Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2002 - I ZR 207/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der Schutzverband Dresdner Stollen, ist ein eingetragener Verein, dessen Verbandszweck in der Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Dresdner Stollen und in dem Schutz der Verbraucher von Stollen vor Irreführungen besteht. Der Kläger ist Inhaber der als Kollektivmarken für "Stollen" eingetragenen Wortmarke Nr. 39542517.4 "Dresdner Christstollen" und der Wort-/ Bildmarke Nr. 29002511, welche das vom Verband benutzte Qualitätssiegel darstellt. Beide Marken sind in Kraft. Der Löschungsantrag des Beklagten zu 1, der damit begründet wurde, "Dresdner Stollen" sei als Gattungsbezeichnung für Backwaren freizuhalten, ist mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Oktober 2000 zurückgewiesen worden.
In der seit dem 23. Juli 1999 geltenden Fassung seiner Satzung gestattet der Kläger seinen Mitgliedern, ihre Stollen mit den Verbandsmarken "Dresdner Stollen" oder mit "Dresdner Christstollen" zu kennzeichnen. Weiter heißt es in der Satzung:
§ 3 Benutzung der Verbandsmarke (1)... (3) Soweit es die Benutzungsform angeht, ist "Dresdner" stets Kennzeichenbestandteil , hingegen kann der Bestandteil "Stollen" ergänzt und modifiziert werden , das betrifft insbesondere solche ergänzenden Hinweise wie "Weihnachts -", "Christ-", aber auch Hinweise auf die besonderen Zutaten wie "Butter -", "Mandel-" oder "Rosinen-". ... (5) Die Verbandsmarke hat auf der sichtbaren Oberseite der Stollenverpackung als dominierendes Kennzeichen zu erscheinen soweit es die Schriftgröße und
farbliche Gestaltung betrifft. Das gilt auch für die in Abs. 3 genannten Variationen. § 4 Benutzung weiterer Kennzeichen (1) Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, seinen Namen bzw. seine Firma auf mindestens einer sichtbaren Fläche der Verpackung anzubringen, wobei dies in der optischen Wirkung gegenüber der Verbandsmarke zurückgesetzt erfolgt. (2) Neben der Verbandsmarke und seinem Namen bzw. seiner Firma ist es jedem Verbandsmitglied gestattet, weitere Kennzeichen zu benutzen, wenn dadurch die optische Dominanz der Verbandsmarke nicht beeinträchtigt wird. Der Beklagte zu 1 ist Inhaber einer Bäckerei in der Umgebung von Dres- den im Bereich des Schutzverbandes. Er ist Mitglied des klagenden Verbandes. Er stellt Stollen nach den vom Kläger festgelegten Rezepturen und Qualitätsmaßstäben her. Die Beklagte zu 2, eine GmbH mit Sitz in Schleswig-Holstein, handelt u.a. mit Back- und Konditorwaren, die sie unter der Marke "a. " bundesweit vertreibt. Sie hat die von dem Beklagten zu 1 hergestellten, verpackten und gelieferten Christstollen in der Weihnachtssaison 1999 in den Handel gebracht. Auf der Verpackung befinden sich die Bezeichnung "Original Dresdner Christstollen", das als Kollektivmarke geschützte Qualitätssiegel des Klägers und das Zeichen "a. Confiserie".
Im Klageantrag ist die Oberseite der Verpackung mit aufgeklappter Vorderseite wiedergegeben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von den Beklagten für den Vertrieb verwandte Verpackung entspreche nicht den Vorgaben der Satzung. Neben der Benutzung der Kollektivmarke sei es verboten, Kennzeichen von Nichtmitgliedern anzubringen. Der Schutz der Kollektivmarke werde durch die Verwendung der Kennzeichen Dritter beeinträchtigt. Entgegen der Satzung do-
miniere nach dem Gesamteindruck auch nicht das Zeichen "Dresdner Christ- stollen" gegenüber der Bezeichnung "a. Confiserie" der Beklagten zu 2.
