Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2004 - 2 StR 95/04
published on 28/04/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2004 - 2 StR 95/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 95/04
vom
28. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 28. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Gemäß § 39 StGB werden Freiheitsstrafen von längerer Dauer als ein Jahr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Dies hat das Landgericht, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, sechs Monaten und zwei Wochen verhängt hat, nicht berücksichtigt. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe über ein Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre (vgl. Häger in LK 11. Aufl. Rdn. 7 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. Rdn. 6 jew. zu § 39; vgl. auch Beschluß des Senats vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03 - m.w.N.), liegt nicht vor. Der Senat hat deshalb das Urteilentsprechend berichtigt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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StGB
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
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StGB
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
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Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.