Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2019 - I ZR 91/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Die Beklagte hat die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.
- 2
- Die Beklagte stellt her und vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. Sie bewarb ihr Nahrungsergänzungsmittel "a. p. " im Internet. Aufihrer Website waren die Packungsbeilage, eine Verbraucherinformation sowie zahlreiche das Mittel betreffende Veröffentlichungen abrufbar.
- 3
- Der Kläger sieht in der Produktbezeichnung sowie einer Vielzahl von Werbeaussagen einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 1924/2006). Er hat die Beklagte auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung des streitgegenständlichen Produkts unter der Bezeichnung " a. p. " sowie zur Unterlassung des überwiegenden Teils der angegriffenen Werbeaussagen verurteilt.
- 5
- Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Zulassung der Revision beruhe auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, weil es mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor der vollständigen Erstellung der Listen zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 13 oder 14 dieser Verordnung abweiche.
- 6
- Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Revision gewandt. Sie hat - vorsorglich für den Fall, dass die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts nur einen Teil des Streitstoffs erfassen sollte - hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
- 7
- Mit Beschluss vom 25. Juni 2019 hat der Senat die Revision insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung im Hinblick auf die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten sowie diejenigen Verbote des Landgerichts richtet, die nicht entscheidungserheblich auf ei- nen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestützt sind. Die insoweit hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen. Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es damit allein noch um die vom Berufungsgericht mit einem Verstoß gegen §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1924/2006 begründeten Verbotsaussprüche zu I.2.1., I.2.2., I.2.3.1., I.2.4.1., I.2.5.1., I.2.5.2., I.2.7., I.2.8., I.2.10. und I.2.11.2. Damit hat das Landgericht der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, I. 2. für das Mittel "a. p. " zu werben: 2.1. "Gelenk-Nahrung gemäß den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen" , sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben; 2.2. "Um dem Bewegungsapparat zu jeder Tages- und Nachtzeit die benötigten Nährstoffe zu bieten, wurde a. p. entwickelt. Die un- terschiedlichen Zusammensetzungen der Morgen-Kapseln (...) und Abend-Kapsel (...) ergänzen sich dabei sinnvoll. Die einzigartige Kombination in a. p. besteht aus körpereigenen Gelenk-Bausteinen und wichtigen Mikronährstoffen (...)", sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben; 2.3. zum Bestandteil "N-Acetyl-Glucosamin": 2.3.1. "Glucosamin ist ein spezieller Eiweißkomplex der im Körper als Grundbaustoff dient. Das in a. p. enthaltene spe- zielle N-Acetyl-Glucosamin (NAG) wird als die natürliche Form des Glucosamins betrachtet. Es wird vom Körper besonders gut verwertet. Die sogenannte Bioverfügbarkeit von NAG ist dreifach höher als bei herkömmlichen Glucosaminen. (...) NAG ist direkter Baustein der Hyaluronsä ure, welche als Hauptaufgabe die Speicherung von Wasser in Bindegewebe, Knorpel und Knochen hat.", sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben ; 2.4. zum Bestandteil "Methylsulfonylmethan (MSM)": 2.4.1. "MSM ist eine organische Schwefelverbindung, die den Körper mit natürlichem Schwefel versorgt.", sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben; 2.5. zum Bestandteil "Chondroitin": 2.5.1. "Chondroitin ergänzt die Eigenschaften der weiteren Bestandteile NAG, MSM und Mangan", sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben; 2.5.2. "wirkt synergistisch mit NAG, MSM und Mangan", sofern dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben; 2.7. "Optimierte Versorgung und Schutz für Gelenke mit intelligentem Therapiekonzept" , sofern dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben; 2.8. "Optimiertes Therapiekonzept für gesunde Gelenke", sofern dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben; 2.10. "Um die Gelenke bei Tag & Nacht mit den richtigen Nährstoffen zu versorgen und schützen, wurde a. p. entwickelt. Das intelli- gente Therapiekonzept basiert auf optimierter Zusammensetzung der Morgen- und Abendkapsel sowie besonders ausgesuchten Nährstoffen." , sofern dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben; 2.11. zum Bestandteil "UC-II patentiert": 2.11.2. "für eine effektive Regeneration während der Nacht", sofern dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben.
