Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2005 - II ZR 151/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Stammkapital der beklagten GmbH, das nach mehreren Kapitalerhöhungen insgesamt 1,2 Mio. DM betrug, waren die H. GmbH mit einem Geschäftsanteil von 1,065 Mio. DM, A. B. mit einem Anteil von 15.000,00 DM und der Kläger mit einem solchen von 120.000,00 DM beteiligt; außerdem hatten die H. GmbH 735.000,00 DM und A. B. 15.000,00 DM in eine Kapitalrücklage geleistet. Am 30. November 2001 waren wegen erheblicher Verluste in den Geschäftsjahren 1999 und 2000 und eines
im laufenden Geschäftsjahr aufgetretenen weiteren Verlustes von ca. 350.000,00 DM sämtliche Kapital- und Gewinnrücklagen aufgebraucht und das Eigenkapital der Beklagten verbraucht. In der daraufhin auf den 13. Dezember 2001 einberufenen Gesellschafterversammlung wurde zunächst mehrheitlich - gegen die Stimme des kraft privatschriftlicher Vollmacht durch Rechtsanwalt M. vertretenen Klägers - die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen. Entsprechend einer zum Gegenstand der Versammlung gemachten Tischvorlage ("Entwurf") sollte die erforderliche Sanierung der Gesellschaft gemäß § 58 a Abs. 1, 4 GmbHG durch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung auf 500.000,00 € in die Wege geleitet werden, wobei die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zur Übernahme der drei neu zu bildenden Geschäftsanteile zugelassen werden und bei Verzicht eines der Gesellschafter auf sein Bezugsrecht die anderen Gesellschafter insoweit bezugsberechtigt sein sollten. Dementsprechend beschloß die Gesellschafterversammlung zunächst - gegen die Stimme des von Rechtsanwalt M. vertretenen Klägers - zu TOP 2 (entsprechend Nr. I des "Entwurfs") die Herabsetzung des Stammkapitals der Beklagten auf 0,00 DM/0,00 €; gegen diesen Beschluß kündigte Rechtsanwalt M. die Erhebung einer Anfechtungsklage an. Anschließend beschloß die Gesellschafterversammlung - bei Stimmenthaltung des Klägers - zu Punkt 3 der Tagesordnung (gemäß Nr. II des "Entwurfs") die Erhöhung des Stammkapitals von Null auf 500.000,00 €. Hinsichtlich der sodann unter Nr. III der Tischvorlage vorgesehenen Übernahme der drei neuen Stammeinlagen in Höhe von 461.550,00 € für die H. GmbH, 7.700,00 € für A. B. und von 30.750,00 € für den Kläger erklärte Rechtsanwalt M., daß der Kläger nicht den entsprechend seiner bisherigen Beteiligung bestimmten Anteil, sondern nur einen solchen von 1.000,00 € erwerben wolle und den überschießenden Betrag den anderen Ge-
sellschaftern zur freien Verfügung stelle. Nachdem der Versammlungsleiter klargestellt hatte, daß die Gesellschafter von ihrem Übernahmerecht nur komplett (100 %) oder gar nicht Gebrauch machen könnten, erklärten A. B. die Teilnahme an der Kapitalerhöhung mit dem vorgesehenen Anteil von 7.700,00 € und die H. GmbH die Übernahme aller verbleibenden Anteile - unter Einschluß der gesamten ursprünglich für den Kläger vorgesehenen Beteiligung - in Höhe von 492.300,00 €. Als Rechtsanwalt M. weiterhin die Übernahme eines Anteils von 1.000,00 € für den Kläger beanspruchte, beschloß die Gesellschafterversammlung unter Bezugnahme auf die vorherige Übernahmeerklärung des Mehrheitsgesellschafters gegen die Stimme des Klägers , daß dieser nicht zur Übernahme einer Beteiligung von 1.000,00 € zugelassen werde. Anschließend wurde wiederum gegen die Stimme des Klägers zu TOP 3 gemäß Nr. IV der Tischvorlage eine entsprechende Änderung des § 3 des Gesellschaftsvertrages beschlossen, wonach die H. GmbH eine Stammeinlage von 492.300,00 € und A. B. eine solche von 7.700,00 € übernimmt.
