Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2016 - 2 StR 522/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:071216U2STR522.15.0
published on 07/12/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2016 - 2 StR 522/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 522/15
vom
7. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:071216U2STR522.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten H. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers S. , Justizamtsinspektorin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird
a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2015 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2014 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aufrechterhalten worden sind; die Aufrechterhaltung dieser Entscheidungen entfällt ;
b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte A. der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten H. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Besitzes eines verbotenen Gegenstands (Butterflymesser) schuldig ist.
4. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen „schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einer weiteren schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Einzelgeldstrafen von 60 Tagessätzen und 80 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2014 – 971 Cs 860 Js 33305/14 – in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2015 hat es gesondert bestehen lassen und auf eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu jeweils 25 EUR zurückgeführt; ferner hat es die in dem Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins sowie die Fahrerlaubnissperre von elf Monaten aufrecht erhalten. Den Angeklagten H. hat das Landgericht wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen , wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einer weiteren schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes eines unerlaubten Gegenstandes (Butterflymesser)“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von zwei Jahren und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen.
2
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten A. und H. mit ihren unbeschränkt eingelegten, auf eine Formalrüge (H. ) sowie auf sachlich-rechtliche Einwendungen (A. und H. ) gestützten Revisionen.
3
Die Revision des Angeklagten A. führt zu dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen geringen Teilerfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet. Die Revision des Angeklagten H. hat keinen Erfolg. Der Senat sah Veranlassung , den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter dahin klarzustellen, dass sie der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

I.


4
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
5
1. Der Angeklagte H. versuchte am 19. Februar 2014 gegen 18.45 Uhr in Begleitung eines unbekannt gebliebenen Mittäters, bei dem es sich möglicherweise um den Angeklagten A. handelte, in die Souterrainwohnung des Zeugen S. einzubrechen, um Bargeld, Wertgegenstände und möglicherweise auch Drogen zu entwenden. In Ausführung dieses Tatentschlusses begab er sich zu der rückwärtigen Seite des Wohnanwesens, hebelte mit einem unbekannt gebliebenen Werkzeug den Rollladen auf und schlug mit einem Stein ein Loch in die Wohnzimmerscheibe, um in die Wohnung einzu- dringen. Der Angeklagte gab die weitere Tatausführung auf und floh, nachdem er sich entdeckt glaubte und sein Vorhaben als gescheitert ansah. Durch die Tat entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 2.600 EUR.
6
2. Die Angeklagten A. und H. beschlossen am 28. Februar 2014, den Zeugen S. , der mit Drogen handelte und damit prahlte, große Bargeldbeträge zu besitzen, gemeinsam in seiner Wohnung zu überfallen und auszurauben. Sie beabsichtigten, sich durch eine List Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und sich als Polizeibeamte auszugeben; eine mögliche Verletzung des Zeugen S. oder zufällig anwesender Dritter war von ihrem Tatplannicht umfasst.
7
Nachdem sie die Wohnung ausgekundschaftet und dabei festgestellt hatten , dass der Zeuge S. sich gemeinsam mit zwei weiteren Personen in seiner Wohnung aufhielt, entfernten sie sich zunächst vom Tatort und liehen sich von einem Bekannten des Angeklagten A. eine ungeladene Schreckschusspistole Walther P 22, Kaliber 9 Millimeter, um sie bei der Tatbegehung als Drohmittel einzusetzen. Der Angeklagte A. nahm die Pistole an sich, obwohl er – wie er wusste – nicht über die hierzu erforderliche Erlaubnis verfügte. Nach dem gemeinsamen Konsum eines Gramms Kokain begaben sie sich erneut zur Wohnung des Zeugen S. , klingelten gegen 20.40 Uhr an der Haustüre, gaben sich als Polizeibeamte aus und begehrten Einlass. Der Zeuge S. veranlasste die in seiner Wohnung anwesenden Zeugen Ho. und B. dazu, das auf dem Wohnzimmertisch liegende Bargeld in Höhe von 1.735 EUR sowie eine Tupperdose mit 70 Gramm Marihuana zu verstecken. Während der Zeuge Ho. sich im Bad verbarg, öffnete der Zeuge S. die Tür. Die Angeklagten drängten den Zeugen S. in die Wohnung, bedrohten ihn mit einem Messer mit einer Klingenlänge von vier Zentimetern (H. ) sowie der ungeladenen Schreckschusspistole (A. ), die der Zeuge S.
ebenso wie der Zeuge B. für eine echte Schusswaffe hielt, und forderten die Herausgabe von Bargeld. Der Zeuge S. behauptete, kein Geld zu haben und händigte den Angeklagten unter dem Eindruck der Drohung mit Messer und Schreckschusswaffe schließlich die Tupperdose mit 70 Gramm Marihuana aus. Anschließend durchsuchte der Angeklagte H. das Wohnzimmer nach Bargeld und Wertgegenständen, während er dem ZeugenS. das Messer weiterhin an den Hals hielt; dabei fügte er ihm eine oberflächliche, rund acht Zentimeter lange Verletzung im Bereich des Halses zu. Währenddessen drängte der Angeklagte A. den Zeugen B. in das Schlafzimmer und nötigte ihn unter Vorhalt der Schreckschusspistole zur Herausgabe eines Bargeldbetrags in Höhe von 30 EUR. Der Angeklagte H. verbrachte den Zeugen S. ebenfalls in das Schlafzimmer, wo er von dem Angeklagten A. mit der Pistole bedroht wurde, während der Angeklagte H. die Wohnung erneut erfolglos nach Bargeld durchsuchte. Nachdem der Zeuge S. auf die neuerliche Frage des Angeklagten H. , wo er „das Geld“ versteckt habe, behauptete, kein Geld zu haben, versetzte der Angeklagte H. ihm einen Faustschlag ins Gesicht und brachte ihm schließlich im Verlaufe des sich nach Hilferufen des Zeugen entwickelnden Handgemenges vorsätzlich mit dem Messer eine Stichverletzung an der rechten Halsseite bei, die stark blutete und neben einer Durchtrennung der äußeren „Hals-/Schlüsselbeinblutader“ zur Eröffnung der Luftröhre führte. Anschließend flohen die Angeklagten aus der Wohnung.
8
Der Zeuge S. wurde in ein Krankenhaus eingeliefert und die Verletzung operativ versorgt. Der Heilungsverlauf gestaltete sich komplikationslos; der Zeuge konnte jedoch für mehrere Monate nur flüssige Nahrung zu sich nehmen und leidet noch immer in psychischer Hinsicht unter dem Tatgeschehen. Auch der Zeuge B. leidet seit dem Tatgeschehen unter Angstzuständen.
9
3. Der Angeklagte H. brach zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 22. und dem 23. März 2014 in das Einfamilienhaus der Familie K. in Sc. ein, indem er die Terrassentür mit einem Stein einschlug und auf diesem Wege ins Innere des Hauses gelangte. Dort entwendete er Uhren, Schmuck und weitere Wertgegenstände im Wert von rund 4.500 EUR. Der durch die Tat entstandene Sachschaden betrug rund 1.100 EUR.
10
4. Der Angeklagte H. war am 3. Juni 2014 im Besitz einesButterflymessers mit einer Klingenlänge von sechs Zentimetern, obwohl er wusste, dass es sich dabei um einen verbotenen Gegenstand handelte.

