Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 98/00

published on 08/05/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 98/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 98/00 Verkündet am:
8. Mai 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Stadtbahnfahrzeug
Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft
bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt
auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes als Alleinurheber benannt
wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben
dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden.
Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des
Urteils besteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen
, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu
beseitigen.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 98/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger erarbeitete im Auftrag der Beklagten, der Ü. Verkehrsbetriebe AG, Entwürfe für das Stadtbahnfahrzeug T. , u.a. den Entwurf vom 23. November 1993 mit einem Modell. Die weiteren Arbeiten übertrug die Beklagte dem Designer M. . Die Beklagte stellte im Frühjahr 1996 das neue Stadtbahnfahrzeug vor und nahm es in Betrieb. Als Designer bezeichnete sie in der Öffentlichkeit seitdem M. mit der Wendung "Design: J. M. ".
Der Kläger hat vorgebracht, die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs T. beruhe weitgehend auf seiner eigenschöpferischen Leistung. Er habe daher Anspruch darauf, bei einer Urheberangabe als Miturheber benannt zu werden. Eine Bekanntmachung des Urteils sei notwendig, um dem Eindruck in den Fachkreisen entgegenzuwirken, die Beklagte habe ihm den Auftrag für die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs entzogen, weil die von ihm vorgelegten Entwürfe unbrauchbar gewesen seien.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, in Publikationen, am Herstellerschild des neuen Stadtbahnwagens sowie bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Designs des neuen Stadtbahnwagens Herrn J. M. zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturheberschaft des Klägers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen; 2. dem Kläger die Befugnis gemäß § 103 UrhG zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Tagespresse und in den Fachzeitschriften bekannt zu machen. Die Beklagte hat vorgebracht, die Entwurfsarbeiten des Klägers seien nicht urheberrechtlich schutzfähig. Jedenfalls sei die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs durch M. keine unfreie Bearbeitung der Entwürfe des Klägers.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit seinen Berufungsanträgen hat er klageerweiternd beantragt, ihm die Befugnis, das Urteil bekannt zu machen, bereits für die Zeit vor dessen Rechtskraft zuzuspre-
chen. Weiter hat er die Presseorgane, in denen das Urteil bekannt gemacht werden solle, näher bezeichnet.
Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und den Antrag auf Bekanntmachung dieser Entscheidung wie folgt zugesprochen:
Der Kläger darf auf Kosten der Beklagten den Tenor zu Ziffern 1 und 2 dieses Urteils unter Hinzufügung eines Vermerks, aus dem sich ergibt, ob das Urteil im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtskräftig ist, je einmal in der Fachzeitschrift
a) FORM, FORM-Verlag Hannover,
b) Design-Report, Blue Verlag Hamburg,
c) Design The journal of Design, London in einer Anzeige, die den Text im Fließsatz wiedergibt, in der Schriftgröße eines Textbeitrages der jeweiligen Publikation veröffentlichen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Celle GRUR-RR 2001, 125).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugesprochen, weil der Kläger als Miturheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft habe.
Das Stadtbahnfahrzeug T. sei ein Werk der angewandten Kunst. Wie der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Designer und Dipl.-Ing. G. - in Einklang mit dem Privatgutachter des Klägers Prof. L. - überzeugend dargelegt habe, halte das Stadtbahnfahrzeug von rein handwerklichen Durchschnittsgestaltungen einen weiten Abstand ein und sei künstlerisch originell. Eine Stadtbahn mit dieser besonderen Anmutung, die übersichtlich und klar gegliedert, ausgewogen und harmonisch gestaltet sei, habe es bisher nicht gegeben.
Die Gestaltung des Stadtbahnfahrzeuges sei auch auf schöpferische Leistungen des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe die äuûere Grundform , die von der technisch vorgegebenen Grobform (dem Bauprinzip) zu unterscheiden sei, als eigenständiges Werk geschaffen. Die daran für das endgültige Fahrzeug vorgenommenen Änderungen seien bloûe Modifikationen.
