Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2004 - 5 StR 197/04

published on 17/08/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2004 - 5 StR 197/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 197/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August
2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt H ,
Staatsanwalt Ha
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin N ,
Justizangestellte R
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16. Oktober 2003 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte Z wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.3. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Z in Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in drei Fällen (II.4. und 5. der Urteilsgründe: Einzelfreiheitsstrafen von zweimal einem Jahr und einmal vier Monaten) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (II.1. und 2. der Urteilsgründe: Einzelfreiheitsstrafen von drei und zwei Jahren) unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, acht Monaten und einer Woche verurteilt. Ferner hat es wegen eines weiteren Verbrechens des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (II.3. der Urteilsgründe ) auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt und den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen freigesprochen.
Die – mit Ausnahme der Anfechtung der Freisprüche – vom Generalbundesanwalt vertretene, mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft , mit der die Schuldsprüche in den Fällen II.2. sowie 4. und 5. der Urteilsgründe nicht angefochten werden, ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II.3. der Urteilsgründe und hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs erfolgreich. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich hinsichtlich der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einen Teilerfolg.

I.


Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
1. (II.4. der Urteilsgründe) Der Angeklagte besuchte am 4. Juli 2002 in stark angetrunkenem Zustand den 21jährigen Ro in dessen Wohnung. Der Angeklagte steigerte sich nach weiterem Alkoholkonsum in Wut und schlug Ro und dem kurz danach erschienenen 19jährigen O mehrmals mit der Faust in das Gesicht.
2. (II.5. der Urteilsgründe) Am 30. Juli 2002 schlug der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand der 25jährigen F mit der Faust in das
Gesicht und verursachte dadurch eine schmerzhafte Prellung. Der Angeklagte handelte aus Rache, weil F der ehemaligen Freundin des Angeklagten über dessen frühere Inhaftierung berichtet hatte.
3. (II.1. der Urteilsgründe) Der Angeklagte und seine Freundin, die frühere Mitangeklagte C , verbrachten die Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2003 in dem B und Fr zugewiesenen Zimmer des Obdachlosenheims in Freiberg. Sie zechten mit B , was Fr mißfiel. Dieser hielt sich außerhalb des Heims auf und betrat erst wieder gegen 5.00 Uhr in Begleitung von Polizeibeamten sein Zimmer. Deren Einsatz führte aber nicht zur Entfernung der ungebetenen Gäste. Als der Angeklagte gegen 8.00 Uhr erwachte und von dem Polizeieinsatz erfuhr, schlug er – stark angetrunken – mit einer Bierflasche mehrmals mit voller Kraft gegen den Kopf des Fr und verlangte lautstark, daß man sich „an die Regeln“ halten müsse. C schlug mit dem Boden einer Bierflasche gegen den Hinterkopf des Geschädigten. Der Angeklagte forderte B auf, Fr wegen dessen Indiskretion gegenüber der Polizei eine Abreibung zu verpassen. Er hielt Fr fest, damit B diesem ins Gesicht schlagen konnte. C zog Fr mit dem Kopf unter den Wasserhahn und wusch dem Verletzten das aus den Platzwunden ausgetretene Blut ab. „Unmittelbar nach Beendigung der Schlägerei zog der Angeklagte Z - dem Zeugen Fr ein silbernes Handgelenkskettchen vom Arm, welches er sich einsteckte. Schließlich zog der Geschädigte auf Aufforderung des Z seine schwarze Jeanshose aus und übergab diese dem Angeklagten , der sie behielt“ (UA S. 13 f.).
4. (II.2. der Urteilsgründe) Am Abend des gleichen Tages feierten der Angeklagte, C und der Heimbewohner M im Zimmer des Fr den Abschied M s, der sich in stationäre Behandlung zur Alkoholentgiftung begeben wollte, mit reichlichem Alkoholkonsum. Nach abfälligen Äußerungen gegen Fr schlug M plötzlich mit der Faust gegen den Körper und das rechte Auge Fr s, bis dieses gänzlich zugeschwol-
len war. Der Angeklagte schlug Fr zweimal mit der Faust gegen den Körper und mehrmals mit der flachen Hand in das Gesicht. „Dann wurde Fr festgehalten und die stark angetrunkene (...) C zog dem Geschädigten gewaltsam dessen vergoldete Uhr vom Handgelenk und steckte sich diese ein, weil sie die Uhr für sich behalten wollte“ (UA S. 14 f.).
5. (II.3. der Urteilsgründe) Am 4. Februar 2003 lernten der Angeklagte und C in einer Gaststätte den Witwer S kennen. Er nahm eine Einladung des Angeklagten an, in dessen Wohnung noch ein Bier zu trinken. Der Angeklagte und seine Mittäterin hatten in Wahrheit vor, ihrem Gast das von diesem mitgeführte Geld notfalls auch mit Gewalt abzunehmen. Auf Anordnung des Angeklagten setzte sich S in die Mitte der Wohnzimmercouch. Der Angeklagte drehte das Radio laut und rammte ein spitzes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 25 cm vor S in die Tischplatte, um diesen einzuschüchtern. Der Angeklagte und C setzten sich jeweils neben ihr Opfer. Z forderte S vergeblich auf, ihm seine Geldbörse zu reichen. Er schlug mit der Faust zwei- bis dreimal gegen den Unterkiefer des S , nahm das im Couchtisch steckende Küchenmesser zur Hand, ritzte dem Geschädigten über dessen Ohr die Kopfhaut an und setzte S die Spitze des Messers an den Hals. Der um sein Leben fürchtende Geschädigte verharrte bewegungslos. Der Angeklagte griff in die Innentasche der Jacke des Opfers und nahm dessen Brieftasche an sich. Er entnahm das gesamte Bargeld in Höhe von 25 Euro und die EC-Karte. Unter weiterer Bedrohung mit dem an den Hals gehaltenen Messer verlangte der Angeklagte die Bekanntgabe der Geheimzahl. S - nannte die zutreffende Nummer. Der Angeklagte schickte C mit der EC-Karte und der Geheimzahl zum nächstgelegenen Geldautomaten, wo diese den gesamten verfügbaren Bargeldbetrag von 150 Euro abhob. Der Angeklagte bedrohte S auf die bisherige Weise weiter bis zur Rückkehr der C . Diese verschwieg dem Angeklagten, daß sie Geld abgehoben hatte. Sie teilte lediglich mit, die Geheimzahl hätte sich als zutreffend erwiesen. Der Angeklagte machte ihr heftige Vorwürfe. Er steigerte sich
mehr und mehr in Wut und schlug mit den Fäusten erneut auf S ein. C schlug mit einer Bierflasche auf den Hinterkopf des Geschädigten. Dann konnte S entkommen, nachdem er mit einem mitgeführten Taschenmesser in den Oberschenkel des Angeklagten gestochen hatte.
6. (VI. der Urteilsgründe) Das Landgericht hat den Angeklagten ferner von dem Vorwurf freigesprochen, am 3. Dezember 2002 und 16. Januar 2003 in einer Wohnung in Freiberg auf B so lange eingeschlagen zu haben, bis dieser blutend auf dem Boden lag. Nachdem weder das Opfer noch die Tatzeugen No und C wegen durch Alkoholmißbrauch hervorgerufener Gedächtnisschwächen zum Tathergang Verwertbares ausgesagt hatten, vermochte sich das Landgericht von einer Täterschaft des Angeklagten trotz dessen Anwesenheit in der Tatwohnung nicht zu überzeugen.

