Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Bellay, Prof. Dr. Radtke, Dr. Bär,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten Dr. S. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – und Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger der Angeklagten Sc. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenbeteiligten Sy. GmbH,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Rechtsmittel und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten und der Nebenbeteiligten.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlich begangenen Betrugs in 124 Fällen vor allem aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und von der Festsetzung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte abgesehen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen dieses Urteil mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisionen. Diese haben keinen Erfolg.
I.
- 2
- 1. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten mit Anklageschrift vom 30. Januar 2012 im Wesentlichen Folgendes zur Last gelegt:
- 3
- Im Tatzeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 seien die damals noch miteinander verheirateten Angeklagten jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Nebenbeteiligten gewesen. Diese habe Dienstleistungen u.a. in Gestalt von interdisziplinärer Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung und –computerisierung sowie der Systementwicklung im EDV-Bereich angeboten. Darüber hinaus habe die Nebenbeteiligte medizinische Laboreinrichtungen einschließlich Fach- und Wartungspersonal sowie Arbeitsräume für Ärzte und Ärztegemeinschaften ganz oder teilweise zur Verfügung gestellt. Im Tatzeitraum hätten zwischen der Nebenbeteiligten und Labor- ärzten an insgesamt fünf Standorten („Außenlabore“) umfassende Kooperati- ons- und Dienstleistungsvereinbarungen bestanden. Die Laborärzte seien jeweils zur vertragsärztlichen Versorgung auf dem Gebiet der Laboratoriumsme- dizin zugelassen gewesen. Der Laborbetrieb in den „Außenlaboren“ sei im We- sentlichen mit von der Nebenbeteiligten gestellten Untersuchungsgeräten und Materialien durchgeführt worden.
- 4
- Die in den „Außenlaboren“ tätigen Laborärzte hätten – demgemeinsa- men Tatplan mit den Angeklagten entsprechend – gegenüber den für den jeweiligen Laborstandort zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen quartalsweise Abrechnungen der von ihnen im Abrechnungszeitraum tatsächlich er- brachten Laborleistungen in so genannten „Sammelerklärungen“ vorgenom- men. In diesen Erklärungen hätten die betroffenen Laborärzte, ebenfalls auf der Grundlage des gemeinsam mit den Angeklagten gefassten Tatplans, ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, zur Abrechnung der vorge- nommenen Laborleistungen berechtigt zu sein. Dafür sei sozialversicherungs- rechtlich die Leistungserbringung „in freier Praxis“ erforderlich gewesen. Tatsächlich hätten die in den „Außenlaboren“ tätigen Laborärzte aufgrund der Ge- staltung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen und der Nebenbeteiligten sowie vor allem der tatsächlichen Handhabung der Verträge jedoch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Angeklagten gestanden und seien unselbständig tätige Arbeitnehmer der von den Angeklagten beherrschten Nebenbeteiligten gewesen. Aufgrund der so herbeigeführten Irrtümer bei den für die betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen handelnden Personen sei es zu Auszahlungen von Honoraren für Laborleistungen gekommen, die im Tatzeitraum einen Gesamtschaden von knapp 79 Millionen Euro herbeigeführt hätten.
- 5
- 2. Das Landgericht hat die Angeklagten vornehmlich aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich bereits nicht von Täuschungshandlungen seitens der in den „Außenlaboren“ tätigen Laborärzte und dadurch hervorgeru- fener Irrtümer auf Seiten der regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen hat überzeugen können. Nach Auffassung des Landgerichts wären die Angeklagten zudem aus rechtlichen Gründen freizusprechen gewesen, wenn sich der Anklagevorwurf in tatsächlicher Hinsicht bestätigt hätte. Es mangele jedenfalls an einem Vermögenschaden im Sinne von § 263 StGB. Wegen des Freispruchs der Angeklagten habe auch keine Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte festgesetzt werden können, weil es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG fehle (UA S. 200).
II.
- 6
- Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Damit erweist sich der Freispruch der Angeklagten aus tatsächlichen Gründen als rechtsfehlerfrei.
- 7
- 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16, Rn. 10 und vom 11. Mai 2017 – 4 StR 554/16, Rn. 6 jeweils mwN). Zudem muss das angefochtene Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdi- gung eingestellt worden sein (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 2. April 2015 – 3 StR 635/14, Rn. 3 und vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16, Rn. 10, NStZ- RR 2017, 185 mwN).
- 8
- 2. Gemessen daran, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die auf das Tatbestandsmerkmal Täuschung des § 263 StGB bezogene Beweiswürdigung weder als lückenhaft oder in sich widersprüchlich noch lässt diese die gebotene Gesamtwürdigung vermissen.
