Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2006 - III ZR 102/05

published on 23/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2006 - III ZR 102/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 418 O 40/04, 11/08/2004
Hanseatisches Oberlandesgericht, 10 U 53/04, 17/03/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 102/05
Verkündet am:
23. März 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei
Beendigung des Tankstellenvertrages die mit Familienmitgliedern
eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten beenden"
, andernfalls den Verpächter oder den Nachfolgebetreiber "von
allen daraus entstehenden Kosten freihalten bzw. entstandene
Kosten erstatten", ist unangemessen benachteiligend und daher

b) Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern
zu beenden, ist - soweit damit die Kündigung der Arbeitsverhältnisse
verlangt wird - mit § 613a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4
Satz 1 BGB nicht vereinbar.
BGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 102/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 17. März 2005 wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.257,84 € verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Mit "Tankstellen-Vertrag" vom 19. September 2000 übernahm der Kläger - als Pächter und Handelsvertreter - die Tankstelle der Beklagten in G. . In dem Tankstellenvertrag hieß es unter anderem: "§ 19 Sonstiges 1. Betreiber wird bei Beendigung der zwischen ihm und T. <= Beklagte> bestehenden Verträge über die Tankstelle … ein gegebenenfalls eingegangenes Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern auf seine Kosten beenden. Sollte die Ehefrau oder ein sonst von Betreiber beschäftigtes Familienmitglied T. bzw. einen Nachfolgebetreiber gleichwohl aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen, wird Betreiber T. bzw. den Nachfolgebetreiber von allen daraus entstehenden Kosten freihalten bzw. entstandene Kosten erstatten."
2
Kläger Der stellte entsprechend § 6 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Buchst. a des Tankstellenvertrages eine Bankbürgschaft zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten "aus der Geschäftsverbindung und der Beistellung des Agenturbestandes". Er beschäftigte in dem Tankstellenbetrieb seine Ehefrau sowie Sohn und Tochter.
3
Der Kläger kündigte den Tankstellenvertrag zum 30. November 2003. Die Beklagte gewann als Nachfolgebetreiberin die N. GmbH (im Folgenden: N. ), die den Betrieb ab 1. Dezember 2003 fortführte. Die Familienangehörigen des Klägers verlangten von der N. als neuem Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohns; sie verklagten deswegen die N. vor dem Arbeitsgericht. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich; N. erreichte gegen Zahlung von Lohn und Abfindungen die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse. Die Beklagte übernahm die Vergleichssumme und die der N. entstandenen Anwaltskosten in Höhe von zusammen 16.295,67 € und forderte von dem Kläger Erstattung. Ferner beanspruchte die Beklagte von dem Kläger für die Pachtzeit angeblich noch geschuldete Prämie für die Tankstellenversicherung sowie Ersatz von Reparaturkosten (insgesamt 2.000,84 €).
4
Die Klage ist zunächst auf die Herausgabe der von demKläger gestellten Bürgschaftsurkunde gerichtet gewesen. Nach Klagezustellung nahm die Beklagte die bürgende Sparkasse erfolgreich auf Zahlung von 18.296,51 € (= 16.295,67 € + 2.000,84 €) in Anspruch. Daraufhin hat der Kläger den Klageantrag geändert und Zahlung von 18.296,51 € gefordert. Nachdem die Beklagte dem Kläger die zu Unrecht berechneten Versicherungskosten (743 €) rückerstattet hatte, hat der Kläger insoweit den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt ; es verblieb eine Forderung auf Zahlung von 17.553,51 € (= 16.295,67 € + 2.000,84 € - 743 €). Diesen Betrag hat das Landgericht - unter Abweisung der weitergehenden Klage auf Feststellung der Teilerledigung - dem Kläger zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
7
Die Beklagte habe ihre Pflichten aus der im Rahmen des Tankstellenvertrages mit dem Kläger getroffenen Sicherungsabrede (§ 6 Nr. 1 des Tankstellenvertrages ) verletzt, indem sie die bürgende Sparkasse wegen einer nicht bestehenden Hauptforderung in Anspruch genommen habe. Aus § 19 Nr. 1 des Tankstellenvertrages habe der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Lohn- und Rechtsverfolgungskosten zugestanden, derentwegen sie sich aus der Bürgschaft befriedigt habe. § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages, wonach der Kläger als Betreiber verpflichtet gewesen sei, bei Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnisse mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern zu beenden, verstoße gegen § 613a BGB und sei daher nichtig (§ 134 BGB).
8
Ferner halte § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages, der den Kläger verpflichte, dem Nachfolgebetreiber im Zusammenhang mit der Beendigung der vorgenannten Arbeitsverhältnisse entstandene Kosten zu ersetzen, der Kontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Es handele sich um eine formularmäßig unzulässige Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung.
9
Die Beklagte könne auch nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen. In Betracht komme ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Rückgabepflicht und wegen Verletzung vertraglich übernommener Wartungspflichten. Der Anspruch scheitere jeweils daran, dass die gesetzlich gebotene Fristsetzung nicht erfolgt sei.

