Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2017 - II ZR 16/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:241017UIIZR16.16.0
published on 24/10/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2017 - II ZR 16/16
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Oberlandesgericht Dresden, 13 U 857/15, 16/12/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 16/16 Verkündet am:
24. Oktober 2017
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbHGesellschafters
führt regelmäßig zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits
des Gesellschafters.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16 - OLG Dresden
LG Görlitz
ECLI:DE:BGH:2017:241017UIIZR16.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und wie folgt abgeändert: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 6. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, dem die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens vorbehalten wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Gesellschafterversammlung der beklagten Vor-GmbH vom 28. September 2011, die neben dem Kläger eine weitere Gesellschafterin hatte, beschloss, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen.
2
Der Kläger hat mit der Klage beantragt, die Nichtigkeit der beiden Beschlüsse festzustellen.
3
Am 15. April 2015 um 9:50 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015, die um 13:30 Uhr begann, die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers aufgehoben, weil das Verfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen sei, und die weitergehende Berufung im Hinblick auf die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Urteil des Landgerichts habe nicht ergehen dürfen, soweit über den Einziehungsbeschluss entschieden worden sei. Der Geschäftsanteil des Klägers, der vom Einziehungsbeschluss betroffen sei, sei Bestandteil der Insolvenzmasse, da er zum pfändbaren Vermögen des Klägers gehöre. Damit sei der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Klageantrags zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nach § 240 ZPO unterbrochen gewesen.
6
Hingegen betreffe die Stellung als Geschäftsführer den Kläger höchstpersönlich. Die Insolvenzmasse bleibe davon unberührt, so dass insoweit keine Unterbrechung nach § 240 ZPO eingetreten sei. Allerdings nähmen Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums an, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen werde, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betreffe. Vielfach werde in der Literatur aber auch vertreten, dass jedenfalls bei objektiver Klagehäufung die Unterbrechung nur teilweise eintrete und der Rechtsstreit hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die die Masse nicht berühren, fortgesetzt werde. Dieser Ansicht schließe sich das Berufungsgericht an. Da das Landgericht zu Recht festgestellt habe, dass der Beschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten nichtig sei, sei die Berufung insoweit zurückzuweisen.
7
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist zwar nur beschränkt auf die Zulässigkeit der Fortsetzung des Verfahrens zugelassen und damit zu der von der Revisionsbegründung in den Vordergrund gestellten Frage der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses nicht zulässig. Zum zugelassenen Teil des Streitstoffs ist sie aber dennoch zulässig.
9
a) Die Zulassung der Revision ist vom Berufungsgericht auf die Frage der Zulässigkeit beschränkt. Der Tenor enthält insoweit zwar keine Beschränkung der Zulassung. Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung , die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1532 Rn. 10; Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13, ZIP 2016, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. März 2016 - II ZR 253/15, ZIP 2016, 2413 Rn. 20; Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, juris Rn. 15).
10
Das Berufungsgericht hat die Revision hier ausdrücklich in Bezug auf die Frage zugelassen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO auf denjenigen Streitgegenstand beschränkt ist, der die Masse betrifft, oder den gesamten Rechtsstreit umfasst. Das betrifft jedenfalls einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den das Rechtsmittel beschränkt werden kann.
11
b) Durch das Urteil in der Sache ist auch die Beklagte beschwert. Die Rechtsfolge der Unterbrechung des Verfahrens können der Insolvenzschuldner, der insoweit selbst prozessführungsbefugt bleibt, aber auch die Gegenpartei geltend machen. Das folgt aus § 249 Abs. 2 ZPO, der keine Differenzierung nach der Parteirolle kennt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).
12
c) Die Revision weist im Umfang der Zulassung durch das Berufungsgericht zur Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Abberufungsbeschlusses auch eine den Anforderungen noch genügende Begründung auf (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Angabe der Revisionsgründe besteht darin, dass dargelegt wird, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Rechtsmittelkläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533 zur Berufungsbegründung).