Der Kläger hat beantragt,
I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen mit der Verbandsmarke des Schutzverbandes "Dresdner Stollen" und mit dessen Qualitätssiegel in Übereinstimmung mit der Satzung des Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen zugleich mit "a. Confiserie" zu kennzeichnen und die so gekennzeichneten Stollen in den Verkehr zu bringen, insbesondere in folgender Aufmachung:
II. 1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Anzahl und das Einzelgewicht der von ihm seit dem 1. September 1999 mit der unter I. beschriebenen Kennzeichnung an die Beklagte zu 2 bzw. in deren Auftrag an Dritte ausgelieferten Stollen, aufgegliedert nach Kalendermonaten ;
2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen , in welcher Anzahl und Einzelgewicht sie seit dem 1. September 1999 die im Klageantrag zu I. bezeichneten Stollen abverkauft hat;
3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über die Abgabepreise der im Klageantrag zu I. bezeichneten Stollen Auskunft zu erteilen seit dem 1. September 1999, und zwar aufgegliedert nach Monaten;
III. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen , der diesem aus den seit dem 1. September 1999 begangenen Handlungen gemäß Klageantrag zu I. bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die von ihnen gewählte Verpackung verstoße nicht gegen die Satzung des Klägers. Die Anbringung der Kennzeichnung von Dritten, die nicht Mitglieder des Klägers seien, sei zulässig. Die Marke der Beklagten zu 2 dominiere nicht gegenüber der Kollektivmarke des Klägers.
Das Landgericht hat der Klage bis auf den Klageantrag zu II. 3. (Auskunft über die Abgabepreise) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts die Zurückweisung der Berufung der Beklagten erstrebt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche für nicht begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Zwar sei der Kläger aktivlegitimiert. Als Inhaber einer Kollektivmarke könne er in analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Ansprüche gegen seine Mitglieder geltend machen. Die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zunächst vereinsinterne Sanktionen habe ergreifen müssen.
Eine Markenverletzung, die Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 i.V. mit § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen könne, sei jedoch nicht gegeben.
Die Beklagten verstießen nicht gegen § 4 Abs. 2 der Satzung des Klägers. Die Vorschrift verbiete nicht die Verwendung von Drittmarken. Auch ein Verstoß gegen die nach § 4 der Satzung vorgesehene Dominanz der Kollektiv-
marke sei nicht gegeben. Diese werde durch den Aufdruck "a. Confiserie" nicht beeinträchtigt. Unerheblich sei es, daß der Beklagte zu 1 nach § 3 Abs. 5 der Satzung verpflichtet sei, auf der Oberseite der Verpackung die Kollektivmarke des Klägers zu verwenden. Ein eventueller Verstoß hiergegen werde vom Kläger nicht gerügt und führe jedenfalls nicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der optischen Dominanz der Kollektivmarke. Da der Verbraucher von der Verpackung in aller Regel neben der "Oberseite" auch eine der beiden Stirnseiten sehe, werde die Verpackung von dem Schriftzug "Original Dresdner Christstollen" und dem Qualitätssiegel des Klägers dominiert. Um diese Dominanz zu beeinträchtigen, sei die Marke der Beklagten zu 2 zu klein und farblich zu wenig hervorstechend.
Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG bestünden nicht, da mit der Verwendung der angegriffenen Verpackung weder eine Täuschung über die geographische noch über die betriebliche Herkunft verursacht werde. Eine Rufausbeutung i.S. des § 1 UWG sei ebenfalls nicht gegeben. Der Beklagte zu 1 habe die Zeichen in Übereinstimmung mit der Satzung des Klägers verwendet. Da er die Kollektivmarke satzungsgemäß benutzt habe, seien die auf Markenrechte gestützten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2 erschöpft.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils soweit die Anträge sich auf die konkrete Verletzungsform beziehen. Im übrigen bleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Abweisung der Klage.
1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt.
a) Nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich die Beklagten deshalb nicht erschöpfend verteidigen können und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was den Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCMZentrum ).
b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag. Er ist zwar in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig. Der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis wird jedoch hinreichend deutlich. Der Kläger begehrt ein Verbot des Inverkehrbringens von Stollen, die sowohl mit den Kollektivmarken "Dresdner Christstollen" und "Qualitätssiegel" als auch mit dem Zeichen "a. Confiserie" gekennzeichnet sind, jedenfalls in der im Klageantrag wiedergegebenen konkreten Verletzungsform. Dies folgt aus dem Vorbringen des Klägers, auf das er die Klage stützt und das zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 179 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.). Zwar führt der Kläger im Klageantrag nicht die Klagemarke "Dresdner Christstollen", sondern "Dresdner Stollen" an. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Klage gegen die Verwendung der Kollektivmarken zugleich mit der Bezeichnung "a. Confiserie" der Beklagten zu 2 gerichtet ist. Dies zieht auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel.
