Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 4 StR 603/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist,
b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte „wegen dreifacher Unterschlagung“ verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Sachbehandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen dreifacher Unterschlagung sowie wegen schweren Raubes“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf dessen Verurteilung wegen schweren Raubes beschränkte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der Angeklagte sowie die gesondert Verfolgten Z. , S. , M. M. und S. M. am 18. Dezember 2011 den Zeugen A. , der einen LKW der FirmaC. auf einer Transportfahrt führte.
- 3
- Der Angeklagte sowie S. und S. M. folgten, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, mit einem PKW dem vom Zeugen A. geführten , am Flughafen Frankfurt am Main mit Produkten der Firma A. beladenen LKW auf die Bundesautobahn A 3. „Dort überholten sie den Lkw und lotsten ihn unter Vortäuschung einer Polizeikontrolle auf den Autobahnparkplatz ‚St. ‘.“ Der Zeuge A. lenkte den LKW auf den Rastplatz und hielt an. Der Angeklagte ging auf die Fahrertür des LKW zu und bedrohte den Geschädigten mit einer nicht geladenen Pistole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine hinter dem Fahrersitz zu legen, wo er ihn fesselte. Dann fuhr er mit dem LKW zu einem für das Umladen der Beute vorgesehenen Platz. Dort warteten M. M. und Z. mit einem weiteren Fahrzeug, auf das die Täter Waren im Wert von rund 460.000 Euro umluden (Fall 1 der Urteilsgründe).
- 4
- 2. Bei drei Gelegenheiten im Juni 2012 entnahm der Angeklagte als für den Transport allein verantwortlicher LKW-Fahrer der W. GmbH nach entsprechender Verabredung mit dem gesondert Verfolgten S. aus den Ladungen u.a. Parfüm und Kosmetikartikel, die S. anschließend veräußerte ; dieser beteiligte den Angeklagten am Erlös (Fälle 2 bis 4 der Urteilsgründe ).
II.
- 5
- Revision der Staatsanwaltschaft
- 6
- Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im Umfang der Anfechtung begründet , weil das Urteil im Fall 1 der Urteilsgründe an einem durchgreifenden Erörterungsmangel leidet.
- 7
- 1. Das Landgericht, das gemäß § 154a Abs. 2 StPO lediglich die mitangeklagten Vorwürfe der Amtsanmaßung und des Kennzeichenmissbrauchs von der weiteren Strafverfolgung ausgenommen hat, hat es rechtsfehlerhaft unterlassen , eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB zu prüfen.
- 8
- a) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache 4 StR 607/14 entschieden hat, wird auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugfüh- rers bereits dann ein Angriff verübt, wenn vom Täter eines geplanten Raubes eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird und sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht.
- 9
- b) Zu der sich danach stellenden Frage, ob der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des § 316a Abs. 1 StGB verwirklicht hat, hat das Landgericht nur unzureichende Feststellungen getroffen. Die Strafkammer teilt im angefochtenen Urteil lediglich mit, dass der Angeklagte und seine beiden Mittäter den vom Zeugen A. gesteuerten LKW überholten und „ihn unter Vortäuschung einer Polizeikontrolle auf den Autobahnparkplatz ‚St. ‘ (lotsten).“ Die unsubstantiierte Wertung „Vortäuschung einer Polizeikontrolle“ entbehrt einer tatsächlichen Grundlage; das genaue Vorgehen wird nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Täter bereits durch ihr Verhalten im fließenden Verkehr einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Geschädigten als Führer des LKW verübt haben.
- 10
- 2. Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2014 und vom 23. Januar 2015 hat sich der Angeklagte nicht des erpresserischen Menschenraubs (so in erster Linie die revisionsführende Staatsanwaltschaft) oder der Geiselnahme (so die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt am Main) schuldig gemacht.
- 11
- 3. Der aufgezeigte Erörterungsmangel nötigt zur Aufhebung des – an sich rechtsfehlerfreien – Schuldspruchs wegen schweren Raubes (vgl. KKStPO /Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit liegt der Fall im Blick auf die den Angeklagten treffende Beschwer anders als bei einem erstinstanzlichen Freispruch (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 23). Der nun- mehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die erforderlichen ergänzenden , zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehenden Feststellungen zu treffen haben.