II.


Die Revisionen haben teilweise Erfolg.
1. Im Fall II.3. der Urteilsgründe weist die Verurteilung des Angeklagten auf der Grundlage der fehlerfrei getroffenen Feststellungen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aus. Indes schöpft der Schuldspruch zu seinem Vorteil die gebotene strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht aus (vgl. BGH NStZ 1997, 127; BGH wistra 2004, 272).
Danach hat sich der Angeklagte nämlich nicht nur wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) strafbar gemacht. Darüber hinaus fehlt es an einer Erörterung tateinheitlicher Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB), schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und Computerbe-
trugs (§ 263a StGB). Hingegen liegen entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft – worauf auch der Generalbundesanwalt hingewiesen hat – Anhaltspunkte für den Versuch eines Tötungsverbrechens nicht vor.

a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegen nach den bisherigen Feststellungen auch die Voraussetzungen eines erpresserischen Menschenraubes vor. Für eine Strafbarkeit nach § 239a StGB ist in der hier – selbstverständlich auch bei zwei Tätern – gegebenen Fallgestaltung eines Zwei-Personen-Verhältnisses zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift von sonstigen Nötigungsdelikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Sich-Bemächtigens – mit einer gewissen Stabilisierung der Lage – und dem zweiten Teilakt, der angestrebten Erpressung, erforderlich. Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239a Anwendungsbereich 1 m.w.N.).
Vorliegend hat sich der Angeklagte seines Opfers bemächtigt, indem er es unter anhaltender, vor Beginn der Raub- und Erpressungshandlungen einsetzender Bedrohung mit dem Messer in seiner physischen Gewalt hielt (vgl. BGHSt 26, 70, 72; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Konkurrenzen 1). Hiermit begründete er die erforderliche Stabilität der Bemächtigungssituation. Der Angeklagte hat auch beabsichtigt, die Bemächtigungssituation zu einer Erpressung auszunutzen. Zwar ist offen geblieben, ob der Angeklagte nach Einsatz des Messers damit rechnete, S werde ihm die verlangte Geldbörse übergeben, oder ob er von vornherein vorhatte – wie es später geschehen ist –, den Geldbeutel selbst wegzunehmen. Im ersten Fall hätte der Angeklagte eine schwere räuberische Erpressung beabsichtigt und im zweiten Fall – wie es das Landgericht wegen des weiteren Tatverlaufs zutreffend angenommen hat – einen schweren Raub. In beiden Fällen hätte der Angeklagte aber tatbestandlich auch eine Erpressung beabsichtigt, weil nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfaßt (vgl. BGHSt 14, 386, 390; BGHR StGB § 239a Anwendungsbereich 1).