Auch die Formulierung "in Übereinstimmung mit der Satzung des Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen" macht den Unterlassungsantrag nicht unbestimmt. Das begehrte Verbot zielt, wie dem Vorbringen des Klägers unschwer zu entnehmen ist, gegen eine Kennzeichnung von Stollen mit dem Zeichen der Beklagten zu 2, wenn diese Stollen die der Satzung des Klägers unterfallenden Zeichen tragen.
2. Der Unterlassungsantrag ist allerdings nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 97 Abs. 2 MarkenG nur insoweit begründet, als er sich gegen die konkrete Verletzungsform richtet, bei der die optische Dominanz der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" des Klägers gegenüber dem Zeichen der Beklagten zu 2 nicht gewährleistet ist. Der Kläger ist nicht berechtigt, jedwede Verwendung einer fremden Marke im Zusammenhang mit der Benutzung der Kollektivmarken zu untersagen. Allein die Verwendung einer fremden Marke - hier die Bezeichnung "a. " -, welche die nach der Satzung gebotene optische Dominanz der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" beeinträchtigt, ist zu unterlassen. Dieses Verlangen kommt im Insbesondere-Antrag auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck. Der Kläger hat zur Begründung des Verbots das Charakteristische der Verletzung darin gesehen, daß die Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" gemeinsam mit dem Zeichen "a. Confiserie" verwendet wird. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform macht deutlich, daß Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild).
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, § 4 Abs. 2 der Satzung des Klägers enthalte kein generelles Verbot, Kennzeichen von Dritten anzubringen,
die nicht Mitglieder des Klägers sind. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Auslegung der Satzung davon ausgegangen, daß diese grundsätzlich objektiv aus sich heraus auszulegen ist, weil die Verfassung eines Verbandes wegen der wechselnden Mitglieder aus dem Empfängerhorizont verstanden werden muß (vgl. BGHZ 47, 172, 180; 106, 67, 71). Die Benutzungsregelung des § 4 Abs. 2 enthält keine Beschränkung der Benutzung auf Kennzeichen von Verbandsmitgliedern. Vielmehr wird jedem Verbandsmitglied die Verwendung weiterer Kennzeichen gestattet, wenn die optische Dominanz der Kollektivmarke nicht beeinträchtigt wird.
Aus dem Regelungszusammenhang mit § 3 und § 4 Abs. 1 der Satzung folgt ebenfalls keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Weder den Benutzungsregelungen in § 3 der Satzung noch der Verpflichtung des Verbandsmitglieds , seinen Namen bzw. seine Firma auf der Verpackung anzubringen, ist ein Hinweis zu entnehmen, daß allein Kennzeichen der Mitglieder des Klägers angebracht werden dürfen.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Verbot der Verwendung eines verbandsfremden Kennzeichens nicht allein aus dem Ziel der Verbandssatzung ableiten, einer Denaturierung der Kollektivmarke zum Gattungsbegriff entgegenzuwirken. Hierzu hätte es einer konkreten beschränkenden Regelung bedurft. Die vorliegende Satzung läßt auch nach Ansicht der Revision neben der Kollektivmarke jedenfalls die Benutzung weiterer Kennzeichen zu, wenn deren Inhaber ein Verbandsmitglied ist. Der von der Revision beschriebenen Gefahr der Denaturierung der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" zu einem
Gattungsbegriff läßt sich jedoch durch eine unterschiedliche Behandlung der Zeichen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern nicht begegnen.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 97 Abs. 2 MarkenG gegen die Beklagten aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 der Satzung auch deshalb nicht zu, weil die auf der Verpackung angebrachten Zeichen die Dominanz der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" des Klägers nicht beeinträchtigten. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Kläger zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagten aktivlegitimiert ist. Aus der Bestimmung des § 101 Abs. 1 MarkenG folgt, daß der Inhaber der Kollektivmarke grundsätzlich zur Geltendmachung von Verletzungsansprüchen im Außenverhältnis zu Dritten - hier zur Beklagten zu 2 - berechtigt ist (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 101 Rdn. 1; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, § 101 Rdn. 1; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 101 Rdn. 1; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, § 101 Rdn. 2).
Im Verhältnis zum Beklagten zu 1 folgt die Aktivlegitimation des Klägers aus einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift kann der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke gegen den Lizenznehmer geltend machen, der die Marke in einer durch den Lizenzvertrag nicht genehmigten Form benutzt. Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar auf den im Markengesetz nicht geregelten Fall des Verstoßes eines Verbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen für die Markenbenutzung der Kollektivmarke, § 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG (Fezer aaO § 102 Rdn. 8).
bb) Die Beklagten sind nicht berechtigt, die Kollektivmarke des Klägers in der angegriffenen Aufmachung auf der Verpackung der Stollen anzubringen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 97 Abs. 2 MarkenG).
