Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2004 - I ZR 196/01
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 1999 wird auch hinsichtlich des der Klägerin zu 1 zugesprochenen Restbetrags der Sachverständigenkosten in Höhe von 728,30 DM nebst Zinsen zurückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen Beschädigung von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin zu 2 beauftragte die Beklagte am 4. September 1996 mit dem Transport eines Mobilbaggers von Berlin nach Strausberg. Da einer der Zwillingsreifen auf der rechten Seite der Hinterachse defekt war, erhielt die Beklagte von der Klägerin zu 2 die Weisung, diesen bei einem Reifendienst in Fredersdorf reparieren zu lassen. Der mit dem Transport betraute Fahrer K. der Beklagten verlud den Bagger in Berlin auf einen Tieflader. Als er ihn in Fredersdorf von dem Tieflader herunterfahren wollte, kippte der Bagger um und fiel auf die linke Seite.
Die Klägerin zu 2 hat zur Schadenshöhe von dem Sachverständigen Z. ein Privatgutachten erstellen lassen und den ihr entstandenen Schaden (Sachschaden und Gutachterkosten) auf 103.224,30 DM beziffert. Davon hat sie mit Vereinbarung vom 9. Oktober 1997 einen Teilbetrag in Höhe von 68.052,30 DM (unter Einschluß der Gutachterkosten) an die Klägerin zu 1 abgetreten.
Die Klägerinnen haben behauptet, der Unfall sei allein auf eine falsche Bedienung seitens des Fahrers der Beklagten zurückzuführen, der versucht habe, die hintere Starrachse durch Herunterdrücken des Auslegers anzuheben. Möglicherweise sei der Unfall auch dadurch begünstigt worden, daß der Bagger nicht symmetrisch auf dem Tieflader gestanden habe und daß sich zudem der Oberwagen durch den Bedienungsfehler des Fahrers verdreht habe.
Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt - hinsichtlich der geänderten Empfangszuständigkeit im Klageantrag zu 2 im Wege einer unselbständigen Anschlußberufung -,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 68.052,30 DM nebst Zinsen zu zahlen, 2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, nach Erfüllung gegenüber der Klägerin zu 1 an die B. Baugesellschaft mbH, R. -Damm , N. , 35.172 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26.165,40 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 bestätigt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen worden ist.
Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Revisionsklägerinnen beantragen, durch Versäumnisurteil zu erkennen.
Entscheidungsgründe:
I. Da die Beklagte säumig ist und auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils vorliegen, ist über die Revision auf Antrag der Revisionsklägerinnen durch Versäumnisurteil zu erkennen.
II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 - unter Abweisung der weitergehenden Klage - aus abgetretenem Recht der Klägerin zu 2 gemäß § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 2 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) Schadensersatz in Höhe von 26.165,40 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dazu hat es ausgeführt:
Bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten handele es sich um einen Frachtführervertrag i.S. von § 425 HGB a.F. Gemäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. hafte der Frachtführer für Schäden am Transportgut , die in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung desselben eingetreten seien, es sei denn, die Beschädigung beruhe auf Umständen, die auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht hätten abgewendet werden können. Im Streitfall sei die Beschädigung des Baggers nach der Übernahme und vor seiner Ablieferung eingetreten mit der Folge, daß die Beklagte, der der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, für den eingetretenen Schaden gemäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. einzustehen habe.
Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten belaufe sich jedoch nur auf insgesamt 26.165,40 DM. Dieser Betrag setze sich aus Reparaturaufwendungen in Höhe von 16.990 DM, Sachverständigenkosten in Höhe von 5.600 DM sowie der anteiligen Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zusammen. Der
erforderliche Reparaturbedarf stehe aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen D. und dessen mündlichen Erläuterungen dazu fest. Einen höheren Reparaturaufwand hätten die Klägerinnen jedenfalls nicht bewiesen.
