Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2010 - I ZR 209/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Architekt. Er war als Bauoberrat des Landes Niedersachsen für die Gestaltung und den Bau von Lärmschutzwänden zuständig. In den Jahren 1992/1993 entwarf er für das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau eine Lärmschutzwand, die später entlang der Autobahn A 2 bei Königslutter (Niedersachsen) errichtet wurde.
- 2
- Im Jahr 2004 errichtete das beklagte Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, entlang der Autobahn A 4 bei Herleshausen (Hessen) eine Lärmschutzwand, die der vom Kläger entworfenen Lärmschutzwand optisch entspricht. Als Grundlage für den im Jahr 1999 angefertigten Vorentwurf dieses Bauwerks hatte das Hessische Landesamt einen in einer Fachzeitschrift erschienenen Bericht über Lärmschutzwände aus Beton verwandt, in dem die vom Kläger entworfene Lärmschutzwand beschrieben war.
- 3
- Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm entworfene Lärmschutzwand sei urheberrechtlich geschützt. Das beklagte Land habe sein Urheberrecht durch den Bau einer identischen Lärmschutzwand verletzt. Er verlangt von dem beklagten Land als Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG die Zahlung eines Architektenhonorars , von dem er mit seiner Klage einen Teilbetrag von 3.000 € geltend macht.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung das beklagte Land beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 97 Abs. 1 UrhG verneint. Dazu hat es ausgeführt:
- 6
- Die Planzeichnungen des Klägers für die entlang der Autobahn A 2 bei Königslutter errichtete Lärmschutzwand seien zwar als Entwurf zu einem Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt. Da ihnen individuelle Ausdruckskraft zukomme, handele es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.
- 7
- Das beklagte Land habe auch in das urheberrechtliche Nutzungsrecht an diesem Entwurf eingegriffen. Die entlang der Autobahn A 4 bei Herleshausen erbaute Lärmschutzwand sei eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) der vom Kläger gestalteten Wand, da sie optisch keinen abweichenden Eindruck erwecke.
- 8
- Der Kläger könne jedoch gleichwohl keinen Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG beanspruchen. Er habe seiner Anstellungskörperschaft als Dienstverpflichteter gemäß §§ 43, 31 UrhG bereits mit Abschluss des Dienstvertrags stillschweigend ein ausschließliches, örtlich und zeitlich unbeschränktes sowie übertragbares und lizenzierbares Nutzungsrecht an seinen Arbeitsergebnissen eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht habe auch die - vorhersehbare und nicht untypische - Weitergabe seiner Planzeichnungen an ein anderes Bundesland zum Zweck des Straßenbaus umfasst. Da er an Erlösen, die durch eine solche Einräumung von Unterlizenzen erzielt würden, nicht beteiligt wäre, sei er nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
- 9
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht verneint werden.
- 10
- 1. Schafft ein Beamter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis ein Werk, ist er als Schöpfer des Werkes dessen Urheber (§ 7 UrhG). Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind gemäß § 43 UrhG auch in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 31 ff. UrhG) anzuwenden. http://www.juris.de/jportal/portal/t/2kmo/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2kmo/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 -
- 11
- Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck , ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - ComicÜbersetzungen III; Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Tz. 20 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse).
- 12
- Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter , der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1974 - I ZR 128/72 GRUR 1974, 480, 483 - Hummelrechte; KG GRUR 1976, 264, 265; OLG Hamburg GRUR 1977, 556, 558; Schricker/Rojahn, Urheberrecht, 3. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 40 und 51; Seewald/Freudling, NJW 1986, 2688, 2691; Zirkel, WRP 2003, 59, 62).
- 13
- 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach nicht angenommen werden, dass der Kläger dem Land Niedersachsen stillschweigend das ausschließliche Recht eingeräumt hat, anderen Bundesländern das Recht einzuräumen, die von ihm gefertigten Entwürfe für Lärmschutzwände für den Bau solcher Schutzwände an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu nutzen.
- 14
- a) Die Dienstpflichten des Beamten richten sich nach den für das jeweilige Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts; sie können sich aus dem übertragenen Amt, der zugewiesenen Funktion, dem behördeninternen Geschäftsverteilungsplan oder den Anweisungen des hierzu befugten Vorgesetzten ergeben (Schricker/Rojahn aaO § 43 UrhG Rdn. 28; Seewald/Freudling, NJW 1986, 2688, 2690).