Mit seiner am 22. Januar 2002 beim Landgericht Z. eingegangenen Klage hat der Kläger den Kapitalherabsetzungsbeschluß auf Null (Klageantrag 1 a), den Nichtzulassungsbeschluß zur Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € (Klageantrag 1 b) sowie die Satzungsänderung zu TOP 3, IV der Tischvorlage, soweit seine - erstrebte - Beteiligung mit 1.000,00 € darin nicht aufgeführt ist (Klageantrag 1 c) angefochten; hilfsweise zum Klageantrag 1 b hat er die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines Angebots zur Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € am neu gebildeten Stammkapital von 500.000,00 € begehrt.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Kapitalherabsetzungsbeschlusses abgewiesen; im übrigen hat es ihr hinsichtlich der weiteren Hauptanträge zu 1 b und c stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter entsprechender Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung en zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beschluß der Beklagten über die Nichtzulassung des Klägers zur Übernahme einer Stammeinlage von 1.000,00 € bei der Kapitalerhöhung im Anschluß an die vereinfachte Herabsetzung auf Null stehe einem unzulässigen partiellen Bezugsrechtsausschluß gleich und sei wegen des schwerwiegenden Eingriffs in unentziehbare Mitgliedschaftsrechte nicht nur anfechtbar, sondern analog § 241 Nr. 3 AktG - als mit dem Wesen der GmbH unvereinbar - nichtig. Auch wenn dem Kläger zunächst das Bezugsrecht für eine seiner ursprünglichen Beteiligung entsprechenden Einlage am neu gebildeten Stammkapital eingeräumt worden sei, so sei er zu einer Übernahme in diesem Umfang nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr sei gerade bei der vorliegenden besonderen, mit einer vorangegangenen vereinfachten Kapitalherabsetzung auf Null verbundenen Kapitalerhöhung die - von ihm vorgenommene - partielle Bezugsrechtsausübung zulässig. Deren Ablehnung durch die Beklagte sei rechtsmißbräuchlich, da sie faktisch zu einem Ausschluß des Klägers aus der Gesellschaft führe. Infolgedessen sei auch der Satzungsänderungsbeschluß über die Aufteilung des Stammkapitals insoweit nich-
tig, als der Kläger nicht mit 1.000,00 € am Gesellschaftsvermögen beteiligt werde. Auch wenn der Kläger die Klage als Anfechtungsklage erhoben habe und eine solche analog § 246 Abs. 1 AktG verfristet wäre, stehe dies der Nichtigkeitsfeststellung entsprechend § 249 AktG nicht entgegen, weil das Gericht den angegriffenen Beschluß anhand des Klägervortrags auch auf Nichtigkeitsgründe unabhängig davon zu überprüfen habe, ob der Kläger diese unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit vorgebracht habe.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die Nichtzulassung des Klägers zur Übernahme eines neuen Geschäftsanteils von 1.000,00 € ist - selbst wenn darin ein Gesetzesverstoß wegen Verletzung einer der Gesellschaftermehrheit gegenüber dem Kläger als Minderheitsgesellschafter etwa bestehenden Treupflicht im Hinblick auf die Ausgestaltung des Bezugsrechts liegen sollte - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht analog § 241 Nr. 3 AktG nichtig, sondern allenfalls wegen Gesetzesverstoßes entsprechend § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar; gleiches gilt für den Folgebeschluß über die Satzungsänderung hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse. Danach ist die vom Kläger erhobene Klage als Anfechtungsklage - wovon das Berufungsgericht insoweit zu Recht ausgegangen ist - mit den entsprechenden Hauptanträgen zu 1 b und 1 c jedenfalls analog § 246 Abs. 1 AktG verfristet und damit als unbegründet abzuweisen.
1. Eine mit der Nichtigkeitsklage angreifbare Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Ablehnung der Übernahme eines Gesellschaftsanteils von 1.000,00 € durch den Kläger ergibt sich - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - nicht daraus, daß diese Verweigerung einem gesetzwidrigen partiellen Bezugsrechtsausschluß gleichsteht.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob hier überhaupt von einer rechtswidrigen partiellen Bezugsrechtsverweigerung auszugehen ist. Das Bezugsrecht aus der Kapitalerhöhung richtet sich auch bei der GmbH - unabhängig von der Streitfrage , ob es ein (ungeschriebenes) gesetzliches Recht analog § 186 AktG darstellt oder auf dem (freilich inhaltlich gebundenen) Zulassungsbeschluß nach § 55 Abs. 2 GmbHG beruht (vgl. zum Meinungsstand: Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 55 Rdn. 39 ff. mit umfangreichen Nachw.) - nach der Beteiligung des Gesellschafters am ursprünglichen Kapital; dies gilt auch bei der Erhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung. Ein solches gesetzeskonformes Bezugsrecht ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anläßlich der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung auf 500.000,00 € entsprechend Nr. II der Tischvorlage im Rahmen der Bildung der drei