Für das nach dem Unfall von der Klägerin zu 2 in Auftrag gegebene Parteigutachten seien Kosten in Höhe von 5.600 DM zuzüglich Umsatzsteuer angemessen.
III. Die Revision hat Erfolg. Sie führt auch hinsichtlich der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 728,30 DM zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und im übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F bejaht, weil die Klägerin zu 2 sie als Frachtführerin beauftragt hat und der streitgegenständliche Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme des Transportgutes in Berlin und seiner Ablieferung am Bestimmungsort von der Beklagten schuldhaft verursacht worden ist. Davon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen, da die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte sei lediglich zum Ersatz von Reparaturaufwendungen in Höhe von 16.990 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer verpflichtet, weil der Sachverständige D. einen darüber hinausgehenden Reparaturbedarf nicht für erforderlich gehalten habe.
a) Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht annehmen dürfen, es gebe keinen Anlaß, an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen D. zu zweifeln. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Sachverständige in seinem an das Berufungsgericht gerichteten Schreiben vom 27. Juni 2000 mitgeteilt hat, daß er "aufgrund der ganz speziellen Spezifik (Baumaschine) hier einen weiteren Sachverständigen unseres Hauses (Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang L.) beiziehen" würde, da seine eigene Sachkunde nicht vollständig ausreichend sei. Es trifft auch zu, daß den Prozeßakten nicht entnommen werden kann, daß der gerichtlich bestellte Sachverständige D. bei der Erstattung seines schriftlichen Gutachtens vom 13. Oktober 2000 einen weiteren Gutachter hinzugezogen hat, der ihm die möglicherweise fehlende eigene Sachkunde vermittelt hätte. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Parteien Ablichtungen des Schreibens des Sachverständigen D. vom 27. Juni 2000 übersandt. Ferner hat es im Verhandlungs - und Beweisaufnahmetermin vom 16. August 2000 den Beschluß verkündet , daß die Sachverständigenbegutachtung zur Höhe des von den Klägerinnen behaupteten Schadens (Ziffer I 2 des Beweisbeschlusses vom 19. April 2000) fortgesetzt werden sollte. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 18. August 2000 wurde den Parteien zudem die Beauftragung des Sachverständigen D. mitgeteilt. Die Klägerinnen haben sich dazu nicht geäußert und geltend gemacht, daß dem Sachverständigen D. die erforderliche Sachkunde für das Beweisthema "Schadenshöhe" fehle. Ebensowenig ist die fehlende Sachkunde nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens und im Rahmen der mündlichen Erläuterungen desselben durch den Sachverständigen D. gerügt worden. Unter diesen Umständen ist es den Klägerinnen gemäß § 295 Abs. 1 ZPO verwehrt , sich in der Revisionsinstanz darauf zu berufen, das Berufungsgericht hätte das Gutachten des Sachverständigen D. nicht zur Grundlage seiner Ent-
scheidung machen dürfen, sondern einen anderen kompetenten Sachverständigen mit der Erstattung des Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragen müssen.
b) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach Erstellung des Gutachtens D. zur Schadenshöhe eine Fallgestaltung vorgelegen habe, die das Gericht ausnahmsweise verpflichtet habe, wegen mangelnder Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen entweder gemäß § 412 Abs. 1 ZPO oder nach § 144 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten zur Bestätigung der Richtigkeit der Darlegungen des Privatgutachters Z. zur Schadenshöhe einzuholen.
