Bundesgerichtshof Urteil, 26. Aug. 2014 - 5 StR 185/14

published on 26/08/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Aug. 2014 - 5 StR 185/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR185/14
vom
26. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Geldwäsche
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen eines weiteren Vorwurfs der Geldwäsche hat es ihn freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nach Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung mit der Sachrüge nur noch gegen den Freispruch. Der Angeklagte beanstandet mit sei- ner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen.
3
Nach vorangegangenen, zum Teil dubiosen geschäftlichen Kontakten erhielt der Angeklagte spätestens Anfang Dezember 2012 von T. das Angebot, für diesen eine Kontoverbindung zur Durchführung größerer Geldtransaktionen gegen Zahlung einer Provision von 2 % der Geldsumme zur Verfügung zu stellen. T. erklärte dem Angeklagten, dass es um die Vermittlung von Warenoptionspapieren ginge, bei der er vermeiden wolle, dass sich die Vertragsparteien frühzeitig kennen lernen würden. Er benötige das „Konto eines Dritten“, weil er selbst keine Kontoverbindunghabe, Geldüberweisungen in der beabsichtigten Größenordnung von bis zu einer Million Euro – bei einem Gesamtvolumen von zwei bis zweieinhalb Millionen Euro – tätigen zu können. Der Angeklagte, der vom Hintergrund der avisierten Überweisungen keine Kenntnis hatte, hielt es für möglich, dass die Zahlungseingänge in Folge durch Täuschung, Missbrauch einer Verfügungsmacht oder unbefugte Einwirkung auf Vorgänge elektronischer Datenverarbeitung veranlasster Verfügungen gutgeschrieben würden. Er willigte in das Angebot T. s ein und teilte diesem die Daten des Kontos der von ihm geschäftsführend betriebenen Firma D. GmbH bei der Commerzbank in Berlin mit.
4
a) Am 20. Dezember 2012 informierte T. den Angeklagten in einer Textnachricht, dass 682.329 Euro auf das Konto der D. GmbH überwiesen wurden; er solle das Geld auf das angegebene Konto der R. (nachfolgend: R. ) in Zypern weiterleiten, was der Angeklagte unter Abzug seiner Provision in mehreren Überweisungen am nächsten Tag auch tat; dabei bemerkte er, dass der Geldbetrag von dem französischen Unternehmen P. (nachfolgend: P. ) stammte, zu dem die D. GmbH in keiner geschäftlichen Beziehung stand (Fall 1). Gleichwohl fertigte der Ange- klagte „in Erwartung weiterer Geschäfte“ (UA S. 13) auf Aufforderung eines Ge- schäftspartners von T. eine an die P. gerichtete (Schein-)Rechnung der D. GmbH unter dem Datum 19. Dezember 2012.
5
Die Überweisung hatte der „über das Unternehmenskonto befugte“ Chef- buchhalter der P. , C. , vorgenommen. C. erhielt seit dem 27. November 2012 verschiedene E-Mail-Nachrichten eines „angeblichen L. , der – tatsächlich unzutreffend – vorgab, für das Mutterunternehmen der P. , die W. , an einer vertraulichen Unternehmenstransaktion zu arbeiten, für die C. Überweisungen vornehmen solle“ (UA S. 11). Des Weiteren gingen C. auch scheinbar von dem Geschäftsführer der P. , G. , – und später auch von einem weiteren Geschäftsführer der Muttergesellschaft – stammende, tatsächlich aber nicht von diesen herrührende E-Mail-Nachrichten zu, in denen diese das Zahlungsverlangen L. s zu bestätigen schienen. Infolgedessen überwies C. im Zeitraum vom 28. November bis 12. Dezember 2012 in sieben Tranchen insgesamt knapp 5,8 Millionen Euro an ein norwegisches Unternehmen. Die Geldtransfers tätigte C. entweder, weil er „glaubte, von den Entscheidungsträgern des Unternehmens dazu beauftragt worden zu sein, oder aber, was jedenfalls möglich erscheint, im Wissen, seinem Arbeitgeber gegenüber zu diesen Verfügungen nicht befugt zu sein, und in der Absicht, sich durch die Aktionen selbst zu bereichern“ (UA S. 12).
6
b) Am 27. Dezember 2012 führte C. eine weitere Überweisung über 638.430 Euro an die D. GmbH aus, die dem Angeklagten von T. tele- fonisch angekündigt wurde. Der Angeklagte leitete den Geldbetrag in Einzeltranchen unter Abzug seines Provisionsanteils am selben Tag auf das Konto der R. in Zypern weiter (Fall 2).
