Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2015 - 4 StR 408/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 1 der Urteilsgründe; Tatzeit 1. Dezember 2013), besonders schweren Raubes (Fall II. 2; Tatzeit 9. Dezember 2013), Diebstahls mit Waffen (Fall II. 3; Tatzeit 13. Dezember 2013), vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II. 4; Tatzeit 13. Dezember 2013) sowie „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes (Schlagring)“ (Fall II. 5; Tatzeit 25. Mai 2013) unter Einbeziehung der Strafe aus dem „Urteil“ (richtig: Strafbefehl) des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. November 2013 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es verschiedene Gegenstände eingezogen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft , die ausweislich der Ausführungen in der Begründungsschrift über die ausdrücklich erklärte Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hinaus wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils beschränkt ist, hat mit der Sachrüge Erfolg.
- 2
- 1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben.
- 3
- a) Der Angeklagte ist im Strafbefehlswege u.a. wie folgt vorgeahndet:
- 4
- Am 15. November 2013 belegte ihn das Amtsgericht Kaiserslautern wegen am 27. August 2013 festgestellten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 €. Diese (in das angefochtene Urteil einbezogene) Geldstrafe war im Zeitpunkt der Urteilsverkündung teilweise im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
- 5
- Am 18. Dezember 2013 ahndete das Amtsgericht Kaiserslautern einen am 4. Dezember 2013 (UA 4, 37; bei dem ebenfalls auf UA 4 genannten Datum „04.01.2013“ handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) began- genen Diebstahl geringwertiger Sachen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 €. Diese Geldstrafe wurde vor der Verkündung des angefochtenen Urteils durch Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt.
- 6
- Schließlich verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken den Angeklagten am 17. Februar 2014 wegen eines am 5. Dezember 2013 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. „Über den Vollstreckungs- stand dieser Strafe ist der Kammer nichts bekannt“.
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- b) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB war das Landgericht wegen der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. November 2013 gehindert, unter Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe „für alle … Taten“ (UA 37) eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 1985 – 4 StR 153/85, BGHSt 33, 230; Urteil vom 13. November 1985 – 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367; Beschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 314/14). Vielmehr hätte es aus der genannten Geldstrafe – sofern es diese nicht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ge- sondert bestehen lässt – und der für die Tat vom 25. Mai 2013 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten eine Gesamtstrafe sowie für die weiteren im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe bilden und im Tenor gesondert aussprechen müssen. Dem durfte es nicht unter Hinweis auf eine mit dem Vorliegen einer Zäsurwirkung verbun- dene „Zufälligkeit“ ausweichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom9. November 1995 – 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 312 f., und vom 6. März 1996 – 2 StR 36/96, NStZ-RR 1996, 227). Nötigt – wie hier – die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels vielmehr ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen , dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 1995 aaO, vom 14. November 1995 – 4 StR 639/95, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11, vom 30. Januar 1996 – 1 StR 624/95, und vom 17. April 2008 – 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234).
- 8
- Die von der Strafkammer in unklarer und allenfalls hypothetischer (UA 37) Weise gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten aus der für die Tat II. 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. November 2013 sieht § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vor; sie entfällt mit dieser Entscheidung.
- 9
- 2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
- 10
- 3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die nunmehr erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2013 – 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475, und vom 19. Februar 2014 − 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243, jew. mwN). Bezogen auf diesen Zeitpunkt wird daher auch der Vollstreckungsstand des Strafbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken – dessen Rechtskraft vorausgesetzt – festzustellen sein.
Mutzbauer Bender
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Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.