Die Klägerinnen haben - wie bereits dargelegt - die fehlende Sachkunde Ds. nicht gerügt. Im übrigen berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß das Berufungsgericht der erheblichen Differenz zwischen dem Privatgutachten Z. und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen D. durch eine mündliche Anhörung des Sachverständigen D. nachgegangen ist. Es hat sich dabei von den Ausführungen Ds., der sich mit dem Gutachten Z. bei seinen Erläuterungen auseinandergesetzt hat, überzeugen lassen. Wenn das Berufungsgericht danach auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet, liegt darin kein Verstoß gegen § 412 Abs. 1 ZPO oder § 144 Abs. 1 ZPO.
c) Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Privatsachverständigen Z. als Zeugen zu den nach dem Unfallereignis am Bagger vorhandenen Beschädigungen zu vernehmen, wie es von den Klägerinnen beantragt worden sei.
aa) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, muß unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden.
bb) Die Klägerinnen haben in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 unter anderem ausgeführt, die erheblichen Abweichungen der Bewertungen der beiden Gutachter, die der vom Berufungsgericht bestellte Gutachter in keiner Weise erklärt habe, erforderten eine Fortsetzung der Beweisaufnahme. Sie würden den Sachverständigen Z. deshalb ausdrücklich dafür benennen, daß entgegen den Ausführungen des vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen durch den Unfall ein Wertverlust in Höhe von 96.000 DM eingetreten sei und daß die Unfallbeseitigungskosten diesen Betrag erheblich überschritten hätten. In demselben Schriftsatz haben sich die Klägerinnen die Ausführungen des von der Klägerin zu 2 beauftragten Sachverständigen Z. zum Umfang der bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden am Bagger und deren Reparaturmöglichkeit zu eigen gemacht. Das reichte zur hinreichenden Konkretisierung der zu ermittelnden Tatsachen aus. Denn der Privatgutachter Z. hat zur Reparaturmöglichkeit des Baggers unter anderem wie folgt Stellung genommen:
"Der beschädigte Oberwagen wäre komplett zu demontieren und zu entsorgen. Der Motor ist nicht weiter verwendbar. Ebenso das komplette Fahrerhaus. Alle Kabelbäume und Leitungen müßten neu verlegt werden. Ein neuer Oberwagenrahmen müßte beschafft werden. Allein die Ersatzteilpreise für diese Teile belaufen sich auf mehr als ca. 90.000 DM." Der Privatgutachter Z. hat den Bagger - im Gegensatz zu dem gerichtlich bestellten Sachverständigen D., der sein Gutachten hauptsächlich auf der
Grundlage der Fotos und der Ausführungen des Privatgutachters Z. erstellt hat - im beschädigten Zustand in Augenschein genommen und aufgrund seiner besonderen Sachkunde Feststellungen zu den vorhandenen Beschädigungen getroffen. Das Berufungsgericht hätte ihn deshalb gemäß § 414 ZPO als sachverständigen Zeugen zum Zustand des Baggers nach dem Unfallereignis vernehmen müssen.
3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie eine Erstattung der bislang nicht zuerkannten Kosten für die Einholung des Privatgutachtens Z. (728,30 DM) erstrebt. Sie führt insoweit zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Schädiger die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung (insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe) eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen hat, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. BGHZ 142, 172, 185).
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Äußerun gen des Sachverständigen D., der Gutachterkosten in Höhe von 5.100 DM bis 6.100 DM für angemessen gehalten hat, den erforderlichen Kostenaufwand gemäß § 287 ZPO auf einen Mittelwert von 5.600 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer festgesetzt. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Die Klägerin zu 2 hat an den von ihr mit der Schadensfeststellung beauftragten Gutachter Z. unstreitig den geltend gemachten Betrag von 7.224,30 DM gezahlt. Ihr ist mithin in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige D. hat Gutachterkosten in einer Größen-
ordnung von 5.100 DM bis 6.100 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer für angemessen gehalten. Bei Zugrundelegung des Höchstbetrags von 6.100 DM ergäbe sich ein Ersatzanspruch der Klägerin zu 1 von 7.076 DM. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin zu 1 mit der Zahlung von 7.224,30 DM an den von ihr beauftragten Gutachter Z. nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
IV. Danach war auf die Revision der Klägerinnen das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war auch hinsichtlich des der Klägerin zu 1 zugesprochenen Restbetrags der Sachverständigenkosten in Höhe von 728,30 DM nebst Zinsen zurückzuweisen. Im übrigen Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
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Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.