(1) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , durch den Aufdruck des Zeichens der Beklagten zu 2 werde die optische Dominanz der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" nicht beeinträchtigt.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Verbandsmarke "Dresdner Christstollen" großflächig in goldener Schrift auf der Vorder-, der Rück- und der Unterseite der Verpackung angebracht sei, während die Marke "a. Confiserie" auf den beiden Seitenteilen in untergeordneter Weise in Erscheinung trete. Zwar sei auf der Ober-/Deckelseite neben einer Stadtansicht allein das Drittzeichen "a. Confiserie" aufgebracht. Dem Drittzeichen komme aufgrund seiner farblichen Gestaltung auch eine gewisse optische Wirkung zu. Dieses Zeichen trete aber bereits aufgrund seiner Größe (ca. 3 x 3 cm auf dem ca. 15 x 32 cm großen Deckel der Verpackung) kaum in Erscheinung. Da der Verbraucher von der Verpackung in aller Regel neben der Oberseite auch eine der beiden Stirnseiten sehe, werde die Verpackung von dem ca. 3 x 20 cm großen Schriftzug "Original Dresdner Christstollen" und dem Qualitätssiegel des Klägers (ca. 7 x 5 cm) dominiert. § 4 Abs. 2 der Satzung erlaube nicht nur das Anbringen völlig untergeordneter Zeichen. Um eine Dominanz der Kollektivmarke zu beeinträchtigen, sei die Marke der Beklagten zu 2 zu klein und farblich zu wenig hervorstechend.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine Beeinträchtigung der Dominanz der Kollektivmarke gestellt.
Dominanz bedeutet nach dem Wortsinn "Vorherrschen" oder "Überlagern". Nach § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 der Satzung des Klägers müssen danach die weiteren auf der Verpackung angebrachten Kennzeichen so weit zurücktreten , daß die Kollektivmarke sämtliche übrigen Zeichen in ihrer optischen Wirkung überlagert. Dabei gibt die Satzung in § 3 Abs. 5 selbst einen Anhalt, wie die optische Dominanz der Kollektivmarke im Sinne der Regelung des § 4 Abs. 2 herzustellen ist. Nach § 3 Abs. 5 hat die Kollektivmarke auf der sichtbaren Oberseite der Stollenverpackung als dominierendes Kennzeichen zu erscheinen , soweit es Schriftgröße und farbliche Gestaltung betrifft. Mit der Oberseite der Stollenverpackung ist die Oberseite des Deckelaufdrucks bezeichnet. Während ansonsten in der Satzung allgemein von Stollenverpackung (§ 3 Abs. 6) oder der sichtbaren Fläche der Verpackung (§ 4 Abs. 1) die Rede ist, führt § 3 Abs. 5 ausdrücklich die Oberseite der Stollenverpackung auf und bezeichnet damit den Deckelaufdruck. Die Regelung des § 3 Abs. 5 der Satzung bezweckt damit ebenfalls, die Dominanz der Kollektivmarke sicherzustellen, indem sie auf der Oberseite der Verpackung und damit an hervorgehobener Stelle verwendet wird.
Daran fehlt es vorliegend. Die von den Beklagten verwendete Verpakkung weist auf der Oberseite (Deckelaufdruck) die Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" gar nicht auf. Auf dem Deckel der Verpackung ist vielmehr allein das Drittzeichen "a. Confiserie" angebracht, das als einziges Kennzeichen auf der Oberseite der Verpackung auch durch die Farbgestaltung deutlich hervortritt.
Die optische Dominanz der Kollektivmarke wird bei der beanstandeten Verpackung auch nicht durch die auf der Vorder- und Rückseite angebrachten Zeichen "Dresdner Christstollen" und "Qualitätssiegel" des Klägers hergestellt. Diesen stehen die auf den weiteren Seitenflächen angebrachten Kennzeichen der Beklagten zu 2 gegenüber.
(2) Der Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen der Markensatzung (§ 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) läßt die Zustimmung des Klägers zur Verwendung der Kollektivmarken durch den Beklagten zu 1 entfallen. Dem Inhaber der Kollektivmarken stehen in diesem Fall ebenso wie dem Lizenzgeber die allgemeinen markenrechtlichen Ansprüche zu (vgl. Fezer aaO § 102 Rdn. 8 und 11).