neuen Geschäftsanteile in Höhe von 30.750,00 € eingeräumt worden; dadurch wurde auch ihm die Möglichkeit des "Verbleibs" in der Gesellschaft eröffnet. Zu mehr oder zu weniger war die Beklagte bzw. waren die Mitgesellschafter von Gesetzes wegen jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, also im Ansatz auch nicht zur Ermöglichung der Übernahme einer anderen, die Beteiligungsverhältnisse verändernden "Kleinstbeteiligung". Soweit das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 5. Juli 1999 (II ZR 126/98, BGHZ 142, 167 - Hilgers) und auf Stimmen in der Literatur (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 58 a Rdn. 23; ihm offenbar folgend Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 58 a Rdn. 40) meint, die der Gesellschaftermehrheit obliegende Treupflicht gebiete eine Zulassung der partiellen Ausübung des Bezugsrechts oder zumindest eine Gestaltung und Bemessung der Kapitalerhöhung in der Weise, daß die Minderheit die größtmögliche
Chance der Beteiligung - etwa zu einem Mindestbetrag des Geschäftsanteils von 50,00 € (vgl. § 58 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG) - habe, beruht dies auf einer den Besonderheiten einer personalistisch strukturierten GmbH, wie sie hier besteht , nicht hinreichend Rechnung tragenden Übertragung aktienrechtlicher Grundsätze auf das GmbH-Recht. Die Situation in einer Aktiengesellschaft, bei der durch die Form der Ausgestaltung der Stückelung der Aktien anläßlich der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung eine große Anzahl von Kleinaktionären aus der Gesellschaft ohne einen - nicht zumutbaren oder sogar nicht möglichen - Zukauf von Bezugsrechten ausscheiden müßte, ist auf die personalistisch strukturierte GmbH zumindest nicht ohne weiteres übertragbar; bei einer solchen GmbH ist vielmehr grundsätzlich auf ein Bestehenbleiben der bisherigen Beteiligungsverhältnisse bei der Kapitalerhöhung gerade auch im Verfahren nach § 58 a Abs. 4 GmbHG Bedacht zu nehmen; zudem stehen - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht etwa diverse Anteile nach Wahl eines jeden Gesellschafters zur Übernahme bei der Kapitalerhöhung zur Verfügung, sondern jeder Gesellschafter darf gemäß § 55 Abs. 4 GmbHG wie bei der Gründung (§ 5 Abs. 2 GmbHG) nicht mehrere Stammeinlagen , sondern nur eine - bei der regulären Kapitalerhöhung eine weitere - übernehmen. Bestehen danach schon im Ansatz Bedenken gegen eine undifferenzierte Übernahme aktienrechtlicher Grundsätze, so ist hier die Fallkonstellation insoweit anders, als der Kläger - aus im übrigen nicht näher dargelegten Gründen - eine Beteiligung am bisherigen Umfang nicht übernehmen, sondern sich statt dessen lediglich mit einer "Kleinstbeteiligung" von 0,2 % an der gebotenen Sanierung der Beklagten beteiligen wollte. Das wirft die Frage auf, ob unter diesen Umständen die Verweigerung der Zulassung des Klägers zur Übernahme einer ihm passenden Kleinstbeteiligung abweichend von seiner bisherigen Beteiligungsquote treuwidrig ist oder ob - was vom Berufungsgericht nicht geprüft
worden ist - nicht eher die vom Kläger beabsichtigte Teilausübung seines Bezugsrechts unter Treupflichtaspekten zumindest der Rechtfertigung bedürfte.
b) Diese Fragen bedürfen hier keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Denn sogar ein rechtswidriger vollständiger Bezugsrechtsausschluß anläßlich einer Kapitalerhöhung hat nur die Anfechtbarkeit des zugrundeliegenden Beschlusses wegen Gesetzesverletzung i.S. von § 243 Abs. 1 AktG zur Folge (vgl. zum Aktienrecht: arg. e § 255 Abs. 2 AktG; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 186 Rdn. 39 e, § 243 Rdn. 24 m.w.Nachw.; vgl. zum GmbHRecht : Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 55 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Für die besondere Konstellation der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null gilt - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, BGHZ 142, 167, 169 - Hilgers - zum Aktienrecht) - auch bei einem durch treupflichtwidrige Ausgestaltung des Bezugsrechts bedingten Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht des betreffenden Gesellschafters nichts anderes. Die Einhaltung der Treupflicht gehört nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des Aktien- und GmbH-Rechts; ihre Verletzung führt daher - selbst bei gravierenden Eingriffen in die Rechtsstellung des betreffenden Gesellschafters - regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses (vgl. BGHZ 132, 84, 93 f. m.w.Nachw.; vgl. zur Auflösung: BGHZ 76, 352, 355; 103, 184, 193). Eine davon abweichende Entscheidung ist für den vorliegenden Fall, daß die Gesellschaftermehrheit im Anschluß an ein gesetzeskonform ausgestaltetes, aber vom Kläger abgelehntes Bezugsrecht nicht bereit ist, diesem durch Änderung der Beteiligung sverhältnisse die von ihm gewünschte Kleinstbeteiligung (0,2% des erhöhten Stammkapitals) einzuräumen , nicht veranlaßt.
