Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2005 - I ZR 262/02

published on 19/05/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2005 - I ZR 262/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 262/02 Verkündet am:
19. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Champagner Bratbirne
Deutsch-französisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben,
Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom
8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23), Art. 3, Art. 4 und Art. 6

a) Der unmittelbar aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz
von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen
Bezeichnungen folgende Unterlassungsanspruch setzt nicht voraus,
daß die kollidierende Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet wird.

b) Die blickfangmäßige Herausstellung der Bezeichnung "AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE"
auf der Etikettierung für einen Birnenschaumwein
stellt eine gegen das deutsch-französische Abkommen verstoßende Rufausbeutung
der geschützten Bezeichnung "Champagne" dar, auch wenn es sich
bei der Angabe "Champagner Bratbirne" um einen seit mehr als 150 Jahren
in Württemberg verwendeten Namen für eine Birnensorte handelt, aus der
der Birnenschaumwein produziert wird.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 262/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Inhaber eines Gasthofs in S. bei G. (BadenWürttemberg ). Er vertreibt einen Birnenschaumwein, den er aus einer Birnensorte herstellt, für die in Württemberg seit mehr als 150 Jahren die Bezeichnung "Champagner Bratbirne" verwandt wird. Auf der Flaschenetikettierung war deutlich hervorgehoben die Bezeichnung "CHAMPAGNER", in der nachfolgenden Zeile die Angabe "BRATBIRNEN" und darunter in wesentlich kleinerer Schrift "BIRNENSCHAUMWEIN" angeführt.
Der Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit der Herstellung des Champagners befaßten Winzer und Champagnerfirmen angeschlossen sind. Er hat geltend gemacht, der Beklagte verstoße mit der Verwendung der Bezeichnung "CHAMPAGNER BRATBIRNEN" gegen das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben , Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 (BGBl. 1961 II S. 23 = GRUR Int. 1960, 431). Er nutze zudem die Bekanntheit und Wertschätzung der Bezeichnung "Champagner" durch die von ihm benutzte Produktbezeichnung in unlauterer Weise aus.
Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat ein Verbot bezogen auf die Benutzung der Bezeichnung "CHAMPAGNER BRATBIRNE" oder "CHAMPAGNER BRATBIRNEN" für einen Birnenschaumwein ausgesprochen. Die weitergehende Klage, die die Bezeichnung "AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE" umfaßte, hat das Landgericht abgewiesen (LG Stuttgart GRUR-RR 2002, 16).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Etikettierung der von ihm vertriebenen Flaschen des Birnenschaumweins geändert und verwendet nunmehr folgendes Etikett:

In der Berufungsinstanz hat der Kläger zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Birnenschaumwein unter der Angabe

feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Stuttgart GRUR Int. 2003, 363).
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er das auf den geänderten Klageantrag bezogene Begehren, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aufgrund des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Das Abkommen, durch das die Bezeichnung "Champagne" geschützt werde, erfasse auch verwechslungsfähige Bezeichnungen. Hierzu gehöre die vom Beklagten benutzte Angabe "CHAMPAGNERBRATBIRNE". Es reiche aus, daß das angegriffene Wort nach seinem Sinn denselben Eindruck hervorrufe wie die geschützte Bezeichnung oder geeignet sei, den in der geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen. Daran könne angesichts des prägenden Wortbestandteils "Champagner" kein Zweifel bestehen. Das Abkommen begründe zwar keinen umfassenden Schutz auf allen denkbaren Warengebieten. Die Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise über die Herkunft des Produkts sei aber auch nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, daß ein wettbewerbsrechtlich relevantes Interesse berührt sei. Dies sei bei der Benutzung der Angabe "CHAMPAGNERBRATBIRNE" der Fall. Der Beklagte kennzeichne damit seinen Birnenschaumwein und verwende die Bezeichnung nicht ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete Birnensorte. Die Verwendung erfolge in hervorgehobener Form nach Art einer Marke, was gegen eine beschreibende Benutzung spreche. Dieser Eindruck werde
verstärkt durch die Kombination mit einem kreisförmigen hochgestellten Hinweis. Dieses Symbol sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mit einer Markenkennzeichnung vergleichbar. Der Zusatz "AUS DER" sei nicht geeignet, eine beschreibende Verwendung zu begründen, weil die "Champagner Bratbirne" keine bekannte Birnensorte sei.
Der Gebrauch des Begriffs "CHAMPAGNERBRATBIRNE" zur Kennzeichnung eines Birnenschaumweins sei unzulässig. Aufgrund der Warenähnlichkeit dieses Produkts mit Champagner sei eine wettbewerbsrechtlich relevante Beeinträchtigung gegeben. Die Bezeichnung "Champagne" sei besonders wertvoll. Sie verdiene einen besonders wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewerts. Die Verwendung der Bezeichnung im Zusammenhang mit einem Produkt wie Schaumwein führe automatisch zur Assoziation mit französischem Champagner und tangiere den Schutzbereich dieser Bezeichnung. Ihre Unterscheidungskraft und der damit verbundene Werbewert würden verwässert, und es werde der fremde Ruf zur Förderung des Absatzes eigener Waren ausgenutzt. Da eine kennzeichenmäßige Verwendung vorliege, könne sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich um einen althergebrachten Namen einer Obstsorte handele.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Der von dem Kläger in zweiter Instanz zuletzt verfolgte Berufungsantrag richtet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung
auf den vom Beklagten aktuell benutzten Etiketten. Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers zutreffend dahin ausgelegt, daß es sich gegen die konkrete Verwendung der beanstandeten Bezeichnung richtet und der weitergehende Klageantrag in der Berufungsinstanz zurückgenommen worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß dem Kläger der begehrte Unterlassungsanspruch in dem unter II 1 näher bezeichneten Umfang nach Art. 4 des deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen zusteht.

a) Aus dem am 7. Mai 1961 in Kraft getretenen Abkommen (vgl. BGBl. 1961 II S. 482) kann sich unmittelbar ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGHZ 52, 216, 218 f. - Champagner-Weizenbier; BGH, Urt. v. 25.6.1969 - I ZR 26/68, GRUR 1969, 615, 616 = WRP 1969, 486 - Champi-Krone; Krieger, GRUR Int. 1960, 400, 410; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Herkunftsabkommen, Frankreich Rdn. 4; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, Vorbemerkung zu §§ 126 bis 129 Rdn. 24). Das folgt aus Art. 6 Abs. 1 des Abkommens, wonach der Schutz nach den Art. 4 und 5 durch das Abkommen als solches gewährt wird. Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs bedarf es daher keines Rückgriffs auf die Vorschriften der §§ 126 ff. MarkenG oder auf die Vorschriften über irreführende Werbung.

b) Der Schutz der in der Anlage B zu Art. 3 aufgeführten Bezeichnung "Champagne" ist nicht auf die in den Gruppenüberschriften dieser Anlage angeführten Warenarten beschränkt. Er richtet sich auch gegen die Verwendung der Bezeichnung für andere Waren, wenn diese Verwendung nach der Art der damit gekennzeichneten Waren geeignet ist, den geschäftlichen Werbewert der Bezeichnung zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1969 - I ZR 15/67,
GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier, teilweise in BGHZ 52, 216 nicht abgedruckt; GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone). Dies ist bei der Verwendung für einen Birnenschaumwein der Fall, bei dem es sich um eine Warenart handelt, die an die Waren "Wein" und "aus Weintrauben hergestellter Schaumwein" nahe angrenzt.

c) Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Schutz nach Art. 3, 4 des Abkommens sich auch auf Wortkombinationen erstreckt, die mit dem Wort "CHAMPAGNER" gebildet worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats schützt das Abkommen die von ihm erfaßten Bezeichnungen nicht nur gegen eine identische Verwendung. Es reicht vielmehr aus, daß die beanstandete Angabe nach ihrem Sinn denselben Eindruck wie die geschützte Bezeichnung hervorruft oder daß die Abwandlung geeignet ist, den in der geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 1969, 615, 616 - Champi-Krone). Von einer Beeinträchtigung des Werbewerts der geschützten Bezeichnung "Champagne" durch das beanstandete Etikett ist auszugehen, weil die angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort "CHAMPAGNERBRATBIRNE" den Bestandteil "CHAMPAGNER" ohne weiteres erkennen und die Art der Waren sehr ähnlich sind.
3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß vorliegend der Unterlassungsanspruch auch nicht ausnahmsweise nach dem Sinn und Zweck des Abkommens ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung in keiner wettbewerbsrechtlich relevanten Weise die geschützte Bezeichnung beeinträchtigen kann. Denn die Auslegung des Abkommens darf sich, auch wenn seine Anwendung im Einzelfall nicht die Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes erfordert, nicht völlig von seinem Zweck lösen, gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 613 f.
- Champagner-Weizenbier; zum gleichlautenden deutsch-italienischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 96/81, GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; vgl. auch OLG München GRUR-RR 2002, 17, 19 für die Internet-Domain "champagner.de"; Fezer aaO Herkunftsabkommen, Frankreich Rdn. 6; Fezer/Marx, UWG, § 4-S10 Rdn. 277; Gloy/Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., Kap. 57 Rdn. 46).