II.


11
Die Revision des Angeklagten A. :
12
1. Die Revision des Angeklagten A. bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg. Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Angeklagte – auch – der vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen S. schuldig ist, weil er ihn zur Herausgabe von Marihuana nötigte.
13
a)Wer – wie hier der Angeklagte A. – einen Rauschgifthändler oder -kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern , macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an Sa- chen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und Betrug begangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Auffassung des Senats (BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; Senat, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt

).

14
Zwar hat der erkennende Senat – in anderer Besetzung – in der Sache 2 StR 335/15 mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Revisionshauptverhandlung unterbrochen und, verbunden mit einer Anfrage an die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs, ob an bisheriger Rechtsprechung festgehalten werde, ausgeführt, er beabsichtige zu entscheiden: „Die Nötigungzur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Geschädigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung.“
15
Jedoch hindert ein solches Anfrageverfahren nach § 132 GVG nicht eine Sachentscheidung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
16
b) Der Senat sah jedoch Anlass, den Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte A. der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
17
2. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 Abs. 2 StGB) nicht bedacht, dass die im Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2014 – 971 Cs 860 Js 33305/14 – enthaltenen Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins bereits vollstreckt sind; ihrer Aufrechterhaltung bedurfte es daher – anders als hinsichtlich der isolierten Fahrerlaubnissperre, die zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen war – nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 – 2 StR 264/09 und vom 28. Oktober 2009 – 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 86b). Der Senat hat daher den Urteilstenor entsprechend neu gefasst und die bereits vollstreckten Anordnungen entfallen lassen.

III.


18
Die Revision des Angeklagten H. :
19
1. Die Formalrüge einer Verletzung des § 265 StPO bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen ohne Erfolg.
20
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten H. ergeben.
21
Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen. Insoweit bedurfte es lediglich einer Klarstellung des Urteilstenors, dass der Angeklagte der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
22
Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Fischer Krehl Zeng Bartel Grube
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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi
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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

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Annotations

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.