- 12
- Der neue Tatrichter wird auch eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB zu prüfen haben. Dieser Straftatbestand tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den schweren Raub zurück, da dieser bereits mit dem Verlassen des Parkplatzes nicht nur vollendet, sondern auch beendet war (vgl. LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 67; s. auch zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 4 StR 48/06, NStZ 2007, 35, 36). Schließlich wird der neue Tatrichter im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9b mwN) zu erwägen haben, ob er eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auszusprechen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 1 StR 359/13).
III.
- 13
- Revision des Angeklagten
- 14
- 1. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen (veruntreuender) Unterschlagung in drei Fällen richtet. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner an den zunächst mit dem Revisi- onsverfahren befassten 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gerichteten Antragsschrift vom 19. Mai 2014 das Folgende ausgeführt: „Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge des Ange- klagten hat ergeben, dass das Landgericht das Verfahren 3240 Js Amtsgericht Frankfurt am Main nicht wirksam übernommen hat.
Dieser Übernahmebeschluss ist unwirksam. Die Entscheidung des höheren Gerichts über die Übernahme gemäß § 225a StPO ergeht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Auflage [§ 225a] Rdnr. 14). Die Strafkammer war jedoch dem Beschluss vom 22. Juli 2013 gemäß § 76 Abs. 2 GVG (SA Bd. II Bl. 247) entsprechend bei dem Erlass des Übernahme- und Verbindungsbeschlusses in der Hauptverhandlung lediglich mit zwei Berufsrichtern besetzt (SA Bd. II, Bl. 301). Dies führt dazu, dass das Verfahren 3240 Js beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig geblieben ist (siehe BGH Beschluss vom 25. Mai 2011 - 2 StR 106/11). Soweit das Landgericht den Angeklagten insoweit wegen dreifacher Unterschlagung verurteilt hat, war die Entscheidung aufzuheben.“
- 15
- Dem stimmt der Senat zu. Auch er sieht keinen Grund, den Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO anders zu behandeln als den Eröffnungsbeschluss in vergleichbaren Fällen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2005 – 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 596/09, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 – 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424, und vom 27. Februar 2014 – 1 StR 50/14, NStZ 2014, 664). Denn der Übernahmebeschluss ändert den Eröffnungsbeschluss insoweit ab, als er die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts abweichend von diesem regelt (§ 207 Abs. 1 im Verhältnis zu § 225a Abs. 3 Satz 1 StPO). Dementsprechend richtet sich die Form des Übernahmebeschlusses und seine Anfechtbarkeit nach den für den Eröffnungsbeschluss geltenden Bestimmungen (§ 225a Abs. 3 Sätze 2 und 3 StPO). Auch ist er analog § 215 StPO zuzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 225a Rn. 17).
- 16
- Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen ist daher aufzuheben. Der Senat verweist die Sache auch insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Zwar ist das Verfahren, soweit es die Verstöße gegen § 246 Abs. 2 StGB betrifft, bei dem Amtsgericht – Schöffengericht – Frankfurt am Main anhängig geblieben. Dieses Gericht hat aber nicht nur das Hauptverfahren eröffnet, sondern die Sache auch wirksam gemäß § 225a Abs. 1 Hs. 1 StPO dem Landgericht zur Übernahme vorgelegt. In diesem Stadium befindet sich das Verfahren erneut nach der (Teil-)Aufhebung des Urteils durch den Senat. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer (§ 354 Abs. 2 StPO) wird daher zunächst – auch vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 2 GVG – gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO über die Übernahme der Sache in den Unterschlagungsfällen zu befinden haben.
- 17
- 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2014 und vom 19. Januar 2015 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Mutzbauer Bender
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(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.
(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn
- 1.
sie als Schwurgericht zuständig ist, - 2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder - 3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.
(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.
(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
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die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist, - 2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder - 3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.