Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - I ZR 177/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger führt den Namen „Manfred von Borsig“. Er ist Nachfahre der (im Jahr 1907 geadelten) Berliner Industriellenfamilie Borsig. Albert Borsig erwarb 1866 ein Gut in Groß-Behnitz im Havelland, etwa 40 km von Berlin entfernt. Das Gut blieb bis zur Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht im Jahr 1947 im Eigentum der Familie. Im selben Jahr brannte das Gutshaus ab; erhalten blieben jedoch Wirtschaftsgebäude, die unter anderem von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften genutzt wurden.
- 2
- Im Jahr 2000 erwarb der Beklagte zu 1 von der Treuhandgesellschaft einen Teil des ehemaligen Gutes der Familie von Borsig in Groß-Behnitz. Nach einer Teilsanierung machte er die Liegenschaft im Jahr 2004 der Öffentlichkeit zugänglich. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, betreibt dort ein Unternehmen, das sich auf die Durchführung kultureller und sonstiger Freizeitveranstaltungen sowie auf den Verkauf typischer Produkte der Region spezialisiert hat und bis zum Winter 2010 die Firma „Landgut Borsig Kontor GmbH“ benutzte. Der Beklagte zu 1 ließ zudem bei der DENIC eG den Domainnamen „landgut-borsig.de“ registrieren.
- 3
- Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Namensrechts. Im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. September 2011 (I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 = WRP 2012, 1271 - Landgut Borsig) hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Februar 2013 (5 U 173/07) auf Antrag des Klägers den Beklagten zu 1 und 2 untersagt, den Begriff „Landgut Borsig“ zu verwenden, um die Beklagte zu 2 oder einen von den Beklagten geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liegenschaft zu bezeichnen, sowie den Beklagten zu 1 verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle DENIC eG den Verzicht auf den Domainnamen „landgut -borsig.de“ zu erklären.
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- Die Beklagte zu 3 führt die Firma „Landgut A. Borsig Kontor GmbH & Co. Betriebs KG“, ihre Komplementärin, die Beklagte zu 2, firmiert nunmehr unter „Landgut A. Borsig Kontor GmbH“. Für den Beklagten zu 1 ist bei der DENIC eG der Domainname „landgut-aborsig.de“ registriert.
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- Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat der Kläger beantragt , 1. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, den Begriff „Landgut A. Borsig“ zu verwenden, um sich oder einen von ihnen geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liegenschaft zu bezeichnen; 2. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, gegenüber der Registrierungsstelle DENIC den Verzicht auf den Domainnamen „landgut-aborsig.de“ zu erklären.
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- Außerdem hat der Kläger erstmals in zweiter Instanz die Feststellung beantragt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für die Verwendung des Begriffs „Landgut A. Borsig“ und der Domain „landgut-aborsig.de“ gemäß den Anträgen 1 und 2 Wertersatz zu leisten.
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- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 8
- A. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aufgrund einer unberechtigten Namensanmaßung durch die Beklagten nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 9
- Fraglich sei bereits, ob die Beklagten den gleichen Namen gebrauchten wie der Kläger. Zwischen dem Namen des Klägers „Manfred von Borsig“ und der Bezeichnung „A. Borsig“ bestehe keine Identität. Es gebe keinen Anlass, bei der Beurteilung der Namensgleichheit allein auf den Familiennamen des Klägers abzustellen. Der Verkehr werde das Element „A.“ in den Zeichen der Beklagten nicht übersehen oder überhören. Der bürgerliche Name, der eine Person identifiziere, bestehe aus dem oder den Vornamen sowie dem Familiennamen. Sei eine Person - wie der Kläger - der Öffentlichkeit nicht allein unter seinem Familiennamen bekannt, trete kein Bestandteil des Namens gegenüber dem anderen zurück.
- 10
- Gehe man gleichwohl davon aus, dass die Beklagten den gleichen Namen gebrauchten wie der Kläger, fehle es jedenfalls an einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung. Der Verkehr werde eine Beziehung zwischen der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ und dem engsten lebenden Nachfahren des letzten Eigentümers des Gutes aus der Familie Borsig nur herstellen, wenn dessen einziger Vorname oder Rufname mit dem Buchstaben „A“ beginne. Das treffe auf den Kläger nicht zu. Eine Verkehrsübung, die Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ auf „Landgut Borsig“ zu verkürzen, könne nicht festgestellt werden.
