Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2018 - 4 StR 135/18

published on 27/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2018 - 4 StR 135/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 135/18
vom
27. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:270918U4STR135.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidigerin des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juli 2017, soweit es den Angeklagten A. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten A. , die Revisionen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B. , M. und P. sowie die Revision des Angeklagten P. werden verworfen. 3. Der Angeklagte P. trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten B. , M. und P. und die diesen Angeklagten insoweit entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten A. und B. jeweils der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Den Angeklagten A. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung , den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklagten M. und P. hat es jeweils der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten M. hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in dieser Verurteilung angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrecht erhalten. Den Angeklagten P. hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
2
Mit ihren zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und erhebt eine Verfahrensrüge. Der Angeklagte P. wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Sachrüge. Die den Ange- klagten A. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ebenso wie die Revision des Angeklagten P. ohne Erfolg.

A.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Am Nachmittag des 22. März 2016 veranlassten die Angeklagten A. und P. auf der Suche nach einer Gelegenheit zum Erwerb vonMarihuana den Nebenkläger, der bereit war, ihnen von seinem Vorrat etwas zu verkaufen, mit ihnen die im zweiten Obergeschoss eines Hauses gelegene Wohnung des Angeklagten B. aufzusuchen, wo sich zu diesem Zeitpunkt auch der Angeklagte M. aufhielt. Tatsächlich hatte der Angeklagte A. vor, dem Nebenkläger das Marihuana notfalls mit Gewalt abzunehmen. Auf dem Weg zur Wohnung des Angeklagten B. entnahm er aus einem Versteck eine Schreckschusspistole und steckte diese ein. In der Wohnung angekommen bedrohte der Angeklagte A. mit der Pistole den Nebenkläger und veranlasste ihn, seine Wertsachen auf den Tisch zu legen. Nachdem der Angeklagte B. aus der Jacke des Nebenklägers Hartgeld und ein Tütchen mit Marihuana genommen hatte, entnahmen die Angeklagten dessen Bauchtasche ein Mobiltelefon , ein Portemonnaie und maximal 10 bis 20 Gramm Marihuana, wovon der Angeklagte A. etwas an sich nahm. Er ging sodann auf die Toilette, weshalb er von dem nachfolgenden Geschehen nichts mehr mitbekam. Der Angeklagte B. versetzte dem Nebenkläger nachfolgend einen Schlag auf die Brust, der Angeklagte P. bewaffnete sich mit einem Brotmesser und einem abgebrochenen Besenstiel, um einen Teil des Marihuanas für sich zu behalten. Als er mit dem Messer in Richtung des Nebenklägers fuchtelte, versuchte dieser erfolglos aus der Wohnung zu fliehen. P. schlug daraufhin den Nebenkläger mit dem Besenstiel. Der Angeklagte M. filmte das Geschehen, feuerte den P. an, schubste den Nebenkläger und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, so dass ein Teil eines Zahnes abbrach. Nachdem das gesamte Geschehen zwischen fünf und fünfzehn Minuten gedauert hatte, gelang dem Nebenkläger die Flucht.
5
Der Angeklagte A. entschuldigte sich nach der Tat beim Nebenkläger und zahlte ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €.
6
2. Das Landgericht hat den Ladezustand der verwendeten Schreckschusspistole nicht festzustellen vermocht und demzufolge angenommen, die Waffe sei bei der Tat nicht geladen gewesen. Die Tathandlungen der Angeklagten A. und B. hat es als gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, Abs. 2, § 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b, § 25 Abs. 2 StGB gewertet. Die Verwendung des Messers und des abgebrochenen Besenstiels durch die Angeklagten M. und P. , die zu deren Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) geführt hat, hat die Strafkammer den Angeklagten A. und B. hingegen nicht zugerechnet.

B.


I.


Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft
7
1. Soweit das Urteil die Angeklagten A. und B. betrifft, hat die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen das angefochtene Urteil in vollem Um- fang zur Überprüfung durch den Senat gestellt. Hingegen ergibt die Auslegung des Anfechtungsziels, soweit die Verurteilungen der Angeklagten M. und P. betroffen sind, trotz des auch insoweit umfassend gestellten Aufhebungsantrags der Staatsanwaltschaft eine Beschränkung ihrer Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch.
8
Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsrechtfertigung beanstandet die Staatsanwaltschaft lediglich die unterbliebene Verurteilung aller Angeklagten wegen Verwendung einer § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallenden Schusswaffe mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen zum Ladezustand der bei der Tat verwendeten Schreckschusspistole. Während dieses Anfechtungsziel bei den Angeklagten A. und B. den Schuldspruch betrifft , hat es hinsichtlich der Angeklagten M. und P. , die bereits wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind, nur für den Schuldumfang Relevanz, weshalb die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft insoweit als auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen sind.
9
2. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
10
a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme der bei der Tat verwendeten und später sichergestellten Pistole und des dazugehörigen Magazins zu Unrecht wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).
11
Folgendes Verfahrensgeschehen liegt der Rüge zu Grunde:
12
aa) Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die im dritten Obergeschoss des Apartmenthauses, das auch der Angeklagte B. bewohnte, im Flur unter einem Kühlschrank sichergestellte Tatwaffe nebst geladenem Magazin zum Beweis der Tatsache in Augenschein zu nehmen, dass es sich um eine geladene Schusswaffe und damit um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handele. Trotz Fehlens eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses stehe der beantragten Beweiserhebung, so die Staatsanwaltschaft, kein Beweisverwertungsverbot entgegen. Dabei könne offen bleiben, ob die Waffe von den das Apartmenthaus durchsuchenden Polizeibeamten eigenständig gefunden worden sei oder ob die Auffindung auf einen Hinweis des Angeklagten B. (bei seiner polizeilichen Vernehmung nach der Tat) zurückzuführen gewesen sei. Denn Anhaltspunkte für eine bewusste oder gar willkürliche Missachtung des Richtervorbehalts seien nicht erkennbar. Das Auffinden der Waffe sei zudem mit dem „konkludenten“ Einverständnis des Angeklagten B. erfolgt.
13
bb) Diesen Beweisantrag hat das Landgericht wegen Unzulässigkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO abgelehnt. Die beantragte Beweiserhebung und -verwertung sei wegen Verletzung des Richtervorbehalts nicht statthaft.
14
b) Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
15
aa) Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, Rn. 8; vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319; Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011, jeweils mwN; vgl. auch LR-StPO/ Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372; SSW-StPO/Sättele, 3. Aufl., § 244 Rn. 249; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 224).
16
Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beschwerdeführerin rügt, das Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Verwertungsverbotes für ein Beweismittel angenommen, das auf Grund einer Wohnungsdurchsuchung erlangt wurde (BGH, Urteil vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, Rn. 9). Zwar kann das Revisionsgericht die für das Vorliegen eines Verwertungsverbotes in tatsächlicher Hinsicht entscheidungserheblichen Fragen gegebenenfalls im Wege des Freibeweises überprüfen; dies kann jedoch wie auch sonst bei behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften nur auf der Grundlage eines entsprechenden zulässigen Revisionsvortrags erfolgen (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14, juris Rn. 46; Urteil vom 25. März 1998 – 3 StR 686/97, NJW 1998, 2229). Ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbots – wie hier – tragender Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags (zu den Darlegungsanforderungen bei einer insoweit erhobenen Aufklärungsrüge vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 aaO), sind regelmäßig Beweisantrag und Ablehnungsbeschluss im Wortlaut mitzuteilen, da sich die Fehlerhaftigkeit der Annahme eines Beweisverwertungsverbots als Grundlage für die Zurückweisung des Beweisantrags bereits allein aus dessen Begründung ergeben kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14 aaO).
Lässt der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses eine abschließende Beurteilung des Vorliegens eines Verwertungsverbots indes nicht zu, ist für die Darlegung des geltend gemachten Verfahrensfehlers weiterer Vortrag zu den maßgeblichen Verfahrenstatsachen erforderlich, um den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen (BGH aaO).
17
bb) Gemessen daran ist es dem Senat im vorliegenden Fall nicht möglich , auf der Grundlage des Revisionsvortrags der Staatsanwaltschaft die erforderliche eigene, umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorliegen eines Verwertungsverbots bezüglich der Durchsuchungserkenntnisse vorzunehmen.
18