Als Miturheber könne der Kläger verlangen, daû die Beklagte irreführende Angaben über die urheberrechtliche Beteiligung Dritter unterlasse und seinen Werkbeitrag in derselben Weise qualifiziere wie vergleichbare Beiträge anderer. Da die Beklagte in der Öffentlichkeit nur M. als Urheber des Designs des Stadtbahnfahrzeuges T. nenne, sei zu befürchten, daû sie dies auch auf dem Herstellerschild und bei Ausstellungen tun werde. Dem Kläger stehe deshalb auch insoweit ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch zu.
Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, das Urteil auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. Er müsse befürchten, daû die Benennung von M. als Alleinurheber in den Fachkreisen so verstanden werde, daû ihm selbst der Auftrag wegen unzureichender Vorschläge entzogen worden sei und die nunmehr sichtbare Urqualität des Stadtbahnfahrzeugs trotz seiner langjährigen Vorarbeiten nicht auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei.

Die Bekanntmachung des Urteilstenors in den drei vom Kläger genannten Fachzeitschriften genüge seinen berechtigten Interessen. Sie dürfe schon vor Rechtskraft des Urteils vorgenommen werden, weil in H. noch im gleichen Jahr die Weltausstellung stattfinden und das Stadtbahnfahrzeug T. dadurch weltweite Publizität erhalten werde. Die Urteilsbekanntmachung könne deshalb eine Belastung des Rufs des Klägers vermeiden, ohne zu einer unnötigen Demütigung der Unterlegenen zu führen. Dem entspreche die Anordnung, der Bekanntmachung einen Vermerk beizufügen, ob das Urteil rechtskräftig sei.
Einen Anspruch auf Zuerkennung einer weitergehenden Bekanntmachungsbefugnis habe der Kläger nicht.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, in Publikationen, auf dem Herstellerschild des Stadtbahnwagens T. sowie bei Ausstellungen M. als Alleinurheber des Designs zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturheberschaft des Klägers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen.

a) Dieser Antrag ist bei einem dem Wortlaut entsprechenden Verständnis schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet. Miturheber können mehrere Urheber nur dann sein, wenn sie ein Werk gemeinsam geschaffen haben (§ 8 Abs. 1 UrhG). Der Kläger und M. haben jedoch unstreitig nicht gemeinsam, sondern nacheinander an der Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs gearbeitet. Der Antrag zielt demgemäû nicht darauf ab, daû der Klä-
ger gerade als Miturheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes benannt werden soll. Dem Kläger geht es vielmehr in der Sache um eine Urheberbenennung , die anerkennt, daû bei der Gestaltung des Stadtbahnfahrzeugs T. ein von ihm geschaffenes schutzfähiges Werk der angewandten Kunst unselbständig bearbeitet worden ist (§ 23 UrhG).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es jedoch nicht möglich , den Unterlassungsantrag dahin auszulegen, daû der Beklagten verboten werden solle, M. als Urheber zu nennen, ohne auf die "weitere Urheberschaft" des Klägers hinzuweisen. Bei dieser Auslegung wäre der Klageantrag unbestimmt, weil unklar bliebe, auf welche Art der Urheberschaft des Klägers die Beklagte hinweisen müsse und in welcher Art und Form dies zu geschehen habe. Die Urheberschaft an einem bearbeiteten Werk und die Urheberschaft an der Bearbeitung sind qualitativ zu unterscheiden. Auf die unterschiedlichen schöpferischen Beiträge zu der Bearbeitung kann daher nicht zutreffend "in gleicher Art und Form" hingewiesen werden. Die Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags , die sich bei einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung ergäbe , wäre um so weniger hinnehmbar, als mit einem dem Unterlassungsantrag entsprechenden Ausspruch zugleich der Inhalt der Urteilsbekanntmachung festgelegt werden soll.
Die Fassung des Unterlassungsantrags macht weiterhin nicht hinreichend deutlich, daû dieser nur darauf gestützt ist, daû für das Äuûere des Stadtbahnfahrzeugs eine von dem Kläger stammende schöpferische Gestaltung verwendet worden sei.