- 9
- a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zugrunde gelegt, von einer gemäß § 263 StGB tatbestandsmäßigen Täuschung in dem verfahrensgegenständlichen Zusammenhang allenfalls dann ausgehen zu können, wenn die in den „Außenlaboren“ tätigen – gesondert verfolgten – Laborärzte nach dem maßgeblichen Kassenarztrecht nicht berechtigt waren, ihre tatsächlich erbrachten und an sich abrechnungsfähigen laborärztlichen Leistungen gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen. Dafür ist nach der ebenfalls beanstandungsfreien rechtlichen Grundlage des Landgerichts ausschlaggebend, ob die betroffenen Laborärzte ihre ärztlichen Leistungen im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV „in freier Praxis“ erbracht haben.
- 10
- Nach den im Tatzeitraum geltenden, insoweit inhaltsgleichen Fassungen von § 106a Abs. 1 und 2 SGB V (in den Fassungen vom 14. November 2003, vom 31. Oktober 2006 und vom 26. März 2007) prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte gehört in die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen; Prüfung und Feststellung zielen darauf ab, ob die Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen , vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften – mit Ausnahme des hier nicht interessierenden Wirtschaftlichkeitsgebots – erbracht worden sind (BSG, Urteil vom 23. Juni 2006 – B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 226 Rn. 26 mwN). Zum Prüfungsumfang gehören auch die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung (BSG aaO BSGE 106, 222, 226 Rn. 27); das schließt die Leistungserbringung in „freier Praxis“ ein (vgl. BSG aaO BSGE 106, 222, 228 ff. Rn. 33 ff.).
- 11
- Das Landgericht hat sich bei seiner Beweiswürdigung zum Merkmal Täuschung an der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 16. März 1973 – 6 RKa 23/71, BSGE 35, 247, 250 und vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 228 ff. Rn. 33 ff., siehe auch Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 6 KA 19/15 R, BSGE 120, 197, 200 Rn. 19 f.) ent- wickelten Grundsätzen zur „freien Praxis“ in Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (§ 32b Ärzte-ZV) orientiert. Tätigkeit in „freier Praxis“ wird danach durch eine wirtschaftliche Komponente – das Tragen des wirtschaftlichen Risikos und die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis – und eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht geprägt (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 229 Rn. 39). Das wirtschaftliche Risiko trägt der Vertragsarzt dann, wenn es maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängt, in welchem Umfang er Einkünfte durch seine freiberufliche Tätigkeit erzielt (BSG, Urteile vom 16. März 1973 – 6RKa 23/71, BSGE 35, 247, 252 und vom 23. Juni 2010 – B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222, 229 Rn. 37). Ausreichende Handlungsfreiheit bei der Ausübung der (vertrags-)ärztlichen Tätigkeit erfordert die Befugnis, den medizinischen Auftrag nach seinem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Hilfspersonal, zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSG jeweils aaO). Um zu bewerten, ob das kassenarztrechtlich erforderliche Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gewahrt ist, können auf die Arztpraxis bezogene zivilrechtliche Vereinbarungen von Bedeutung sein (BSG aaO BSGE 106, 222, 229 f. Rn. 40 f.).
- 12
- b) Die vom Landgericht an diesen kassenärztrechtlichen Rahmenbedingungen orientierte Beweiswürdigung zum Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne von § 263 StGB ist rechtsfehlerfrei.
- 13
- aa) Der Tatrichter hat keine überzogenen Anforderungen an seine Überzeugungsbildung zu diesem Merkmal gestellt. Vielmehr ist umfassend in nicht zu beanstandender Weise sowohl anhand der Vertragslage zwischen der Ne- benbeteiligten und den „Außenlaboren“ sowie anhand der tatsächlichen Hand- habung erörtert worden, ob tatsächliche Umstände vorliegen, die gegen eine Tätigkeit der betroffenen Laborärzte „in freier Praxis“ gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV sprechen. Die Beweiswürdigung legt einzelne Anhaltspunkte offen, aus denen sich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende gelebte Praxis ergeben können, führt aber jeweils aus, warum das Tatgericht unter Berücksichtigung aller erhobenen Umstände mit indizieller Bedeutung keine Überzeugung von einer abhängigen Tätigkeit der Laborärzte hat gewinnen können. Entgegen der Einschätzung der Revision liegt den beweiswürdigenden Erwägungen keine von ihr als rechtsfehlerhaft bewertete Einbeziehung subjektiver Komponenten in das Tatbestandsmerkmal Täuschung zugrunde.
