Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2003 - II ZR 150/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 15. September 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Beteiligungsgesellschaft mbH. Die Beklagten waren Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb von Geschäftsanteilen an der Bau K. W. GmbH (Bau KW GmbH) und die Gründung gleichartiger Unternehmen. Die Bau KW GmbH befindet sich seit dem 11. Juni 1999 in der Insolvenz.
Aufgrund eines zwischen der Gemeinschuldnerin und der Bau KW GmbH bestehenden Organschaftsverhältnisses hatte erstere Umsatz- und Ge- werbesteuern zu entrichten. Dies geschah in der Weise, daß die Bau KW GmbH als Organgesellschaft wenige Tage vor dem Fälligkeitstermin für eine Gutschrift in Höhe des geschuldeten Steuerbetrages auf dem Konto der Gemeinschuldnerin sorgte und diese sodann einem Mitarbeiter der Bau KW GmbH einen von ihr ausgestellten, auf das genannte Konto bezogenen Scheck zur Weiterleitung an die zuständige Steuerbehörde aushändigte. Bei Einlösung der Schecks durch die Steuerbehörden war somit sichergestellt, daß das Konto der Gemeinschuldnerin gedeckt war.
Auf diese Weise veranlaßten die Beklagten zwischen dem 20. Januar 1999 und 21. April 1999 vier Zahlungen über insgesamt 433.308,40 DM. Die Erstattung eines Teilbetrages von 330.000,00 DM ist Gegenstand der von dem Kläger erhobenen, auf § 64 Abs. 2 GmbHG gestützten Klage. Er hat behauptet, die Gemeinschuldnerin sei bereits zum Jahresende 1998 überschuldet gewesen. Die beklagten Geschäftsführer haben dies in Abrede gestellt und sich im übrigen darauf berufen, daß sie sich auf die am 12. April 1999 von der Streithelferin erstellte vorläufige Bilanz, die ein Eigenkapital von mehr als 1,8 Mio. DM ausgewiesen habe, hätten verlassen dürfen und deswegen jedenfalls ohne Verschulden die Zahlungen an die Steuerbehörden bewirkt hätten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf das Rechtsmittel der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, der seinen Klageanspruch weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Dieses hat angenommen, selbst wenn die Gemeinschuldnerin bereits Ende des Jahres 1998 insolvent gewesen sein sollte, hätten die von den Beklagten bewirkten Zahlungen einen Ersatzanspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG nicht auslösen können, weil bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Leistungen an die Steuerbehörden nicht zu einer Masseschmälerung geführt hätten. Zeitgleich mit den Auszahlungen seien nämlich dem Gesellschaftsvermögen die zweckgebundenen Einzahlungen der Bau KW GmbH zugeflossen, mit denen diese den aufgrund des Organschaftsverhältnisses bestehenden Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinschuldnerin vorab befriedigt habe. Dies beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf Rechtsirrtum.
2. Da das Berufungsgericht das Vorhandensein einer Insolvenzsituation der Gemeinschuldnerin bereits für die erste Zahlung im Januar 1999 unterstellt und auch die Frage nicht geprüft hat, ob die von den Beklagten bewirkten Zahlungen ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren (§ 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, s. dazu Sen.Urt., BGHZ 146, 264, 274 ff.), ist zugunsten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Erstattungspflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG - auch in der vollen geltend gemachten Höhe - zu Lasten der Beklagten erfüllt sind.
3. Danach war die von den Beklagten als Geschäftsführern der Gemein- schuldnerin veranlaßte Zahlung der Umsatz- und Gewerbesteuern nach § 64 Abs. 2 GmbHG verboten und hat einen Ersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe ausgelöst. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat die genannte Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 143, 184 ff.; BGHZ 146, 264 ff. m.w.N.) zum Ziel, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, daß der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen , daß das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht.
Dieser Zielsetzung des Gesetzes widerspricht es, wenn das Berufungsgericht - in diesem Zusammenhang zu Unrecht von "formaler" Betrachtung sprechend - eine Masseverkürzung mit der Begründung verneinen will, daß die Gemeinschuldnerin zeitgleich mit der Zahlung von der Organgesellschaft eine entsprechend hohe Einzahlung erhalten hat, durch welche diese den Aufwendungsersatzanspruch der Organträgerin vorab hat erfüllen wollen. Hätten sich die Beklagten als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin normgerecht verhalten , dann wäre der als Vorleistung der Bau KW GmbH dem Konto der Gemeinschuldnerin gutgeschriebene Betrag in deren Vermögen verblieben und hätte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung gestanden; die Steuerbehörden hätten sich mit einer Quote von rund 30 % der Forderung zufriedengeben müssen , statt zu Lasten aller anderen Gesellschaftsgläubiger volle Befriedigung zu erhalten, und auch die Bau KW GmbH hätte sich wegen ihrer Vorauszahlung auf den künftig entstehenden Aufwendungsersatzanspruch wie alle anderen Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligen müssen.
Allenfalls dann, wenn mit den von dem Geschäftsführer bewirkten Zahlungen ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verblieben ist, kann erwogen werden, eine Masseverkürzung und damit einen Erstattungsanspruch gegen das Organmitglied zu verneinen (Sen.Urt. v. 11. September 2000 - II ZR 370/99, WM 2000, 2158 = ZIP 2000, 1896; ebenso Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 64 Rdn. 43, 57 f. m.w.N.; Heidenhain, LM Nr. 18 zu § 64 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 23 f.), weil dann der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt. Darum handelt es sich indessen - wie oben ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht; vielmehr hat die Bezahlung der Steuerschulden mit den auf dem Gesellschaftskonto vorhandenen Mitteln zu einer masseverkürzenden vorrangigen Befriedigung der Steuergläubiger geführt, der kein im Gesellschaftsvermögen verbliebener Gegenwert gegenübersteht.
Ob die Zahlung an die Steuerbehörden obendrein anfechtbar war, oder die Anfechtung in Anwendung des § 142 InsO ausscheidet, spielt in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten und deren Streithelferin - keine Rolle. Abgesehen davon, daß die Ersatzpflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG unabhängig von insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen besteht (vgl. Sen.Urt., BGHZ 131, 325, 328 ff.), handelt es sich bei der Voraberfüllung des Aufwendungsersatzanspruchs der Gemeinschuldnerin durch die Bau KW GmbH und die Zahlung an die Steuerbehörden weder um ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO, noch ist die Gemeinschuldnerin in die Zahlungsvorgänge nach Art einer Bank eingeschaltet worden; vielmehr hat sie ihre eigene Verbindlichkeit als Organträgerin gegenüber den Steuerbehörden erfüllt.
II. Von seinem abweichenden Standpunkt aus hat das Berufungsgericht - folgerichtig - nicht geprüft, ob die Gemeinschuldnerin zur Zeit der hier in Rede stehenden Zahlungen insolvent war, ob die Leistungen an das Finanzamt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren, sowie ob der Ersatzanspruch in der vollen geltend gemachten Höhe besteht und nicht - wie in den Vorinstanzen angesprochen - bereits durch Erstattung der nur auf dem Wege der Vorauszahlung entrichteten Umsatzsteuern die Verkürzung der Masse - jedenfalls teilweise - behoben ist. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht , ggfs. nach Ergänzung des Sachvortrages durch die Parteien, die Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen zu treffen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf
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(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.