II.


10
1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie gegen die Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der mittels der Bankbürgschaft von dem Kläger eingezogenen Reparaturkosten gerichtet ist. Diesbezüglich ist die Revision mangels Zulassung nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 ZPO).

11
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne dort eine Einschränkung der Zulassung auszusprechen. Es ist jedoch anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die das Urteil für die Zulassung enthält (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt). Hier hat das Berufungsgericht die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der Entscheidung hinsichtlich der Unvereinbarkeit des § 19 Nr. 1 des Tankstellenvertrages mit dem Schutzgedanken des § 613a BGB grundsätzliche Bedeutung zukomme. Nur bezüglich dieser, allein die Rückerstattung der Lohn-, Abfindungs - und Rechtsverfolgungskosten betreffenden Frage sah das Berufungsgericht Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Entscheidung. Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Revisionszulassung entsprechend eingeschränkt sein sollte.
12
2. Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung von 16.295,67 € verlangen, die die Beklagte - als von ihm angeblich geschuldete Lohn-, Abfindungs- und Rechtsverfolgungskosten des Nachpächters - bei der Bürgin angefordert hatte.
13
a) Anspruchsgrundlage ist die von den Parteien in § 6 des Tankstellenvertrages getroffene Sicherungsabrede. Danach hatte die Verpächterin (und Unternehmerin <§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB>) - nach Vorliegen der Tankstellenagentur -Endabrechnung und Tilgung aller Verbindlichkeiten, was hier nicht in Frage steht - die Sicherheit an den Betreiber zurückzugeben (§ 6 Nr. 6 des Tankstellenvertrages). Hatte die Verpächterin die ihr als Sicherheit geleistete Bürgschaft zu Unrecht verwertet, hatte sie folglich dem Betreiber, der seiner- seits die Bürgin befriedigt hatte, die empfangene Zahlung zu erstatten (vgl. BGHZ 139, 325, 328). So liegt der Streitfall. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Denn der Kläger schuldete ihr nicht Ersatz der von der Nachfolgebetreiberin N. an seine Familienangehörigen gezahlten und der N. von der Beklagten erstatteten Löhne, Abfindungen und Anwaltskosten,
14
Die b) Beklagte konnte den Erstattungsanspruch auf § 19 Nr. 1 des Tankstellenvertrages stützen. Danach hatte der Betreiber bei Beendigung des Tankstellen-Vertrages mit der Ehefrau oder sonstigen Familienmitgliedern eingegangene Arbeitsverhältnisse auf seine Kosten zu beenden (§ 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages). Für den Fall, dass die Ehefrau oder ein sonstiges Familienmitglied die Verpächterin oder den Nachfolgebetreiber aus dem - entgegen § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages nicht beendeten - Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen sollten, hatte der Betreiber gemäß § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages der Verpächterin oder dem Nachfolgebetreiber die daraus entstandenen Kosten zu erstatten (oder davon von vornherein freizustellen ). Der Tatbestand dieser Klausel war hier erfüllt: Der Kläger hatte entgegen § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages die mit seiner Ehefrau und seinen Kindern eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse - die unzweifelhaft als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind - nicht zugleich mit dem Tankstellenvertrag zum 30. November 2003 beendet. Seine Ehefrau und seine Kinder machten gegen die Nachpächterin N. Lohnansprüche geltend, weil mit der am 1. Dezember 2003 erfolgten Übernahme der Tankstelle ihre Beschäftigungsverhältnisse auf die N. übergegangen seien; Letztere musste für die vergleichsweise Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse insgesamt 16.295,67 € aufwenden.
15
Die c) Vertragsbeendigungsverpflichtung nach § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages war aber unwirksam, weil der Tankstellenpächter durch diese Allgemeine Geschäftsbedingung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wurde (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB); damit entfällt zugleich die Grundlage für die daran gebundene Kostenerstattungspflicht des Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages.
16
aa) Die in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages statuierte Verpflichtung des Pächters, bei Beendigung des Vertrages die mit der Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern eingegangenen Ar beitsverhältnisse "auf seine Kosten beenden", ist teilweise bereits wegen Verstoßes gegen § 613a BGB nichtig.
17
Für die geforderte Vertragsbeendigung kommt in erster Linie die Kündigung , ferner der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem betroffenen "Familienarbeitnehmer" in Betracht. Da § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages die Art der Vertragsbeendigung nicht klarstellt, muss davon ausgegangen werden (vgl. § 305c Abs. 2 BGB), dass der Betreiber auch verpflichtet sein soll, den genannten Arbeitnehmern gegebenenfalls zu kündigen. Das ist aber mit § 613a BGB nicht vereinbar.
18