(1) Zwar hat die Beschwerdeführerin u.a. ihren Beweisantrag und den daraufhin ergangenen ablehnenden Beschluss des Landgerichts im Wortlaut in der Revisionsbegründung vorgelegt. Auch ergibt die Überprüfung des Ablehnungsbeschlusses durch den Senat, dass sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über den Beweisantrag von rechtlich fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen.
19
(a) Es hat ausgeführt, die Tatwaffe sei unter gröblicher Verletzung des Richtervorbehalts sichergestellt worden; es habe im konkreten Fall einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO bedurft. Der Angeklagte B. habe auch nicht wirksam in die Durchsuchung des Hausflurs einwilligen können, weil die Waffe in dem oberhalb seiner Wohnung gelegenen Hausflur – seine Wohnung befand sich im zweiten Obergeschoss – unter dem Kühlschrank versteckt gewesen sei. Insoweit stehe dem Angeklagten ein Hausrecht nicht zu. Vielmehr habe es sich um eine nicht richterlich genehmigte Durchsuchung bei einem Nichtverdächtigen gehandelt.
20
(b) Ungeachtet der Tatsache, dass der Flur im dritten Obergeschoss des betreffenden Apartmenthauses mangels allgemeiner Zugänglichkeit jedenfalls als befriedetes Besitztum in den – weit auszulegenden – Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG fällt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54; BGH [Ermittlungsrichter], Beschluss vom 14. März 1997 – 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl., Art. 13 Rn. 7 mwN), hat das Landgericht bei seiner Entscheidung verkannt, dass der Angeklagte B. als einer der Mieter des Hauses Inhaber des Mitgewahrsams bzw. des Hausrechts an den gemeinschaftlich genutzten Hausfluren war (vgl. dazu RG, Urteil vom 10. Dezember 1879 – Rep. 562/79, RGSt 1, 121, 122; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 3383, 3384; vgl. auch MüKo-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 123 Rn. 12 a.E.). Er hätte deshalb sein Einverständnis mit der Nachschau durch die Polizeibeamten erklären können. Wäre dies geschehen, wäre die Sicherstellung der Tatwaffe auf einer rechtsfehlerfreien Grundlage erfolgt; ein Beweisverwertungsverbot bestünde nicht.
21
(2) Dass ein solches Einverständnis des Angeklagten B. zum Zeitpunkt der Durchsuchung des Hausflurs und der Sicherstellung der Tatwaffe vorlag, ergibt sich aber weder aus dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin noch aus dem Beschluss des Landgerichts oder dem sonstigen Revisionsvorbringen.
22
(a) Hinsichtlich eines möglicherweise erteilten Einverständnisses – ob ein solches tatsächlich erteilt wurde, bleibt unklar – nimmt die Beschlussbegründung des Landgerichts zwar Bezug auf die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten B. kurz nach dessen Festnahme. Die Revision unterlässt es jedoch , den Inhalt dieser Vernehmung in ihrer Revisionsrechtfertigung mitzutei- len. Der Senat kann daher allein auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht überprüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot schon deshalb nicht vorgelegen hat, weil der Angeklagte B. als Mitgewahrsamsinhaber am Hausflur der Polizei die Nachschau gestattet hatte.
23
(b) Dass das Landgericht in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung mitteilt, der Angeklagte B. habe bei seiner Vernehmung das Versteck der Tatwaffe preisgegeben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine derartige Mitteilung beinhaltet nicht notwendigerweise die Erklärung des Einverständnisses mit einer hoheitlichen Ermittlungsmaßnahme in Gestalt der Nachschau im Haus.
24
(3) Die Revision hätte die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten B. auch aus anderen Gründen mitteilen müssen. Denn die Umstände, unter denen dieser Angeklagte das Waffenversteck preisgab, waren auch für die Prüfung der Frage von Bedeutung, ob trotz eines möglichen Verstoßes gegen Beweiserhebungsvorschriften mit Blick auf die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen von einem Beweisverwertungsverbot abgesehen werden musste.
25
Darauf, dass die Beschwerdeführerin auch die Umstände der Durchsuchung im Übrigen nicht in einer Weise dargelegt hat, die eine ausreichende Grundlage für diese Abwägung bietet, sondern sich auf die ungeordnete und unvollständige Wiedergabe polizeilicher Ermittlungsvermerke beschränkt, kommt es danach nicht mehr an.
26
3. Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich insoweit, als das Landgericht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Freiheits- strafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.
27
a) Hinsichtlich der Angeklagten A. und B. hat die Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben. Entsprechendes gilt für die gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zu deren Nachteil.
28
b) Zu Unrecht wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Sachrüge auch dagegen, dass das Landgericht in Bezug auf alle vier Angeklagten die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat.
29
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die danach erforderliche Gesamtbetrachtung und die Würdigung aller wesentlichen entlastenden oder belastenden Gesichtspunkte ist – ebenso wie die Strafzumessung im engeren Sinne – in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Seine Wertung muss das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen. In die Einzelakte der Strafzumessung kann es in der Regel nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums nicht mehr als gerechter Schuldausgleich anzusehen ist. Eine bis ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht dagegen verwehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 26. Mai 1992 – 1 StR 796/91; Urteil vom 23. Juli 1992 – 4 StR 194/92, juris Rn. 27 f.).
