Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2013 - I ZR 13/12

published on 06/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2013 - I ZR 13/12
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Previous court decisions
Landgericht Köln, 31 O 609/10, 19/05/2011
Oberlandesgericht Köln, 6 U 125/11, 21/12/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 13/12 Verkündet am:
6. Februar 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Basis3

a) Enthält ein Berufungsurteil unklare und lückenhafte Ausführungen dazu, welche
Hilfsanträge eine Partei in der Berufungsinstanz gestellt hat, ist das Urteil
wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

b) Gegenstand einer gemäß § 281 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 87, 91, 92
Abs. 1 GWB in Frage kommenden Verweisung an das für Kartellsachen zuständige
Oberlandesgericht ist nicht die Prüfung von einzelnen rechtlichen
Anspruchsgrundlagen, sondern umfasst den gesamten von der kartellrechtlichen
Fragestellung betroffenen Streitgegenstand.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 13/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Betreiberin der unter „O. “ firmierenden Bau- und Heim- werkermarktkette. Die Märkte werden teilweise von der Beklagten selbst, teilweise von Franchisenehmern betrieben.
2
In den von Franchisenehmern betriebenen Märkten werden neben den von der Beklagten zentral bezogenen Produkten auch solche Produkte angebo- ten, die der Franchisenehmer selbst einkauft (sogenannte „i-Artikel“).
3
Die Klägerin ist Lieferantin der Beklagten und auch einzelner Franchisenehmer , denen sie unter anderem „i-Artikel“ liefert.
4
Die Beklagte betreibt für die gesamte Kette das Warenwirtschaftssystem „Basis3“, auf das nur Nutzer mit sogenannten Marktleiterrechten einen umfas- senden Zugriff haben. Die Zugriffserlaubnis sieht bestimmte Regeln vor. So darf betriebsfremden Personen der Zugriff nicht gestattet werden. Die Installation von Hard- und Software und die Änderung von Systemeinstellungen darf nur nach Freigabe durch ein von der Beklagten bestimmtes Unternehmen vorgenommen werden.
5
Während die Daten der bei der Beklagten zentral eingekauften Artikel elektronisch eingelesen und bestellt werden können, müssen die von den Fran- chisenehmern individuell bestellten „i-Artikel“ aufwendig manuell eingegeben werden; zudem sind deren Bestellungen nur über einen Papierausdruck möglich. Um diesen Bestellvorgang zu vereinfachen, entwickelte der für die Beklagte freiberuflich tätige IT-Trainer S. im Auftrag eines Mitarbeiters einer Komplementärin mehrerer Franchisenehmer der Beklagten eine sogenannte „Umge- hungslösung“. Dabei handelt es sich um ein in dem Programm Microsoft Excel programmiertes Makro, in dem in einer Excel-Datei hinterlegte Dateien der „i­Artikel“ automatisch in die entsprechende Eingabemaske des Systems Basis3 eingegeben werden konnten.
6
Als die Klägerin, die sich in Rahmenverträgen gegenüber einer großen Zahl von Franchisenehmern der Beklagten verpflichtet hatte, die Eingabe der „i­Artikel“-Daten in Basis3 zu übernehmen, von der Programmierung der Umge- hungslösung erfuhr, beauftragte sie mindestens vier Personen (Artikelanleger) damit, die erforderlichen Daten mithilfe der Umgehungslösung in Basis3 einzuspielen. Bei den Artikelanlegern handelte es sich um zwei Mitarbeiter von O. - Märkten und zwei unternehmensfremde Personen. Ihnen wurden in O. -Märkten Benutzerkonten mit Marktleiterrechten eingerichtet. Sie erhielten die Datei mit der „Umgehungslösung“ und die „i-Artikel“-Daten auf einem USB-Stick. S. entwickelte zudem im Auftrag der Klägerin eine Lösung zur Vereinfachung des Bestellvorgangs. Statt der Verwendung eines Papierausdrucks sollte danach die Ausgabe in einer einlesbaren PDF-Datei erfolgen. Dieses Vorhaben wurde letztlich nicht umgesetzt.
7
Nachdem die Beklagte von diesen Vorgängen erfahren hatte, warf sie der Klägerin in zwei Schreiben vor, die Sicherungssysteme der Beklagten umgangen , in Basis3 unbefugt eingegriffen und damit die Integrität und Funktionalität des Systems gefährdet zu haben. Das erste Schreiben vom 9. Juli 2010 war an eine Vielzahl von O. -Märkten, das zweite vom 27. September 2010 an alle aktiven Franchisepartner gerichtet.
8
Diese Schreiben hat die Klägerin mit der auf Untersagung und Widerruf gerichteten Klage als irreführend und herabsetzend angegriffen. Die Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es allein um die von der Beklagten erhobenen Widerklage, mit der sie in erster Instanz beantragt hat, es zu unterlassen, 1. selbst oder durch Dritte Artikeldaten aus dem und/oder in das Warenwirtschaftssystem Basis3 der Beklagten mittels von der Beklagten nicht freigegebenen Hard- und/oder Software zu importieren oder sonst Zugriff auf das Warenwirtschaftssystem Basis3 der Beklagten zu nehmen oder durch beauftragte Dritte nehmen zu lassen, 2. selbst oder durch Dritte eine Hard- und/oder Software oder sonstige Vorgehensweise , die eine elektronische Bestellung aus dem Warenwirtschaftssystem Basis3 der Beklagten für nicht zentral über die Beklagte eingekauften Artikel (sogenannter i-Artikel) ermöglicht, zu entwickeln, herzustellen und/oder zu verwenden.
9
Das Landgericht hat die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts in einem Teilurteil teilweise dahin abgeändert, dass auch die Widerklage nach dem Hauptantrag zu 1 und dem Antrag zu 2, einschließlich der insoweit geltend gemachten Hilfsanträge, abgewiesen wird.
10
Das Berufungsgericht hat weiter „hinsichtlich des Hilfsantrags zum Widerklageantrag zu 1“ seine Unzuständigkeit festgestellt und insoweit den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
11
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