13
Die Revisionsbegründung bezieht sich zwar größtenteils, aber nicht nur auf den Teil des Streitstoffes, zu dem sie nicht zugelassen ist. Sie enthält mit dem ausdrücklich gestellten Antrag und dem größten Teil des Revisionsbegründungsschriftsatzes zwar nur Angriffe gegen die Begründetheit der Klage. Sie befasst sich aber auch noch mit dem zugelassen Teil des Streitstoffes, der Unterbrechung des Rechtsstreits, und genügt damit einer ausreichenden Revisionsbegründung. Die Revision stellt die Rechtsprechung zur Gesamtunterbrechung sowie die Ausnahme für die Drittauskunftsklage dar und führt weiter aus, dass für den Fall, dass der Senat trotz der vom Berufungsgericht und im Schrifttum erhobenen Einwände am Grundsatz der Gesamtunterbrechung festhält, vorsorglich beantragt wird, dass der Senat die Unterbrechung des Rechtsstreits auch hinsichtlich des Beschlusses über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer feststellt.
14
2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Einziehungsbeschlusses, unterbrochen ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH führt vielmehr auch dann zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters, wenn ein Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers angefochten wird.
15
Auch soweit ein Beschluss die Organbestellung oder -abberufung betrifft, ist das Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters berührt, das zur Vermögenssphäre gehört und bei Insolvenz unter die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters fällt. Unterbrochen wird ein Rechtsstreit durch die Insolvenzeröffnung , wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§ 240 Satz 1 ZPO).
Maßgeblich ist dabei, ob der Gegenstand des Rechtsstreits zur Insolvenzmasse gehört. Der Gegenstand eines Beschlussmängelstreits gehört regelmäßig zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat als Teil seines Verwaltungsrechts das Recht zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung und zur Beschlussanfechtung, jedenfalls soweit der Beschlussgegenstand, wie dies regelmäßig der Fall ist, die Vermögenssphäre betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 7; OLG Düsseldorf, GmbHR 1996, 443, 444; OLG München, ZIP 2010, 1756; Bergmann, Festschrift Kirchhof, 2003, S. 15, 20 ff.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 GmbHG Rn. 128 mwN). Nach § 80 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten. Der GmbHGeschäftsanteil gehört zur Masse (§ 35 Abs. 1 InsO). Zum Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters, das auf dem Geschäftsanteil als Vermögensrecht beruht, gehört nicht nur die Ausübung des Stimmrechts, sondern auch die Befugnis, Gesellschafterbeschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
16
In den insolvenzfreien Bereich fällt die Anfechtungsbefugnis hier nicht deshalb, weil der Kläger gleichzeitig auch der vom Abberufungsbeschluss betroffene Geschäftsführer ist. Zwar soll die Stellung als Geschäftsführer als persönliches Recht nicht in die Insolvenzmasse fallen (Görner in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 166). Die Klagebefugnis des Klägers beruht aber nicht auf seiner Organstellung als Geschäftsführer und einer persönlichen Betroffenheit durch den Abberufungsbeschluss, sondern auf seiner Gesellschafterstellung und dem daraus folgenden Mitverwaltungsrecht. Ein Gesellschafter kann als Ausfluss seines Mitverwaltungsrechts ihm unrechtmäßig erscheinende Beschlüsse der Gesellschaft auch anfechten, wenn er davon nicht persönlich betroffen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter oder ein Dritter Geschäftsführer ist, auch für einen Beschluss zur Abberufung eines Geschäftsführers.
17
3. Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben und das Urteil des Landgerichts insgesamt aufzuheben, weil es wegen der Unterbrechung des Rechtsstreits vor Beginn der mündlichen Verhandlung nicht hätte ergehen dürfen. Wegen der Unterbrechung des Verfahrens hätte vor dem Landgericht am 15. April 2015 weder mündlich verhandelt noch später ein Urteil verkündet werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563; Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61).
Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 06.05.2015 - 3 HKO 393/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2015 - 13 U 857/15 -
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(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun
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(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun
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Annotations

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.