(1) Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber wegen des Übergangs eines Betriebes ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB). "Durch Rechtsgeschäft" (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) findet ein solcher Betriebsübergang auch dann statt, wenn wie hier ein Pächter im Anschluss an die Pacht eines früheren Pächters vom selben Verpächter einen Betrieb pachtet und ihn mit gleichem Betriebszweck fortführt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643; BAGE 35, 104, 106 ff). Zudem handelte es sich bei der durch den Pächterwechsel veranlassten Kündigung der "Familienarbeitsverhältnisse" um eine Kündigung "wegen des Übergangs eines Betriebes" im Sinne des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB.
19
(2) Durch § 613a BGB soll erreicht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber fortbesteht. Die Vorschrift enthält zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer zwingendes Recht. Daraus folgt unmittelbar, dass der Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus den betroffenen Arbeitsverhältnissen nicht durch Vertrag zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber ausgeschlossen werden kann (vgl. BAGE 50, 62, 72; 70, 209, 213). Aus dem zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Schutzzweck des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Einschränkung der Regelungsbefugnis des Betriebsveräußerers und der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. BAGE 70 aaO, 213 f).
20
Nichtig sind dementsprechend auch Rechtsgeschäfte, die objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dienen. Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen , um dann mit dem Betriebserwerber neue (ungünstigere) Arbeitsverträge abschließen zu können; jedenfalls wären mit einer solchen Vertragsges- taltung verbundene Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen nicht ohne weitere Prüfung ihrer Berechtigung hinzunehmen (vgl. BAGE 70 aaO, 214 und BAG NZA 1999, 262, 263). Gegen § 613a Abs.1 Satz 1 BGB verstoßen weiter nicht nur die vorgenannten Vereinbarungen zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber oder zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber; vielmehr steht das Kontinuitätsgebot des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Kündigungsverbot gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auch pachtvertraglichen Regelungen entgegen, die - wie im Streitfall § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages - den weichenden Betriebsinhaber von vornherein verpflichten, durch die Kündigung von Arbeitsverträgen für einen von sogenannten Altlasten freien Betriebsübergang zu sorgen (vgl. BAGE 70 aaO).
21
bb) Die Nichtigkeit der Verpflichtung des Pächters, die mit Familienmitgliedern geschlossenen Arbeitsverhältnisse durch Kündigung zu beenden, führt zur Unwirksamkeit der in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages bestimmten Vertragsbeendigungsverpflichtung insgesamt. Denn nach dem Grundsatz, dass sich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Reduktion verbietet, kann die vorgenannten Klausel nicht dahin aufrechterhalten werden, dass sie dem Betreiber lediglich aufgibt, die Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Es kann daher dahinstehen, ob eine derart eingeschränkte Beendigungsverpflichtung mit § 613a BGB vereinbar wäre (vgl. § 613a Abs. 6 BGB n.F.; siehe auch BAG NZA 1996, 207, 208; 1999, 262, 263; BAGE 90, 260, 269 ff und BAG, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - juris Rn. 26 ff, vorgesehen für BAGE) oder - was die Revision vor allem daraus herleiten will, dass die dem Kläger auferlegte Verpflichtung ausschließlich Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern betrifft - einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand hielte.
22
cc) Die Unwirksamkeitssanktion wegen Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist bezüglich § 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages sowie bezüglich der mit ihr verknüpften Freihaltungs- oder Erstattungspflicht des Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des Tankstellenvertrages ferner aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Verpflichtung des Betreibers, die mit Familienangehörigen eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten" zu beenden (§ 19 Nr. 1 Satz 1 des Tankstellenvertrages), andernfalls den Nachfolgebetreiber oder die Verpächterin "von allen daraus entstehenden Kosten" freizuhalten "bzw. entstandene Kosten" zu erstatten, ist betragsmäßig nicht begrenzt. Die Möglichkeit, dass der Betreiber die Beendigungsverpflichtung nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten erfüllen kann oder von solchen Kosten freizustellen oder diese zu erstatten hat, lässt sich nicht ausschließen (vgl. § 305c Abs. 2 BGB). Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2004 - 418 O 40/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 10 U 53/04 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 356/98 Verkündet am: 9. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu I der Entscheidungsgründe BG
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 05/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 41/15 Verkündet am: 5. November 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.