- 15
- Der Kläger war als Bauoberrat des Landes Niedersachsen für die Gestaltung und den Bau von Lärmschutzwänden zuständig. Er hat den für das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau gefertigten Entwurf einer Lärmschutzwand daher in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffen.
- 16
- b) Der Umfang der Verwertungsbefugnis des Dienstherrn ergibt sich aus den ihm obliegenden oder übertragenen Aufgaben. Nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes. Sie haben alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG) nach außen zu erfüllen und tragen damit die „externe“ oder „faktische“ Straßenbaulast. Der Bund trägt nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben. Soweit es in § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG heißt, der Bund sei Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, ist damit allein diese im Innenverhältnis zu den Ländern bestehende Finanzierungslast, also die „interne“ oder „finanzielle“ Straßenbaulast gemeint (Gröpl in Maunz/Dürig, GG, 56. Ergänzungslieferung 2009, Art. 90 Rdn. 47). Zu den Bundesautobah- nen und den sonstigen Bundesfernstraßen gehören auch Lärmschutzanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG). Die Planung und Errichtung von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen ist folglich als Bestandteil der Straßenbaulast eine staatliche Aufgabe, die von den Ländern im Auftrage des Bundes erfüllt und vom Bund finanziert wird.
- 17
- c) Der Kläger hat dem Land Niedersachsen danach stillschweigend das ausschließliche Recht eingeräumt, seinen Entwurf einer Lärmschutzwand für den Bau von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen zu verwenden. Der Entwurf des Klägers war zwar lediglich für den Bau einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn A 2 bei Königslutter bestimmt. Der Anlass für die Erstellung des Werkes begrenzt aber nicht notwendigerweise die Verwertungsbefugnis des Nutzungsberechtigten (Ullmann, GRUR 1987, 6, 12). Das Land Niedersachsen benötigt den Entwurf des Klägers, um damit seiner Aufgabe des Baus und der Unterhaltung der Bundesautobahnen im gesamten Landesgebiet nachkommen zu können.
- 18
- d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dagegen nicht angenommen werden, der Kläger habe dem Land Niedersachsen darüber hinaus stillschweigend das Recht eingeräumt, anderen Bundesländern Unterlizenzen zu gewähren, ihnen also das Recht einzuräumen, seinen Entwurf für den Bau von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu nutzen.
- 19
- Der Urheber kann dem ausschließlich Nutzungsberechtigten zwar bereits bei der Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts zugleich - auch stillschweigend - das Recht zur Übertragung dieses Nutzungsrechts (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder zur Gewährung von Unterlizenzen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG) einräumen (OLG Hamburg GRUR 1977, 556, 558 f.; OLG Jena GRUR-RR 2002, 379, 380). Die spätere Übertragung des Nutzungsrechts oder die Gewährung von Unterlizenzen durch den ausschließlich Nutzungsberechtigten bedarf dann keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 862 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000; Schricker /Schricker aaO § 34 UrhG Rdn. 10 f. und § 35 Rdn. 7). Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn das Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts oder zur Gewährung von Unterlizenzen an diesem Werk stillschweigend nur einräumt, soweit der Dienstherr dieses Recht zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- 20
- Der Bau und die Unterhaltung von Bundesfernstraßen überschreitet zwar den Zuständigkeitsbereich und das Hoheitsgebiet eines einzelnen Bundeslandes , da Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Es mag daher zutreffen, dass der Bund und die Länder bei der Verwaltung der Bundesfernstraßen - wie die Revisionserwiderung geltend macht - zusammenarbeiten (vgl. auch Gröpl aaO Art. 90 Rdn. 71 m.w.N.) und die Weitergabe von Planzeichnungen für den Straßenbau an ein anderes Bundesland - wie vom Berufungsgericht festgestellt - vorhersehbar und nicht untypisch ist. Das ändert aber nichts daran, dass sich die dem einzelnen Bundesland obliegende Aufgabe darauf beschränkt, für den Bau und die Unterhaltung der Bundesfernstraßen und damit auch die Planung und Errichtung von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen im eigenen Landesgebiet zu sorgen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass ein Landesbediensteter, der im Rahmen seiner Tätigkeit urheberrechtlich geschützte Leistungen zur Erfüllung dieser Aufgabe erbringt, stillschweigend damit einverstanden ist, dass sein Dienstherr Nutzungsrechte an seinen Leistungen anderen Bundesländern einräumt oder überträgt.