30
bb) Gemessen daran liegt in der Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB kein durchgreifender Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten.
31
Die erforderliche Gesamtbetrachtung hat das Landgericht, für jeden der vier Angeklagten gesondert, eingehend angestellt und in den Urteilsgründen in dem gebotenen Umfang dargelegt. Dabei hat es den von ihm selbst zutreffend als gewichtig bewerteten belastenden Gesichtspunkten (teilweise erhebliche Vorstrafen, Haftverbüßung, Bewährungsversagen) ebenso bedeutsame, alle Angeklagten betreffende entlastende Umstände gegenübergestellt (milieubedingte Spontantat bei Abhängigkeitserkrankung, geringe Beute, keine gravierenden körperlichen Folgen für den Nebenkläger). Dass es unter weiterer Berücksichtigung spezifischer Strafmilderungsgründe (Entschuldigung des Angeklagten A. , Deeskalationsbemühungen des Angeklagten B. , gruppendynamische Verleitung zur Tat bei den Angeklagten M. und P. ) die Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB im Ergebnis bejaht hat, lässt daher durchgreifende Wertungsfehler nicht erkennen.
32
c) Jedoch begegnet die Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
33
Die die positive Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) tragenden Erwägungen stehen in einem auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht auflösbaren Widerspruch zu den Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Nichtanordnung einer Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Während die Strafkammer einerseits bei der Bewährungsentscheidung zur Stützung ihrer günstigen Sozialprognose maßgeblich auf die vom Angeklagten bereits freiwillig angetretene und positiv verlaufende Drogenentwöhnungstherapie abgehoben hat, hat sie andererseits bei der Ablehnung der Maßregel nach § 64 StGB darauf abgestellt, dass die bisherige Deliktsentwicklung des Angeklagten gerade mit seiner Drogensucht nicht in Zusammenhang stehe.
34
d) Auch die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
35
aa) Sachverständig beraten hat es bei dem ausweislich der Urteilsfeststellungen seit seinem 13. Lebensjahr durchgängig Marihuana, Kokain und Alkohol konsumierenden Angeklagten eine multiple Substanzabhängigkeit und damit das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 64 StGB bejaht. Es ist auch davon ausgegangen, dass ein „motivationaler Zusammenhang“ zwischen dem Hang und der abgeurteilten Tat besteht; ferner sei die Behandlungsprognose positiv. Gleichwohl hat es die Voraussetzungen für die Maßregelanordnung verneint, weil eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwar die Begehung weiterer suchtabhängiger Straftaten verhindern werde. Die Vorstrafen wiesen indes keine Kausalität zur Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten auf.
36
bb) Diese Erwägungen legen es nahe, dass das Landgericht die Maßregelanordnung von zu engen Voraussetzungen abhängig gemacht hat.
37
(1) Der für die Maßregelanordnung nach § 64 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang des Täters zum übermäßigen Drogengenuss und den begangenen Taten sowie seiner zukünftigen Gefährlichkeit wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch infrage gestellt, dass neben dem Hang auch andere Umstände mit dazu beigetragen haben, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies auch für die Zukunft mit dem erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. September 1999 – 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 mwN). Mit Blick auf den Sicherungszweck der Maßregel ist eine Verbesserung der öffentlichen Sicherheit durch eine Suchtbehandlung schon dann erreicht, wenn bei ihrem erfolgreichem Verlauf das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität den von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (BGH aaO).
38
(2) Indem das Landgericht, insoweit dem Sachverständigen folgend, einen motivationalen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und der abgeurteilten Tat angenommen hat, ist der für die Unterbringungsanordnung erforderliche symptomatische Zusammenhang belegt. Darauf, dass die Suchtbehandlung die Gefahr der Begehung weiterer, suchtunabhängiger Taten des Angeklagten in der Zukunft möglicherweise nicht zu verringern vermag , kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an. Im Übrigen können kriminelle Neigungen und Drogenabhängigkeit ihren Ursprung in denselben , gegebenenfalls therapeutisch beeinflussbaren Persönlichkeitsdefiziten haben, so dass eine erfolgreiche Suchtbehandlung auch zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für eine allgemeine und dauerhafte soziale Wiedereingliederung beitragen kann (BGH aaO).
39
Die Verhängung der Maßregel gegenüber dem Angeklagten, der nach den Feststellungen des Landgerichts nach der Tat bereits aus Eigeninitiative mit der Behandlung seiner Drogenabhängigkeit begonnen hat, bedarf daher ebenfalls erneuter Verhandlung und Entscheidung.

II.


Zur Revision des Angeklagten P.
40
Die Revision des Angeklagten P. hat keinen Erfolg.
41
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. April 2018 Bezug.
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Annotations

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.