Dem steht die Bestimmung des § 100 Abs. 1 MarkenG im Streitfall nicht entgegen. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 2 MarkenRL umgesetzt, wonach der den Mitgliedstaaten ermöglichte Schutz einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke nicht einem Dritten entgegengehalten werden kann, der zur Benutzung der geographischen Herkunftsangabe berechtigt ist und dies in einer Weise tut, welche den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel nicht widerspricht. Den rechtmäßigen Benutzern (§ 127 MarkenG ) der geographischen Herkunftsangabe soll - unabhängig davon, ob sie Mitglieder des Verbandes sind oder nicht - deren Benutzung nicht untersagt werden können, wenn die Benutzung den guten Sitten entspricht (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 109 = BlPMZ 1994, Sonderheft , S. 103). Die Vorschrift erweitert die Schutzschranken, die sich allgemein für alle Markenarten aus § 23 MarkenG ergeben, im Falle der Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke. Bei frei wählbaren Zeichenelementen darf sich der rechtmäßige Benutzer der geographischen Her-
kunftsangabe hinsichtlich der Darstellungsform oder der Schreibweise der Kol- lektivmarke allerdings nicht unnötig annähern (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 12/6581, S. 109 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 103; Ingerl /Rohnke aaO § 100 Rdn. 5).
Auf die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG kann der Beklagte zu 1 sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er bei der Kennzeichnung der Stollen nicht nur die geographische Herkunftsangabe "Dresdner Christstollen" verwendet, sondern ebenfalls das als Kollektivmarke geschützte "Qualitätssiegel".
Die Benutzung des "Qualitätssiegels" ist dem Beklagten zu 1 zwar nicht verwehrt, da er Mitglied des klagenden Verbandes ist. Das Verbandsmitglied hat sich aber bei der Benutzung der neben einer bloßen geographischen Herkunftsangabe weitere Elemente enthaltenden Kollektivmarke an die Markensatzung zu halten, die den Rahmen rechtlich zulässiger Benutzungshandlungen bestimmt. Der Beklagte zu 1 kann nicht das Benutzungsrecht an den Kollektivmarken in Anspruch nehmen und sich zugleich - der Satzung zuwider - so verhalten , als existiere der Schutz der Verbandsmarken nicht. Als berechtigter außenstehender Dritter i.S. des § 127 MarkenG könnte er markenrechtlich nicht gehindert werden, die geographische Herkunftsangabe zu verwenden und mit Zeichen Dritter zu versehen. Ob dabei die Grenzen des lauteren Verhaltens in Handel und Gewerbe eingehalten werden, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Als (berechtigtem) Außenstehenden wäre es ihm aber in jedem Fall verwehrt, die Kollektivmarken "Dresdner Christstollen" und "Qualitätssiegel" zu benutzen, weil beide zusammen von der geographischen Herkunftsangabe abweichen.
(3) Der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Unterlassungsanspruch ist nicht durch den Einwand der Erschöpfung i.S. von § 24 MarkenG ausgeschlossen. Der Kläger hat dem Inverkehrbringen der Stollen unter den in Rede stehenden Bezeichnungen nicht zugestimmt. Der Beklagte zu 1 ist zum Inverkehrbringen der Ware unter den Kollektivmarken nicht berechtigt, weil er die Benutzungshandlungen der Markensatzung nicht einhält.
3. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung stehen dem Kläger in dem vom Landgericht zuerkannten, auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Umfang nach § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 5 MarkenG i.V. mit § 242 BGB zu.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- 1.
der Dauer der Lizenz, - 2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf, - 3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, - 4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder - 5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.
(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- 1.
der Dauer der Lizenz, - 2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf, - 3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, - 4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder - 5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.
(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- 1.
der Dauer der Lizenz, - 2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf, - 3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, - 4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder - 5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Soweit in der Kollektivmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- 1.
der Dauer der Lizenz, - 2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf, - 3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, - 4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder - 5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein.
(2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten:
- 1.
Namen und Sitz des Verbandes, - 2.
Zweck und Vertretung des Verbandes, - 3.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, - 4.
Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen, - 5.
die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und - 6.
Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen.
(5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein.
(2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten:
- 1.
Namen und Sitz des Verbandes, - 2.
Zweck und Vertretung des Verbandes, - 3.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, - 4.
Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen, - 5.
die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und - 6.
Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen.
(5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.
(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.
(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
(1) Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.
(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.