlichkeit der Anbietervergütung übernimmt. Es ist, wie auch die Revision einräumt, nicht ungewöhnlich, dass einem Dritten die Einziehung einer Forderung überlassen wird und im Verhältnis zum (ursprünglichen) Forderungsinhaber letzterer das Ausfallrisiko trägt (vgl. z.B. Bamberger/Roth/Rohe, BGB, § 398 Rn. 75; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 398 Rn. 37 jeweils zum sogenannten unechten Factoring).
20
c) Entgegen der Ansicht der Revision erfordern die im Telekommunikationsgeschäft bestehenden Leistungsverhältnisse nicht, das Forderungsausfallund Einwendungsrisiko für die Anbietervergütung demjenigen aufzubürden, der die 0137-Rufnummern dem Dienstebetreiber zur Nutzung überlässt. Der Anbie- ter ist auch ohne eine solche rechtliche Gestaltung in der Lage, unter zumutbaren Bedingungen die ihm zustehende Vergütung zu erlangen. Er ist noch nicht einmal auf die Inkassodienstleistungen des Überlassers der Rufnummern angewiesen.
21
Zwischen aa) dem Anbieter eines Mehrwertdienstes und dem Nutzer (Anrufer) kommt regelmäßig ein Vertrag über die Erbringung des Dienstes zustande (ständige Rechtsprechung des Senats: BGHZ 166, 369, 371 Rn. 10; 158, 201, 203 f; Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - EBE/BGH 2007, 11; Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637; Versäumnisurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362; siehe ferner auch Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287), aufgrund dessen der Anbieter einen Vergütungsanspruch erlangt.
22
bb) Diesen Anspruch kann der Diensteanbieter unmittelbar gegen den Anschlussinhaber geltend machen, wenn dieser nicht zahlt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter diesem gegenüber nicht eine eigene Rechnung erstellt, sondern , was in aller Regel - und auch hier (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB der Beklagten ) - der Fall ist, der Teilnehmernetzbetreiber des Anschlussnehmers das Entgelt in seiner Rechnung ausweist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 TKV; für die Zeit ab dem 24. Februar 2007 vgl. § 45h Abs. 1 Satz 1 TKG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, BGBl. I S. 106). Über die für den Einzug der Forderung notwendigen Bestands- und Verbindungsdaten kann der Diensteanbieter, falls er nicht über sie verfügt, von dem Teilnehmernetzbetreiber des Anschlussinhabers Auskunft verlangen.
23
(1) Ist der Teilnehmernetzbetreiber mit dem Unternehmer identisch, der dem Diensteanbieter die Rufnummer überlassen hat, folgt der Anspruch bereits als Nebenpflicht aus dem Überlassungsvertrag, da die Auskünfte zur Erreichung des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrags notwendig sind und der Teilnehmernetzbetreiber die Informationen unschwer erteilen kann (vgl. zu diesen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs BGHZ 95, 274, 278 f; 95, 285, 287 f; ferner auch BGH, Urteil 7. Dezember 1988 - IVa ZR 290/87 - NJW-RR 1989, 450), weil er über die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten verfügt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 5 TKV und § 21 Abs. 2 Nr. 7 c TKG).
24
(2) Sind der Teilnehmernetzbetreiber und der Überlasser der Rufnummer verschieden, kann der Diensteanbieter von ersterem ebenfalls Auskunft über die zur Einziehung seiner Forderung notwendigen Bestands- und Verbindungsdaten verlangen.
25
Dieser Anspruch kann sich - bis zum Außerkrafttreten der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung mit Ablauf des 23. Februar 2007 (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007) - bereits aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 5 TKV ergeben. Jedenfalls hat die Klägerin aber gegen den jeweiligen Teilnehmernetzbetreiber einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Beauftragter verpflichtet, den Auftraggeber mit den erforderlichen Nachrichten zu versehen und auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Der Teilnehmernetzbetreiber führt, wenn er die durch die Inanspruchnahme des Dienstes entstandenen Vergütungsansprüche gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV beziehungsweise § 45h Abs. 1 TKG n.F. dem Anschlussinhaber in Rechnung stellt, berechtigt objektiv ein Geschäft auch des Diensteanbieters. Dies gilt auch dann, wenn der Teilnehmernetzbetreiber, wie es die Parteien in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehen haben, die Forderung im eigenen Namen geltend machen kann. In diesen Fällen bleibt der Diensteanbieter auch im Verhältnis zum Anschlussnehmer - als Gesamtgläubiger mit dem Teilnehmernetzbetreiber - Inhaber der Forderung (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - aaO). Im Innenverhältnis zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Diensteanbieter gebührt die Forderung, vorbehaltlich des auf den Netzbetreiber entfallenden Anteils, ohnehin letzterem. Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB dient namentlich dazu, dem Auftraggeber zu ermöglichen, die für die Durchführung des Geschäfts notwendigen Dispositionen zu treffen (Staudinger/Martinek (2006), § 666 BGB Rn. 9). Hierzu gehören auch die Informationen , die er benötigt, um das Geschäft selbst fortzuführen. Die Realisierung des Entgeltanspruchs für die Nutzung der 0137-Nummer ist ein einheitliches Geschäft, das mit der Erstellung der Rechnung beginnt und sich in dem weiteren Einzug der Forderung fortsetzt. Übernimmt der Teilnehmernetzbetreiber nach der Rechnungserstellung nicht das weitere Inkasso der Nutzungsvergütung , ist deshalb deren weiterer Einzug durch den Diensteanbieter selbst die Weiterführung des vom Teilnehmernetzbetreiber begonnenen Geschäfts. Hierfür ist der Anbieter auf die Bestands- und Verbindungsdaten angewiesen.
26
Soweit der Diensteanbieter zur Geltendmachung dieses Auskunftsanspruchs Informationen des Überlassers der Rufnummern benötigt, ist dieser aus den oben (Nummer (1)) genannten Gründen zu den entsprechenden Angaben verpflichtet.
27