- 8
- Mit der in diesem Umfang vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Revisionszulas9 sung umfassten Verbote seien gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1924/2006 begründet. Es hat dazu ausgeführt:
- 10
- Selbst wenn es sich - wie die Beklagte geltend gemacht habe - bei den vom Landgericht mit den Verbotsaussprüchen zu I.2.1., I.2.2., I.2.3.1., I.2.4.1., I.2.5.1., I.2.5.2., I.2.7., I.2.8., I.2.10. und I.2.11.2. untersagten Äußerungen um allgemeine, nicht spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelte, könnten diese nach dieser Bestimmung nur zulässig sein, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden sei. Daran fehle es vorliegend. Der Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stehe nicht entgegen, dass die Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung noch nicht abschließend erstellt seien. Der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht beigetreten werden.
- 11
- II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass gesundheitsbezogene Angaben , die Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthalten, nach dieser Bestimmung nur dann zulässig sind, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
- 12
- 1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen , gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 12 = WRP 2016, 1359 - RepairKapseln , jeweils mwN).
- 14
- 3. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei den vorliegend in Rede stehenden werblichen Äußerungen um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 oder um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung handelt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht vorliegen und die Äußerungen allenfalls dann zulässig sind, wenn diese - wie von der Beklagten geltend gemacht - als allgemeine, nichtspezifische Verweise gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung anzusehen sind. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
- 15
- 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 im Streitfall nicht vorliegen, weil den in Rede stehenden Werbebehauptungen jeweils nicht eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Gegen diese Feststellung erhebt die Revision keine Rüge.
- 16
- 5. Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entgegensteht, dass die Listen gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung noch nicht vollständig erstellt sind.
- 17
- a) Allerdings hat der Senat bislang angenommen, dass Verweise auf allgemeine , nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht durch diese Verordnung reglementiert sind, solange die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung nicht erstellt sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 14 bis 16 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 38 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 31 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte I).
- 18
- b) An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 Rn. 25 f. = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine sowie Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 36). Sie ist mit dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung kaum vereinbar (vgl. OLG Hamm, WRP 2015, 228 Rn. 32 bis 38 [juris Rn. 67 bis 76]; KG, WRP 2016, 265 Rn. 22 bis 35 [juris Rn. 32 bis 45]; Stallberg, LMuR 2013, 189 Rn. 5 f.; Grundmann, LMuR 2014, 1 f.) und führt außerdem nicht durchgehend zu sachgerechten Ergebnissen (vgl. Meisterernst, WRP 2018, 397 Rn. 15). Der Vorstellung abschließend zu erstellender Listen steht darüber hinaus die aus Art. 13 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 folgende Zulässigkeit von Ergänzungen entgegen (vgl. Meyer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., S 4 Rn. 328; Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 22. Juni 2016 in der Rechtssache C177 /15, juris Rn. 75 f.).
- 19
- c) Es kann offenbleiben, ob Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 auf Angaben anwendbar ist, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, wie Angaben , die sich auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als "Botanicals" bezeichnet werden, und bestimmte andere gesundheitsbezogene Angaben, über deren Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben die Kommissi- on noch nicht abschließend befunden hat (vgl. dazu die Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sowie die Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2013; Meisterernst, WRP 2018, 397 Rn. 29; Meisterernst /Haber, WRP 2019, 413 Rn. 27; zu bereits überprüften Angaben in Bezug auf "Botanicals" vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 233/15, juris Rn. 13 f.; Meisterernst, WRP 2018, 397 Rn. 30). Um derartige Angaben geht es im Streitfall nicht.
- 20
- III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union macht die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht von einer vollständigen Erstellung der Listen gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung abhängig (EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C609 /12, GRUR 2014, 587 Rn. 36 = WRP 2014, 819 - Ehrmann; vgl. auch OLG Hamm, WRP 2015, 228 Rn. 38 [juris Rn. 75 f.]; KG, WRP 2016, 265 Rn. 35 [juris Rn. 45]). Ferner lässt sich Art. 1 in Verbindung mit Nr. 3 des Anhangs des - adressatenlosen und daher gemäß Art. 288 Abs. 4 Satz 1 AEUV allgemeinverbindlichen - Durchführungsbeschlusses 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 (ABl. L 22 vom 25. Januar 2013, S. 25) entnehmen, dass auch die Kommission der Europäischen Union Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für anwendbar hält (vgl. Meisterernst, WRP 2018, 397 Rn. 6; OLG Hamm, WRP 2015, 228 Rn. 38 [juris Rn. 75 f.]; KG, WRP 2016, 265 Rn. 33 [juris Rn. 43]).
- 21
- IV. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.08.2017 - 7 O 121/16 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.04.2018 - 13 U 124/17 -
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Annotations
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)