- 21
- III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 22
- 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Planzeichnungen des Klägers für die entlang der Autobahn A 2 bei Königslutter errichtete Lärmschutzwand als Entwurf zu einem Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind.
- 23
- a) Der Entwurf zu einem Werk der Baukunst ist urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), wenn die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren (§ 2 Abs. 2 UrhG), bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1978 - I ZR 26/77, GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpläne [insoweit nicht vollständig in BGHZ 73, 288 abgedruckt]; Urt. v. 13.11.1981 - I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 370 - Allwetterbad; Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel ; Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 534 f. - Vorentwurf II; Loewenheim/Schricker aaO § 32 UrhG Rdn. 155 m.w.N.). Ein Bauwerk stellt eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; Urt. v. 19.3.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Tz. 15 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried). Auch Bauwerke , die in erster Linie einem Gebrauchszweck dienen, sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die für eine persönliche geistige Schöpfung erforderliche Individualität aufweisen. Diese Individualität kann auch in der Einfügung oder Anpassung des Bauwerks in seine Umgebung oder in die Landschaft zum Aus- druck kommen (vgl. BGHZ 24, 55, 64 f. - Ledigenheim; BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417 - Bauaußenkante).
- 24
- b) Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßstäben rechtsfehlerfrei angenommen , dass der vom Kläger entworfenen Lärmschutzwand die erforderliche Individualität zukommt. Der künstlerische Gestaltungsspielraum bei Lärmschutzwänden sei zwar durch ihre Zweckbestimmung eingeschränkt. Gleichwohl bestünden im Blick auf das bei Lärmschutzwänden im Vordergrund stehende Gestaltungsziel, wonach diese sich harmonisch in die Umgebung einfügen und vom Betrachter nicht als Fremdkörper empfunden werden sollten, erhebliche Anforderungen an die Schaffenskraft des Gestalters. Die vorgelegten Planzeichnungen stellten eine individuelle Lösung der Aufgabe dar, eine Lärmschutzwand zu gestalten, die auf die Umgebung der Autobahn A 2 bei Königslutter abgestimmt sei. Dies werde insbesondere durch die Auswahl und Anordnung der Betonelemente erreicht, die eine horizontale Gliederung der Wand in versetzten Ebenen bewirke und die obere Ebene vor der darunterliegenden Pfostenebene hervortreten lasse. Eine weitergehende Auflockerung des Wandbildes werde dadurch herbeigeführt, dass bei den auskragenden oberen Elementen Glasbausteine so angeordnet seien, dass sie eine durchgehende Reihe bildeten und wie Maueröffnungen wirkten.
- 25
- 2. Das beklagte Land hat auch in das urheberrechtliche Nutzungsrecht des Klägers an seinem Entwurf eingegriffen. Bei der entlang der Autobahn A 4 bei Herleshausen erbauten Lärmschutzwand handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) der vom Kläger gestalteten Wand, da sie nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts optisch keinen abweichenden Eindruck erweckt.
- 26
- 3. Der Kläger ist ferner berechtigt, wegen der unberechtigten Nutzung seines Entwurfs durch das beklagte Land nach § 97 Abs. 1 UrhG Schadensersatz zu verlangen. Er hat dem Land Niedersachsen nicht das ausschließliche Recht eingeräumt, anderen Bundesländern das Recht einzuräumen, seine Entwürfe für den Bau von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu verwenden (vgl. unter II). Er kann daher Ansprüche wegen einer Verletzung dieses Nutzungsrechts geltend machen.
- 27
- IV. Danach ist auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden; sie ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat.
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.05.2006 - 30 C 204/06 - 87 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.11.2007 - 2/3 S 4/06 -
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Annotations
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
(2) Handelt es sich um
- 1.
die Verfilmung eines Werkes, - 2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, - 3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder - 4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.
(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
(2) Sie gliedern sich in
- 1.
Bundesautobahnen, - 2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
- 1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; - 2.
der Luftraum über dem Straßenkörper; - 3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; - 3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht; - 4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; - 5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
(2) Sie gliedern sich in
- 1.
Bundesautobahnen, - 2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
- 1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; - 2.
der Luftraum über dem Straßenkörper; - 3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; - 3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht; - 4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; - 5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
(2) Handelt es sich um
- 1.
die Verfilmung eines Werkes, - 2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, - 3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder - 4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.