cc) Der Anbieter des unter der 0137-Nummer betriebenen Dienstes ist auch berechtigt, diese Daten zum Zweck der Abrechnung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Befugnis ergibt sich für den Zeitraum bis ein- schließlich 28. Februar 2007 aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870, 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2001, BGBl. I 3721, 3724, außer Kraft getreten mit Ablauf des 28. Februar 2007 gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste - Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG - vom 26. Februar 2007, BGBl. I S. 179). Danach ist der Anbieter eines Teledienstes im Sinne des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870, ebenfalls gemäß Art. 5 ElGVG außer Kraft getreten mit Ablauf des 28. Februar 2007) berechtigt, personenbezogene Nutzungsdaten, insbesondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers und Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der Nutzung, zu Abrechnungszwecken zu erheben und zu verwenden. Der Betreiber einer 0137-Nummer ist Anbieter eines Teledienstes im Sinne des § 2 Abs. 1 TDG (LG Berlin CR 2005, 36, 37; vgl. auch Gersdorf in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., Einl C Rn. 20, 22, 27; Schuster/Piepenbrock/Schütze aaO § 3 Rn. 52). Für die Zeit ab dem 1. März 2007 folgt diese Berechtigung aus § 15 Abs. 1 und 4 des Telemediengesetzes (eingeführt durch Art. 1 ElGVG).
28
dd) (1) Leistet der Kunde - etwa auch im Wege der Vorauszahlung durch den Erwerb von Guthabenkarten - an den rechnungsstellenden Teilnehmernetzbetreiber , hat dies in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 4 TKV beziehungsweise gemäß § 45h Abs. 1 Satz 3 TKG n.F. befreiende Wirkung auch gegenüber dem Diensteanbieter (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2006 aaO S. 12). Dieser kann dementsprechend von dem Anschlussinhaber nicht mehr Zahlung der Vergütung verlangen. In diesem Fall hat der Diensteanbieter gegen den Teilnehmernetzbetreiber einen Anspruch auf Auskehr des vereinnahmten Entgelts - abzüglich des auf den Netzbetreiber entfal- lenden Anteils und vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Abreden - gemäß § 667 BGB, da dieser mit dem Inkasso der Anbietervergütung aus den vorgenannten Gründen auch ein Geschäft des Diensteanbieters führt. Ferner besteht ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB.
29
(2) Reicht der Teilnehmernetzbetreiber die Vergütung an einen anderen Netzbetreiber weiter, wie hier der Betreiber des E. -Netzes an die D. T. AG, gilt Folgendes:
30
der Ist vereinnahmende Teilnehmernetzbetreiber gegenüber dem Diensteanbieter zur Weiterleitung nicht berechtigt, bleibt er diesem gegenüber zur Zahlung eines der auszukehrenden Vergütung entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB). Darf der Teilnehmernetzbetreiber hingegen - etwa aufgrund von Zusammenschaltungsverträgen, wenn deren Regelungen auch im Verhältnis zu dem Diensteanbieter wirksam sind - die Anbietervergütung an einen anderen Netzbetreiber weiterreichen, ist letzterer , vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Regelungen, dem Diensteanbieter nach § 667 BGB zur Auskehr der Vergütung und gemäß § 666 BGB zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet. Der weitere Netzbetreiber wirkt ebenfalls an dem Forderungseinzug zugunsten des Diensteanbieters mit und führt somit ein Geschäft für diesen.
31
d) Hinsichtlich dieser Ansprüche trägt der Diensteanbieter das Risiko, dass die jeweiligen Schuldner zahlungsunfähig sind oder sich (begründet oder unbegründet) weigern zu zahlen, wobei sie ihm allerdings Gegenrechte aus ihrem Rechtsverhältnis zu den Netzbetreibern nicht mit Erfolg entgegen setzen können. Weiter trägt der Diensteanbieter die Last, sich mit etwaigen Einwendungen gegen seine Forderung auseinandersetzen zu müssen. Diese Risiken belasten ihn jedoch nicht unzumutbar, da ihm damit grundsätzlich nicht mehr abverlangt wird als jedem anderen Gläubiger. Demgegenüber wäre es, vorbehaltlich einer entsprechenden Abrede, umgekehrt unzumutbar, den Überlasser der 0137-Nummern mit diesen Risiken zu belasten, da sie den Rechtsverhältnissen zwischen dem Diensteanbieter und seinen Schuldnern entspringen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.04.2005 - 25 O 633/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2006 - 3 U 79/05 -
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 3/05 Verkündet am: 28. Juli 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 145, § 61
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published on 02/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 17.6.2014 (30 O 93/12) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil rich
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 stehen, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren,
2.
die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität,
3.
die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken,
4.
die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern,
5.
gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum,
6.
die Bereitstellung europaweiter Dienste und
7.
ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 genannten Regulierungsziele ausreichen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,

1.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren,
2.
bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern,
3.
Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen,
4.
bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-Kommunikation notwendige Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer) zu schaffen,
5.
Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren,
6.
im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist,
7.
Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewähren:
a)
Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen.
b)
Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste und Leistungen nach Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden.
c)
Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu übermitteln.
d)
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen.
e)
Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
8.
Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.

(3) Die Bundesnetzagentur soll Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen:

1.
Zugang zu nicht aktiven Netzkomponenten zu gewähren,
2.
vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren,
3.
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen,
4.
offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren,
5.
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
6.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten, -einrichtungen und Diensten zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl oder die Betreibervorauswahl zu ermöglichen.

(4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.

(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.