- 11
- Selbst wenn eine solche Verkürzung im Sprachgebrauch unterstellt werde , fehle es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers als Namensträger. Das Interesse der Beklagten, die historische Bedeutung der Liegenschaft herauszustellen, habe Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers , nicht durch die Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ mit dem Geschäftsbetrieb der Beklagten in Verbindung gebracht zu werden.
- 12
- Die auf die Feststellung der Verpflichtung zum Wertersatz gerichtete Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sei zulässig, jedoch aus den genannten Gründen unbegründet.
- 13
- B. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Wertersatz wegen Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ abgewiesen hat (dazu B I); sie führt insoweit zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklag- ten (dazu B II). Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Verzicht und Wertersatz wegen Registrierung des Domainnamens „landgut-aborsig.de“ verneint hat (dazu B III).
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- I. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Wertersatz wegen Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Verletzung des Namensrechts des Klägers durch unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB nicht verneint werden.
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- 1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2008 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 - grundke.de; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 8 - Landgut Borsig).
- 16
- 2. Die Beklagten haben durch Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ den wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des vollständigen Familiennamens des Klägers „von Borsig“ gebraucht.
- 17
- a) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, es gebe keinen Anlass, bei der Beurteilung der Namensgleichheit allein auf den Familiennamen des Klägers abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Namensgebrauch nicht nur vorliegen, wenn der Name in vollständiger Form benutzt wird, sondern auch, wenn einzelne wesentliche Bestandteile des vollständigen Namens gebraucht werden, insbesondere der Familienname (BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320; zustimmend Staudinger/Habermann, BGB, 2013, § 12 Rn. 294; BeckOK BGB/Bamberger, § 12 Rn. 69 [Stand 1. November 2015]). Enthält ein Familien- name - wie im Streitfall - die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil (vgl. Art. 123 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV), kann ein Namensgebrauch vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens gebraucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird. Der Senat ist dementsprechend bereits in der Sache „Landgut Borsig“ davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1 und 2 den wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des vollständigen Familiennamens des Klägers „von Borsig“ verwenden, wenn sie den Begriff „Landgut Borsig“ zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder einer Liegenschaft benutzen (BGH, GRUR 2012, 34 Rn. 10 f. - Landgut Borsig).
- 18
- b) Die Beklagten haben den wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des Familiennamens des Klägers dadurch gebraucht, dass sie die Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder einer Liegenschaft verwendet haben.
- 19
- aa) Die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 3 lautet „Landgut A. Borsig“. Diese Bezeichnung ist auch Bestandteil der Firmen der Beklagten zu 2 („Landgut A. Borsig Kontor GmbH“) und der Beklagten zu 3 („Landgut A. Borsig Kontor GmbH & Co. Betriebs KG“). Zutreffend hat das Be- rufungsgericht angenommen, dass die Voranstellung der Bezeichnung „Landgut“ sowie die Hinzufügung des Begriffs „Kontor“ und von Angaben, die auf die Rechtsform oder Funktion der Gesellschaften hinweisen („GmbH“ bzw. „Betriebs KG“), dem Gebrauch des gleichen Namens nicht entgegenstehen, weil der Verkehr diese beschreibenden Zusätze nicht beachtet (vgl. BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 11 - Landgut Borsig).
- 20
- bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet eine Benutzung des wesentlichen Bestandteils „Borsig“ des Familiennamens des Klägers durch die Beklagten nicht aus, weil sie in den von ihnen verwendeten Bezeichnungen den Buchstaben „A.“ vor den Namen „Borsig“ setzen.
- 21
- (1) Die Hinzufügung eines Vornamens genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger).
- 22
- (2) Danach genügt die Voranstellung des Buchstabens „A“ nicht, um die Kennzeichnung „A. Borsig“ von dem wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des Familiennamens des Klägers zu unterscheiden. Der hinzugefügte Buchstabe „A“ ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für den Verkehr unschwer als Vornamensinitiale zu erkennen. In der Bezeichnung „A. Borsig“ tritt dieser - auf einen mit dem Buchstaben „A“ beginnenden Vornamen hinweisende - Bestandteil hinter dem normal kennzeichnungskräftigen und als Familiennamen erkennbaren Bestandteil „Borsig“ zurück.
- 23
- 3. Durch den Gebrauch des gleichen Namens ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung eingetreten.
- 24
- aa) Nicht jede Verwendung eines fremden Namens kann als „Gebrauchen“ im Sinne von § 12 BGB angesehen werden. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 12 - Landgut Borsig). Dafür kommt sowohl ein namens- oder kennzeichenmäßiger Gebrauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namens- träger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH, GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 221 - Pro Fide Catholica ; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 12 - Landgut Borsig).