a) Das Berufungsgericht hat eine wettbewerbsrechtlich relevante Beeinträchtigung der geschützten Bezeichnung "Champagne" angenommen, weil es die beanstandete Bezeichnung nicht als ausschließlich beschreibenden Hinweis auf die verarbeitete Birnensorte aufgefaßt hat.
Auf die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts vorliegt, kommt es nicht an. Wie der Senat bereits für den Schutz der geographischen Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG ausgesprochen hat, ist der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz geographischer Herkunftsangaben nicht auf die Benutzung in Form einer Marke beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 290/99, GRUR 2002, 426, 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen). Entsprechendes gilt für den Schutz nach Art. 3, 4 des Abkommens, das eine Verstärkung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes der von dem Abkommen erfaßten Angaben bezweckt (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 613 f. - Champagner-Weizenbier).

b) Mit der Bezeichnung "Champagner" sind besondere Gütevorstellungen verbunden. Dieser Wert der Bezeichnung gebietet einen wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihres Werbewerts (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier; Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; GRUR
2002, 426, 427 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 306; OLG München GRUR-RR 2004, 17, 18).
Der Beklagte benutzt die Bezeichnung "CHAMPAGNERBRATBIRNE" deutlich hervorgehoben im Zusammenhang mit der Vermarktung seines Birnenschaumweins. Die beanstandete Angabe auf der Etikettierung wird durch den Bestandteil "Champagner" in auffälliger Weise mitgeprägt. Durch die Hervorhebung der Bezeichnung "CHAMPAGNERBRATBIRNE" lehnt sich der Beklagte , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, an die besondere Exklusivität der Bezeichnung "CHAMPAGNE" an und beutet deren besonderen Ruf aus.

c) Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte bezeichne mit der beanstandeten Angabe nur die für den Birnenschaumwein verwendete Obstsorte mit ihrem althergebrachten Namen, der mittlerweile in die Liste des Bundessortenamtes nach § 6 Abs. 4 der Anbaumaterialverordnung eingetragen sein soll. Die Verwendung der Bezeichnung in der vom Kläger beanstandeten hervorgehobenen Weise ist für den Beklagten weder unentbehrlich noch durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1969, 611, 614 - Champagner-Weizenbier; vgl. auch BGH GRUR 1988, 453, 455 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Dem Beklagten kann zugemutet werden, die Angabe der Obstsorte "Champagner Bratbirne" nicht in hervorgehobener Weise auf der Etikettierung anzugeben. Für den berechtigten Hinweis auf die verwendete Obstsorte bedarf es der blickfangmäßigen Herausstellung nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Herr RIBGH Pokrant ist im Urlaub und an der Unterschrift verhindert. Ullmann Büscher
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird
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published on 17/01/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 290/99 Verkündet am: 17. Januar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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published on 02/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 268/14 Verkündet am: 2. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Champag
published on 02/06/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 11
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Annotations

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Standardmaterial von Obstpflanzen muss

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und
2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Obstpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von
a)
den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und
b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.
2.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.
3.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.
4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Obstpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es muss dem Augenschein nach
a)
frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und
b)
praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.
2.
Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen.
3.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
4.
Es muss
a)
einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder
b)
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.
5.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

(6) Standardmaterial von Obstpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.

(8) Standardmaterial von Obstpflanzen kann durch Kryokonservierung erhalten werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)