7
c) Am 2. Januar 2013 veranlasste C. eine weitere Überweisung eines Betrages von 921.056 Euro auf das Konto der D. GmbH, der am gleichen Tag gutgeschrieben wurde. Der Angeklagte, der zwar mit weiteren Zahlungseingängen rechnete, vorab aber über diesen Eingang nicht informiert worden war, erlangte von der Gutschrift des Betrages keine Kenntnis. Die Commerzbank Berlin sperrte das Konto der D. GmbH am 2. Januar 2013 um 9.10 Uhr, nachdem in Zusammenhang „mit einer Transaktion eines außergewöhnlich hohen Betrages“ vom Konto einer weiteren vom Angeklagten geführ- ten GmbH an die R. nach Zypern eine Überprüfung erfolgt war, die zu einer Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz führte. Dem Angeklagten gelang es fortan nicht, Zugang zum Konto der D. GmbH zu erlangen. Spätestens am Abend des 2. Januar 2013 erfuhr er vom Geschäftspartner T. s, dass dem Konto der D. GmbH 921.056 Euro gutschrieben worden waren (Fall 3). Gegenüber der die Geldtransaktionen prüfenden Commerzbank legte der Angeklagte am 3. Januar 2013 die auf den 19. Dezember 2012 datierte Scheinrechnung der D. GmbH über 682.329 Euro für „C. C. …“ vor – „womöglich auch entsprechende Scheinrechnungen über die beiden weiter überwiesenen Beträge“ – sowie eine Rechnung gleichen Datums der R. an die D. GmbH über 668.682 Euro für „C. c. “, die er von T. oder von dessen Geschäftspartner erhalten hatte. Eine Freigabe des ihm zuletzt überwiesenen Betrages konnte der Angeklagte nicht erreichen. Die Staatsanwaltschaft erwirkte am 15. Januar 2013 eine Beschlagnahme des Kontos.
8
C. überwies vom Konto der P. im Zeitraum 2. bis 9. Januar 2013 in sechs Tranchen insgesamt über 5,6 Millionen Euro auf verschiedene Konten der Bank of China, bis er seinem Vorgesetzten G. am 10. Januar 2013 den Sachverhalt offenbarte, der umgehend die französischen Ermittlungsbehörden einschaltete und später in Berlin Strafanzeige erstatten ließ.
9
2. Das Landgericht hat beweiswürdigend die vom Angeklagten behauptete Gutgläubigkeit als widerlegt angesehen. Zu den Vorgängen innerhalb der P. hat es deren Geschäftsführer G. als Zeugen vernommen. Dieser habe nachvollziehbar dargelegt, dass C. einer „gut inszenierten Täu- schung aufgesessen“ sei, wobei dieser unter Hinweis auf die Vertraulichkeit geplanter Unternehmensübernahmen, deren Finanzierung die Überweisungen angeblich dienen sollten, von den vermeintlich Verantwortlichen der Firmengruppe zur Geheimhaltung verpflichtet und telefonisch unter Druck gesetzt worden sei.
10
Aufgrund der Aussage G. s – so das Landgericht – stehe sicher fest, dass ein tatsächlicher Auftrag der Geschäftsleitung der Firmengruppe zur Durchführung der Transaktionen nicht vorgelegen habe. Da eine nähere Überprüfung der von C. gegenüber den Verantwortlichen der P. geltend gemachten Gutgläubigkeit nicht möglich sei, sei „nicht gänzlich auszuschlie- ßen“, dass C. nicht aufgrund einer Täuschung die Überweisungen vor- nahm, sondern sich durch die Überweisungen selbst bereichern wollte (UA S. 18). Ein anderer Hintergrund scheide sicher aus.
11
3. Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 1 und 2 wegen vorsätzlicher Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil er die Geldbeträge auf das Konto der von ihm geführten D. GmbH habe überweisen lassen. Die zum überwiegenden Teil zur Weiterleitung verschafften Kontogutschriften rührten entweder aus einem in Frankreich begangenen gewerbsmäßigen Betrug oder wahlweise aus einer vom Chefbuchhalter C. zum Nachteil der P. begangenen gewerbsmäßigen Untreue her. Dass die gegenüber T. abgegebene Zusage, das Konto für strafbare Transaktionen zur Verfügung zu stellen, im Sinne des § 27 StGB als Beihilfehandlung zu der Verwirklichung der Betrugs- oder Untreuetaten anzusehen sei, stehe der Bestrafung des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte – „der Tatbe- gehung in Frankreich wegen“ – inDeutschland nicht als Beteiligter der Vortat strafbar sei.
12
Im Fall 3 hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht habe feststellen können, dass er sich das auf dem Konto gutgeschriebene Geld im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft habe. Obwohl er mit dem Eingang weiterer Überweisungen gerechnet habe, sei nicht sicher, dass er von der Gutschrift gewusst habe, so dass er eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über das Kontoguthaben nicht erlangt habe, bevor die Commerzbank eine Sperrung des Kontos vornahm. Eine Versuchsstrafbarkeit scheide aus, weil nicht feststellbar gewesen sei, dass der Angeklagte unmittelbar dazu angesetzt habe, über den eingegangenen Geldbetrag zu verfügen oder sonst die Forderung gegen die Bank sich zu verschaffen.