b) Neben dem (nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierten besonders schweren) Raub von Geld und EC-Karte hat sich der Angeklagte durch das Abpressen der Geheimnummer des weiteren nach den bisherigen Feststellungen wegen tateinheitlicher (besonders) schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat – unter Aufrechterhaltung der Bemächtigungssituation – S durch den Messereinsatz mit gegenwärtiger Lebensgefahr genötigt, ihm die Geheimnummer bekanntzugeben. Dadurch hat er dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zugefügt. Zwar verkörpert die Kenntnis von der Geheimzahl für sich allein betrachtet keine Vermögensposition (vgl. BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 1 m.w.N.). Vorliegend stand dem Angeklagten aber bereits die EC-Karte des S zur Verfügung, so daß die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegen die die EC-Karte akzeptierenden Banken eröffnete. Diese Vermögensposition war unmittelbar gefährdet, weil eine sofortige Abhebung des gesamten Guthabens geplant war (vgl. BGHR aaO). Die Gefährdung wurde durch die von der Mittäterin C vollzogene und somit dem Angeklagten zuzurechnende Abhebung zum Schadenseintritt vertieft (vgl. BGHR aaO), indem der Auszahlungsanspruch zum Erlöschen gebracht wurde. S hätte über sein Guthaben nach der erfolgten und automatisch zu Lasten seines Kontos gebuchten Abhebung zunächst nicht mehr verfügen können. Freilich hätte S gegen seine Bank ein Anspruch auf Rückbuchung des Auszahlungsbetrages und Wiederherstellung seines Guthabens zugestanden (vgl. BGHZ 145, 337, 339 f.), der aber der Annahme eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253 StGB nicht entgegensteht, sondern lediglich einen möglichen Schadensausgleich eröffnet, weil die Verwirklichung des Anspruchs von einer neuen Initia-
tive des zudem darlegungs- und ggf. beweispflichtigen Kontoinhabers S - abhängig war.

c) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der Angeklagte des weiteren durch das von der Mittäterin absprachegemäß vorgenommene Abheben des gesamten Guthabens in Höhe von 150 Euro – daß sie ihrem Mittäter den Vollzug des Tatplans später verschwiegen hat, bleibt bedeutungslos – wegen (gemeinschaftlichen) Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht (vgl. BGHSt 47, 160, 162 m.w.N.).

d) Bei alledem ist schon unter dem Gesichtspunkt natürlicher Handlungseinheit Tateinheit für sämtliche während des noch andauernden erpresserischen Menschenraubes begangenen Begleitdelikte wie für die unmittelbar anschließenden Gewalthandlungen anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2003 – 2 StR 169/03).

e) Eine Schuldspruchänderung durch den Senat zum Nachteil des Angeklagten kommt nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund seines wechselnden Einlassungsverhaltens läßt sich nicht sicher ausschließen, daß er sich nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen anders als bislang hätte verteidigen können. Der Senat weist darauf hin, daß der Strafausspruch für sich allein deshalb durchgreifend bedenklich erscheint, weil die erkannte Einzelstrafe für diese im Verhältnis zu den anderen abgeurteilten Taten mit Abstand schwerste Tat im Vergleich zu den Sanktionen für die weiteren Raubtaten unverständlich niedrig bemessen worden ist.
2. Die Gesamtstrafbildung hat – was auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten beachtlich ist – keinen Bestand. Dem zwischen den beiden letzten Taten erlassenen Strafbefehl kommt die vom Landgericht angenommene Zäsurwirkung dann nicht zu, wenn jene Geldstrafe ihrerseits mit der vom Amtsgericht Freiberg am 4. November 2002 verhängten Strafe (UA S. 8) gesamtstraffähig gewesen wäre. Das liegt auf-
grund der mitgeteilten Daten nahe, läßt sich freilich mangels Mitteilung des Vollstreckungsstandes nicht sicher feststellen. Für den Fall solcher Gesamtstraffähigkeit – wobei es für den neuen Tatrichter auf den Vollstreckungsstand zur Zeit des ersten, hier angefochtenen Urteils ankommen wird (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und 2) – wären die Strafen für die ersten drei hier abgeurteilten Körperverletzungen gesonderter nachträglicher Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 StGB zuzuführen. Für die Strafen wegen der drei Raubtaten wäre eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.
Die bislang gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ließ ferner rechtsfehlerhaft § 39 StGB unbeachtet (vgl. BGH, Beschl. vom 28. April 2004 – 2 StR 95/04).
3. Im übrigen ist das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, frei von durchgreifenden Rechtsfehlern zu seinem Vor- oder Nachteil.

