Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - I ZR 188/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH in E. (im Weiteren: Insolvenzschuldnerin). Er macht gegen das beklagte Speditionsunternehmen einen Freistellungsanspruch wegen Beschädigung von Transportgut geltend.
- 2
- Die Insolvenzschuldnerin beauftragte die Beklagte im Juli 2005 zu festen Kosten mit dem Transport von vier Führerraumschränken und zwei Bedienpulten für ICT-2-Triebzüge, die sie im Auftrag von S. (Streithelferin zu 1 des Klägers) hergestellt hatte, von ihrer Niederlassung in Bremen zu B. in Halle/Saale (Streithelferin zu 2 des Klägers; im Weiteren: Empfängerin). Mit der Durchführung des Transports betraute die Beklagte die W. Spedition GmbH (im Weiteren: Unterfrachtführerin). Die Empfängerin nahm das Gut zunächst ohne Beanstandungen entgegen. Einen Tag nach der Anlieferung rügte sie Brandschäden am Gut. Während des Transports hatten am Anhänger des Lastkraftwagens beide vordere Bremsen blockiert und die Gummireifen in Brand gesetzt. Dabei fing die Plane des Anhängers Feuer, das von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde. Die Streithelferin zu 1 hat die Insolvenzschuldnerin wegen Beschädigung des Transportguts auf Schadensersatz in Höhe von 1.052.752,49 € in Anspruch genommen.
- 3
- Der Kläger hat behauptet, die von der Empfängerin festgestellten Schäden am Gut seien durch den Brand während der Obhutszeit der Unterfrachtführerin entstanden. Auf gesetzliche Haftungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil die Unterfrachtführerin als ihre Erfüllungsgehilfin den Schaden durch qualifiziertes Verschulden herbeigeführt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Unterfrachtführerin einen für den Transport ungeeigneten Lastkraftwagen eingesetzt habe.
- 4
- Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Kosten , Schadensersatzansprüchen und Gebühren freizuhalten bzw. von etwaigen Schäden freizuhalten, die aufgrund einer möglichen Beschädigung von vier Führerraumschränken und zwei Bedienpulten während eines Transports von Bremen nach Halle/Saale, abgeliefert am 13. Juli 2005, entstanden sind oder noch entstehen.
- 5
- Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, eine leichtfertige Verursachung des Schadens könne der Unterfrachtführerin nicht angelastet werden. Der Fahrer habe das Fahrzeug und den Anhänger vor Fahrtantritt auf ihre Verkehrstüchtigkeit überprüft. Es fehle schon an Anhaltspunkten, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Verschulden der Unterfrachtführerin hindeuteten und eine ihr obliegende weitere Aufklärungspflicht begründeten.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
- 7
- Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht eine über die gesetzliche Höchstbetragshaftung des § 431 Abs. 1 HGB hinausgehende Haftung der Beklagten bestätigt hat. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1, §§ 459, 435 HGB verpflichtet sei, den Kläger von sämtlichen Kosten, Schadensersatzansprüchen und Gebühren freizuhalten, die aufgrund der Beschädigung von vier Führer- raumschränken und zwei Bedienpulten während des Transports von Bremen nach Halle/Saale im Juli 2005 entstanden sind oder noch entstehen werden. Dazu hat es ausgeführt:
- 9
- Der Schaden am Frachtgut sei während der Obhutszeit der Unterfrachtführerin entstanden. Die Beklagte müsse hierfür gemäß § 428 Satz 2 HGB haften. Auf eine Beschränkung der Haftung nach § 431 Abs. 1 HGB könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil der Eintritt des Schadens auf einem qualifizierten Verschulden (§ 435 HGB) der Beklagten selbst oder ihrer Unterfrachtführerin beruhe. Die vom Fahrer der Unterfrachtführerin bei seiner Zeugenvernehmung geschilderte Ursache für den Schadenseintritt, ein durch beiderseitig blockierende Bremsen verursachter Reifenbrand am Anhänger, auf dem das Gut transportiert worden sei, biete einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Schadensentstehung durch qualifiziertes Verschulden, weil daraus der Schluss auf den Einsatz eines für die Beförderung ungeeigneten Transportmittels gezogen werden könne. Die Beklagte müsse sich auf den Vortrag der Geschädigten einlassen und im Rahmen der ihr obliegenden Recherchepflicht mitteilen, welche Kenntnisse sie über den konkreten Schadensverlauf habe und welche Schadensursachen sie habe ermitteln können. Sie hätte auch nachforschen müssen, warum es zum Blockieren der Bremsen gekommen sei und in welchem Wartungszustand sich Lkw und Anhänger befunden hätten, und hätte das Ergebnis dieser Nachforschungen vortragen müssen. Da die Beklagte dies unterlassen habe, sei ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB zu vermuten.
- 10
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage, soweit der Kläger die Freihaltung von Ansprüchen über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB hinaus geltend macht.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 Abs. 1 HGB für die an den Führerraumschränken und Bedienpulten entstandenen Schäden bejaht. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin als Fixkostenspediteurin im Sinne von § 459 HGB beauftragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) richtet.
- 12
- Aufgrund der beschränkten Zulassung der Revision ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Schäden am Transportgut während der Obhutszeit der von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtführerin entstanden sind. Für diese Schäden muss die Beklagte gemäß § 428 Satz 2 HGB haften.
- 13
- 2. Der Umfang des von der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 428 Satz 2 HGB zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB. Maßgeblich ist danach der Wert des zu transportierenden Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme im unbeschädigten und im beschädigten Zustand. Der gemäß § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter II 3) - durch die Regelungen in § 431 Abs. 1 und 2 HGB begrenzt. Gemäß § 431 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer wegen Beschädigung der gesamten Sendung höchstens bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers nach § 431 Abs. 2 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der gesamten Sendung begrenzt, wenn die gesamte Sendung entwertet ist (Fall 1). Ist nur ein Teil der Sendung entwertet, haftet der Frachtführer höchstens auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinhei- ten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des entwerteten Teils der Sendung (Fall 2).