13
4. Das Urteil hält bereits sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eines Eingehens auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
14
a) In den beiden Verurteilungsfällen (Fälle 1 und 2) belegt das Landgericht nicht hinreichend tragfähig (§ 261 StPO), dass die auf das Konto der D. GmbH überwiesenen Gelder zweifelsfrei aus einer konkreten Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB herrühren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99, wistra 2000, 67, und Urteil vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, wistra 2003, 260). Die vorgenommene Beweiswürdigung begegnet – auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06,NJW 2007, 384, 387 mwN) – durchgreifenden Bedenken, weil sie Lücken zu erörterungsbedürftigen Tatumständen aufweist.
15
Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zur Vortat in Frankreich im Wesentlichen auf die Aussage des Geschäftsführers der P. , ohne die Glaubhaftigkeit seiner Angaben angesichts sich aufdrängender außergewöhnlicher Umstände näher zu erörtern oder zu hinterfragen. Insoweit meint zwar das Landgericht, der Einschätzung des Zeugen G. nicht uneingeschränkt folgen zu müssen, dass der Chefbuchhalter C. die Überweisungen gutgläubig vorgenommen habe. Die Revision des Angeklagten – und ihm folgend der Generalbundesanwalt – weist aber zu Recht darauf hin, dass es in der Beweiswürdigung eines Eingehens auf die Frage bedurft hätte, wie es – insbesondere angesichts der als nicht gänzlich ausschließbar angesehenen dolosen Handlung C. s – möglich gewesen sein soll, bei einem Zeitraum von nahezu eineinhalb Monaten eine Vielzahl von Geldtransaktionen mit einem Volumen von über 13,5 Millionen Euro mit mehreren Unternehmen, die in keiner geschäftlichen Beziehung zur P. standen, manipulationslos vorzunehmen, ohne dass die Geschäftsleitung der Unternehmensgruppe – mittels Kontrollsystems – von dem Geldabfluss Kenntnis erlangt haben soll. Schließlich hätte ein anderer Hintergrund der zu verschleiernden Millionenzahlungen unter einverständlicher Mitwirkung der P. in den Blick genommen werden müssen.
16
Das neue Tatgericht wird bei erneuter Annahme einer – wahlweise begangenen – Vortat der Untreue zu beachten haben, dass ein gewerbsmäßiges Handeln des Chefbuchhalters der P. bislang nicht durch Beweistatsachen dargetan ist. Nur bei gewerbsmäßigem Handeln des Haupttäters, nicht aber lediglich demjenigen der Hintermänner als Teilnehmer der Haupttat, vermag eine Verurteilung wegen Geldwäsche zu erfolgen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08, NJW 2008, 2516). Die darüber hinaus vom Landgericht vorgenommene – indes nicht begründete – rechtliche Würdigung, dass die vom Angeklagten für T. erfolgte Zurverfügungstellung des in Deutschland geführten Kontos als Beihilfehandlung (§ 27 StGB) zu den Betrugs- oder Untreuetaten anzusehen sei, jedoch einer Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche nicht entgegenstehe (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB), weil der Angeklagte der „Tatbegehung in Frankreich wegen“ hier nicht als Beteiligter der Vortat strafbar sei, ist mit Blick auf § 9 Abs. 2 StGB durchgreifend bedenklich.
17
b) Auch der Freispruch im Fall 3 hat keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen erwartete der Angeklagte weitere Geldeingänge, nachdem er die Kontoverbindung der D. GmbH der Tätergruppe zur Verfügung gestellt hatte. Mit dem Eingang des Geldbetrages am 2. Januar 2013 hat der darüber verfügungsbefugte Angeklagte, ohne dass er von der Gutschrift Kenntnis erlangen musste, sich das Giralgeld im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft. Trotz Sperrung des Kontos durch die Commerzbank wäre der als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253) ausgestaltete Geldwäschetatbestand damit sogar vollendet.
18
5. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat verweist das Verfahren an eine Wirtschaftsstrafkammer als Gericht höherer Ordnung (vgl. § 74e Nr. 2, § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a GVG) zurück (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2010 – 5 StR 428/09, wistra 2010, 268, 270), die den komplizierten Fall unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern zu verhandeln haben wird. Der vom Landgericht rechtlich auch als Beihilfe zum Betrug oder zur Untreue gewürdigte Sachverhalt zeigt Umstände auf, die besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordern; dies vor allem mit Blick auf die zu treffenden Feststellungen zu den internen Vorgängen der P. .
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde
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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
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Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.