- 25
- bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seiner Beurteilung, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung sei zu verneinen , kann jedoch nicht zugestimmt werden.
- 26
- (1) Entsprechend den im Markenrecht anerkannten Grundsätzen zur Verwechslungsgefahr ist die Frage der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen liegt aber im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 62 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 23, 35 = WRP 2012, 712 - METRO/ROLLER's Metro; zum sondergesetzlichen Schutz nach dem Olympia-Schutzgesetz BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13, GRUR 2014, 1215 Rn. 38 = WRP 2014, 1458 - Olympia-Rabatt).
- 27
- (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde eine Beziehung zwischen der Bezeichnung des Geschäftsbetriebs und der Liegenschaft mit „Landgut A. Borsig“ und dem Kläger als dem engsten lebenden Nachfahren des letzten Eigentümers des Gutes aus der Familie Borsig nur herstellen , wenn dessen einziger Vorname oder Rufname mit dem Buchstaben „A“ beginne. Diese Annahme beruht auf der unzutreffenden rechtlichen Erwägung, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung komme allein in Betracht, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen könne, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung seines vollständigen Namens erteilt. Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung kann indessen auch vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung seines Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienmitglieds erteilt.
- 28
- Wird der Vor- und Familienname eines Familienmitglieds zur schlagwortartigen Kennzeichnung eines Gegenstands, eines Sachverhalts oder bestimmter Bestrebungen benutzt, so kann darin mittelbar auch ein Hinweis auf die Familie als solche, mindestens auf deren engeren Kreis erblickt werden, weil der Hörer oder Leser eines solchen Namens, wenn er Angehörige dieses Namensträgers kennt oder um ihre Existenz weiß, in seinen Gedanken oder in seiner Erinnerung auch auf diese Personen hingelenkt wird und sie möglicherweise sogar mit dem so bezeichneten Sachverhalt in Verbindung bringt, mag er sie auch mit dem individuell genannten Namensträger selbst nicht verwechseln. Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ehefrau als engste Familienangehörige ihres Ehemanns dem unbefugten Gebrauch des Familiennamens entgegentreten, wenn dieser von einem Dritten unter Hinzufügung des Vornamens ihres verstorbenen Ehemanns gebraucht wird (BGHZ 8, 318, 320 f.). Dementsprechend kann eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt. Danach ist im Streitfall eine Zuordnungsverwirrung zu bejahen.
- 29
- Der Senat hat in dem vorangegangenen Verfahren die tatsächliche Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt, die Bezeichnung „Landgut Borsig“ erwecke beim Publikum den Eindruck, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers des Gutes dem Gebrauch seines Namens zugestimmt.
- 30
- Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auch im vorliegenden Rechtsstreit eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung zu bejahen. Für die Annahme einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung genügt es, dass die angegriffene Bezeichnung beim Publikum den Eindruck erweckt, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers des Gutes dem Gebrauch des wesentlichen Bestandteils „Borsig“ seines Familiennamens zugestimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr annimmt, das vorangestellte Vornamenskürzel „A.“ bezeichne nicht den Kläger, sondern einen verstorbenen Familienangehörigen des Klägers, der in früherer Zeit, vor der Enteignung 1947, auf dem Gut gelebt hat. Auch in diesem Fall stellt der Verkehr zwischen diesem Familienangehörigen und dem Kläger eine Beziehung her, weil er annimmt, der Kläger habe als engster lebender Verwandter des letzten Eigentümers aus der Familie Borsig der Verwendung seines Familiennamens unter Hinzufügung dieses Vornamenskürzels zugestimmt.
- 31
- 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verletzt die Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ durch die Beklagten schutzwürdige Interessen des Klägers.
- 32
- aa) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGHZ 8, 318, 322 f.; BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IVb ZR 46/83, WM 1985, 95; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 43 - Landgut Borsig). Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden. Der Kläger hat ein dahingehendes Interesse, da der Namensgebrauch durch die Beklagten den Eindruck erwecken kann, es bestehe eine Beziehung zwischen dem Geschäftsbetrieb der Beklagten und dem Kläger bzw. seiner Familie (BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 43 - Landgut Borsig).