- 14
- 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagten sei es im Streitfall nach § 435 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB zu berufen, weil der durch die Beschädigung des Transportguts eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder der von ihr eingesetzten Unterfrachtführerin zurückzuführen sei.
- 15
- a) Gemäß § 435 HGB gelten die gesetzlichen und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Nach der Rechtsprechung des Senats hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 16 = VersR 2010, 648 mwN). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt allerdings voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 16).
- 16
- Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze gelten grundsätzlich auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtguts (vgl. BGHZ 174, 244 Rn. 27). Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 176/03, TranspR 2006, 390, 393 = NJW-RR 2007, 32 Rn. 33; BGHZ 174, 244 Rn. 27).
- 17
- b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder der von ihr eingesetzten Unterfrachtführerin schließen lässt. Es hat angenommen, dass die vom Fahrer der Unterfrachtführerin geschilderte Ursache für den Schadenseintritt - ein durch beidseitig blockierende Bremsen verursachter Reifenbrand am Anhänger, auf dem das Frachtgut befördert wurde - einen hinreichenden Anhaltspunkt für den Einsatz eines für den Transport ungeeigneten Lkw-Anhängers biete. Die Tatsache, dass es durch gleichzeitig beidseitig blockierende Bremsen zu einem Reifenbrand komme, sei derart ungewöhnlich, dass dieser Umstand darauf hindeute, dass der für den Transport eingesetzte Anhänger möglicherweise leichtfertig ohne ausreichende Wartung im Straßenverkehr benutzt worden sei. Darauf weise unter Umständen auch der vom Fahrer der Unterfrachtführerin bekundete Umstand hin, dass es sich um einen sehr alten Anhänger gehandelt habe. Dieser Anschein werde nicht durch die Aussage des Fahrers ausgeräumt, er habe den Anhänger, die Bremsen und die Reifen vor Fahrtantritt überprüft und bei Antritt der Fahrt die Bremsen ohne Komplikationen betätigt, da ein solcher flüchtiger Sicht- und Funktionstest keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des tatsächlichen Wartungszustands eines Fahrzeugs habe.
- 18
- c) Die Revision rügt mit Erfolg, dass der Vortrag des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Handelns (§ 435 HGB) der Beklagten oder ihrer Unterfrachtführerin nicht ausreicht.
- 19
- aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von § 428 Satz 2 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen , wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 328 f.; Urteil vom 6. Juni 2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Rn. 17 = VersR 2008, 1134).
- 20
- bb) Der Kläger hat bislang keine konkreten Umstände dargelegt, die die Annahme begründen könnten, der von der Unterfrachtführerin eingesetzte Anhänger sei wegen schwerwiegender technischer Mängel für den durchzuführenden Transport nicht geeignet gewesen. Eine derartige Annahme lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf stützen, dass die beiden vorderen Bremsen des Anhängers während der Fahrt von Bremen nach Halle/Saale gleichzeitig blockierten. Die Ursache der Blockade wurde nicht geklärt. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass ein solches Blockieren mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine unzureichende Wartung der Bremsanlage zurückzuführen ist. Hier kommt hinzu, dass ein Funktionstest der Bremsen vor Antritt der Fahrt komplikationslos verlief. Die Durchführung eines derartigen Tests vor Fahrtantritt war auch ausreichend. Es kann von einem Frachtführer nicht verlangt werden, dass er seine Transportfahrzeuge vor jedem Fahrtantritt von einem Kraftfahrzeugmechaniker auf ihre Betriebssicherheit hin überprüfen lässt.
- 21
- Das Berufungsgericht hat auch im Übrigen keine Umstände festgestellt, aufgrund deren sich der Unterfrachtführerin oder ihrem Fahrer vor Antritt der Fahrt der konkrete Verdacht aufdrängen musste, dass die Bremsen des Anhängers defekt waren und der Anhänger deswegen für den Transport nicht eingesetzt werden durfte. Auf der festgestellten Tatsachengrundlage kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich die Unterfrachtführerin bei der Durchführung des Transports in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Auftraggeberin der Beklagten hinweggesetzt hat.
- 22
- cc) Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu einem bewusst leichtfertigen Handeln der Beklagten oder ihrer Unterfrachtführerin zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.
- 23
- Die Parteien haben bereits in erster Instanz eingehend darüber gestritten , ob die Beklagte den Schaden durch ein eigenes oder ein ihr gemäß § 428 Satz 2 HGB zurechenbares qualifiziertes Verschulden ihrer Unterfrachtführerin verursacht hat. Diese Frage war auch ein Hauptstreitpunkt im Berufungsverfahren. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich geltend gemacht , dass der Kläger keine Anhaltspunkte dargelegt habe, die auf ein qualifiziertes Verschulden ihrerseits oder der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin schließen ließen. Einer solchen Annahme stehe - so die Beklagte - vor allem entgegen, dass der Fahrer die Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeug und Anhänger vor Fahrtantritt kontrolliert und dabei keine Unregelmäßigkeiten festgestellt habe. Diesen Vortrag hätte der Kläger auch ohne einen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO zum Anlass nehmen müssen, umfassend zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer bewussten Leichtfertigkeit der Beklagten vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581 Rn. 2).
- 24
- III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB hinaus bestätigt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Klage abzuweisen.
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 25 O 445/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.10.2008 - I-18 U 99/08 -
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Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1
- 1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder - 2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.