- 14
- bb) Auch soweit die Staatsanwaltschaft revisionsrechtlich bedeutsame Lücken in der Beweiswürdigung darin sieht, dass das Landgericht die Eigentumsverhältnisse an den jeweiligen Praxisräumen sowie der dortigen Ausstat- tung als „irrelevant“ bewertet habe, dringt sie damit nicht durch. Bereits die von der Revision vorgenommene Anknüpfung ihrer Beanstandung an die sozialge- richtliche Rechtsprechung trägt nicht. Das Bundessozialgericht hat in dem sowohl von dem Tatgericht als auch von der Revision herangezogenen Urteil gerade ausgeführt, in Fallgestaltungen, in denen der fragliche Arzt das wirtschaftliche Risiko trage, also sowohl an Gewinn als auch Verlust der Praxis beteiligt sei, müsse er neben dem Einkommensrisiko nicht zwingend auch noch das weitere Vermögensrisiko tragen (BSG aaO BSGE 106, 222, 231 f. Rn. 46 f.). Selbst Gestaltungen, in denen nicht nur die Praxisräume, sondern die gesamte Praxisausstattung angemietet worden seien, der Kapitaleinsatz des Kassen- arztes also gegen Null gehe, stehe kassenarztrechtlich der Tätigkeit „in freier Praxis“ nicht entgegen (BSG aaO BSGE 106, 222, 232Rn. 46 am Ende). Angesichts dieses sozialrechtlichen Rahmens einerseits und der eine Vielzahl von Einzelumständen sorgfältig abwägenden Beweiswürdigung des Tatgerichts andererseits enthält diese ersichtlich keine revisionsrechtlich relevante Lücke.
- 15
- cc) Soweit weitere Lücken in der Beweiswürdigung und eine fehlende Gesamtwürdigung im Hinblick auf das Personalwesen der Laborarztpraxen und das wirtschaftliche Risiko der Laborärzte in den „Außenlaboren“ geltend gemacht werden, erschöpfen sich die Rechtsmittel in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Unterfangen, die Beweiswürdigung durch eine eigene, ebenfalls auf möglichen Schlüssen beruhende zu ersetzen.
- 16
- 3. Von einem Täuschungsvorsatz der Angeklagten hat sich das Landgericht ebenfalls nicht überzeugen können; die wiederum ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen (UA S. 166-197) lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Beweiswürdigung trägt daher den Freispruch aus tatsächlichen Gründen insgesamt und schöpft den angeklagten Verfahrensgegenstand aus. Auf die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zum Fehlen eines Vermögenschadens selbst bei in tatsächlicher Hinsicht erwiesenem Anklagevorwurf kommt es daher für die Entscheidung über die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht an. Der Senat ist deshalb auch nicht veranlasst, auf die in der Strafrechtswissenschaft geübte Kritik an der Bestimmung des Vermögenschadens in bestimmten Konstellationen des – phänomenologisch – Abrechnungsbetrugs (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 113 ff. Rn. 74 ff. [betreffend die Liquidation gegenüber Privatpatienten]; dazu u.a. Brand/Wostry, StV 2012, 619, 620 ff.; Krüger, PhamR 2013, 46, 48 f.; Lindemann, NZWiSt 2012, 334, 337 ff.; Mahler, wistra 2013, 44, 46 ff.; Tiedemann, JZ 2012, 525, 527 f.) einzugehen.
- 17
- 4. Da die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs, den sie im Zusammenhang ihrer Stellung als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten begangen haben sollen, freigesprochen worden sind, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auch die Voraussetzungen der Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verneint. Raum Graf Bellay Radtke Bär
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,
- 1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, - 2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und - 3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(1) Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen kann auf begründeten Antrag einer einzelnen Krankenkasse, mehrerer Krankenkassen gemeinsam oder der Kassenärztlichen Vereinigung arztbezogen durch die jeweilige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden. Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch Überweisungen sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistungen, insbesondere aufwändige medizinisch-technische Leistungen umfassen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.
(2) Veranlassung für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbesondere
- 1.
bei begründetem Verdacht auf fehlende medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehlindikation), - 2.
bei begründetem Verdacht auf fehlende Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Ineffektivität), - 3.
bei begründetem Verdacht auf mangelnde Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung (Qualitätsmangel), insbesondere in Bezug auf die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben, - 4.
bei begründetem Verdacht auf Unangemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel oder - 5.
bei begründetem Verdacht, dass Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie unvereinbar mit dem Heil- und Kostenplan sind.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. November 2019 das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmenempfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.
(4) Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Vertragspartner können über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffenen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durchschnittswerten durchgeführt werden. In den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind die Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte in einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der Prüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unterscheidung Praxisbesonderheiten festzulegen, die sich aus besonderen Standort- und Strukturmerkmalen des Leistungserbringers oder bei besonderen Behandlungsfällen ergeben. Die Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung der Prüfungen als besonderer Versorgungsbedarf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen; dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.
(1) Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes.
(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 21 gilt entsprechend. § 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.
(5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.
(7) § 26 gilt entsprechend.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,
- 1.
wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, - 2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und - 3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. In den Fällen der Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kassenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab nach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzulegen, in welchem Umfang abweichend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vergrößerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der Festlegung ist insbesondere der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.