a) Im Fall II.1. der Urteilsgründe entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils hinreichend, daß die mit einer Bierflasche gegen den Kopf des Geschädigten geführten Schläge noch nicht in Raubabsicht erfolgten und daß bei der anschließenden Wegnahme kein gefährliches Werkzeug zum Einsatz kam. Die Nichtannahme einer Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erweist sich daher als rechtsfehlerfrei. Daß der Angeklagte bei den unmittelbar nach Abschluß der Gewalthandlungen einsetzenden Wegnahmehandlungen die zuvor ausgeübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung bewußt konkludent einsetzte (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 5), daher raubte und nicht lediglich stahl, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres. Der Schuldumfang wird nicht maßgeblich dadurch berührt, daß das Landgericht neben der Wegnahme der Kette die Abnahme einer Hose des Geschädigten nicht als tateinheitlich begangene räuberische Erpressung ausgeurteilt, sondern dieses Geschehen ebenfalls unter den Raub subsu-
miert hat (vgl. UA S. 34); diese rechtliche Wertung ist schon angesichts der Gleichwertigkeit von Raub und räuberischer Erpressung hinzunehmen.

b) Im Fall II.2. der Urteilsgründe wird eine Mittäterschaft des Angeklagten am Raub nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausreichend belegt. Aus den Feststellungen zu den unmittelbar vorangegangenen gemeinsamen Gewalthandlungen folgt ohne weiteres, daß der Angeklagte und der Mittäter M – oder einer von ihnen mit Kenntnis und Billigung des anderen – den Geschädigten festhielten, um C die Wegnahme der Uhr, ersichtlich zugleich unter Einsatz der vorangegangenen gemeinsamen Gewalthandlungen als weiteres Druckmittel, zu ermöglichen.

c) Die Ausführungen zur erhaltenen, aber erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei sämtlichen Taten sind ebenso rechtsfehlerfrei wie die Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugunsten des alkoholkranken Angeklagten (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag – 5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

d) Die Strafaussprüche sind auch sonst frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Der Senat schließt aus, daß sich die hier ersichtlich schematisch erfolgte Zubilligung einer Milderung wegen von dem Angeklagten erlittener Untersuchungshaft (vgl. dagegen BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 20) bei der Bemessung der fünf verbleibenden, sonst fehlerfrei zugemessenen Einzelstrafen maßgeblich zu seinem Vorteil ausgewirkt hat.

e) Im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung des aufgehobenen Falls und der Zumessung neuer (Gesamt-)Strafen wird das neue Tatgericht über eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB neu zu entscheiden haben. Der Senat weist indes darauf hin, daß bei unveränderter Sachlage die bisherige, auf § 64 Abs. 2 StGB gestützte Ablehnung einer solchen Maßregel keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.
4. Die Freisprüche haben Bestand. Zwar ist den Ausführungen des Landgerichts kein feststehender Sachverhalt zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 8, 12), weil die aus den einzelnen Beweismitteln geschöpften Erkenntnisse und auch Umstände anderer Taten nicht ausdrücklich in eine Gesamtschau einbezogen werden (vgl. BGH wistra 2002, 430, 431 m.w.N.). Indes wird aus dem Gesamtzusammenhang der Darlegungen die vertretbare Wertung des Landgerichts deutlich, der Angeklagte sei zwar als gewaltbereite Person jeweils in der Tatwohnung gewesen, könne aber vor dem Hintergrund des Ausfalls sämtlicher Tatzeugen, der Möglichkeit einer Tatbegehung durch diese selbst und des Fehlens einer dauerhaften Feindschaft zum Tatopfer nicht sicher überführt werden. Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.
Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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published on 28/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 95/04 vom 28. April 2004 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 28. Apr
published on 17/08/2004 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 21 Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn
published on 04/06/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 169/03 vom 4. Juni 2003 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni
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published on 17/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR216/14 vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision de
published on 27/09/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 365/16 vom 27. September 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270916B5STR365.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2016 beschlossen :
published on 21/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 1/16 vom 21. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:210616B4STR1.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
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Annotations

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.