Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2003 - I ZR 32/01
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte vertreibt u.a. das nicht als Arzneimittel zugelassene Präparat mit der Bezeichnung "Q. ". Sie bewarb dieses Präparat in der von ihr herausgegebenen Broschüre "W. " (Ausgabe Februar 1998 S. 24) wie folgt:
"Doppelt wirkendes Q10, enthält Coenzym Q10 und Vitamine. Gönnen Sie sich diese Energieergänzung für ein besseres Leben."
und
"Das Coenzym Q10 aktiviert die versteckten Energiereserven, die sich in allen Körperzellen befinden. Neue Energie auf natürliche Weise."
Der klagende Wettbewerbsverein ist der Ansicht, daß diese Werbung irreführend sei, weil "Q. " die ihm zugeschriebenen Eignungen und Wirkungen nicht aufweise.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für "Q. " wie in der Zeitschrift "W. " (Ausgabe Februar 1998) geschehen zu werben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie stellt die Klagebefugnis des Klägers in Abrede und hält den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt. In
der Sache macht sie geltend, der Verkehr werde durch die beanstandete Wer- beaussage nicht irregeführt.
Das Landgericht hat der Klage, die auch noch gegen die in der fraglichen Broschüre enthaltene Werbung der Beklagten für zehn weitere Produkte gerichtet war, im vollen Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich neun der elf Produkte, darunter "Q. ", ohne Erfolg geblieben.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als der Beklagten die Werbung für "Q. " verboten worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als prozeßführungsbefugt und den Klageantrag als im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefaßt angesehen. In der Sache hat es angenommen, daß die beanstandete Werbung gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a LMBG verstoße.
Die Aussagen über "Q. " seien aus der Sicht des Verbrauchers nicht nur dahin zu verstehen, daß durch dieses Mittel das vom Körper gebildete Ubichinon (Coenzym Q10) zur Verbesserung der Lebensqualität ergänzt werden könne. Die des weiteren beschriebenen Wirkungen von "Q. " bezögen sich ebenfalls nicht nur auf die möglicherweise gegebene positive Wirkung des körpereigenen Coenzyms, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs auch auf das von der Beklagten vertriebene Mittel. Nach dem Gutachten
Prof. Dr. L. aus dem Jahr 1995 gebe es keinen wissenschaftlich gesicherten Nachweis für einen erhöhten Bedarf an exogen zugeführtem Ubichinon bei verstärkter körperlicher Belastung und schon gar nicht bei normaler Belastung. Die für das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe insoweit nichts dargelegt. Zwar möge Prof. Dr. L. den Wahrheitsgehalt der Werbeaussage hinsichtlich der Energiebildung im Körper bestätigt haben. Die Werbeaussage suggeriere aber gerade auch die Notwendigkeit der zusätzlichen Einnahme des Mittels der Beklagten.
II. Die Revision hat in dem Umfang, in dem der Senat sie angenommen hat, Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen gegen die Klagebefugnis des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Streitfall keine Bedenken. Hiervon ist der Senat mit ausführlicher Begründung in mehreren Entscheidungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 937 = WRP 1999, 918 - Hypotonietee; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 212/97, GRUR 2000, 546, 547 = WRP 2000, 502 - Johanniskraut-Präparat; Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 273/99, ZLR 2002, 660, 663 - Sportlernahrung, jeweils m.w.N.) und auch bei der Beschlußfassung über die teilweise Nichtannahme der Revision der Beklagten ausgegangen.
2. Der Klageantrag ist auch, anders als die Revision meint, im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefaßt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Klageantrag mit der Formulierung "wie geschehen in" auf die beanstandete konkrete Verlet-
zungsform bezogen ist, wobei diese durch die Vorlage der sie enthaltenden Broschüre der Beklagten hinreichend konkretisiert ist. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der Fallgestaltung, die der von der Revision angeführten Senatsentscheidung "TCM-Zentrum" (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400) zugrunde gelegen hat; denn dort hatte die Klagepartei ihr Rechtsschutzziel - anders als der Kläger im Streitfall - mehrdeutig formuliert ("Anzeigen der nachfolgenden Art"). Entgegen der Auffassung der Revision erfaßt der vom Kläger gestellte Antrag im übrigen keineswegs nur völlig gleichlautende und gleichgestaltete Werbeanzeigen, sondern bezieht sich nach der sogenannten Kerntheorie auf alle künftig erscheinenden Anzeigen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.). Damit stellt sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht als zweifelhaft dar.
3. In der Sache hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne von der Beklagten nach § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a LMBG die Unterlassung der streitigen Werbeaussagen verlangen , der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Vorwurf der Irreführung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a LMBG stellt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht als gerechtfertigt dar. Der Hinweis auf die auf natürliche Weise erfolgende Aktivierung von in den Körperzellen versteckten Energiereserven und die durch die Energieergänzung verbesserte Lebensqualität enthält eine subjektiv gefärbte und unspezifische allgemeine Werbeanpreisung. Diese vermittelt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den Eindruck, es bestehe eine (medizinische) Notwendigkeit zur zusätzli-
chen Einnahme des Mittels. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die exogene Zufuhr von Ubichinon zur Energiebildung im Körper beiträgt, keine Feststellungen getroffen. Es wird daher im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens die dahingehende Werbeaussage der Beklagten auf ihre hinreichende wissenschaftliche Absicherung zu überprüfen haben.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Asendorf
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, - 2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, - 3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, - 4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, - 5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder - 2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.