b) Der Unterlassungsantrag ist allerdings nicht bereits als unbegründet abzuweisen. Dem Kläger, der in den Vorinstanzen noch nicht auf die Bedenken
gegen die Fassung seines Antrags hingewiesen worden ist, muû vielmehr Gelegenheit gegeben werden, einen sachdienlichen Antrag zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum ; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.).
Hinsichtlich der möglichen Antragsfassung ist darauf hinzuweisen, daû sich der auf § 13 Satz 1 UrhG gestützte Unterlassungsantrag auch auf das Verbot der konkreten Verletzungsform beschränken kann. Der Urheber ist grundsätzlich nicht gehalten, im Klageantrag festzulegen, wie eine Urheberbenennung zu formulieren ist, die seine Rechte wahrt (vgl. dazu - zur Antragsfassung im Wettbewerbsrecht - BGHZ 123, 330, 336 - Folgeverträge I, m.w.N.). Das Recht des Urhebers aus § 13 Satz 2 UrhG zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, bleibt davon unberührt.
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daû auch der Klageantrag, mit dem der Kläger begehrt, ihm die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zuzusprechen , in der gestellten Fassung keinen Erfolg haben kann, weil dieser Antrag auf den Unterlassungsantrag Bezug nimmt. Dem Kläger ist jedoch auch insoweit Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben.
III. Die Klage ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits aus anderen Gründen abzuweisen.
1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Kläger gemäû § 13 Satz 1 UrhG von der Beklagten verlangen, daû diese nicht allein M. als Urheber des Stadtbahnfahrzeugs T. benennt.


a) Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes - wie hier - als Alleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 42, 43 - Straûen - gestern und morgen; Urt. v. 28.4.1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; Schricker/Dietz, Urheberrecht, 2. Aufl., § 13 Rdn. 18; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 13 Rdn. 13).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daû die Gestaltung des Äuûeren eines Stadtbahnwagens gemäû dem Entwurf des Klägers vom 23. November 1993 und dem entsprechenden Modell ein Werk der angewandten Kunst ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), hält den Revisionsangriffen der Beklagten stand.
Urheberrechtsschutz kann auch für Werkteile wie eine Fassadengestaltung zuerkannt werden, wenn diese bereits für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (vgl. - zu Werken der Baukunst - BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 - Bauauûenkante; Schricker/Loewenheim aaO § 2 Rdn. 151). Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlerfrei für den Entwurf des Klägers für das Äuûere der Stadtbahn bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision hat der gerichtliche Sachverständige, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht maûgeblich gestützt hat, bei der Beurteilung des Entwurfs des Klägers auch die vorbestehenden Gestaltungen, insbesondere der S-Bahn Ko-
penhagen, hinreichend berücksichtigt. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt , daû die besondere gestalterische Leistung des Klägers gerade in der Neuartigkeit des von ihm entworfenen Wagenäuûeren liege. Unerheblich ist, ob der Vorschlag, in Anlehnung an Fahrzeuge der S-Bahn Kopenhagen die Seitenwand des zu entwickelnden Stadtbahnfahrzeugs "bauchig" zu gestalten, auf Mitarbeiter eines an der Entwicklungsarbeit beteiligten Unternehmens zurückgeht. Eine solche technische Vorgabe hätte die Gestaltung des Stadtbahnäuûeren jedenfalls nur sehr grob festgelegt. Für die gestalterische Umsetzung dieses technischen Gedankens blieb, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, ein groûer Spielraum, den der Kläger eigenschöpferisch genutzt hat.
Die schöpferische Leistung des Klägers bei seinem Entwurf des Stadtbahnäuûeren liegt in der erreichten besonderen Harmonie der Gesamtgestaltung. Die stark gerundete Vorderfront, bei der unten alle unfallkritischen Teile wie Scheinwerfer, Scheibenwischer und Kupplung soweit möglich zurückgenommen sind, ist mit der groûzügig geschwungenen Seitenwand zu einer klar gegliederten, in sich ausgewogenen und eleganten Groûform verschmolzen.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daû das Äuûere des Stadtbahnfahrzeugs T. eine unselbständige Bearbeitung des Entwurfs des Klägers ist (§ 23 UrhG), wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen.
Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maûstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, daû angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren
Werkes verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, daû die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, daû das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so daû dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint (BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat dazu - gestützt auf die ihm vorliegenden Sachverständigengutachten - dargelegt, daû das Äuûere des Stadtbahnfahrzeugs T. die gestaltprägenden Eigenschaften des Entwurfs des Klägers hinsichtlich des Wagenkastens mit nur geringen Veränderungen übernommen und nur im oberen Bereich des Triebwerkkopfes durch Detailvariationen die Ähnlichkeit vermieden habe.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû sich die schöpferische Leistung des Klägers noch im Gesamteindruck des Äuûeren des Stadtbahnfahrzeugs T. ausprägt. Dies beruht auf der kaum veränderten Übernahme des den Gesamteindruck besonders prägenden Krümmungsverlaufs der Seitenwand, verbunden mit der insgesamt sehr deutlichen Anlehnung bei der Gestaltung des Triebwerkkopfes und dessen gestalterischer Einbindung in die Gesamtform des Fahrzeugäuûeren. Die Form des unteren Teils des Triebwerkkopfes ist weitgehend übernommen, wobei die noch auffälligste Abweichung in der Veränderung der Scheinwerferkonturen liegt. Wesentliche Unterschiede ergeben sich bei dem oberen Teil des Triebwerkkopfes. Das Stadtbahnfahrzeug T. weist im Vergleich zu dem Entwurf des Klägers eine steilere , etwas verjüngt wirkende Front auf und besitzt - anders als der Entwurf des Klägers - nicht nur eine einzige, breit geschwungene Windschutzscheibe, sondern eine kleinere Frontscheibe und zwei Seitenfenster. Darin liegt eine - auch vom gerichtlichen Sachverständigen gewürdigte - eigenständige Leistung des Designers M. , die auch dessen Gestaltung den Charakter eines urheber-
rechtlich schutzfähigen Werkes geben kann. Dies ändert jedoch nichts an den weitgehenden Übereinstimmungen im Gesamteindruck des Wagenäuûeren, die es ausschlieûen, davon zu sprechen, daû der Entwurf des Klägers nur noch als eine Anregung zu einem selbständigen Werkschaffen erscheine. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Abweichungen bei der Gestaltung der Fenster der Seitenwände, die bei dem Stadtbahnfahrzeug T. herkömmlicher gestaltet sind, als dies der Kläger vorgesehen hatte. Diese Unterschiede lassen die Übereinstimmungen in der den Gesamteindruck prägenden, vom Kläger besonders schöpferisch gestalteten Grundform des Wagenäuûeren unberührt.

d) Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, daû die Gefahr besteht, daû die Beklagte den Designer M. auch auf dem Herstellerschild und bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Stadtbahnfahrzeugs T. benennt. Das Berufungsgericht konnte diese tatrichterliche Beurteilung - entgegen der Ansicht der Revision - ohne weiteres daraus ableiten, daû die Beklagte bisher in der Öffentlichkeit M. als Alleinurheber bezeichnet hat.
2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung (§ 103 UrhG) wird zu beachten sein, daû die nunmehr gegebenenfalls erneut aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 570 - Beatles-Doppel-CD) vorzunehmende Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung besteht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im erneuten Berufungsverfahren abstellen muû, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu beseitigen (vgl. Nordemann in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 103 Rdn. 2; Lütje in Möhring/Nicolini aaO § 103 Rdn. 3; vgl. dazu auch Schricker/Wild aaO § 103 Rdn. 4). Den Parteien
wird Gelegenheit zu geben sein, zu den dabei aus ihrer Sicht maûgeblichen Umständen, auch hinsichtlich von Ort und Zahl der Urteilsbekanntmachungen, erneut vorzutragen.
IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Ä
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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Ä
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published on 12/07/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 261/98 Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
published on 12/07/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 40/99 Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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published on 27/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 247/15 Verkündet am: 27. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.