12
I. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche der Beklagten gemäß § 4 Nr. 10 und 11 in Verbindung mit § 17 UWG und § 823 Abs. 1, § 1004 BGB verneint. Im Hinblick auf Ansprüche, die auf § 823 BGB in Verbindung mit § 1 GWB gestützt sind, hat es seine Zuständigkeit verneint und die Sache an das für Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.
13
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil lässt nicht hinreichend klar erkennen, welche Berufungsanträge die Beklagte gestellt hat. Es leidet deshalb an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel , der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führt.
14
1. Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO soll der Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darstellen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525 ZPO auch für das Beru- fungsurteil, und zwar mit der Maßgabe, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthält.
15
Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil kann sich allerdings naturgemäß nicht auf die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge erstrecken. Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist daher unbedingt erforderlich. Soweit das Berufungsurteil auf die wörtliche Wiedergabe der Berufungsanträge verzichtet, muss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Dabei müssen die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils ausreichen, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Das ist nicht der Fall, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem Berufungsurteil fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, dass sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97, 99, mwN). Entsprechendes gilt, wenn die Darstellung im Berufungsurteil die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge und daher das Ziel der Berufung nicht hinreichend deutlich erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717; Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, GRUR 2007, 807 Rn. 5, 7 = WRP 2007, 955 - Fachanwälte; Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 540 Rn. 8; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 540 Rn. 3; Saenger/Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 540 Rn. 2). Dabei ist die Wiedergabe der Berufungsanträge auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie im Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthalten sind (§§ 525, 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts auch dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist; dies betrifft jedoch nur Parteivorbringen tatsächlicher Art (BGH, NJW-RR 2005, 716, 717 mwN). Fehlt es an den beschriebenen Mindestvoraussetzungen, ist das Urteil bereits wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGHZ 154, 99, 101).
16
2. Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Es enthält unklare und lückenhafte Ausführungen dazu, welche Hilfsanträge die Beklagte in der Berufungsinstanz gestellt hat.
17
Das Berufungsgericht hat unter Ziffer II der Urteilsgründe ausgeführt: Die Berufung hat hinsichtlich der Klageabweisung keinen Erfolg und hinsichtlich der Widerklage teilweise Erfolg; sie führt zur Abweisung der Widerklage nach dem Hauptantrag zu 1 und dem Antrag zu 2 einschließlich der Hilfsanträge. Wegen des ersten Hilfsantrags zum Widerklageantrag zu 1 (und der Entscheidung über diesen Antrag abhängigen weiteren Hilfsanträge) war der Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf zu verweisen.
18
Ebenfalls unter Ziffer II der Entscheidungsgründe wird ferner ein „gesondert formulierter Hilfsantrag zu 4“ erwähnt. Diese Formulierungen lassen darauf schließen, dass die Beklagte sowohl im Hinblick auf den Widerklageantrag zu 1 als auch hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2 jeweils mehrere Hilfsanträge gestellt hat. Im Widerspruch dazu hat das Berufungsgericht unter Ziffer I der Urteilsgründe ausgeführt, die Beklagte verteidige das angefochtene landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, dass zum Klageantrag zu 1 im Hinblick auf die dort geltend gemachten kartellrechtlichen Ansprüche hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Düsseldorf beantragt werde und im Antrag zu 2 die Handlungsalternativen „Entwickeln“ und „Herstellen“ entfallen sollen.

19
Weitere, über den Verweisungsantrag hinausgehende Hilfsanträge werden dort nicht erwähnt. Eine Auslegung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit lässt ebenfalls nicht hinreichend klar erkennen, welche Hilfsanträge mit wel- chem Inhalt insoweit gestellt worden sind. Auch der erwähnte „gesondert formulierte Hilfsantrag zu 4“ wird weder inhaltlich wiedergegeben noch lässt sich sein Inhalt der weiteren Subsumtion entnehmen. Damit ist dem Berufungsurteil Umfang und Ziel der Berufung nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen.
20
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
21
IV. In der neuen Berufungsverhandlung wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seine Zuständigkeit im Hinblick darauf zu verneinen ist, weil sich kartellrechtliche Fragen stellen (§§ 87, 91, 92 Abs. 1 GWB). Dabei erstreckt sich eine insoweit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO in Frage kommenden Verweisung an das für Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht nicht - wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat - auf die Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen, sondern betrifft den gesamten von der kartellrechtlichen Fragestellung betroffenen Streitgegenstand (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., § 87 GWB Rn. 19; Zöller /Greger aaO § 281 Rn. 8).
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2011 - 31 O 609/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2011 - 6 U 125/11 -
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/04 Verkündet am: 29. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja F
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Annotations

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.

(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.