- 33
- bb) Demgegenüber kann der Nichtberechtigte in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 = WRP 2008, 1520 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 45 - Landgut Borsig). Zwar muss eine Ausnahme von dieser Regel unter anderem dann gemacht werden, wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung zur Seite steht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dem Interesse der Beklagten, die historische Bedeutung der Liegenschaft herauszustellen , jedoch kein Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers zugebilligt werden, nicht durch die Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ mit dem Geschäftsbetrieb der Beklagten in Verbindung gebracht zu werden. Das käme nur in Betracht, wenn die Benennung „Landgut Borsig“ zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme für die Liegenschaft im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 45 f. - Landgut Borsig). Diese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis des vor dem Berufungsgericht geführten Verfahrens 5 U 173/07 nicht erfüllt. Es ist nichts dazu festgestellt oder sonst ersichtlich, dass sich die Sachlage im Streitfall anders darstellen könnte.
- 34
- II. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers auf Unterlassung und Wertersatz wegen der Nutzung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ abgewiesen hat. Der Senat kann darüber selbst abschließend entscheiden, weil der hierzu erforderliche Sachverhalt feststeht und dazu weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist der Klage insoweit stattzugeben.
- 35
- 1. Der Unterlassungsanspruch ist in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Die Beklagten haben dasNamensrecht des Klägers durch unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB verletzt. Sie haben den wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des Familiennamens des Klägers gebraucht; dadurch ist eine Zuordnungsverwirrung eingetreten und sind schutzwürdige Interessen des Klägers als Namensträger verletzt worden (vgl. Rn. 16 bis 33). Die Beklagten haben den Namen „Borsig“ auch unbefugt benutzt.
- 36
- a) Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - I ZR 216/93, GRUR 1996, 422, 423 = WRP 1996, 541 - J.C. Winter; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 - afilias.de; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 Rn. 19 = WRP 2014, 584 - sr.de).
- 37
- b) Im Streitfall steht den Beklagten weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Bezeichnung „A. Borsig“ zu noch ist ihnen die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden. Nachdem das Berufungsgericht in dem Verfahren 5 U 173/07 nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, dass vor Benutzungsaufnahme durch die Beklagten keine Verwendung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ für die Liegenschaft im allgemeinen lokalen Sprachgebrauch festgestellt werden konnte, haben sich die Beklagten im Streitfall auch nicht unter diesem Aspekt auf ein Recht zur Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ berufen. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
- 38
- 2. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Wertersatz zu leisten, ist hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Landgut A. Borsig“ gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB begründet.
- 39
- a) Die unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens begründet einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Da das Erlangte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten geltenden Grundsätzen bestimmt und daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden kann (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Rn. 11 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel).
- 40
- b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Namen des Klägers zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs sowie der von ihnen kommerziell genutzten Liegenschaft benutzt. Dafür steht dem Kläger dem Grunde nach Wertersatz zu, ohne dass es auf eine Prominenz des Klägers oder deren Grad ankommt. Diese Faktoren sind allenfalls bei der Bestimmung der Höhe einer Lizenzgebühr zu berücksichtigen.
- 41
- III. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Verzicht und Wertersatz wegen der Registrierung des Domainnamens „landgut-aborsig.de“ als unbegründet erachtet hat. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 42
- 1. Durch bloße Registrierung eines Domainnamens können Ansprüche wegen Namensanmaßung nur begründet werden, wenn bereits mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 36 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 21 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de).
- 43
- 2. Im Streitfall ist schon zweifelhaft, ob in der Registrierung des Domainnamens „landgut-aborsig.de“ eine Verwendung des Familiennamens des Klägers gesehen werden kann. Der Anfangsbuchstabe „a“ hinter dem Bindestrich erweckt aufgrund der Kleinschreibung und des fehlenden Zeichenabstands zu „borsig“ nicht den Eindruck einer Vornamensinitiale. Die Bezeichnung „aborsig“ ist nicht mit „Borsig“ identisch.
- 44
- 3. Jedenfalls fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers.
- 45
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de). An einer vergleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es in Bezug auf die Registrierung eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise eines Namens gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse zu benutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 22 - wetteronline.de). Ebenso liegt es im Streitfall, wo die Bezeichnung „aborsig“ aus der nahtlosen Zusammenfügung des Familiennamens „Borsig“ mit der im Domainnamen nicht mehr ohne weiteres als solche erkennbaren Vornamensinitiale „A“ gebildet worden ist.
- 46
- b) Es ist auch nichts dafür festgestellt oder sonst ersichtlich, dass der Kläger zum Schutz seines Namensrechts auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen ist, oder dass er ein Interesse daran hat, den angegriffenen Domainnamen selbst zu nutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 22 - wetteronline.de, mwN).
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2013 - 52 O 61/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2014 - 5 U 135/13 -
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Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.