Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2001 - II ZR 22/01

published on 15/10/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2001 - II ZR 22/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 22/01 Verkündet am:
15. Oktober 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
ADSp Nr. 16.3 Fassung: 1998
Nummer 16.3 ADSp n.F. gilt - wie schon § 21 Satz 1 ADSp a.F. (vgl. Sen.Urt. v.
16. Oktober 1995 - II ZR 120/94, WM 1996, 194, 195) auch für Seefrachtverträge.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 2001 - II ZR 22/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine international tätige Spedition, macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines von dieser stornierten Frachtvertrages geltend.
Im Dezember 1998/Januar 1999 verhandelte die Klägerin mit der Beklagten über die Verschiffung von 1.970 t Grobblechen durch die Klägerin von Rumänien nach Schweden. Mit der Durchführung des Transportes beauftragte die Klägerin ihrerseits die C. GmbH (i.f.: C. GmbH). Nach Unstimmigkeiten zwischen den Parteien darüber, ob ein Frachtvertrag zwischen ihnen zustande gekommen war, stornierte die Beklagte am 9. Februar 1999 den Auftrag und ließ die Bleche von einem anderen Unternehmen befördern. Die Klägerin kündigte daraufhin ihrerseits den Vertrag mit der C.
GmbH und macht gegen die Beklagte unter Berufung auf § 580 Abs. 1 HGB einen Anspruch auf Fautfracht (Fehlfracht) in Höhe von 45.310 USD, der Hälfte der ihrer Ansicht nach vereinbarten Fracht, geltend. Die Beklagte hat sich in erster Linie damit verteidigt, ein Frachtvertrag mit der Klägerin sei nicht zustande gekommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme dieses Urteil abgeändert und der Klägerin eine Fautfracht in Höhe von nur 27.475,80 USD zuerkannt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Zustandekommen eines Seefrachtvertrages ausgeht, hat die Reduzierung der Fautfracht damit begründet, Grundlage für den Anspruch hierauf sei Nr. 16.3 ADSp (n.F.) i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB, die Fautfracht betrage damit nur ein Drittel der vereinbarten Fracht. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich dabei um einen Raum- oder einen Stückgutfrachtvertrag handele, komme es nicht an, weil die jeweiligen Anspruchsgrundlagen (§§ 580 bzw. 587 HGB) wirksam abbedungen seien. Die Neufassung der ADSp habe nichts daran geändert, daß diese auch Frachtgeschäfte
des Spediteurs erfaßten und auch auf Seefrachtverträge anzuwenden seien. Das ihr (nach Nr. 16.3 ADSp i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB) zustehende Wahlrecht habe die Klägerin mit bindender Wirkung im Sinne des Fautfrachtanspruchs ausgeübt, womit sich ihr Vergütungsanspruch in eine gesetzlich geregelte pauschalierte Kündigungsentschädigung umgewandelt habe. Letztendlich könne jedoch dahinstehen, ob sich die Klägerin noch auf § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB stützen und ob man ihren Vortrag so verstehen könne, daß sie sich hilfsweise darauf auch berufe; jedenfalls habe sie den Anspruch aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht schlüssig in Form einer spezifizierten Abrechnung dargelegt.
II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die von der Klägerin verwendeten ADSp in der neuesten Fassung (1999) in den zwischen den Parteien geschlossenen Seefrachtvertrag einbezogen. Gemäß Nr. 16.3 ADSp (1999) regeln sich damit die Ansprüche der Klägerin unter Abbedingung der §§ 580 ff. HGB nach § 415 HGB n.F. Die dagegen vorgebrachte Ansicht der Revision, Nr. 16.3 ADSp erfasse Seefrachtverträge nicht, weil diese auch in § 407 Abs. 3 HGB n.F. ausgenommen seien, überzeugt nicht, denn Nr. 16.3 ADSp verweist lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die §§ 415, 417 HGB. Weder mit der Neufassung der ADSp (1998/1999) noch durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz (TRG, BGBl. I, S. 1588) sollte die Vertragsfreiheit insoweit eingeschränkt werden. Den Vorschriften des Seefrachtrechts kommt nur in sehr engen Grenzen zwingender Charakter zu (vgl. etwa Herber, Seehandelsrecht 1999, § 26 III, S. 237; Rabe, Seehandelsrecht 4. Aufl. Rdn. 10 vor § 556 HGB; Basedow, in MünchKommHGB, Aktualisierungsband zum Trans-
portrecht, Einl. Rdn. 17). Auch aus Nr. 2 ADSp n.F. läût sich eine Einschränkung des Anwendungsbereiches im Sinne der Revision nicht herleiten; vielmehr sieht Nr. 2.5 Satz 2 abweichende Vereinbarungen etwa auch für den Bereich des Seerechts sogar ausdrücklich vor. Es verbleibt somit bei der Anwendbarkeit der ADSp auch im Seefrachtgeschäft (so für § 21 ADSp a.F. ausdrücklich Sen.Urt. v. 16. Oktober 1995 - II ZR 120/94, WM 1996, 124, 125 m.w.N.; s.a. Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 274/90, WM 1992, 612, 613).
2. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die erstmalige Ausübung des von § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB eingeräumten Wahlrechts bindende Wirkung entfaltet, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB, der auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gerichtet ist, nämlich nicht - auch nicht hilfsweise - geltend gemacht. Das ergibt die Auslegung ihres Prozeûvorbringens, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94, ZIP 1996, 711, 713; BGHZ 115, 286, 290).
Die Klägerin hat ausdrücklich Fautfracht verlangt und sich eine Erweiterung der Klage auf den vollen Vergütungsanspruch lediglich vorbehalten. Eine - hilfsweise - Geltendmachung des Anspruchs aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB kann auch in dem unbestritten gebliebenen Hinweis der Klägerin auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 43.660,13 USD an die C. GmbH nicht gesehen werden, zumal nach der Darstellung der Klägerin davon auszugehen ist, daû dieser Verurteilung ein Fautfrachtanspruch der C. GmbH in Höhe der Hälfte der vereinbarten Fracht zugrunde liegt. Die Revision zeigt Vorbringen, das als Verlangen i. S. von § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zu verstehen wäre, nicht auf. Mit dem von ihr erwähnten vorgerichtlichen Schreiben vom 9. Februar
1999 hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch nicht erhoben, sondern nur angekündigt.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der vereinbarten Mindestvergütung und die diesen zugrundeliegende Auslegung lassen revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen.
Hesselberger Henze Goette
Kurzwelly Münke
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(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses U

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder1.die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Au

(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut
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(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses U

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder1.die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Au

(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut
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published on 09/08/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.07.2016, Az. 12 HK O 15468/14, in Ziffer I. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1005,55 € n
published on 28/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 252/15 Verkündet am: 28. Juli 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.

(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder zu begrenzen.

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder

1.
die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder
2.
ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder

1.
die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder
2.
ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.

(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.

(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt wird, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.

(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.

(4) Der Frachtführer kann die Rechte nach Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn der Absender sich ernsthaft und endgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur Verfügung zu stellen. Er kann ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

(5) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit auf Gründen beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder

1.
die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder
2.
ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.