2. Der mit dem Klageantrag zu 1 c angegriffene Beschluß über die Änderung des § 3 der Satzung der Beklagten hinsichtlich der Aufteilung des erhöhten Stammkapitals unter den - nach Ablehnung einer Beteiligung des Klägers mit 1.000,00 € - verbleibenden Mitgesellschaftern ist als "deklaratorischer" Folgebeschluß ebenfalls nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.
3. Als Anfechtungsklage analog § 243 Abs. 1 AktG ist die Klage des Klägers - wovon schon das Oberlandesgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist und was der Senat selbst feststellen kann - mit den beiden Hauptanträgen 1 b und 1 c verfristet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG und damit unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß die Klage auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses mit aller dem klagenden Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - als Maßstab gilt. Wird diese Frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (vgl. BGHZ 137, 378, 386; vgl. auch Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, Umdr. S. 9 f., z.V.b. - jeweils m.w.Nachw.). Der einmonatige Regelzeitraum des § 246 Abs. 1 AktG seit der Beschlußfassung am 13. Dezember 2001 war bei Einreichung der Klage erst am 22. Januar 2002 bereits überschritten, ohne daß nach der Senatsrechtsprechung zwingende Rechtfertigungsgründe für diese Verspätung ersichtlich wären. Die vom Kläger vorgebrachte Tatsache, daß die Gesellschafterversammlung einige Zeit vor Weihnachten stattgefunden hat, rechtfertigt die Regelfristüberschreitung ebensowenig wie der Umstand, daß angeblich eine Sachbesprechung des Klägers mit seinem damaligen Anwalt und späteren Prozeßbevollmächtigten , Rechtsanwalt M., erst Anfang Januar 2002 bzw. nach Erhalt
des notariellen Protokolls der Gesellschafterversammlung stattgefunden hat. Rechtsanwalt M., der den Kläger in der Gesellschafterversammlung vertreten hat, war genauestens über die Vorgänge informiert. Er hat bereits auf der Gesellschafterversammlung selbst Anfechtungsklage angekündigt; die Verhandlungsniederschrift wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen , von ihnen genehmigt und von ihnen sowie dem Notar jeweils eigenhändig unterschrieben. Danach hätte die Anfechtungsklage bei der dem Kläger im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung innerhalb der Regelfrist des § 246 AktG erhoben werden können und müssen. Inwiefern, wie der Kläger vorträgt, vor Einreichung der Klage in bezug auf die Streitgegenstände bilanzielle Fragen zu klären gewesen wären, insoweit das Prozeßrisiko mit einem Wirtschaftsprüfer hätte erörtert werden müssen und dies erst unter dem 15. Januar 2002 hätte geschehen können, hat der Kläger trotz des erheblichen Bestreitens der Beklagten nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt.
III. Auch über den Hilfsantrag (Antrag 2) zum Hauptbegehren 1 b der Klage , den das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht beschieden hat, hatte der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dieses Hilfsbegehren auf Annahme des Angebots des Klägers, vom neu gebildeten Stammkapital von 500.000,00 € einen Anteil von 1.000,00 € zu übernehmen, ist bereits deshalb unbegründet, weil mit der Abweisung des vorrangig beschiedenen Hauptantrags 1 b feststeht, daß der Beschluß über die Nichtzulassung des Klägers zu der begehrten Übernahme eines Geschäftsanteils von 1.000,00 € bestandskräftig geworden ist. Es kommt deswegen nicht entscheidend darauf an, daß der Kläger bislang kein - annahmefähiges - förmlich wirksames Übernahmeangebot i.S. des § 55 Abs. 1 GmbHG abgegeben hat; Rechtsanwalt M., der den Klä-
ger in der Gesellschafterversammlung vertrat, hatte ausweislich seiner eigenen, im Versammlungsprotokoll festgehaltenen Erklärung nur eine - insoweit unzureichende - privatschriftliche, nicht notariell beglaubigte Vollmacht.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Strohn
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(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
- 1.
der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden; in dieser Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern; - 2.
die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen; - 3.
die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern stattgefunden hat; - 4.
mit der Anmeldung ist die Bekanntmachung des Beschlusses einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
(2) Die Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Einlagen oder zum Zweck des Erlasses zu leistender Einlagen, dürfen die verbleibenden Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht unter den in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.
(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen.
(3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
(4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.
(5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen.
(2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, daß der sich aus dem Erhöhungsbeschluß ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
(3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen.
(2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.